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Beschäftigte
Kranken- und Pflegeversicherung
Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft von pflichtversicherten Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei bestehen.
Falls Sie bisher in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert waren, klären Sie bitte mit Ihrer Kasse ab, ob und in welcher Höhe Sie während der Elternzeit Beiträge zu bezahlen haben. Lassen Sie sich am Besten beraten, ob eine beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner möglich ist beziehungsweise Sie aus diesem Grunde bei der Krankenkasse beitragsfrei weiterversichert bleiben können. Ansonsten können Sie davon ausgehen, dass Sie weiterhin Beiträge zu bezahlen haben.
Beschäftigte, die bisher in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert oder privat versichert waren, erhalten während der Elternzeit keinen Arbeitsgeberzuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
Bei Inanspruchnahme von unbezahltem Sonderurlaub im Anschluss an die Elterzeit endet die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung. Setzen Sie sich unbedingt rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um einen ununterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen.
Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit"
Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten werden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bei der Mutter als Versicherungszeit berücksichtigt, auf Antrag auch beim Vater. Treffen Sie diese Entscheidung rasch, da die Zuordnung zum Vater ab Antragstellung nur bis zu zwei Monate rückwirkend erfolgen kann.
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung werden die Zeiten, in denen Sie Elterngeld oder Landeserziehungsgeld beziehen, in gleicher Weise wie Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Dasselbe gilt auch für Zeiten, in denen Sie wegen zu hohem Einkommen kein Elterngeld bzw. Landeserziehungsgeld bekommen haben.
Beamtinnen und Beamte
Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn Sie selbst privat kranken- und pflegeversichert oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie in der Elternzeit auf Antrag einen monatlich Zuschuss zu Ihrem Versicherungsbeitrag. Dieser beträgt in den Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 bis zu 120 € pro Monat, ab A 9 beträgt er bis zu 42 € pro Monat. Voraussetzung ist, dass Ihre maßgeblichen monatlichen Dienstbezüge die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2008: 4.012,50 Euro) nicht überschreiten.
Erhalten Sie bereits einen Zuschuss anlässlich einer Elternzeit für ein älteres Kind, das vor dem 01.01.2007 geboren ist, läuft diese Zahlung nach den für diese Kinder geltenden Regelungen weiter, solange Sie für das neugeborene Kind noch keine Elternzeit beantragt haben. Nehmen Sie im Anschluss an die Elternzeit für das neugeborene Kind nochmals Elternzeit für das ältere Kind, gelten die oben genannten Zuschussbeträge.
Mit zwei Kindern erhöht sich der Bemessungssatz Ihres Beihilfeanspruchs. Damit können Sie Ihren privaten Krankenversicherungsschutz reduzieren. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen gerne der:
Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg
Zweigstelle Stuttgart
Birkenwaldstraße 145
Telefon 0711/25 83-0
Postanschrift: Postfach 10 27 43
70023 Stuttgart
Achtung: Bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung ab einem Umfang von 50 Prozent oder einer selbständigen Tätigkeit in gleichem Umfang verlieren Sie den Anspruch auf den Zuschuss zu Ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Versorgungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Bitte lesen Sie dazu die in der Anlage beigefügten Informationen!
Kindererziehungszeiten werden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes versorgungsrechtlich bei der Mutter berücksichtigt, auf Antrag auch beim Vater. Treffen Sie diese Entscheidung rasch, da die Zuordnung zum Vater ab Antragstellung nur bis zu zwei Monate rückwirkend erfolgen kann.

Zuletzt geändert am 08/11/2008 - Haftungsausschluss |  |