Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 863/2014
Stuttgart,
12/10/2014



Erhöhung von Parkgebühren und privatrechtlichen Parkentgelten zum 1. Oktober 2015



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.12.2014
17.12.2014
18.12.2014



Beschlußantrag:

1. Die Änderung der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart wird mit den vorgeschlagenen Parkgebühren und der Neugliederung der Parkgebührenzonen gemäß Anlage 2 beschlossen. 2. Die Änderung der Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken an Parkuhren und auf Stellplätzen mit Parkscheinautomaten im öffentlichen Straßenraum in Stuttgart wird mit der Verlängerung der Regelung für das kostenlose Parken von vollelektrischen Kraftfahrzeugen bis zum 31. Dezember 2017 unter dem Einbezug von Brennstofffahrzeugen und Plug-in Hybrid Fahrzeugen gemäß Anlage 3 beschlossen.

3. Die privatrechtlichen Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze der Landeshauptstadt Stuttgart werden wie in den Ziffern 1.1, 1.3 und 3.2 in Anlage 5 dargestellt, zum 1. Oktober 2015 festgesetzt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die vorgesehene Erhöhung der Parkgebühren und verschiedener Parkentgelte zum
1. Oktober 2015 leitet sich vorrangig aus den Beschlüssen des Gemeinderats zur
Erweiterung des Parkraummanagements (PRM) ab.


Ursprünglich waren Veränderungen der Parkgebühren erst zum 1. Januar 2016 vorgesehen (GRDrs 1060/2013).


Mit der GRDrs 144/2014 über die Ausweitung des PRM auf die Stadtbezirke S-Mitte, S-Nord und S-Süd hatte der Gemeinderat dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt, im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der 1. Umsetzungsstufe der PRM-Erweiterung zum 1. Oktober 2015 die stadtweite Anhebung der Parkgebühren ebenfalls zu diesem Termin vorzuziehen.

Die Vorlage nimmt außerdem Bezug auf die GRDrs 626/2014 vom 17. September 2014 über die „2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart – Anhörung“, insbesondere zu den Maßnahmen M3 Parkraummanagement und M8 Förderung der Elektromobilität.

Sie beinhaltet auch die Vorschläge der Verwaltung für Veränderungen von privatrechtlichen Benutzungsentgelten städtischer Parkierungseinrichtungen, die ebenfalls vom 1. Januar 2016 auf den 1. Oktober 2015 vorgezogen werden sollen.


Zu Beschlussziffer 1. Änderung der Satzung (Stadtrecht 1/18), Anlagen 2 und 4

1.1 Anhebung der Parkgebühren in allen drei Parkgebührenzonen zum

Der vorgesehenen Anhebung zum 1. Oktober 2015 liegt eine durchschnittliche Steigerung der VVS-Tarife von 8,6 bis 9 % zugrunde. Sie umfasst den Zeitraum 2014 und 2015 mit 2,8 und 2,9 % sowie eine geschätzte Erhöhung von 2,9 % im Jahr 2016 (VVS-Angaben). Mit Einbeziehung der angenommenen Erhöhung im Jahr 2016 wäre eine Anpassung an die Entwicklung der VVS-Tarife gewährleistet.

Demnach sollen die Parkgebühren zum 1. Oktober 2015 wie folgt erhöht werden:


Parkgebührenzone „City“:

Künftig soll der Einstiegstarif von gegenwärtig 0,70 auf 0,80 EUR für bis zu 10 Minuten Parkzeit erhöht werden. Zudem werden die darauffolgenden Zeitraum-Parkeinheiten von gegenwärtig 2 Minuten auf 1,85 Minuten verkürzt. Die 0,10 EUR-Schritte bis zur Regelhöchstparkzeit bleiben erhalten.

Für die Regelhöchstparkzeit von 60 Minuten wären statt den bisherigen 3,20 EUR künftig 3,50 EUR zu zahlen.


Gebührenzone „Übriges Stadtgebiet“ sowie Parken auf Kurzzeitparkplätzen in der Gebührenzone „Parkraummanagement Innere Stadtbezirke“, bisher nur in
S-West.

Die gegenwärtig bestehende „Brötchentaste“ soll auch künftig beibehalten werden.

Für die kostenpflichtige Parkzeit schlägt die Verwaltung vor, die Taktung von 9 auf 8 Minuten zu verkürzen. Ab 48 Minuten (= 0,60 EUR) und Bezahlschritten von 0,10 EUR für 8 Minuten Parkzeit ergibt dies für 120 Minuten Regelhöchstparkzeit 1,50 EUR (derzeit 1,30 EUR).

Gebührenzone „Parkraummanagement Innere Stadtbezirke“, hier: Langzeitparker:

Diese Tarifart existiert seit Einführung der Gebührenzone „West“ zum 1. März 2011 (vgl. GRDrs 436/2010) und ist auch Kern der Tarifstruktur in den neuen PRM-Gebieten ab 1. Oktober 2015.

Die Taktung für 0,10 EUR würde wie bei den Kurzzeitparkplätzen ebenfalls von 9 auf 8 Minuten verändert. Der Höchsttarif (= Tageskarte) soll von 6,50 EUR auf 7,20 EUR angehoben werden.

Die sogenannte „Brötchentaste“, die auf diesen Plätzen nicht gilt, soll dort auch künftig nicht eingeführt werden.


1.2 Neugliederung der Parkgebührenzonen ab 1. Oktober 2015 (Übersichtsplan in Anlage 4)

Gemäß GRDrs 317/2013 sowie 144/2014 soll folgende Neugliederung der Parkgebührenzonen mit veränderten Gebietsgrenzen vorgenommen werden:

- „City“
- „Parkraummanagement (PRM) Innere Stadtbezirke“
- „Übriges Stadtgebiet“


Zu Gebührenzone „City“

Die Gebührenzone „City“ wird entsprechend der GRDrs 144/2014 erweitert.


Zu Gebührenzone „Parkraummanagement (PRM) Innere Stadtbezirke“

Die Bezeichnung Gebührenzone „West“ basierte auf der Einführung des im wesentlichen stadtbezirksbezogenen Parkraummanagements mit einer eigenen Tarifstruktur in S-West.

Mit der PRM-Ausweitung ab 1. Oktober 2015 wird das räumlich geschlossene PRM-Gebiet als eine eigenständige Gebührenzone gefasst.

Zu Beschlussziffer 2.
Kostenloses Parken für vollelektrische Fahrzeuge sowie
für Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum


Unter Bezug auf die GRDrs 626/2014 und in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan „Nachhaltig mobil in Stuttgart“ schlägt die Verwaltung vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats zur GRDrs 889/2014 vor, die Regelung über kostenloses Parken von vollelektrischen Fahrzeugen im gesamten öffentlichen Straßenraum bis zum
31. Dezember 2017 zu verlängern und außerdem Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybrid Fahrzeuge in diese Regelung einzubeziehen. Das berechtigte Fahrzeug soll mit einem gültigen Sonderparkausweis gekennzeichnet werden.

Zu Beschlussziffer 3.
Privatrechtliche Benutzungsentgelte für städtische Parkierungseinrichtungen (Stadtrecht 7/13,) Anlage 5

Der durchschnittliche Anstieg der VVS-Tarife soll grundsätzlich auch für die Gestaltung der Parkentgelte berücksichtigt werden; die Verwaltung schlägt vor, lediglich einzelne dieser Entgelte zum 1. Oktober 2015 anzuheben.


3.1 Anhebung von Benutzungsentgelten für Kurzparker im Tagestarif
Dieses Parkentgelt für die Objekte Rathausgarage, Schwabenzentrum, Rotebühlplatz, Karstadt/Neue Brücke sowie für den Parkplatz Österreichischer Platz soll zum 1. Oktober 2015 bis zur ersten Stunde von 2,20 auf 2,50 EUR erhöht werden.

Das Entgelt für jede weitere angefangene Stunde soll bei gegenwärtig 2,70 EUR beibehalten werden.

Für eine angenommene Parkdauer von durchschnittlich 2,5 Stunden sind damit künftig 7,90 EUR zu zahlen, derzeit sind es 7,60 EUR.

Der Tageshöchstsatz soll ebenfalls unverändert 22,- EUR betragen. Das entspricht sowohl nach dem gegenwärtigen als auch dem künftigen Tarif einer bezahlten Parkdauer von ca. 8 Stunden.


3.2 Parkentgelte für Wohnparker (vgl. Anlage 5, Ziff.3)

Die Verwaltung schlägt vor, die Tarife für Wohnparkgaragen in S-West und S-Süd von derzeit 60,- EUR auf 70,- EUR und für jene in S-Ost und S-Untertürkheim von
55,- EUR auf 60,- EUR zu erhöhen.


3.3 Weitere Veränderungen in Anlage 5

- Unter Ziffer 1.3 wird „Parkgebührenzone 1“ ersetzt durch Parkgebührenzone „Parkraummanagement (PRM) Innere Stadtbezirke“;
- Ziffer 3.2. (Wohnparkhäuser) wird durch die TG Friedrich-Eugens-Gymnasium (FEG) ergänzt, deren Inbetriebnahme im Mai 2014 erfolgte.



3.4 Folgende in Anlage 5 aufgeführten Benutzungsentgelte sollen unverändert bleiben

- Abendtarif in städtischen City-Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen (vgl. Anlage 5, Ziffer 1.1)
- Kurzparktarife in städtischen Parkhäusern/Tiefgaragen außerhalb der City und in den Außenbezirken (vgl. Anlage 5, Ziff. 1.2, 1.7 und 1.8)
- Tiefgarage Kursaal (vgl. Anlage 5, Ziff. 1.9)
- Kurzparktarif für die städtischen Parkplätze beim Killesberg (vgl. Anlage 5, Ziffer 1.5)
- NeckarPark-Parkplätze (vgl. Anlage 5, Ziff. 1.6)
- Dauerparker in Parkhäusern im City-Bereich (vgl. Anlage 5,Ziffer 2)
- Benutzungsentgelte für städtische P+R-Anlagen (vgl. Anlage 5, Ziff. 4)


Finanzielle Auswirkungen

I. Berechneter Mehrertrag aus den vorgeschlagenen Anhebungen bei Parkentgelten und Parkgebühren

1. Parkentgelte
2. Parkgebühren
Gegenstand der vorliegenden GRDrs ist ausschließlich der errechnete Mehrertrag
aus den bestehenden PSA im öffentlichen Straßenraum in allen drei Gebührenzonen.
Nicht behandelt wird der Mehrertrag aus den zusätzlichen Parkscheinautomaten (PSA) der Gebührenzonen City und PRM, da dieser in der GRDrs 717/2014 ausführlich dargestellt ist.

Anteil 2015 (1. Oktober 2015): 89.550,- EUR
Ab 2016 Mehrertrag jährlich aus allen drei Gebührenzonen: 358.200,- EUR

II. Berechnete Kosten für Umrüstungen und neue Beschilderungen für 2015

1. Parkentgelte
800,- EUR betr. Rathausgarage.
Die o.g. Kosten in verpachteten Garagen im City-Bereich haben die privaten Pächter zu tragen.


2. Kosten für Umrüstung und Beschilderung bei bestehenden PSA im
öffentlichen Straßenraum

Die Kosten für die Umrüstung betragen 180.000,- EUR. Davon wurden bereits 100.000,- EUR im Budget 2015 des Tiefbauamts veranschlagt. Die noch fehlenden 80.000,- EUR können aus den berechneten Mehrerlösen von i.H.v. rd. 89.000,- EUR für das Jahr 2015 bereitgestellt werden.

Weitere Bemerkungen zu finanziellen Auswirkungen
Durch die Möglichkeit des kostenlosen Parkens im öffentlichen Straßenraum im Rahmen des car2go-Projektes war im Doppelhaushalt 2012/2013 mit Mindererträgen von ca. 380.000,- EUR gerechnet worden (vgl. GRDrs 143/2012 und 196/2012).

Die Rechnungsergebnisse von 2012 und 2013 lagen mit Ausnahme der Gebührenzone „City“ über den Ansätzen. Hauptursache für das Nichterreichen der Erträge in der Gebührenzone City war der Wegfall von bewirtschafteten Stellplätzen (z.B. Tübinger Straße, Sophienstraße, Bolzstraße).

Auswirkungen des kostenlosen Parkens auf die Ertragslage sind wegen fehlender Angaben über die Nutzung des Angebotes und deren anteiliger Verteilung auf die Gebührenzonen aus Sicht des Tiefbauamtes schwer feststellbar. Damit sind auch derzeit exakte Prognosen über Ertragsminderungen bis 2017 aus Sicht des Tiefbauamtes schwer möglich.

Gemäß GRDrs 1352/2011 soll eine Anpassung der Parktarife im 3-jährigen Rhythmus erfolgen. Damit ist der nächste Zeitpunkt für eine Veränderung dieser Tarife zum 1. Januar 2019 gegeben.


Beteiligte Stellen

AK, WFB, RSO, StU

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Satzungsänderung bei Parkgebühren und Gebührenzonen
Anlage 3: Satzungsänderung kostenloses Parken für Elektrofahrzeuge
Anlage 4: Übersichtsplan Gebührenzonen
Anlage 5: Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze



Ausführliche Begründung

Zu Beschlussziffer 1. Änderung der Satzung (Stadtrecht 1/18), Anlagen 2 und 4

1.1 Anhebung der Parkgebühren in allen drei Parkgebührenzonen zum
1. Oktober 2015


Als primäre Bemessungsgrundlage für eine Mindeststeigerung der Parkgebühren gilt seit 2006 die durchschnittliche Erhöhung der VVS-Tarife in einem bestimmten Zeitraum. Die derzeitigen Parkgebühren seit dem 1. Januar 2013 (GRDrs 408/2012) basieren auf der VVS-Tarifsteigerung im Zeitraum 2011 und 2012 sowie der damals angenommenen Erhöhung für das Jahr 2013 (insgesamt 8,25 %).

Der vorgesehenen Anhebung zum 1. Oktober 2015 liegt eine durchschnittliche Steigerung der VVS-Tarife von 8,6 bis 9 % zugrunde. Sie umfasst den Zeitraum 2014 und 2015 mit 2,8 und 2,9 % sowie eine geschätzte Erhöhung von 2,9 % im Jahr 2016 (VVS-Angaben). Mit Einbeziehung der angenommenen Erhöhung im Jahr 2016 wäre eine Anpassung an die Entwicklung der VVS-Tarife gewährleistet.

Demnach sollen die Parkgebühren zum 1. Oktober 2015 wie folgt erhöht werden:


Parkgebührenzone „City“:
Die letzte Veränderung erfolgte zum 1. Januar 2013 (vgl. GRDrs 408/2012). Derzeit
beträgt der Mindesttarif 0,70 EUR (= bis zu 10 Minuten Parkzeit). Für jede weitere angefangene 2-Minuten-Zeitraum-Parkeinheit sind 0,10 EUR zu entrichten. Dies ergibt für die Regelhöchstparkzeit von 60 Minuten einen Preis von 3,20 EUR.

Künftig soll der Einstiegstarif von 0,70 auf 0,80 EUR für bis zu 10 Minuten Parkzeit erhöht werden. Zudem werden die darauffolgenden Zeitraum-Parkeinheiten von 2 Minuten auf 1,852 Minuten verkürzt. Die 0,10 EUR-Schritte bis zur Regelhöchstparkzeit bleiben erhalten. Bei den 1,852 Minuten handelt es sich um eine rechnerische Größe. Sowohl im Display des Automaten als auch auf dem Parkticket werden die Sekunden auf die volle Minute aufgerundet, wie das folgende Beispiel verdeutlichen soll:

Für 1,80 EUR soll der Nutzer eine Parkzeit von 29 Minuten erhalten. Die 1,80 EUR sind gegliedert in

- den Mindesttarif von 0,80 EUR für bis zu 10 Minuten Parkzeit
- plus 10 x 1,852 Minuten = 18,52 Minuten = 1,- EUR.

Rein rechnerisch ergibt dies eine Parkzeit von 28,52 Minuten für 1,80 EUR. Tatsächlich erhält der Nutzer aber eine Parkzeit von 29 Minuten. Nach der jetzigen Regelung erhält der Nutzer für 1,80 EUR eine Parkzeit von 32 Minuten.

Nach der vorgeschlagenen Regelung würde sich für 1,80 EUR die Parkzeit um
3 Minuten reduzieren.


Für die Regelhöchstparkzeit von 60 Minuten wären statt den bisherigen 3,20 EUR
künftig 3,50 EUR zu zahlen.


Gebührenzone „Übriges Stadtgebiet“ sowie Parken auf Kurzzeitparkplätzen in der Gebührenzone „Parkraummanagement Innere Stadtbezirke“, bisher nur in S-West.

Die letzte Anhebung bei dieser Tarifart erfolgte ebenfalls zum 1. Januar 2013 (vgl. GRDrs 408/2012). Derzeit sind für 54 Minuten Parkzeit 0,60 EUR zu entrichten.
Ab 54 Minuten Parkzeit sind Bezahlschritte von 0,10 EUR (= 9 Minuten Parkzeit) möglich. Dies entspricht bei 120 Minuten Regelhöchstparkzeit einer Parkgebühr von 1,30 EUR (117 Minuten + 3 Minuten Karenzzeit).

Die sog. „Brötchentaste“ ist ebenfalls Bestandteil der derzeitigen Regelung.


Diese „Brötchentaste“ soll, wie bereits in den GRDrs 1144/2011und GRDrs 1060/2013 von der Verwaltung begründet, auch künftig beibehalten werden. Der Gemeinderat hatte sich in den vergangenen Jahren mehrheitlich für den Fortbestand dieser Regelung entschieden.

Für die kostenpflichtige Parkzeit auf diesen Stellplätzen schlägt die Verwaltung vor, die Taktung von 9 auf 8 Minuten zu verkürzen. Demnach wären ab 48 Minuten (= 0,60 EUR) Bezahlschritte von 0,10 EUR (= 8 Minuten Parkzeit) möglich. Das bedeutet bei 120 Minuten Regelhöchstparkzeit 1,50 EUR. Diese Steigerung erscheint überproportional, ist aber nach Ansicht der Verwaltung unter dem Aspekt, dass die 2002 eingeführte „Brötchen-taste“, die ausschließlich für die Kurzzeitparkplätze außerhalb der City-Zone gilt, auch weiterhin bestehen bleiben soll, vertretbar.


Gebührenzone „Parkraummanagement Innere Stadtbezirke“, hier: Langzeitparker:

Diese Tarifart existiert seit Einführung der Gebührenzone „West“ zum 1. März 2011 (vgl. GRDrs 436/2010) und ist auch Kern der Tarifstruktur in den neuen PRM-Gebieten ab 1. Oktober 2015.

Auf Grundlage der GRDrs 408/2012 sind auf diesen Parkplätzen (bisher nur in S-West) seit 1. Januar 2013 ebenfalls 0,10 EUR für 9 Minuten Parkzeit zu entrichten, allerdings ohne sog. „Brötchentaste“ und mit einer Mindestgebühr von 0,10 EUR. Der Höchsttarif (=Tageskarte) beträgt 6,50 EUR für 9.45 Stunden bezahlte Parkdauer bei bis zu 14 Stunden Parkberechtigung in der gebührenpflichtigen Zeit.

Die Einführung der sog. „Brötchentaste“ auf den Langparkplätzen ist auch künftig nicht vorgesehen. Die Taktung für 0,10 EUR würde wie bei den Kurzzeitparkplätzen ebenfalls von 9 auf 8 Minuten verändert. Der Höchsttarif (= Tageskarte) soll von 6,50 EUR auf 7,20 EUR angehoben werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Parkberechtigung für die bezahlte Parkzeit von knapp über 9.30 Stunden (72 x 8 Minuten zu 0,10 EUR) auch künftig für bis zu 14 Stunden im Rahmen der gebührenpflichtigen Zeit bestehen bleiben soll.


1.2 Neugliederung der Parkgebührenzonen ab 1. Oktober 2015 (Übersichtsplan in Anlage 4)

Nach der derzeit geltenden Satzung auf Grundlage der GRDrs 408/2012 ist der Parkraum auf den öffentlichen Straßen in Stuttgart, für die die Landeshauptstadt Baulastträger ist, in die folgenden drei Gebührenzonen gegliedert:

- „City“
- „West“
- „Übriges Stadtgebiet“

Gemäß GRDrs 317/2013 sowie 144/2014 soll folgende Neugliederung mit veränderten Gebietsgrenzen vorgenommen werden:

- „City“
- „Parkraummanagement (PRM) Innere Stadtbezirke“
- „Übriges Stadtgebiet“

Gebührenzone „City“
Entsprechend der GRDrs 144/2014, wird das neue Europaviertel mit Milaneo und Stadtbibliothek bis einschließlich Wolframstraße der Gebührenzone „City“ zugeordnet. Außerdem wird diese Gebührenzone in Richtung Norden bis an die angrenzenden Bewohnerparkgebiete erweitert. Die vorgesehene Neufassung dieser Gebührenzone ist in Anlage 2, § 3, Absatz 2 der Vorlage beschrieben.

Gebührenzone „Parkraummanagement (PRM) Innere Stadtbezirke“
Die Bezeichnung Gebührenzone „West“ basierte auf der Einführung des im wesentlichen stadtbezirksbezogenen Parkraummanagements mit einer eigenen Tarifstruktur in S-West.

Die PRM-Ausweitung ab 1. Oktober 2015 erfolgt nicht stadtbezirkskonform, sondern umfasst Teilgebiete verschiedener Stadtbezirke mit zudem stadtbezirksübergreifenden Gebietsgrenzen. Im Interesse eines besseren Verständnisses erscheint es daher eher zweckmäßig, das räumlich geschlossene PRM-Gebiet mit einer einheitlichen Tarifstruktur und gleichen Tarifen als eine Gebührenzone zu fassen und mit seinen äußeren Grenzen zu beschreiben, als die Gebiete einzeln aufzuführen. In Anlage 2, § 2, Absatz 2 werden die Veränderungen beschrieben, die sich aus der 1. Umsetzungsstufe der PRM-Ausweitung ab 1. Oktober 2015 ergeben.






Zu Beschlussziffer 2.
Kostenloses Parken für vollelektrische Fahrzeuge sowie für Brennstoffzellenfahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum

Mit den GRDrs 143/2012 und 196/2012 hat der Gemeinderat erstmals einer solchen Regelung, die auf vollelektrische Fahrzeuge beschränkt war, zugestimmt. Da keine bestimmte Anzahl von Stellplätzen für diese Fahrzeuge vorgesehen war, sondern der gesamte öffentliche Straßenraum, bedurfte es einer entsprechenden satzungsrechtlichen Umsetzung, vgl. GRDrs 408/2012.

Entsprechend der damaligen Beschlusslage wurde diese Regelung auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 begrenzt.

Unter Bezug auf die GRDrs 626/2014 und in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan „Nachhaltig mobil in Stuttgart“ sowie vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats zur GRDrs 889/2014 schlägt die Verwaltung vor, diese Regelung bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern und außerdem Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybrid Fahrzeuge in die Regelung über kostenloses Parken im gesamten öffentlichen Straßenraum während der gebührenpflichtigen Zeit einzubeziehen.

Die Satzung in Anlage 3 soll entsprechend verändert werden (vgl. § 2 Absatz 6).


Zu Beschlussziffer 3.
Privatrechtliche Benutzungsentgelte für städtische Parkierungseinrichtungen (Stadtrecht 7/13,) Anlage 5

Der durchschnittliche Anstieg der VVS-Tarife soll grundsätzlich auch für die Gestaltung der Parkentgelte berücksichtigt werden; die Verwaltung schlägt vor, lediglich einzelne dieser Entgelte zum 1. Oktober 2015 anzuheben.

3.1 Anhebung von Benutzungsentgelten für Kurzparker im Tagestarif für die städtischen Parkierungseinrichtungen im City-Bereich (vgl. Anlage 5, Ziff. 1)

Dieses Parkentgelt für die Objekte Rathausgarage, Schwabenzentrum, Rotebühlplatz, Karstadt/Neue Brücke sowie für den Parkplatz Österreichischer Platz wurden zuletzt zum 1. Januar 2013 angehoben (GRDrs 408/2012). Es beträgt derzeit bis zur ersten Stunde Parkzeit 2,20 EUR und für jede weitere angefangene Stunde 2,70 EUR.

Ab 1. Oktober 2015 soll der Parktarif bis zur ersten Stunde auf 2,50 EUR erhöht werden. Unter Berücksichtigung der neuen nichtstädtischen Einrichtungen Gerber und Milaneo mit einem umfangreichen Stellplatzangebot und niedrigeren Parktarifen als in städtischen Objekten empfiehlt die Verwaltung, derzeit von weiteren Anhebungen abzusehen, da diese eher zu Abwanderungen aus städtischen in nichtstädtische Einrichtungen, nicht aber zur Verringerung des Parkaufkommens in der Innenstadt führen könnten. Dies würde jedoch dem Anliegen des städtischen Aktionsplans „Nachhaltig mobil in Stuttgart“ widersprechen und lediglich die städtische Ertragssituation beinträchtigen. Die vorgeschlagenen 2,50 EUR bis zur ersten Stunde und die Beibehaltung von 2,70 EUR für jede weitere angefangene Stunde entspricht auch der Mehrzahl der nichtstädtischen Parktarife im City-Bereich (Ausnahme Kaufhäuser und „Kulturmeile“). Das bisher bewährte Prinzip, wonach Parken im öffentlichen Straßenraum teurer sein soll als in Parkhäusern, würde mit dem o.g. Vorschlag außerdem weiter optimiert.

Für eine angenommene Parkdauer von durchschnittlich 2,5 Stunden sind künftig
7,90 EUR zu zahlen, derzeit sind es 7,60 EUR.

Der Tageshöchstsatz soll ebenfalls unverändert 22,- EUR betragen. Das entspricht sowohl nach dem gegenwärtigen als auch dem künftigen Tarif einer bezahlten Parkdauer von ca. 8 Stunden.


3.2 Parkentgelte für Wohnparker (vgl. Anlage 5, Ziff.3)

Die letzte Anhebung erfolgte zum 1. April 2010 entsprechend der GRDrs 6/2010. Danach sind für die Wohnparkgaragen in S-West und S-Süd 60,- EUR sowie für jene in S-Ost und S-Untertürkheim 55,- EUR pro Stellplatz und Monat zu entrichten. Diese differenzierte Tarifgestaltung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Stellplatz- und Nachfragesituation auch weiterhin beibehalten werden.

Die Verwaltung schlägt vor, die Tarife auf 70,- bzw. 60,- EUR zu erhöhen. Demzufolge sollen auch die spezifischen Mietverhältnisse in diesen Parkeinrichtungen (z.B. Nachtparker) entsprechend angehoben werden. Diese unterschiedlichen Steigerungsraten berücksichtigen auch, dass gerade in S-West in den letzten Jahren hohe städtische Investitionen für den Bau neuer Wohnparkgaragen getätigt wurden und immer mehr Mittel für die bauliche Unterhaltung der alternden Garagengebäude einschließlich deren haustechnischen Anlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.


3.3 Weitere Veränderungen in Anlage 5

- Unter Ziffer 1.3 wird „Parkgebührenzone 1“ ersetzt durch Parkgebührenzone „Parkraummanagement (PRM) Innere Stadtbezirke“;

- Ziffer 3.2. (Wohnparkhäuser) wird durch die TG Friedrich-Eugens-Gymnasium (FEG) ergänzt, deren Inbetriebnahme im Mai 2014 erfolgte.


3.4 Folgende in Anlage 5 aufgeführten Benutzungsentgelte sollen unverändert bleiben

Abendtarif in städtischen City-Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen (vgl. Anlage 5, Ziffer 1.1)
Der derzeit geltende pauschale Abendtarif von 19:00-06:00 Uhr in den Einrichtungen Rathausgarage, Schwabenzentrum, Rotebühlplatz und Österreichischer Platz wurde letztmalig zum 1. April 2010 erhöht und beträgt seitdem 5,- EUR. Im Vergleich zu anderen nichtstädtischen City-Tarifen sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erweiterung der gebührenpflichtigen Parkzeit im öffentlichen Straßenraum von 20:00 auf 22:00 Uhr hält die Verwaltung eine Erhöhung dieser Tarifart derzeit für nicht erforderlich.


Kurzparktarife in städtischen Parkhäusern/Tiefgaragen außerhalb der City und in den Außenbezirken (vgl. Anlage 5, Ziff. 1.2, 1.7 und 1.8)

Bisher wurden diese Tarife für das Wohnparkhaus Schwabstraße (Kurzparkstellplätze) und die Tiefgaragen Epple-Straße (S-Degerloch) sowie das Bürgerhaus (S-Möhringen) in der Regel den Gebührenveränderungen der jeweiligen Parkgebührenzone angeglichen. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2011 (GRDrs 6/2010).

Im Interesse einer verbesserten Auslastung dieser Kurzparker-Stellplätze soll derzeit von einer Anhebung dieser Parktarife abgesehen werden. Die sog. „Brötchentaste“ besteht hier nicht.


Tiefgarage Kursaal (vgl. Anlage 5, Ziff. 1.9)

Die derzeitigen Parktarife wurden erstmals in der GRDrs 408/2012 festgelegt und gelten seit Ende Juli 2012. Danach ist für jede angefangene Stunde 1,- EUR zu bezahlen, jedoch maximal 8,- EUR (Tageshöchstsatz), d.h. ab der 9. Stunde Parkzeit gilt pauschal der Maximalpreis.

Der Tarif orientiert sich an den Hauptnutzern der Tiefgarage, d.h. an Besuchern der nahe gelegenen Sportklinik, des nebenan gelegenen MineralBad Cannstatt und den Kursaal-Einrichtungen.

Für die MineralBad-Besucher wurde zudem technisch die Möglichkeit geschaffen, zu den gleichen Bedingungen wie in der MineralBad-Parkgarage parken zu können, so dass ausschließlich für die Badegäste ein Sondertarif von 1,- EUR (Tagessatz) gilt.

Eine Vermietung von Stellplätzen an Dauerparker, einschließlich Wohnparker, war von Anfang an nicht vorgesehen und soll auch künftig nicht erfolgen.

Ursprünglich als Übergangstarife bis zur Inbetriebnahme des gesamten Kursaal-Komplexes geplant, war diese Tiefgarage nicht in die Verordnung über privatrechtliche Benutzungsentgelte städtischer Parkierungseinrichtungen aufgenommen worden.

Die Verwaltung schlägt vor, bis auf weiteres an der jetzigen Tarifgestaltung festzuhalten. Sie erachtet es als zweckmäßig, eine Überprüfung dieser Parkentgelte erst im Zusammenhang mit der Einführung des PRM in S - Bad Cannstatt vorzunehmen.

Die Verordnung über die Benutzungsentgelte wird mit Ziffer 1.9 entsprechend ergänzt.


Kurzparktarif für die städtischen Parkplätze beim Killesberg (vgl. Anlage 5, Ziffer 1.5)

Das derzeitige Entgelt will die Verwaltung nicht anheben, da die Neuordnung dieser Parkplätze immer noch aussteht und der Parkplatz P 3 ab 2015 möglicherweise als Parkplatz nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Bereits jetzt ist die Stadt lediglich Mieter dieses Parkplatzes, da dieser zu Beginn des Jahres 2014 an einen Investor verkauft worden war. Da sich die tatsächliche Inanspruchnahme des gesamten Platzes durch den neuen Eigentümer verzögerte, wurde der Stadt ab 2014 eine nunmehr begrenzte Fläche des P 3 für die weitere Nutzung als Parkplatz zur Verfügung gestellt.


NeckarPark-Parkplätze (vgl. Anlage 5, Ziff. 1.6)

Die letzte Anhebung der Parktarife erfolgte 2008 im Zusammenhang mit der von „in.Stuttgart“ erfolgten Erhöhung auf 5,- EUR. Als Hauptanbieter der Parkflächen im NeckarPark soll nach Abstimmung mit „in.Stuttgart“ die Federführung für Vorschläge zur Entgeltgestaltung auf diesen Stellplätzen auch künftig bei „in.Stuttgart“ bleiben.


Parkhäuser im City-Bereich, hier: Dauerparker (Anlage 5, Ziffer 2)

Diese Benutzungsentgelte sind zwar seit 1992 nicht verändert worden, sollen aber nach Ansicht der Verwaltung auch weiterhin stabil bleiben.

Zum einen ist unter Berücksichtigung der Kundenstruktur (Firmen, Geschäftsleute, Freiberufler) das Dauerparkeraufkommen eng mit der wirtschaftlichen Situation, insbesondere mit jener im Umfeld der jeweiligen Garage verbunden, die auch weiterhin zumindest instabil erscheint. Zum anderen liegt das aktuelle Entgelt im Vergleich mit privaten Einrichtungen im City-Bereich im Durchschnitt nach wie vor im oberen Bereich.


Benutzungsentgelte für städtische P+R-Anlagen (vgl. Anlage 5, Ziff. 4)

Die letzte Anhebung erfolgte zum 1. April 2010 (vgl. GRDrs 6/2010). Derzeit sind für Tageskarten 1,- EUR, Monatskarten 13,- EUR und Halbjahresparkkarten 65,- EUR zu bezahlen.

Im Hinblick auf den weiterhin wachsenden Stellenwert dieser Anlagen im Rahmen des städtischen Aktionsplans „Nachhaltig mobil in Stuttgart“ empfiehlt die Verwaltung derzeit die aktuellen Benutzungsentgelte beizubehalten.

Die Anlagen befinden sich in den Außenbezirken der Landeshauptstadt.

1. Finanzielle Auswirkungen

Aufteilung des Mehrertrages auf die einzelnen Gebührenzonen:

a) Anteil 2015 (ab 1. Oktober 2015):
Gebührenzone City:
23.600,- EUR
PRM Innere Stadtbez.
· S-West:
38.600,- EUR
· PRM-Erweiterung 1. Stufe
50.220,- EUR
Übriges Stadtgebiet:
23.600,- EUR
= Zwischensumme:
136.020,- EUR
abzüglich aus „Übr. Stadtgebiet“
46.500,- EUR *
= Endbetrag:
89.520,- EUR
b) 2016
Gebührenzone City:
94.400,- EUR
PRM Innere Stadtbez.
· S-West
154.400,- EUR
· PRM- Erweiterung 1. Stufe
200.900,- EUR
· 2. Stufe
78.100,- EUR
= Zwischensumme:
527.800,- EUR
abzüglich aus „Übr. Stadtgebiet“
169.600,- EUR *
= Endbetrag:
358.200,- EUR
c) 2017
Gebührenzone City:
94.400,- EUR
PRM Innere Stadtbez.
· S-West
154.400,- EUR
· PRM-Erweiterung 1. Stufe
200.900,- EUR
              2. Stufe
133.900,- EUR
              3. Stufe
36.300,- EUR
= Zwischensumme
619.900,- EUR
abzüglich aus „Übr. Stadtgebiet“
261.700,- EUR *
= Endbetrag:
358.200,- EUR **

d) 2018
Gebührenzone City:
94.400,- EUR
PRM Innere Stadtbez.
· S-West
154.400,- EUR
· PRM-Erweiterung Stufen 1-3
552.420,- EUR
= Zwischensumme:
801.220,- EUR
abzüglich aus „Übr. Stadtgebiet“
443.020,- EUR *
= Endbetrag:
358.200,- EUR **

* Durch die stufenweise Verlagerung von PSA aus der Zone „Übriges Stadtgebiet“ in PRM-Zone werden auch die bestehenden und die Mehrerträge dieser PSA der neuen Zone zugeordnet und aus der Zone „Übriges Stadtgebiet“ ausgegliedert.

** Der Ertragszuwachs 2017 und 2018 bezieht sich auf den Mehransatz für 2016, der 2017 und 2018 unverändert bleibt. Er bezieht sich also nicht auf das jeweilige Vorjahr. Bei verändertem Parkaufkommen und - verhalten sowie in Verbindung mit der jeweiligen Intensität der Kontrolle des ruhenden Verkehrs kann sich auch die Ertragslage verändern.


5. Nächste Anpassung der Parktarife zum 1. Januar 2019

Gemäß GRDrs 1352/2011 soll eine Anpassung der Parktarife im 3-jährigen Rhythmus erfolgen. Damit ist der nächste Zeitpunkt für eine Veränderung dieser Tarife zum 1. Januar 2019 gegeben.



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Anlage 2 Satzungsänderung bei Parkgebühren und Gebührenzonen .docxAnlage 2 Satzungsänderung bei Parkgebühren und Gebührenzonen .docxAnlage 3, Satzungsänderung kostenloses Parken für Elektrofahrzeuge.docxAnlage 3, Satzungsänderung kostenloses Parken für Elektrofahrzeuge.docxAnlage 5 Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze.docAnlage 5 Benutzungsentgelte für Parkhäuser und Parkplätze.docAnlage 4 Übersichtsplan Gebührenzonen.pdfAnlage 4 Übersichtsplan Gebührenzonen.pdf