Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz:
RSO
GRDrs
149/2011
Stuttgart,
12/01/2011
Verbesserte Kontrollen und Gebührenerhöhungen nach dem Waffengesetz
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
05.12.2011
14.12.2011
15.12.2011
Beschlußantrag:
1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) wird gemäß Anlage 1.1 beschlossen.
2. Die Neukalkulation des Stundensatzes zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Unteren Waffenbehörde wird zur Kenntnis genommen, vgl. Anlage 2.1.
3. Von der Einführung weiterer Gebührentatbestände für die in Anlage 3 dargestellten Aufgaben und Amtshandlungen wird abgesehen.
4. Vom Konzept zur systematischen verdachtsunabhängigen Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz wird Kenntnis genommen (vgl. Anlage 4).
5. Vom anhaltenden Personalbedarf für die Durchführung der Alterbfälle in Höhe einer Stelle (Bes.-Gr. A 10) wird Kenntnis genommen. Über die Verlängerung des kw-Vermerks wird im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2012/2013 entschieden.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Mit Beschlussfassung der GRDrs 281/2010 in ihrer ergänzten Fassung erhielt die Verwaltung den Auftrag, ein Kontrollkonzept zur Verbesserung der Sicherheit bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition vorzulegen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Höhe der einzelnen Gebühren der Unteren Waffenbehörde überprüft werden.
Ausgangslage:
Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Waffenrechts im Jahr 1973 wurden die Vorschriften dieses Rechtsgebiets, meist aufgrund besonderer Ereignisse, mehrfach verschärft. Nach der Einführung des Kleinen Waffenscheins und weiterer wesentlicher Änderungen des Waffenrechts im Jahr 2003 (Regelzuverlässigkeitsüberprüfung von fünf auf drei Jahre gesenkt), erfolgte mit der Änderung des Waffenrechts im Jahr 2008 u. a. eine Neufassung des Erbenprivilegs.
Die Änderungen des Waffengesetzes im Jahre 2009 haben die Pflicht für den Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition verschärft. Bisher war dieser Nachweis nur auf Verlangen der Behörde zu erbringen. Durch die Neufassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wurde der Behörde zusätzlich die Möglichkeit, - nicht die Pflicht - eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen bei den Waffenbesitzern überprüfen zu können.
Vor diesem Hintergrund war im Zusammenhang mit der Erledigung des o. g. Auftrags des Gemeinderats noch zu klären, inwieweit durch eine verstärkte Inanspruchnahme der Waffenbesitzer mit Verwaltungsgebühren diese zur Verbesserung der Ertragslage der Waffenbehörde beitragen können.
Dieser Auftrag an die Verwaltung wurde in 5 Schritten abgearbeitet.
1.
Neukalkulation des Stundensatzes
(Beschlussziffer
2 mit Anlagen 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2)
Sieht das Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr vor, so wird diese nach Zeitaufwand mal einem kalkulierten Stundensatz berechnet. Der bisherigen Gebührenkalkulation lagen pauschalierte Stundensätze (50 €) zu Grunde. Der aktuell ermittelte Stundensatz legt die konkret dem Aufgabenkreis der Unteren Waffenbehörde betriebswirtschaftlich zurechenbaren Aufwände zugrunde. In diesem Zusammenhang wurde auch abgegrenzt, welche Leistungen im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr erbracht werden, bei denen es sich um Leistungen handelt, die der Staat für die Allgemeinheit erbringt und die deshalb nicht im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Leistungen entstehen.
Der neu kalkulierte Stundensatz beläuft sich auf 70,18 € und hat deshalb nur für diesen Aufgabenkreis Gültigkeit. Die Neukalkulation der bestehenden Tatbestände des Gebührenverzeichnisses mit diesem Stundensatz lässt eine Einnahmeerhöhung um rund 15.000 €/Jahr erwarten.
2. Leistungen der Unteren Waffenbehörde ohne Verwaltungsgebühren
(Beschlussziffer 3,
Anlage 3)
Bei der Unteren Waffenbehörde fallen neben der klassischen Antragsbearbeitung weitere Amtshandlungen an, um die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit, die von der Existenz und der Handhabung von Waffen ausgeht, zu vermindern und die Bevölkerung vor missbräuchlichem Waffenbesitz zu schützen. Die Verwaltung schlägt vor, im Interesse der Prävention auch künftig für diese, auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Tätigkeiten, keine Verwaltungsgebühren zu erheben. Im Wesentlichen handelt es sich um Auskunfts- und Beratungstätigkeiten und um die Entgegennahme und Verwahrung freiwillig zurückgegebener Waffen.
3. Konzept zur Durchführung verdachtsunabhängiger Kontrollen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
(Anlage 4)
Zur Vorbereitung eines optimierten Kontrollkonzepts hat die Waffenbehörde im Juli 2009 alle damaligen 6.378 Erlaubnisinhaber angeschrieben und zur Vorlage eines Nachweises über die sichere Aufbewahrung ihrer Schusswaffen aufgefordert. Die „Abarbeitung“ dieses „Serienbriefs“ führte dazu, dass sich die Zahl der zu kontrollierenden Waffenbesitzer Stand Juni 2011 auf nunmehr 3.814 reduziert hat.
Anlage 4 beschreibt im Detail das Konzept, wie und mit welchem Personal- und Verwaltungsaufwand die Waffenbesitzer der Landeshauptstadt Stuttgart systematisch hinsichtlich dieser Aufbewahrungspflicht vor Ort überprüft werden könnten. Für diese verdachtsunabhängigen und unangemeldeten Vorortkontrollen können vom Grundsatz her Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Die Grundzüge sind:
·
im Zeitraum von drei Jahren (bis Ende 2014) möglichst viele Waffenbesitzer einmal vor Ort unangemeldet und anlassunabhängig kontrolliert zu haben.
·
Erhebung einer Festgebühr in Höhe von 210 €/Kontrolle, bei der sich keine Beanstandungen ergaben.
·
Festsetzung einer aufwandsbezogenen Verwaltungsgebühr bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, bis zu einem Höchstsatz von 420 €.
·
Auswertung und Berichterstattung zur dreijährigen Kontrollarbeit.
·
Festlegung von Maßnahmen für die weitere Kontrolltätigkeit.
Schließt sich an eine Beanstandung aus der Kontrolle ein Verwaltungsverfahren an, das mit einer Verfügung abgeschlossen wird, berechnet sich die daraus entstehende Gebühr ebenfalls nach dem Aufwand und dem beschlossenen Stundensatz.
4. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung
Um die genannten Gebühren für die Kontrollen der sicheren Aufbewahrung erheben zu können, ist das Gebührenverzeichnis der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren-satzung) um diese Gebührentatbestände zu erweitern und als Satzung zu beschließen (vgl. Beschlussantrag Ziffer 1 und Anlagen 1.1).
Das Verfahren der Regelzuverlässigkeitsprüfung müssen alle Waffenbesitzer im Abstand von drei Jahren von Amts wegen durchlaufen. Dies geschieht automatisiert und für die Betroffenen unbemerkt, solange sich keine Beanstandungen ergeben. In diesem Fall schlägt die Verwaltung aus wirtschaftlichen Gründen vor, eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro zu erheben.
5. Personaleinsatz
Für die Aufgaben, die sich durch die Waffenrechtsnovelle 2009 ergaben, steht der Waffenbehörde bisher kein zusätzliches Personal zur Verfügung. Zur Umsetzung des Kontrollkonzepts müssen daher entsprechende „Stellenumschichtungen“ vorgenommen werden. Die inzwischen erheblich reduzierte Zahl der Waffenbesitzer verschafft der Waffenbehörde dazu einen gewissen Spielraum (vgl. Anlage 4). Eventuell notwendig werdende stellenplanmäßige Entscheidungen werden in den Stellenplanberatungen zum Doppelhaushalt 2012/2013 getroffen.
Die Gebührenfestsetzung für die 3-jährige Regelzuverlässigkeitsüberprüfung erfordert einen bislang nicht abgedeckten Personalaufwand, der durch das vorhandene Personal bewältigt werden muss. Dies wiederum geht zu Lasten anderer vorrangiger Aufgaben innerhalb des Waffen-, Jagd-, Sprengstoff- und Fischereiwesens.
Finanzielle Auswirkungen
Die Entstehung von Mehraufwendungen an Personalkosten hängt von der Beschlussfassung über einen zusätzlichen Personaleinsatz bzw. Stellenschaffungen ab.
Die Neukalkulation der bestehenden Gebührentatbestände lässt eine Einnahmeerhöhung um rund 15.000 €/Jahr erwarten. Zusätzlich sind für die Regelüberprüfungen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 30.000 €/Jahr zu erwarten. Für die verdachtsunabhängigen Vorortkontrollen können bei entsprechender personeller Ausstattung Mehreinnahmen in Höhe bis zu 140.020 €/Jahr erwartet werden.
Beteiligte Stellen
Die Referate AK und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.
Dr. Martin Schairer
Bürgermeister
Anlagen
4
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Anlage 1.1 zu GRDrs. 149_11.doc
Anlage1.2 Gegenüberstellung neu-alt.doc
Anlage 2.1 Stundensatz.xls
Anlage 2.2 Kalkulation.xls
Anlage 3 Amtshandlungen ohne Verw.Gebühren.doc
Anlage 4 zur GRDrs 149-2011 Kontrollkonzept.doc