Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO
GRDrs 149/2011
Stuttgart,
12/01/2011



Verbesserte Kontrollen und Gebührenerhöhungen nach dem Waffengesetz



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
05.12.2011
14.12.2011
15.12.2011



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) wird gemäß Anlage 1.1 beschlossen.

2. Die Neukalkulation des Stundensatzes zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Unteren Waffenbehörde wird zur Kenntnis genommen, vgl. Anlage 2.1.

3. Von der Einführung weiterer Gebührentatbestände für die in Anlage 3 dargestellten Aufgaben und Amtshandlungen wird abgesehen.

4. Vom Konzept zur systematischen verdachtsunabhängigen Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz wird Kenntnis genommen (vgl. Anlage 4).

5. Vom anhaltenden Personalbedarf für die Durchführung der Alterbfälle in Höhe einer Stelle (Bes.-Gr. A 10) wird Kenntnis genommen. Über die Verlängerung des kw-Vermerks wird im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2012/2013 entschieden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit Beschlussfassung der GRDrs 281/2010 in ihrer ergänzten Fassung erhielt die Verwaltung den Auftrag, ein Kontrollkonzept zur Verbesserung der Sicherheit bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition vorzulegen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Höhe der einzelnen Gebühren der Unteren Waffenbehörde überprüft werden.


Ausgangslage:

Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Waffenrechts im Jahr 1973 wurden die Vorschriften dieses Rechtsgebiets, meist aufgrund besonderer Ereignisse, mehrfach verschärft. Nach der Einführung des Kleinen Waffenscheins und weiterer wesentlicher Änderungen des Waffenrechts im Jahr 2003 (Regelzuverlässigkeitsüberprüfung von fünf auf drei Jahre gesenkt), erfolgte mit der Änderung des Waffenrechts im Jahr 2008 u. a. eine Neufassung des Erbenprivilegs.

Die Änderungen des Waffengesetzes im Jahre 2009 haben die Pflicht für den Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition verschärft. Bisher war dieser Nachweis nur auf Verlangen der Behörde zu erbringen. Durch die Neufassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wurde der Behörde zusätzlich die Möglichkeit, - nicht die Pflicht - eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen bei den Waffenbesitzern überprüfen zu können.

Vor diesem Hintergrund war im Zusammenhang mit der Erledigung des o. g. Auftrags des Gemeinderats noch zu klären, inwieweit durch eine verstärkte Inanspruchnahme der Waffenbesitzer mit Verwaltungsgebühren diese zur Verbesserung der Ertragslage der Waffenbehörde beitragen können.

Dieser Auftrag an die Verwaltung wurde in 5 Schritten abgearbeitet.

1. Neukalkulation des Stundensatzes
(Beschlussziffer 2 mit Anlagen 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2)

Sieht das Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr vor, so wird diese nach Zeitaufwand mal einem kalkulierten Stundensatz berechnet. Der bisherigen Gebührenkalkulation lagen pauschalierte Stundensätze (50 €) zu Grunde. Der aktuell ermittelte Stundensatz legt die konkret dem Aufgabenkreis der Unteren Waffenbehörde betriebswirtschaftlich zurechenbaren Aufwände zugrunde. In diesem Zusammenhang wurde auch abgegrenzt, welche Leistungen im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr erbracht werden, bei denen es sich um Leistungen handelt, die der Staat für die Allgemeinheit erbringt und die deshalb nicht im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Leistungen entstehen.

Der neu kalkulierte Stundensatz beläuft sich auf 70,18 € und hat deshalb nur für diesen Aufgabenkreis Gültigkeit. Die Neukalkulation der bestehenden Tatbestände des Gebührenverzeichnisses mit diesem Stundensatz lässt eine Einnahmeerhöhung um rund 15.000 €/Jahr erwarten.


2. Leistungen der Unteren Waffenbehörde ohne Verwaltungsgebühren
(Beschlussziffer 3, Anlage 3)

Bei der Unteren Waffenbehörde fallen neben der klassischen Antragsbearbeitung weitere Amtshandlungen an, um die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit, die von der Existenz und der Handhabung von Waffen ausgeht, zu vermindern und die Bevölkerung vor missbräuchlichem Waffenbesitz zu schützen. Die Verwaltung schlägt vor, im Interesse der Prävention auch künftig für diese, auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Tätigkeiten, keine Verwaltungsgebühren zu erheben. Im Wesentlichen handelt es sich um Auskunfts- und Beratungstätigkeiten und um die Entgegennahme und Verwahrung freiwillig zurückgegebener Waffen.


3. Konzept zur Durchführung verdachtsunabhängiger Kontrollen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (Anlage 4)


4. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

5. Personaleinsatz

Finanzielle Auswirkungen

Die Entstehung von Mehraufwendungen an Personalkosten hängt von der Beschlussfassung über einen zusätzlichen Personaleinsatz bzw. Stellenschaffungen ab.

Die Neukalkulation der bestehenden Gebührentatbestände lässt eine Einnahmeerhöhung um rund 15.000 €/Jahr erwarten. Zusätzlich sind für die Regelüberprüfungen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 30.000 €/Jahr zu erwarten. Für die verdachtsunabhängigen Vorortkontrollen können bei entsprechender personeller Ausstattung Mehreinnahmen in Höhe bis zu 140.020 €/Jahr erwartet werden.


Beteiligte Stellen

Die Referate AK und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.




Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

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Anlage 1.1 zu GRDrs. 149_11.docAnlage 1.1 zu GRDrs. 149_11.docAnlage1.2 Gegenüberstellung neu-alt.docAnlage1.2 Gegenüberstellung neu-alt.doc
Anlage 2.1 Stundensatz.xlsAnlage 2.1 Stundensatz.xlsAnlage  2.2 Kalkulation.xlsAnlage 2.2 Kalkulation.xls
Anlage 3 Amtshandlungen ohne Verw.Gebühren.docAnlage 3 Amtshandlungen ohne Verw.Gebühren.doc

Anlage 4 zur GRDrs 149-2011 Kontrollkonzept.docAnlage 4 zur GRDrs 149-2011 Kontrollkonzept.doc