| Vermögenswirksame Leistungen
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers wird bei Mitarbeiterinnen für die Zeit der Mutterschutzfrist und ansonsten in der Elternzeit nicht gezahlt. Mit Beginn der Mutterschutzfrist beziehungsweise der Elternzeit müssen Sie sich um die Überweisungen des Anlagebetrags selbst kümmern. Lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrem Anlageinstitut beraten.
Mitarbeiterinnen, die möchten, dass die vermögenswirksame Anlage aus dem Zuschuss der Stadt zum Mutterschaftsgeld bezahlt wird, teilen das bitte dem Haupt- und Personalamt, Abteilung Personalservice/Bezügeabrechnung, schriftlich mit.
Beihilfe
Für Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geburt Ihres Kindes können Sie eine pauschale Beihilfe von 250 Euro erhalten. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Betrag entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Ein Antragsformular haben wir für Sie beigelegt (siehe Registerblatt „Antragsformulare“). Bitte stellen Sie den Antrag nach der Geburt des Kindes und beachten Sie dabei die Hinweise zum Ausfüllen des Formulars.
Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, hat die Mutter den Anspruch auf die Beihilfeleistung.
Für Aufwendungen (zum Beispiel Zahnersatz) während der Elternzeit oder während eines Sonderurlaubs besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Dies betrifft auch die pauschale Beihilfe für die Geburt eines weiteren Kindes. Zuständig ist der:
Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg
Zweigstelle Stuttgart
Birkenwaldstraße 145
Postanschrift: Postfach 102743
70023 Stuttgart
Telefon 0711/25 83-0
Achtung: Wenn Sie Ihre Arbeit bei der Stadt Stuttgart erst nach dem 31. Dezem-
ber 1997 begonnen haben, haben Sie leider keinerlei Anspruch auf Leistungen der Beihilfe.

Jahressonderzahlung
Nehmen Sie Elternzeit in Anspruch, wird die Jahressonderzahlung weiter gewährt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Ihr Kind geboren ist. Nehmen Sie während Ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auf, bemisst sich die Jahressonderzahlung im Kalenderjahr der Geburt nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit. In den darauffolgenden Jahren errechnet sie sich nach dem durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt der Kalendermonate Juli, August
und September oder nach dem letzten vollen Kalendermonat mit Bezügen. Bei detaillierten Fragen informieren Sie sich bitte beim Haupt- und Personalamt, Abteilung Personalservice / Bezügeabrechnung.
Zuletzt geändert am 08/29/2013 - Haftungsausschluss |  |