Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz:
SOS 6541-03
GRDrs
62/2024
Stuttgart,
02/20/2024
Mietspiegel- und Wohnungsmarktbefragung 2024
Mitteilungsvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Kenntnisnahme
öffentlich
15.03.2024
Bericht:
Der Mietspiegel für die Landeshauptstadt Stuttgart ist als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB alle vier Jahre neu zu erstellen und nach zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Für die Neuaufstellung des ab Januar 2025 gültigen Mietspiegel 2025/2026 wird zwischen Mitte April und Mitte Juni 2024 eine repräsentative Stichprobenerhebung durchgeführt.
Die Änderungen der 2022 in Kraft getreten Mietspiegelrechtsreform (MsRG) wirken sich nun erstmals auf die Mietspiegelerhebung in Stuttgart aus. Für diese Befragung gilt sowohl für Mieter*innen als auch Vermieter*innen die Auskunftspflicht. Bei verweigerter, verspäteter, fehlerhafter oder unvollständiger Auskunft droht eine Geldbuße, die laut Art. 238 §4 (2) EGBGB bis zu 5000 Euro betragen kann. Zur Unterstützung der Auskunftspflichtigen werden die Fragebogen in einer digitalen Version auch auf Englisch angeboten. Das Statistische Amt und das Amt für Stadtplanung und Wohnen stehen beratend zur Seite.
Um einerseits der Anforderung in § 8 (1) MsV gerecht zu werden, den Mietspiegel auf Grundlage einer Primärdatenerhebung zu erstellen, und andererseits dem Gebot der Datensparsamkeit zu genügen, wird, wie in anderen Städten auch, eine kombinierte Mieter- und Vermieterbefragung durchgeführt. Das bedeutet, neben den zufällig ausgewählten
10 000 Mieterhaushalten werden auch die entsprechenden Vermieter*innen befragt. Auf diese Weise kann die Datenqualität erhöht werden und gleichzeitig verringert sich für die einzelne Gruppe der Aufwand.
Traditionell handelt es sich bei der Befragung um eine kombinierte Mietspiegel- und Wohnungsmarktbefragung: Zur Wohnungsmarktbeobachtung werden ergänzende Fragen zum Wohnungsmarkt gestellt. Daher werden im Rahmen der Erhebung neben Mieterhaushalten sowie Vermieterinnen und Vermietern rund 3000 im Eigentum wohnende Haushalte (ohne Anwendung der Auskunftspflicht) befragt.
In anderen Städten, in denen die neue rechtliche Vorgabe der Auskunftspflicht bereits Anwendung fand, wurden Rücklaufquoten von 70-90 Prozent erzielt. Dies lässt in Stuttgart einen Rücklauf von etwa 8000 Fragebogen für Mietwohnungen erwarten. Für die Erstellung des Mietspiegels dürfen aufgrund (bundes-)rechtlicher Vorgaben (§ 558 BGB) nur mietspiegelrelevante Mietverhältnisse im freien Wohnungsmarkt berücksichtigt werden, bei denen sich innerhalb der letzten sechs Jahre die Miethöhe geändert hat oder der Vertrag neu abgeschlossen wurde. Hier ist mit rund 4800 entsprechenden Fällen zu rechnen.
Die Befragung und die Erstellung des Mietspiegels wird von einer Arbeitsgruppe begleitet, in der neben dem Statistischen Amt und dem Amt für Stadtplanung und Wohnen, die Stuttgarter Amtsgerichte sowie der DMB-Mieterverein und der Haus & Grund Stuttgart, Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein vertreten sind.
Die Anerkennung des Mietspiegels als qualifizierter Mietspiegel erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss im Dezember 2024.
Kosten
Die erforderlichen Mittel für die Mietspiegelbefragung und den Druck sind im Haushalt 2024/2025 auf Kostenstelle 12205020, Auftrag 12121001100, Sachkonten 42710400, 42810010, 42910000, 44310030 veranschlagt.
Die Verbände (Mieterverein und Haus & Grund) haben sich beim Mietspiegel 2023/2024 durch die Abnahme von insgesamt 700 Druckexemplaren an den Kosten für die Erstellung des Mietspiegels beteiligt. Eine Beteiligung in diesem Umfang wird wieder angestrebt.
Beteiligte Stellen
Referat SWU
Dr. Clemens Maier
Bürgermeister
1
<Anlagen>
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Mietspiegel_Fragebogen_Mieter_2024V2.pdf
Mietspiegel_Fragebogen_Selbstnutzer_2024V2.pdf
Mietspiegel_Fragebogen_Vermieter_2024V2.pdf