Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 790/2009
Stuttgart,
10/13/2009



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Barbenweg
im Stadtbezirk Mühlhausen (Mühl 81)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB
- ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
10.11.2009
19.11.2009



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Barbenweg im Stadtbezirk Mühlhausen (Mühl 81) wird in der Fassung vom 18. März 2008 / 4. September 2009 nach
§ 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 18. März 2008 / 4. September 2009.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Kartenausschnitt auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt (Anlage 2).



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die evangelische Kirche Mönchfeld hat einen Teil ihres Grundstücks in Stuttgart-Mönch­feld veräußert, um diesen Teil dem Wohnungsbau zuzuführen. Langfristig ist daran gedacht, das gesamte Grundstück dem Wohnungsbau zuzuführen, dementsprechend wurde der Geltungsbereich festgesetzt. Für die Umsetzung der Planung ist die Änderung des Planrechts erforderlich. Diese Nachverdichtung trägt der Zielsetzung zur Innenentwicklung Rechnung.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Barbenweg (Mühl 81) im Stadtbezirk Mühlhausen am 1. Juli 2008 beschlossen.

Die öffentliche Auslegung des oben genannten Entwurfs des Bebauungsplans in der Fassung vom 18. März 2008 und der Begründung mit gleichem Datum hat in der Zeit vom 11. Juli 2008 bis 11. August 2008 stattgefunden.
Die von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB benachrichtigt. Es wurden keine Anregungen abgegeben.

Finanzielle Auswirkungen

Die Umgestaltung der Wendeanlage und der Rückbau des Barbenweges kosten
ca. 50.000 €. Ein Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge findet hierfür nicht statt. Die Kosten für die Geh- und Radwegeverbindungen auf privaten Flächen in Höhe von ebenfalls ca. 50.000 € werden von den Grundstückeigentümern übernommen.


Beteiligte Stellen

Ref. T, Ref. WFB.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Matthias Hahn Bürgermeister

Anlagen

1. Ausführliche Begründung 2. Begründung gem. § 9 (8) BauGB vom 18. März / 4. September 2009 3. Zusammenstellung der Anregungen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 4. Liste der beteiligten Bürgerinnen und Bürger zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 5. Zusammenstellung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Behördenbeteiligung 6. Zusammenstellung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange zum Auslegungsbeschluss 7. Bebauungsplan vom 18. März 2008 / 4. September 2009 8. Textteil zum Bebauungsplan 9. Städtebaulicher Vertrag vom 07.04.09/08.06.2009 10. Mobilitätskonzept vom 30. Juni 2009

Ausführliche Begründung

1. Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Bürgerbeteiligung 2. Behördenbeteiligung

Die im Rahmen der Verfahrensbeteiligung von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB (Anlage 5) und § 4 (2) BauGB (Anlage 6)
angegebenen planungsrelevanten Stellungnahmen waren größtenteils zustimmend bzw. wurden im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt.

Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange wurden von der Auslegung benachrichtigt.

3. Begründung zum Bebauungsplan

Die Grundzüge und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Belange des Umweltschutzes sind in der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 (8) BauGB vom 18. März 2008 / 4. September 2009 dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlage 2).

Die Begründung wurde redaktionell ergänzt (4. September 2009).

- Aufgrund der Veräußerung der Grundstücke Flst. 310 und sowie ein Teil des Flst. 314 von der evangelischen Kirche an die SWSG haben sich die Flurstücksnummern geändert (Ziff. 1.1, 2.1).
- Präzisierung der Wahl des Verfahrens (Ziff. 2.3).
- Verdeutlichung der Zulässigkeit der Überschreitung nach § 17 (2) BauNVO (Ziff. 3.2). 4.

Umweltbelange

Unter Berücksichtigung von § 13 a (2) und (3) BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen. Im Hinblick auf § 13 a (2) Nr. 4 BauGB ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung entbehrlich.
Der Planung stehen keine Umweltbelange entgegen.

5. Verfahren - Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung (Nachverdichtung).
- Gemäß § 13 a (1) Nr. 1 BauGB wird die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet unter 20 000 m² betragen. Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, sodass entsprechend § 13 a (1) Nr. 1 BauGB keine Grundflächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
- Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) 6. Planungsvorteil

Der Planungsvorteil beträgt ca. 3,175 Mio. €.

7. Finanzielle Auswirkungen

Für die Herstellung der gr1/fr1-Flächen entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 50.000 €. Da diese gr1/fr1-Flächen gleichzeitig als Hauszugänge für die geplante Bebauung benutzt werden, wird im städtebaulichen Vertrag die Kostenübernahme für die Herstellungskosten durch die Grundstückseigentümer geregelt.
Für die Umgestaltung der Wendeanlage und den Rückbau des Barbenwegs entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 50.000 €. Ein Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge findet hierfür nicht statt. Die Herstellung soll jedoch erst im Zusammenhang mit der Gesamtbebauung des Areals erfolgen.

Anlage 2

1. Plangebiet
1.1 Lage des Plangebiets
1.2 Bestand
2. Ziele und Zwecke der Planung
2.1 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes
2.2 Geltendes Recht und andere Planungen
2.3 Verfahren
3. Planinhalt
3.1 Städtebauliches Konzept
3.2 Art und Maß der baulichen Nutzung
3.3 Erschließung und Parkierung
3.4 Ver- und Entsorgung
3.5 Sozialverträglichkeit
3.6 Anpflanzung und Pflanzbindung
4. Umweltbelange
5. Örtliche Bauvorschriften
6. Folgemaßnahmen
7. Planungsdaten



1. Plangebiet

1.1 Lage des Plangebiets

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Stuttgart-Mühlhausen, Stadtteil Mönchfeld. Es wird im Norden durch den Mönchfelder Talweg und im Südosten vom Barbenweg begrenzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 6 700 m² und umfasst die Flurstücke 310, 311, 314 und eine Teilfläche von 312 312/1 und 303.

1.2 Bestand

Auf der Fläche des Plangebietes befinden sich bisher die evangelische Kirche Mönchfeld mit Pfarrhaus und der evangelische Kindergarten.
Die Grundstücke sind vom Barbenweg aus erschlossen.
In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich die katholische Kirche Mönchfeld und das Ladenzentrum. Die umgebende Wohnbebauung ist geprägt durch eine 3- bis 4-geschossige Zeilenbebauung.

2. Ziele und Zwecke der Planung

2.1 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

Die evangelische Kirche in Mönchfeld ist war Eigentümerin der Flurstücke 310 und 314 in Stuttgart-Mönchfeld. Das Flurstück 310 und ein Teil des Flurstücks 314 wurde an die SWSG veräußert (neu: Flurstück 310).
Der 50 Jahre alte Gebäudebestand der Kirchengemeinde auf diesen den
ehemaligen Flurstücken (Kirche, Gemeindehaus mit Nebenräumen, Pfarrhaus und Kindergarten) ist mit Ausnahme des Kindergartens renovierungsbedürftig. Darüber hinaus ist die Vielzahl der Gebäude durch die sinkende Zahl von Gemeindemitgliedern in Mönchfeld nicht mehr notwendig und ein Erhalt finanziell für die evangelische Kirchengemeinde in Mönchfeld nicht mehr tragbar. Das von der Kirchengemeinde entwickelte Konzept sieht nun vor, das Gemeindehaus und den Kirchturm abzureißen und das frei werdende und bereits verkaufte Grundstück dem Wohnungsbau zuzuführen.
Der wegfallende Gemeindesaal wird im hohen Kirchenraum durch den Einbau einer zweiten Ebene untergebracht.
In Mönchfeld würde die Möglichkeit entstehen, modernen Wohnraum für junge Familien zu schaffen. Die Umnutzung in Wohnbauzwecke ist im Sinne des Ziels Innenentwicklung vor Außenentwicklung wünschenswert und stärkt die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.

Um das geplante Projekt verwirklichen zu können, ist die Änderung des Planungsrechts erforderlich.

2.2 Geltendes Recht und andere Planungen

Der Flächennutzungsplan stellt für das Grundstück Wohnbaufläche dar. Die geplante Nutzung ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1966 (Mühl 39), der hier Gemeinbedarfsfläche festsetzt.

Der Textbebauungsplan „ Vergnügungseinrichtungen und andere“ 1989/07 bleibt unberührt.

2.3 Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach dem Verfahren für „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13 a BauGB.
Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, da durch den Bebauungsplan einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen werden soll.
Gemäß § 13 a (1) Nr.1 BauGB wird die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet unter 20 000 m² betragen. Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13 a (1) Nr. 1 BauGB keine Grundflächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6)
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter.

3.

Planinhalt

3.1 Städtebauliches Konzept

Zur Erarbeitung eines städtebaulichen Konzeptes wurde das gesamte Kirchengrundstück betrachtet. Nach Aussage der Kirchengemeinde Mönchfeld besteht langfristig die Möglichkeit, dass - entsprechend der Entwicklung der Anzahl der Gemeindemitglieder - das gesamte Grundstück dem Wohnungsbau zugeführt wird. Mönchfeld besteht überwiegend aus einer 3- bis 4-geschos­sigen Zeilenbebauung. Das Kirchengrundstück liegt im Randbereich dieser Siedlungsstruktur und bildet den Übergang zu einem Gebiet, das mit dem Ladenzentrum, dem Mönchsteinplatz und dem Altenheim St. Ulrich einen anderen städtebaulichen Maßstab darstellt. Insofern kann auf dem Kirchengrundstück von der strengen Zeilenbebauung abgewichen werden. Vorstellbar ist eine Bebauung mit max. 3 Punkthäusern mit jeweils 8 Geschossen. Somit wäre auch gewährleistet, dass trotz Schaffung vieler Wohneinheiten ein großzügiges Grünraumkonzept entsprechend dem städtebaulichen Charakter Mönchfelds geschaffen werden kann. Nicht überbaute Flächen, mit Ausnahme von Wegen und Zufahrten, sollen begrünt werden. Die Dächer sind als Flachdächer mit einer maximalen Dachneigung von 10 ° auszubilden und mit Gräsern und Wildkräutern extensiv zu begrünen.

3.2 Art und Maß der Nutzung

Das Gebiet soll als reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt werden.
Zulässig sind Wohngebäude. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind ausnahmsweise zulässig.
Nicht zulässig sind Läden, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Durch den Ausschluss von Läden soll vermieden werden, dass eine Konkurrenzsituation zum benachbarten Ladenzentrum entsteht. Hier stehen Ladeneinheiten leer und man erhofft sich durch die Neugestaltung des Mönchsteinplatzes eine Reaktivierung. Diese Absichten sollen durch Ansiedlung von Läden in der unmittelbaren Nachbarschaft des Ladenzentrums nicht beeinträchtigt werden. Handwerksbetriebe und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ausgeschlossen, weil dadurch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen entstehen würde. Die Zufahrt zum Geltungsbereich kann nur über den Barbenweg erfolgen. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen widerspricht den Zielen der Straßenplanung, den Barbenweg als verkehrsberuhigten Bereich auszubauen.

Das Maß der Nutzung ist durch die Angabe der GRZ und durch die Höhe der baulichen Anlagen ausreichend bestimmt. Eine GFZ wird nicht festgelegt.

Die GRZ darf durch die mitzurechnenden Anlagen nach § 19 (4) BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Die Überschreitung resultiert insbesondere aus der geplanten Erstellung der Tiefgarage und ist deshalb aus städtebaulicher Sicht erforderlich. Aufgrund der vorgesehenen Begrünung und Bepflanzung sind Maßnahmen des Ausgleichs gegeben. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt und die Bedürfnisse des Verkehrs erfüllt. Sonstige Belange stehen nicht entgegen.





Die in § 17 (1) BauNVO festgelegte Obergrenze der GFZ wird überschritten. Die Überschreitung ist erforderlich, um das Planungsziel - die Errichtung städtebaulich wirksamer Gebäude - zu erreichen.

In Anlehnung an § 17 (2) BauNVO können die Obergrenzen überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern. Dies ist hier notwendig, um das Planungsziel - die Errichtung städtebaulich wirksamer Gebäude - zu erreichen. Es sollen städtebauliche Akzente gesetzt werden.
3.3 Erschließung und Parkierung

Öffentliche Erschließung
Das Plangebiet grenzt an den verkehrsgerecht ausgebauten Barbenweg. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über den Barbenweg. Die das Plangebiet „umrahmenden Wege“, einschließlich Mönchfelder Talweg, dienen nur der fußläufigen Erschließung und dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen (z. B. Pflegefahrzeuge) befahren werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr durch die Stadtbahnhaltestelle „Mönchfeld“ der Stadtbahnlinie U 5 in ca. 360 m Entfernung angeschlossen und durch die Haltestelle der Buslinie 54 in ca. 340 m Entfernung.
3.4 Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet besitzt als Bestandsgebiet ausreichende Versorgung. Die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien und Wasser ist gesichert. Das bestehende Kanalnetz reicht zur Entwässerung des Plangebietes aus.

3.5 Sozialverträglichkeit

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lösen keinen zusätzlichen Bedarf an Infrastruktureinrichtungen aus. Der zu erwartende Kinderbetreuungsbedarf kann durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden.

3.6 Anpflanzung und Pflanzbindung

Die Planung sieht vor, dass Flächen, die nicht überbaut sind und nicht als Zufahrten, Zugänge oder Fußwege dienen, begrünt und mit einheimischen Sträuchern und Bäumen bepflanzt werden.
Für die Bepflanzung wird ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan ausgearbeitet, in dem die Pflanzverpflichtung für neu zupflanzende Bäume und die Freiflächen festgelegt werden. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplantext aufgenommen worden.
Unterstützt wird die Begrünung durch die Ausweisung einer privaten Grünfläche.

4. Umweltbelange

Unter Berücksichtigung von § 13 a (2) und (3) BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen. Im Hinblick auf § 13 a (2) Nr. 4 BauGB ist eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung entbehrlich. Der Planung stehen keine Umweltbelange entgegen.
5. Örtliche Bauvorschriften

Zur Durchführung baugestalterischer Absichten werden örtliche Bauvorschriften gemäß LBO festgesetzt. Die betrifft u. a. Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Antennen, Einfriedigungen, Müllbehälterstandorte und Werbeanlagen.
Die Umgebung ist geprägt von offenen, großzügigen Grünflächen, dementsprechend sollen Einfriedigungen nicht zugelassen werden.
Vorschriften über die Gestaltung von Müllbehälterstandorten gewährleisten die stadtgestalterische Einfügung.
6. Folgemaßnahmen

Zur Verwirklichung der Planung sind keine bodenordnenden Maßnahmen erforderlich.

7.

Statistische Daten

Fläche des Plangebiets ca. 6 700 m²
Geplante Grundfläche ca. 1 300 m²
Verkehrsfläche ca. 390 m²


Die Änderungen/Ergänzungen sind durchgestrichen und in kursiver Schrift dargestellt.


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 18. März 2008 / 4. September 2009





Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor

Anlage 3
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Barbenweg
im Stadtbezirk Mühlhausen (Mühl 81)
- Satzungsbeschluss § 10 BauGB und § 74 LBO
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB

Zusammenstellung der nicht oder nur teilweise berücksichtigten Anregungen
der betroffenen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 3 (1) BauGB

Anregungen
Inhalt der Äußerung
Stellungnahme

Beteiligte Nr. 1, 2, 3, 4, E


Kritik an Gebäudehöhe

Die Beteiligten sprechen sich nicht grundsätzlich gegen eine Bebauung an dieser Stelle aus, kritisieren aber die Höhe der Gebäude. Sie bezweifeln, dass sich die geplanten Gebäude mit 9 Stockwerken in die vorhandene Baustruktur einfügen. Mönchfeld sei geprägt von einer einheitlichen Zeilenbebauung. Das Gebäude passe weder von der Form noch in der Höhe zum Gesamtbild.

Mönchfeld besteht überwiegend aus einer 3- bis 4-geschossigen Zeilenbebauung. Das Kirchengrundstück liegt im Randbereich dieser Siedlungsstruktur und bildet den Übergang zu einem Gebiet, das mit Ladenzentrum, dem Mönchsteinplatz und dem Altenheim St. Ulrich einen anderen städtebaulichen Maßstab darstellt. In diesem Bereich stehen bereits viele Gebäude mit architektonischen Sonderformen, die von der Zeilenbebauung abweichen.
Im Zusammenhang mit dem neu gestalteten Mönchsteinplatz wird die geplante Bebauung einen städtebaulichen Akzent setzen und den Platz räumlich einfassen. Dieser Platz hinter dem Ladenzentrum soll durch seine Umgestaltung und durch die Neubebauung eine Aufwertung erfahren, die sich auf das Ladenzentrum übertragen kann. Das Ladenzentrum, das momentan sehr viel Leerstand zu verzeichnen hat, soll wieder an Attraktivität gewinnen und könnte durch den Zuzug neuer Geschäfte wieder die eigentliche „Mitte“ Mönchfelds bilden.

Bei dem kurzfristig realisierbaren nördlichen Baukörper sind hochwertige familiengerechte Eigentumswohnungen geplant. Der geplante Baukörper wurde auf 8 Geschosse reduziert. Er besteht aus 2 Gebäudehälften, die durch ein verglastes Mittelteil mit einander verbunden sind. Der Baukörper erhält so einen filigranen Charakter.

Beteiligte Nr. 2, E


Kritik an höherem Verkehrsaufkommen

Die Beteiligten sehen die Gefahr einer starken Verkehrszunahme durch die hohe Zahl an Neubewohnern.

Aufgrund der Gegebenheiten kann kurzfristig nur der nördliche Baukörper gebaut werden. Hier entstehen 18 Wohneinheiten, die nur unwesentlich das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich verändern. Der Kirchenanbaukörper wird zurzeit aus Mitteln der Sozialen Stadt umgebaut. Da diese Mittel für ca. 20 Jahre zweckgebunden sind, kann man davon ausgehen, dass die zwei anderen Baukörper frühestens nach diesem Zeitraum entstehen. Folglich muss man kurzfristig mit nur 18 zusätzlichen Wohneinheiten rechnen. Nach vollständiger Bebauung des Grundstücks entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ist mit insgesamt ca. 60 - 70 Wohneinheiten zu rechnen. Bei der Berechnung des Verkehrsaufkommens muss auch berücksichtigt werden, dass der jetzige Verkehr im Zusammenhang mit der Kirchen- und Kindergartennutzung wegfällt. Somit ist mit einer erhöhten Beeinträchtigung nicht zu rechnen.

Beteiligte E


Stellung der Gebäude

Es wird bemängelt, dass der südliche Hausblock zu nahe am Sprottenweg konzipiert ist.

Die Gebäude halten untereinander sowie zur bestehenden Bebauung die nach LBO baurechtlich notwendigen Grenz- und Gebäudeabstände ein. Zudem wurde ein Verschattungsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten belegt, dass die nach DIN 5043 geforderten Bestimmungen eingehalten sind.

Beteiligte Nr. 1, 2, 4, E


Soziale Konflikte

Die Beteiligten befürchten, dass durch den Zuzug von neuen Bewohnern Lärm- und Drogenprobleme entstehen. Weiterhin wird befürchtet, dass bei Hochhäusern in Folge der Anonymisierung die Gefahr der „Verslumung“ gegeben ist.

Aufgrund der hervorragenden Wohnlage (Ruhe, Blick zum Max-Eyth-See) besteht hier die Möglichkeit hochwertige Eigentumswohnungen zu schaffen. Eine ansprechende Architektur wird ein Übriges dazu beitragen.

Beteiligte Nr. 4, E


Spielplätze, Kindergarten-Plätze

Es muss geklärt werden, ob genügend Spielplätze und Kindergartenplätze vorhanden sind.

Der baurechtlich notwendige Spielplatz für Kleinkinder wird auf dem Grundstück nachgewiesen.

Nach Einschätzung des Jugendamtes kann der zusätzliche Bedarf an Kindergartenplätzen in den bestehenden Einrichtungen aufgefangen werden.

Beteiligte Nr. 4


Verlust von Grünflächen

Es wird befürchtet, dass Grünflächen
überbaut werden.

Die geplante Bebauung wird nur möglich durch den Abbruch der bestehenden Gebäudesubstanz.
Nach Fertigstellung aller Baukörper ist in der Summe weniger Fläche überbaut.


Anlage 4




Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Barbenweg
im Stadtbezirk Mühlhausen (Mühl 81)
- Satzungsbeschluss § 10 BauGB und § 74 LBO
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB


Liste der Beteiligten

Nr. 1 Frau Caroline Muntjewerf
Nr. 2 Frau Erika Vocale
Nr. 3 Frau Brigitta Plischke
Nr. 4 Herr Rainer Vocale mit Unterschriftenliste (43 Unterschriften)
E: Anregungen aus dem Erörterungstermin

Anlage 5


Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Barbenweg
im Stadtbezirk Mühlhausen (Mühl 81)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Zusammenstellung der Anregungen zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
gemäß § 4 (1) BauGB


Anregungen
Inhalt der Äußerung
Stellungnahme
Verband Region Stuttgart

Keine Belange.
Einstellung in die Siedlungsflächen- und Wohnbaubilanz des nächsten FNP wird gewünscht.
Weitere Beteiligung gewünscht.
Nach Satzungsbeschluss wird rechtskräftiger Bebauungsplan zugesandt.
Amt für Umweltschutz (36)

Stadtklimatologie
Keine vertiefenden Untersuchungen in Bezug auf die Stadtklimatologie erforderlich.
Verschattungsgutachten wird empfohlen.
Verkehrslärm und Abgasimmissionsbelastung wird als unproblematisch angesehen.

Landschaftspflege
Hinsichtlich des Biotopschutzes sind keine umfangreicheren Untersuchungen notwendig.

Kartierung erhaltungswürdiger Gehölzbestände ist erforderlich. Brut-, Nist- und Lebensstätten geschützter Vogelarten sind dabei mitzuerfassen.









Wasser- und Immissionsschutz
Keine Einwände.

Energie

Maßnahmen zur Bedarfsminderung bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zu übernehmen.
Verschattungsgutachten wird erstellt








Der Bebauungsplan setzt verschiedene besonders bedeutsame Bäume zur Erhaltung fest; eine weitergehende Kartierung ist nicht erforderlich. In Anbetracht der zur Erhaltung festgesetzten Bäume sowie der verbleibenden Lebensraumstrukturen im Planungsgebiet kann davon ausgegangen werden, dass der günstige Erhaltungszustand lokaler Populationen streng bzw. besonders geschützter Arten nicht gefährdet ist.


---



Wird im städtebaulichen Vertrag übernommen.
Landesnaturschutzverband

Dem Bebauungsplan wird grundsätzlich zugestimmt.
Es bestehen Bedenken gegen die Höhenentwicklung und den hohen Verdichtungsgrad und die damit verbundenen Klimabeeinträchtigungen.

Gutachten über die Auswirkungen auf das vorhandene Kleinklima ist einzuholen.
Stellplätze: Bei oberirdischer Ausführung würde 20 % der Grundfläche versiegelt. Bei einer Tiefgarage sollte die Entlüftung so geregelt werden, dass eine Klimabeeinträchtigung vermieden wird.




Baumbestand ist schützenswert und bei Abgang im Verhältnis 2 : 1 zu ersetzen.







Erschließung und Zufahrt sollte auch für den 2. Bauabschnitt über den Barbenweg erfolgen.

Es wird angeregt zu prüfen, ob sich autofreies Wohnen verwirklichen ließe.
Die geplante Bebauung liegt in einem Randbereich von Mönchfeld, der zusammen mit dem Ladenzentrum, dem Mönchsteinplatz und dem Altenheim St. Ulrich einen anderen städtebaulichen Maßstab darstellt. Insbesondere zum neu gestalteten Mönchsteinplatz hin setzt die Bebauung einen städtebaulichen Akzent. Sie fasst diesen Platz zusammen mit der katholischen Kirche räumlich ein.

Durch die geplanten Punkthäuser ist gewährleistet, dass trotz Schaffung vieler Wohneinheiten das großzügige Grünraumkonzept nicht beeinträchtigt wird.

Durch die Festsetzung erhaltenswerter Bäume wird dem Erfordernis weitgehend Rechnung getragen. Darüber hinaus wird im Rahmen des Bauantrags ein Freiflächengestaltungsplan gefordert, in dem auf eine adäquate Gestaltung, insbesondere durch die Pflanzung von Bäumen geachtet wird.

Wird berücksichtigt.



Die Ausweisung von Stellplätzen entspricht den Vorgaben der Landesbauordnung, wonach gem. § 37 LBO pro Wohnung ein Stellplatz nachzuweisen ist.
Gesundheitsamt

Prüfung der Umweltauswirkungen wird gewünscht.
Wird berücksichtigt.
Garten-, Friedhofs- und Forstamt (67)

Keine Einwände
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Anlage 6


Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Barbenweg
im Stadtbezirk Mühlhausen (Mühl 81)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB


Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Zusammenstellung der Anregungen zum Auslegungsbeschluss
gemäß § 4 (2) BauGB



Anregungen
Inhalt der Äußerung
Stellungnahme
Amt für Umweltschutz

Stadtklimatologie, Landschaftspflege, Naturschutz

Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Änderungswünsche und Anregungen werden nicht geltend gemacht.
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Bodenschutz

Im Bereich des Bebauungsplans liegt entsprechend der Bodenplankarte die Bodenqualität „gering“ vor. Die Änderung des Planungsrechtes bewirkt keine Verbesserung bzw. Verschlechterung der Bodenqualität.

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Deutsche Telekom AG

Informationen über Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen werden gewünscht.

Abstimmung mit Bauherren vor Baubeginn.

EnBW

Im südlichen Bereich des Plangebiets befinden sich Gas und Wasserversorgungsleitungen der EnBW Regional AG.
Es wird darum gebeten, ein Leitungsrecht zugunsten der EnBW in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Wurde berücksichtigt.

Gasversorgung Süddeutschland

Von Maßnahme nicht betroffen.

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Kabel BW

Weitere Beteiligung erwünscht.
Keine Anregungen und Einwände.
Weitere Abstimmung mit Erschließungsträger.

Landesnaturschutzverband (LNV)


Grundsätzlich begrüßt der LNV die Innenentwicklung. Die geplante Wohnbebauung liegt mitten im Ort, hervorragend erschlossen mit Infrastruktur, sowohl was die Versorgung der Bevölkerung angeht, wie auch durch den öffentlichen Nahverkehr. Deshalb eignet sich diese Fläche für ein Pilotprojekt „Autofreies Wohnen in Stuttgart“. Es wird vorgeschlagen, auf den Bau von Tiefgaragen zu verzichten und stattdessen den Bau von Kellern vorzuschreiben, die für die Lagerung von Lebensmitteln geeignet sind. Dies reduziert das Verkehrsaufkommen.

Die Ausweisung von Stellplätzen entspricht den Vorgaben der Landesbauordnung, wonach gem. § 37 LBO pro Wohnung ein Stellplatz nachzuweisen ist.
Um vorhandene Grünräume zu schonen, wurde im Bebauungsplan festgesetzt, dass diese Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht werden müssen. So ist gewährleistet, dass ein größtmöglicher Anteil der Grundstücksfläche begrünt ist. Zudem sollen hier hochwertige Eigentumswohnungen entstehen. Es dürfte daher schwer zu vermitteln sein, dass keine Stellplätze für diese Wohnungen zur Verfügung stehen. Weiterhin wäre zu befürchten, dass bedingt durch das Fehlen privater Stellplätze auf öffentliche Stellplätze ausgewichen wird. Der Parkdruck im öffentlichen Straßenraum würde enorm zunehmen, die Qualität des Barbenweges, der als verkehrsberuhigter Bereich umgestaltet werden soll, würde stark darunter leiden.

Außerdem wird die Bebauung für zu hoch und zu dicht und mit der umliegenden Bebauung für nicht vereinbar gehalten.
Die geplante Bebauung liegt in einem Randbereich von Mönchfeld, der zusammen mit dem Ladenzentrum, dem Mönchsteinplatz und dem Altenheim St. Ulrich einen anderen städtebaulichen Maßstab darstellt. Insbesondere zum neu gestalteten Mönchsteinplatz hin setzt die Bebauung einen städtebaulichen Akzent. Sie fasst diesen Platz zusammen mit der
katholischen Kirche räumlich ein.

Durch die geplanten Punkthäuser ist gewährleistet, dass trotz Schaffung vieler Wohneinheiten das großzügige Grünraumkonzept nicht beeinträchtigt wird.

Naturschutzbeauftragter


Telefonische Zustimmung

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Zweckverband Landeswasserversorgung


Keine Einwendungen. Im Geltungsbereich befinden sich keine Betriebsanlagen der Landeswasserversorgung.

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Anlage 8

TEXT

Festsetzungen zum Bebauungsplan
Barbenweg (Mühl 81) im Stadtbezirk Stuttgart-Mühlhausen

A Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)

Reines Wohngebiet - § 3 BauNVO i.V.m. § 1 (6) BauNVO

WR Zulässig sind Wohngebäude, § 3 (2) BauNVO. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind ausnahmsweise zulässig, § 3 (3) 2 BauNVO.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans, § 3 (3) 1 i.V.m. § 1 (6) BauNVO.

GRZ Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) kann ausnahmsweise für Anlagen gemäß § 19 (4) 1 - 3 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.

Höhe baulicher Anlagen § 16 (2, 3) BauNVO

HbA Die Höhe der baulichen Anlagen ist gemäß Einschrieb in Meter über Normalnull (NN) als Höchstmaß festgesetzt. Haustechnische Aufbauten über den festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können bis zu einer Höhe von 1,50 m zugelassen werden.

Garagen und Stellplätze §§ 12 (6), 23 (5) BauNVO

St Oberirdische Stellplätze und Garagen sind nicht zulässig.
Ausnahmsweise können Stellplätze für Kindergarten und Kirche sowie Behindertenstellplätze zugelassen werden. Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Oberfläche herzustellen.

Ga-u Garagen sind nur unter der Geländeoberfläche als Tiefgaragen zulässig.
Unterirdische Garagen sind - soweit darüber nicht notwendige Gehflächen angelegt werden - mit einer Erdschicht von mind. 0,6 m zu überdecken, zu bepflanzen und zu erhalten. Die Garage oder Teile davon dürfen an keiner Stelle über das vorhandene Gelände hinausragen. Kinderspielplätze können auf den erdüberdeckten Garagen vorgesehen werden.

Pflanzverpflichtung/Pflanzbindung § 9 (1) 25 BauGB

pv Die nicht überbauten und nicht überbaubaren Flächen, ausgenommen notwendige Zugänge und Zufahrten sind gärtnerisch anzulegen und so zu erhalten. Wege und Zufahrten sind aus wasserdurchlässigen Materialien herzustellen.

Innerhalb der Fläche sind heimische, standortgerechte und klein- und mittelkronige Bäume zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. In die pv-Flä-chen sind außerdem Sträucher einzubinden. (Siehe C Hinweise Ziff. 2 Anpflanzung - Bäume). Geringfügige Lageabweichungen der Baumstandorte sind zulässig.

Mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen § 9 (1) 21 BauGB

gr1/fr1 Gehrecht für Fußgänger und Fahrrecht für Fahrräder zugunsten der Allgemeinheit. Lageabweichungen können zugelassen werden.

lr1 Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt, das Recht ist auf Dritte übertragbar.

Böschungen und Stützmauern § 9 (1) 26 BauGB

B Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO

FD Flachdach mit einer Dachneigung bis zu 10°. Die Dächer sind bei einer Substratauflage von mind. 0,12 m mit Gräsern, Wildkräutern extensiv zu begrünen. Hierfür ist gebietsheimisches Pflanzgut zu verwenden.
Eindeckungen aus glänzenden Materialien sind unzulässig. Ausnahmen für Terrassen und notwendige haustechnische Einrichtungen, Oberlichter o. Ä. können zugelassen werden. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energiequellen (z. B. Sonnenkollektoren) sind so anzuordnen, dass die Dachbegrünung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

FG Fassadenbekleidungen aus reflektierenden Materialien sind nicht zulässig.

Werbeanlagen Werbeanlagen sind auf Grün- und öffentlichen Verkehrsflächen sowie
oberhalb der Brüstung des 2. Obergeschosses nicht zulässig.

EF Einfriedigungen sind unzulässig.

AT Außenantennen jeder Art können an oder auf den Gebäuden nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nach Anzahl und Gestaltung nur untergeordnet in Erscheinung treten und das Stadtbild nicht beeinträchtigen.

Mü Müllbehälterstandplätze
Der Blick auf die Müllbehälter ist durch geeignete Vorkehrungen (z. B. bauliche Integration in der Tiefgarage, Sichtblenden, Bepflanzung) allseitig und dauerhaft abzuschirmen. Die Müllbehälter sind gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen.

C Hinweise

1. Aufteilung der Verkehrsflächen 2. Anpflanzung 3. Beleuchtungsanlagen 4. Vegetationsbestände 5. Bauantrag 6. Bodenfunde 7. Grundwasserschutz und Wasserrecht 8. Höhenangaben 9. Vergnügungseinrichtungen 10. Altablagerungen/Altlasten 11. Müllbehälterstandplatz 12. Bodenschutz

Anlage 9
Städtebaulicher Vertrag


zwischen


SWSG
Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH
Augsburger Straße 696
70329 Stuttgart
(im Folgenden: Eigentümer)

und

Ev. Kirchengemeinde Mönchfeld
Barbenweg 13
70378 Stuttgart
(im Folgenden: Eigentümer)

und

der Landeshauptstadt Stuttgart
- Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung -
(im Folgenden: Stadt)




Vorbemerkung:

Die Eigentümer planen in Stuttgart-Mühlhausen am Barbenweg auf dem Flst. 314 und 310 ein Wohngebäude mit 8 Geschossen.
Das Vorhaben erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Landeshauptstadt Stuttgart hat dazu in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juli 2006 einen Aufstellungsbeschluss gefasst.
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 11. Juli 2008 bis zum 11. August 2008 öffentlich aus.
Durch den städtebaulichen Vertrag soll der Bebauungsplan ergänzt werden, insbesondere um öffentliche weitergehende Belange zu berücksichtigen.

Vereinbarung:


II.

Städtebauliche Regelungen


1. Erschließung 2. Entwässerung 3. Energie III. Schlussbestimmungen



Stuttgart, 07.04.09 Stuttgart, 08.06.2009


gez. i. V. Wißler
gez.
..................................... ................................................
Stuttgarter Wohnungs- Dr.-Ing. Kron
und Städtebaugesellschaft mbH Stadtdirektor
Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für Stadtplanung und
Stadterneuerung



Stuttgart,


gez.

…………………………………
Ev. Kirche, Mönchfeld

Anlage 10


Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Barbenweg
im Stadtbezirk Mühlhausen (Mühl 81)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB


Mobilitätskonzept vom 30. Juni 2009


Ausgangslage

Aufgrund von Neubaumaßnahmen im Bereich des Mönchfelder Talweges und des Barbenweges entstehen 119 neue Wohneinheiten.

Die direkte Anbindung der Ortsmitte Mühlhausens an den öffentlichen Nahverkehr ist derzeit durch die Buslinie 54 gegeben. Von dem Bauvorhaben beträgt die Entfernung zur nächsten Haltestelle der Buslinie 54 ca. 300 m.
Die Entfernungen zu den Haltestellen der Stadtbahnlinien U 5, U 15 und U 14 betragen ca. 450 m bzw. 1 000 m.
Eine Verlängerung der U-Bahnlinien in Richtung Mühlhausen ist immer wieder im Gespräch und wäre sehr wünschenswert. Ein Zeitpunkt für die Realisierung kann jedoch im Moment nicht genannt werden.

Einkaufsmöglichkeiten für Dinge des täglichen Bedarfs bestehen zum Teil im nahe gelegenen Ladenzentrum in ca. 115 m Entfernung. Ein größeres Angebot besteht im Kaufpark Freiberg (Entfernung ca. 2,2 km) und im Bereich der Aldinger Straße (Entfernung
ca. 1 km).

Planung

Die bestehende Wohnbebauung Aalstraße 24 - 30 und Barbenweg 2 - 16 wurde abgebrochen und durch drei neue Bauzeilen ersetzt. Die Anzahl der Wohneinheiten (WE) erhöht sich in diesem Bereich von 72 WE auf 90 WE.

Eine weitere Neubaumaßnahme ist auf dem Flurstück 315/1 geplant. Hier entsteht ein Wohnhaus mit 11 Wohneinheiten.
Durch einen Teilabbruch der Ev. Kirche Mönchfeld entsteht die Möglichkeit, auf dem freiwerdenden Grundstück ein 8-geschossiges Gebäude mit 18 WE zu errichten.

In der Gesamtbilanz entstehen somit in diesem Areal 47 zusätzliche Wohneinheiten (vorher 72 WE / nachher 119 WE).

Die Planung hat geringfügige Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.
Neue Erschließungsstraßen sind nicht erforderlich. Im Zuge der Neubaumaßnahmen besteht die Möglichkeit, den Barbenweg zum verkehrsberuhigten Bereich umzuge­stalten.


Das gut funktionierende Netz von Fuß- und Radwegeverbindungen bleibt erhalten.
Für den nicht motorisierten Individualverkehr sind bei den Neubaumaßnahmen entsprechend große Fahrradabstellanlagen vorgesehen. Die Siedlungsstruktur und die angenehme Topographie von Freiberg und Mönchfeld können sich positiv auf das Mobilitätsverhalten auswirken (z. B. gute Erreichbarkeit der Schul-, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie der Einkaufsmöglichkeiten mit dem Fahrrad).
Die Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs sind gut in das öffentliche Straßen- und Wegenetz eingebunden.

Forderung

Nachdem die geplante Wohnbebauung in der Ortsmitte von Mönchfeld liegt, durch den öffentlichen Nahverkehr und mit Infrastruktureinrichtungen gut erschlossen ist, wurde im laufenden Verfahren angeregt ,auf Stellplätze gänzlich zu verzichten. Die Idee eines „autofreien Bereichs“ wurde jedoch vom Investor nicht weiterverfolgt.

Im Rahmen des Bauvorhabens sollen hochwertige Eigentumswohnungen entstehen. Die Verfügbarkeit privater Stellplätze wird als erforderlich angesehen. Zudem ist eine Verdrängung des Parkverkehrs auf öffentliche Stellplätze städtebaulich nicht wünschenswert. Zu vermeiden ist, dass der Parkdruck im öffentlichen Straßenraum zunimmt und die Qualität des Barbenweges, der als verkehrsberuhigter Bereich umge­staltet werden soll, reduziert wird.

Um der Forderung nach Verkehrsberuhigung gerecht zu werden, wurde im Bebauungsplan festgesetzt, dass sämtliche baurechtlich notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen sind. Die verkehrliche Erschließung des Bauvorhabens erfolgt ausschließlich über den Barbenweg. Oberirdische Stellplätze und Garagen werden mit Ausnahme von Behindertenstellplätzen und Stellplätzen für Kindergarten und Kirchen nicht zugelassen.

Wegeverbindungen werden im Bebauungsplan ausschließlich mit Geh- und Fahrrecht für Fahrräder festgesetzt.

Fazit

Die Erreichbarkeit des Bauvorhabens ist als gut einzustufen. Insbesondere für Fußgänger, Radfahrer und ÖPNV-Nutzer ist eine gute Struktur vorhanden. Weitreichendere Faktoren, die das Verkehrsmittelwahlverhalten beeinflussen, wie z. B. Angebotsstrukturen, Dienstleistungsqualität, Preisgestaltung im ÖV oder beim Parken können im Rahmen des Bebauungsplans Barbenwegs nicht beeinflusst werden.




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vls_Mühl_81_Bebauungsplan_Anlage_7.pdf
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Mühl81_Titelblatt_Begründung_Anlage2.pdf
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Vorlage7902009.pdf