Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 234/2011
Stuttgart,
04/18/2011



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ulmer Straße (Bozelen) im Stadtbezirk Wangen (Wa 68)

- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO - ohne Anregungen
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
10.05.2011
12.05.2011



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ulmer Straße (Bozelen) im Stadtbezirk Wangen (Wa 68) in der Fassung vom 27. Juli 2010 / 2. Februar 2011 wird gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 27. Juli 2010 / 2. Februar 2011.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 1) dargestellt.


Begründung:


Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst Gebiete gemischter Nutzung zwischen Ulmer Straße und Nähterstraße. Darin enthalten sind Flächen, die untergenutzt sind und Flächen, die eine Nutzungsänderung erfahren sollen. Für die Entwicklung des Gebiets wurden mit dem Rahmenplan Wangen Nord städtebauliche Vorgaben gemacht. Das bestehende Planungsrecht steht bzgl. der überbaubaren Grundstücksflächen und der städtebaulichen Dichte diesen Zielen entgegen und soll deshalb geändert werden.

Das Verfahren wird gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Die in § 13 a (1) BauGB hierfür genannten Voraussetzungen liegen vor.

Für den Geltungsbereich zwischen Kirschenweg und dem Weg Flst. 1544/4 wurde bereits am 28. November 1984 ein Aufstellungsbeschluss gefasst (als Bebauungsplan Ulmer Straße / Kirschenweg).

In der vom 18. Juni bis 2. Juli 1985 durchgeführten frühzeitigen Bürgerbeteiligung und beim Erörterungstermin am 1. Juli 1985 sind keine Anregungen vorgebracht worden.

Nachdem das Verfahren ruhte, wurde 2005 die Behördenbeteiligung durchgeführt und 2006 der Planentwurf öffentlich ausgelegt. 2008 wurden die Planungsziele erneut angepasst und der Geltungsbereich geändert. 2009 wurden mit geändertem Planentwurf und erweitertem Geltungsbereich erneut die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Äußerungen sind in Anlage 3 dargestellt. Am 28. September 2010 fasste der UTA erneut den Auslegungsbeschluss. Gleichzeitig wurde das Verfahren auf einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB umgestellt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Fassung vom 27. Juli 2010 und der Begründung mit gleichem Datum fand in der Zeit vom 15. Oktober 2010 bis 15. November 2010 statt. Während dieser Zeit wurden keine Anregungen vorgebracht.


Aufgrund des lange zurückliegenden Aufstellungsbeschlusses wurde im Zeitraum der öffentlichen Auslegung am 2. November 2010 abermals eine Erörterungsveranstaltung durchgeführt. Betroffene Bürgerinnen und Bürger sind nicht erschienen, es wurden keine Anregungen vorgebracht.

Die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB benachrichtigt. Abgegebene Stellungnahmen sind in der Anlage 2 zusammengestellt.

Mit Datum 2. Februar 2011 wurde der ausgelegte Bebauungsplanentwurf vom 27. Juli 2010 auf Anregung des Regierungspräsidiums Stuttgart (Denkmalschutz) um einen Hinweis auf § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde von Kulturdenkmalen) ergänzt.

Ebenfalls mit Datum 2. Februar 2011 wurde der ausgelegte Bebauungsplanentwurf vom 27. Juli 2010 auf Anregung des Amts für Umweltschutz im Rahmen der Mitzeichnung zum Auslegungsbeschluss um einen Hinweis zur Lufthygiene (Überschreitung des Stickstoffdioxidgrenzwertes der 39. BImSchV) ergänzt.

Mit diesen beiden Ergänzungen erhält der Bebauungsplanentwurf das Datum 27. Juli 2010 / 2. Februar 2011. Mit Datum 2. Februar 2011 wurde die ausgelegte Begründung zum Bebauungsplan vom 27. Juli 2010 hinsichtlich des Hinweises zur Lufthygiene ebenfalls ergänzt. Mit dieser Ergänzung erhält die Begründung das Datum 27. Juli 2010 / 2. Februar 2011.


Begründung zum Bebauungsplanentwurf

Die Grundzüge der Planung und ihre wesentliche Auswirkungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan vom 27. Juli 2010 / 2. Februar 2011 (Anlage 1) dargestellt. Auf sie wird Bezug genommen.


Finanzielle Auswirkungen

Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein Bestandsgebiet. Die öffentliche Erschließung ist bereits vorhanden.

Nach Angaben des Stadtmessungsamts beträgt der Planungsvorteil rd. 1,1 Mio. €. Nicht berücksichtigt sind Kosten für evtl. vorhandene Altlasten.

Alle im Geltungsbereich liegenden Verkehrsflächen sind schon vor längerer Zeit hergestellt und beitragsrechtlich abgerechnet worden. Ein Mittelrückfluss über Erschließungsbeiträge findet nicht statt.

Wo durch den Bebauungsplan eine größere Geschossfläche realisiert werden kann, werden Kanalbeiträge nachverlangt. Deren Höhe kann derzeit noch nicht angegeben werden.

Für den Bereich der geplanten Wohnbebauung im neuen südlichen Teil des Geltungsbereichs tragen die Grundstückseigentümer die Gutachten- und Planungskosten sowie die Kosten, die aus dem dort entstehenden Bedarf an Kindertagesstättenplätzen herrühren. Hierfür sind städtebauliche Verträge abgeschlossen worden.



Beteiligte Stellen

Referate WFB, T, OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine     

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 27. Juli 2010 / 2. Februar 2011
2. Zusammenstellung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
3. Zusammenstellung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB
4. Bebauungsplan (Verkleinerung) vom 27. Juli 2010 / 2. Februar 2011
5. Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans vom 27. Juli 2010 / 2. Februar 2011
6. Städtebauliche Verträge


1. Plangebiet

2. Geltendes Recht, andere Planungen 3. Ziel und Zweck der Planung - die Verbesserung des Stadtbildes, insbesondere entlang der Ulmer Straße,
- die Ausweisung von Bürobauflächen im Nahbereich der Stadtbahnhaltestellen,
- entlang der Ulmer Straße Schaffung von Wohnungen in den oberen Geschossen,
- Abschirmung der vorhandenen Wohnbebauung an der Nähterstraße vor Emissionen aus der Ulmer Straße,
- Anlegen von straßenbegleitenden Grünstreifen auf Privatgrundstücken,
- Begrünte Freiflächenanteile, begrünte Dächer,
- Schaffen einer "grünen" Geh- und Radwegeverbindung auf der Nähterstraße zwischen Gaisburg und Wangen. 4. Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB

Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt. Dies ist möglich, da - es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB handelt. Bereits beplante und bebaute Flächen werden baulich nachverdichtet. - gemäß § 13 a (1) Nr. 1 BauGB die festzusetzende Grundfläche im Planungsgebiet weniger als 20 000 m² umfasst. Im näheren Umfeld erfolgen keine weiteren Bauleitplanungen, so dass keine Grundflächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. - entsprechend § 13 a (1) Satz 4 BauGB durch den Bebauungsplan auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen. - Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 (6) Nr. 7 b BauGB sind nicht vorhanden.
5. Planinhalt Art der baulichen Nutzung

Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl (GRZ) - Höhe baulicher Anlagen, Geschossflächenzahl (GFZ) 6. Örtliche Bauvorschriften 7. Umweltbelange 8. Statistische Daten

Anlage 2

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ulmer Straße (Bozelen) im Stadtbezirk Wangen (Wa 68)

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 (2) BauGB)

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die über die öffentliche Auslegung benachrichtigt wurden, haben sich nicht geäußert:
Garten- Friedhofs- und Forstamt (Forstwirtschaft), Amt für Umweltschutz, Deutsche Post, Handwerkskammer Stuttgart, Kabel BW, SSB, VVS.
Stellungnahmen ohne Einwände haben abgegeben:
Amt für Liegenschaften und Wohnen (Landwirtschaft), Eisenbahnbundesamt, Gesundheitsamt, Regierungspräsidium Stuttgart (Raumordnung), Bodenseewasserversorgung

Zusammenstellung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Anregungen abgegeben haben:

AnregungenStellungnahmeErgebnis
berücksichtigt
ja nein
Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die Tunnelröhren des Planfeststellungsabschnitts 1.6 a des Projekts Stuttgart 21 in einem Abstand von ca. 20 m zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze verlaufen. Die parallel dazu verlaufende Beweissicherungs­grenze erfasst auch einige Grundstücke des Geltungsbereichs. Hier sind Beweissicherungsmaßnahmen gemäß des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen.

Weiter wird auf den außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Zwischenangriff Ulmer Straße und auf die Veränderungssperre für die von der Planfeststellung betroffenen Flächen hingewiesen. Eine gegenseitige Beeinflussung von Maßnahmen der Bahn und von Bauvorhaben im Geltungsbereich sei wahrscheinlich. Eventuelle Schutzmaßnahmen gingen zulasten der Bauvorhaben. Falls durch ein Bauvorhaben eine Beeinträchtigung des planfestgestellten Eisenbahnvorhabens zu erwarten sei, sei das Bauvorhaben unzulässig. Die Beweislast läge beim Vorhabenträger bzw. der Landeshauptstadt Stuttgart für den Bebauungsplan.
Die Tunneltrasse und die Beweissicherungsgrenze, soweit sie das Plangebiet berühren, sind im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt.
Die Flächen innerhalb der Beweissicherungsgrenze sind bereits bebaut.








Die Fläche des Zwischenangriffs Wangen ist im Plan nachrichtlich dargestellt.

Das geltende Planungsrecht (Baustaffel 6) setzt Wohngebiet fest. Demnach ist bereits heute hier Wohnbebauung zulässig. Sowohl bei einer Bebauung nach geltendem Planungsrecht als auch bei einer Bebauung nach den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans ist der durch die planfestgestellten Maßnahmen für S 21 verursachte Baustellenlärm hinzunehmen.
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Die Deutsche Telekom AG und die EnBW bitten, den Bauträger darauf hinzuweisen, vor Baumaßnahmen frühzeitig Kontakt aufzunehmen.Die Eigentümer wurden informiert.x
Die Industrie- und Handelskammer möchte, dass auch in Zukunft gewerbliche Nutzung entlang der Ulmer Straße möglich sein soll. Dies ist gegeben.x
Das Regierungspräsidium Stuttgart (Denkmalschutz) bittet, einen Hinweis auf § 20 DSchG (Zufällige Funde von Kulturdenkmalen) in den Bebauungsplan aufzunehmen.Textteil wird ergänztx
Der Verband Region Stuttgart weist darauf hin, dass im Fall verkehrsintensiver Ansiedlungen eine entsprechende Verkehrsanbindung an die B 10 erforderlich ist. Wird zur Kenntnis genommenx

Anlage 3


Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ulmer Straße (Bozelen) im Stadtbezirk Wangen (Wa 68)


Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Mit dem geänderten Planentwurf mit Begründung vom 8. Juni 2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB beteiligt.

Nicht geäußert haben sich:
Deutsche Post, SSB.
Zustimmend ohne Anregungen haben sich geäußert:
Amt für Liegenschaften und Wohnen, 23-4 (ehem. Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur), Garten- Friedhofs- und Forstamt (ehem. staatliches Forstamt), Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Regierungspräsidium Stuttgart, Verband Region Stuttgart, Eisenbahn-Bundesamt.

Zusammenstellung der Anregungen zur Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB:
AnregungenStellungnahmeErgebnis
berücksichtig
ja nein
Das Amt für Umweltschutz bittet um Ergänzung der Begründung bzgl. des Autohauses Ulmer Straße 254 um den Hinweis auf die Lärmverträglichkeit bei geschlossenen Toren und gibt den Hinweis, dass durch den Zwischenangriff für S 21 an der Ulmer Straße die Immissionsrichtwerte überschritten werden.Der Betrieb wurde 2009 aufgegeben. Mittlerweile hat ein anderes Autohaus dort seinen Betrieb aufgenommen.

Die Begründung wird um die Angaben des Amts für Umweltschutz ergänzt.
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Das Amt für Umweltschutz bittet um eine nicht festlegende, sondern auf die Ausgangslage hinweisende Formulierung des maßgeblichen Außenlärmpegels im Textteil.Die Formulierung im Textteil des Bebauungsplans wurde entsprechend geändert. X
Das Amt für Umweltschutz bittet, bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen als Maßnahme zur Reduzierung des Jahresprimärenergiebedarfs einen Textbaustein aufzunehmen, der den Vorhabenträger zur Reduzierung des Jahresprimärenergiebedarfs um mind. 40 % gegenüber der gültigen Energieeinsparverordnung verpflichtet.In den städtebaulichen Verträgen mit den Eigentümern wurde dieser Textbaustein übernommen.X
Die Telekom und die EnBW haben darum gebeten, dass bei Baumaßnahmen möglichst frühzeitig Kontakt aufgenommen wird, da im Planbereich Leitungen beider Leitungsträger vorhanden sind. Die Kabel Deutschland GmbH erklärt, dass die Versorgung mit Breitbandkabeln möglich ist. Das Planungsbüro der Grundstückseigentümer wurde über diese Äußerungen informiert. X
Der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH bittet, die in der Begründung genannte Stadtbahnlinie U 13 durch die Linie U 4 zu ersetzen.Die Begründung wurde entsprechend geändert.X
Das Gesundheitsamt hält den Hinweis im Textteil bzgl. schädlicher Bodenablagerungen für nicht ausreichend. Es sollten in der Begründung die zu ergreifenden Maßnahmen beschrieben werden.Die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, hängen von der Verunreinigung ab. Es handelt sich vorerst um Verdachtsflächen, die Art und der Grad der Verunreinigung (falls vorhanden) ist zurzeit nicht bekannt. Insofern kann mit dem jetzigen Informationsstand nur auf die zuständige Behörde hingewiesen werden, die die Art der zu ergreifenden Maßnahmen nach Prüfung des Sachverhalts bestimmt.X
Die Handwerkskammer Stuttgart fordert, dass der vorhandene Zimmereibetrieb Ulmer Straße 256 als wesentlich störend einzustufen ist, daher im geplanten Mischgebiet nicht zulässig und somit über die Fremdkörperfestsetzung § 1 (10) BauNVO zu sichern wäre.Der genannte Betrieb befindet sich auf einem der beiden Grundstücke, auf denen Wohnbebauung entwickelt werden soll. Der Betrieb soll verlagert werden. Deshalb ist die Festsetzung nach § 1 (10) BauNVO nicht angezeigt.X
Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die Tunnelröhren des Planfeststellungsabschnitts 1.6 a des Projekts Stuttgart 21 in einem Abstand von ca. 20 m zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze verlaufen. Die parallel dazu verlaufende Beweissicherungs­grenze erfasst auch einige Grundstücke des Geltungsbereichs. Hier sind Beweissicherungsmaßnahmen gemäß des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen.

Weiter wird auf den außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Zwischenangriff Ulmer Straße und auf die Veränderungssperre für die von der Planfeststellung betroffenen Flächen hingewiesen. Eine gegenseitige Beeinflussung von Maßnahmen der Bahn und von Bauvorhaben im Geltungsbereich sei wahrscheinlich. Eventuelle Schutzmaßnahmen gingen zulasten der Bauvorhaben. Falls durch ein Bauvorhaben eine Beeinträchtigung des planfestgestellten Eisenbahnvorhabens zu erwarten wäre, sei das Bauvorhaben unzulässig. Die Beweislast läge beim Vorhabenträger bzw. der Landeshauptstadt Stuttgart für den Bebauungsplan.
Die Tunneltrasse und die Beweissicherungsgrenze, soweit sie das Plangebiet berührt, wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt.
Die Flächen innerhalb der Beweissicherungsgrenze sind bereits bebaut.










Die Fläche des Zwischenangriffs Wangen wird im Plan nachrichtlich dargestellt.

Das geltende Planungsrecht (Baustaffel 6) setzt Wohngebiet fest. Demnach ist bereits heute hier Wohnbebauung zulässig. Sowohl bei einer Bebauung nach geltendem Planungsrecht als auch bei einer Bebauung nach den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans ist der durch die planfestgestellten Maßnahmen für S 21 verursachte Baustellenlärm hinzunehmen.
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Anlage 5




A. Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)

Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO)

Einschrieb im zeichnerischen Teil.

Die zulässige Grundflächenzahl darf für die nach § 19 (4) Satz 1 - 3 mitzurechnenden Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.

Höhen baulicher Anlagen als Höchstwerte (§ 16 (2) Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 18 (1)
BauNVO)
Firsthöhe (FH) ist der höchste Punkt des Gebäudes. - bei Flachdächern Oberkante Attika oder Oberkante Brüstung.

HbA1 TH 7,00 m

HbA2 TH 10,50 m
FH 13,50 m B. Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO)
C. Kennzeichnungen (§ 9 (5) BauGB)

Der Geltungsbereich wird als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrsimmissionen von Straßen zu treffen sind.


D. Hinweise
E. Anlagen



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vlsb_Titelblatt_Anlage-1 Begründung.pdf vlsb_Anlage-4 Bplan Übersicht.pdf Wa68_Stbaul_Vertrag_6-1_Anlage.pdf Wa68_Stbaul_Vertrag_6-2_Anlage.pdf Wa68_Anlage2_Stbaul_Vertrag.pdf