Stellungnahme zum Antrag
362/2014

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 02/16/2015
Der Oberbürgermeister
GZ: OB4233-01



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Datum
    11/21/2014
Betreff
    Krankenkassenkarten für Flüchtlinge
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

In § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) werden die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt geregelt.

Alle Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG erhalten grundsätzlich vom Sozialamt einen Krankenschein. Die Sachbearbeiter/-innen des Bürgerservice Soziale Leistungen nach dem AsylbLG beurteilen hierbei nicht, ob ein akuter Bedarf besteht. Ob eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, sowie sonstige Behandlungsmaßnahmen zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen, zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen notwendig ist, entscheidet allein der Arzt bzw. der Zahnarzt.

Bisher erfolgt die Abrechnung der Leistungen bei Krankheit nach dem AsylbLG mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) sowie den Apothekenabrechnungsstellen.

Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadt Bremerhaven haben bereits im November 2005 mit der AOK Bremen / Bremerhaven eine Vereinbarung zur „Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Abs. 1 SGB V“ für die Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG einschließlich der Berechtigten nach § 1a AsylbLG (insbesondere Asylbewerber, Geduldete mit eingeschränktem Krankenhilfeanspruch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer) abgeschlossen und mit der Einführung einer Krankenkassenkarte gute Erfahrungen gemacht. Ab 1. Juli 2012 zog die Hansestadt Hamburg nach und schloss ebenfalls einen Vertrag mit der AOK Bremen / Bremerhaven. Nach den Erfahrungen der betreffenden Städte sind keine Mehrkosten zu erwarten. Auch ein Missbrauch der Karten ist nicht zu beobachten.

Für die Asylbewerberinnen und -bewerber bedeutet eine Krankenkassenkarte ein hohes Maß an Normalität, wenn sie zum Arzt gehen. Auch wenn es mit dieser Chipkarte für sie weiterhin Einschränkungen bei den Leistungsinhalten und beim Leistungsumfang gibt, können andere Patienten bei einem Arztbesuch nicht erkennen, dass es sich um Sozialleistungsempfänger handelt.

Auch für die Ärzte ist die Krankenkassenkarte ein Vorteil: Sie müssen keine Einzelrechnungen mehr stellen, sondern können ihre erbrachten Leistungen direkt über die Krankenkassenkarte abrechnen.

Der politische Vorstoß in einigen Bundesländern für eine Krankenkassenkarte nach dem „Bremer Vorbild“ mit dem Ziel einer ärztlichen Versorgung der Flüchtlinge und einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei den Sozialhilfeträgern wird unterstützt.

Die Einführung einer Krankenkassenkarte muss landesweit geregelt und eine Rahmenvereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Kommunalen Spitzenverbänden ausgehandelt werden. Daher hat sich die Landeshauptstadt Stuttgart bereits Anfang November 2014 mit einem entsprechenden Anliegen an den Städtetag Baden-Württemberg gewandt.

Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht erfolgt; die Stadtverwaltung hat aber dem Städtetag Baden-Württemberg bereits die Unterstützung bei den Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen angeboten.






Fritz Kuhn

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