Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz: 0351-00
GRDrs 1406/2015
Stuttgart,
12/16/2015



Haushalt 2016/2017

Unterlage für die 3. Lesung des Gemeinderats zur öffentlich Behandlung am 18.12.2015



Direktwahl der Bezirksbeirät_innen ab dem Jahr 2019

Beantwortung / Stellungnahme

Zu 1)

Aus Sicht der Verwaltung gelten die Ausführungen in der Gemeinderatsdrucksache 332/2003, mit der die Einführung der Direktwahl der Bezirksbeiräte bis auf Weiteres zurückgestellt wurde, nach wie vor (siehe Anlage 1a und 1b). Die dort aus der Gemeinderatsdrucksache 266/1998 zitierte Einschätzung, dass sich eine Direktwahl nur rechtfertigen ließe, wenn die Bezirksbeiräte neben der Beratungsfunktion direkte und unmittelbare Entscheidungskompetenzen hätten, und die dazu dargestellten Folgen, insbesondere auch finanzieller Art, gelten nach wie vor entsprechend.

Für die Verwaltung ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat bereit ist, substantielle Entscheidungskompetenzen an direkt gewählte Bezirksbeiräte abzugeben. Des Weiteren wird auf absehbare Zeit kein finanzieller Spielraum der Landeshauptstadt Stuttgart für die mit einer Direktwahl unweigerlich verbundenen Mehrkosten gesehen.

Zu 2)

Sollte sich der Gemeinderat - trotz der dagegen sprechenden Argumente - für eine Direktwahl der Bezirksbeiräte entscheiden, bedürfte es aus Sicht der Verwaltung keiner Erarbeitung eines speziellen neuen Konzepts. Mangels Änderung der Rahmenbedingungen für eine Direktwahl könnten entsprechende vorbereitende Planungen aus früheren Zeiten weitgehend unverändert zur Umsetzung heran gezogen werden. Lediglich die damit verbundenen Kosten müssten neu berechnet werden.

Im Rahmen der eh wegen der Änderungen der Gemeindeordnung ab Mitte 2016 anstehenden Überarbeitung der Hauptsatzung, könnte eine Umsetzung zeitnah in den kommenden Jahren erfolgen.

Zu einigen konkreten Punkten kann entsprechend der geltenden Rechtslage, nach der für direkt gewählte Bezirksbeiräte die Vorschiften über die Ortschaftsverfassung, den Ortschaftsrat, die Ortschaftsräte und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung (§ 65 Abs. 4 Satz 2 GemO) finden, direkt wie folgt eingegangen werden:

- Wahl der Bezirksvorsteher

Nach § 71 GemO i. V. m. § 65 Abs. 4 Satz 2 GemO wird der Bezirksvorsteher eines Stadtbezirks mit direkt gewähltem Bezirksbeirat stets vom Gemeinderat gewählt. Die konkrete Ausgestaltung der Wahl ist dabei davon abhängig, welche der nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 71 GemO möglichen Varianten in der Hauptsatzung festgeschrieben wird.

So ist zum Einen die Bestellung von ehrenamtlichen Bezirksvorstehern möglich. Diese werden nach §§ 71 Abs. 1, § 65 Abs. 4 Satz 2 GemO vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bezirksbeirats aus dem Kreis der zum Bezirksbeirat wählbaren Bürger gewählt. Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass weitere Bewerber aus der Mitte des Bezirksbeirats in die Wahl einbezogen werden. In diesem Fall ist der Bezirksbeirat vor der Wahl anzuhören.

Zum Anderen können für die Stadtbezirke mit örtlicher Verwaltung hauptamtliche Bezirksvorsteher bestellt werden. Diese werden nach §§ 71 Abs. 2, § 65 Abs. 4 Satz 2 GemO vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bezirksbeirat gewählt.

- übertragbare Aufgaben i. S. der §§ 70 Abs. 2, § 65 Abs. 4 Satz 2 GemO

Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat dem Bezirksbeirat die Entscheidungsbefugnis über bestimmte, den Gemeindebezirk betreffende Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats fallen (§ 39 Abs. 2 GemO) oder die Beschlüsse vorlage- oder genehmigungspflichtig sind. Hierfür kommen allerding nur solche Angelegenheiten in Betracht, die ausschließlich den Gemeindebezirk betreffen, deren dezentrale Wahrnehmung also keine wesentlichen Bezüge zur Gesamtstadt aufweisen. Werden dem Bezirksbeirat Entscheidungszuständigkeiten übertragen, sind im Regelfall im Haushaltsplan entsprechende Mittel zu veranschlagen. Angelegenheiten aus dem gesetzlichen Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters nach § 44 GemO können auf den Bezirksbeirat nicht übertragen werden. Hinsichtlich eines möglichen Aufgabenkatalogs wird auf die Stellungnahme der Verwaltung vom 26.11.1993, zu den Anfragen 299, 303 und 320 aus 1993 verwiesen (vgl. Anlage 2, dort S. 3 ff.)

Zu 3)

Sollte sich der Gemeinderat - trotz der dagegen sprechenden Argumente - für eine Direktwahl der Bezirksbeiräte entscheiden, wäre aus Sicht der Verwaltung ein separater Arbeitskreis nicht erforderlich. Die eh im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Hauptsatzung geplante gemeinderätliche Begleitung der diesbezüglichen Vorarbeiten der Verwaltung, würde aus Sicht der Verwaltung ausreichen, um auch das Thema der Direktwahl der Bezirksbeiräte mit abzudecken.














Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag 1041/2015 SÖS-LINKE-PluS




Werner Wölfle
Bürgermeister




<Anlagen>


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Anlage 1b zur GR-Drs. 1406-2015.pdf
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Anlage 2 zur GR-Drs. 1406-2015.pdf
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Anlage 1a zur GR-Drs. 1406-2015.pdf