Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Betreuungsgeld

Unterhalt

Der Vater/die Mutter Ihres Kindes ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes
und der Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Einkommen, weitere Unterhaltsberechtigte). Sie können Ihr Kind in Unterhaltszahlungen selbst vertreten.

Dabei berät und unterstützt Sie das Jugendamt, das auf Ihren Auftrag hin eine Beistandschaft für Ihr Kind übernimmt. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies empfiehlt sich vor allem dann, wenn Sie eigene Unterhaltsansprüche geltend machen wollen.

Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart,
Beistandschaften
Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart.
Telefon 0711/216-74 81 oder 216-51 24


Unterhaltsvorschuss
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab 1. Juli - Anträge auf www.stuttgart.de

Die Voraussetzungen für den Anspruch zum Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden vom 1. Juli an erweitert. Die Leistung wird auf Kinder Alleinerziehender bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) ausgedehnt, und die Höchstbezugsdauer von bisher 72 Monaten fällt weg. Die Stadt Stuttgart stellt von Donnerstag, 22. Juni, an auf ihrer Homepage unter www.stuttgart.de/unterhaltsvorschuss Anträge zum Herunterladen zur Verfügung.

Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart,
Beistandschaften
Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart.
Telefon 0711/216-74 86


Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 als Geldleistung gezahlt.

Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22 Monate, längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt.

Das Betreuungsgeld kann parallel zur dreijährigen Elternzeit beantragt werden. Es wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Die Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, soll durch das Betreuungsgeld nicht beeinflusst. Es geht darum, den Gestaltungsspielraum von Familien zu stärken und flexible Betreuungsmodelle zu unterstützen.

Zuständig für die Ausführung des Betreuungsgeldgesetzes und damit auch für die Beantragung und Bewilligung des Betreuungsgeldes ist die

L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg,
Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe,
Telefon-Hotline: 0800 / 664 5471 (gebührenfrei),
Servicezeiten: 8.30 bis16 Uhr,
E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de, www.l-bank.de
Betreuungsgeld-Flyer..pdfBetreuungsgeld-Flyer..pdf



Unterhalt wegen Schwangerschaft und Geburt für nicht verheiratete Frauen

Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu
gewähren. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

Zum Unterhalt gehören zum Beispiel auch die Aufwendungen für Schwangerschaftskleidung. Voraussetzung
für diesen Unterhaltsanspruch ist die Bedürftigkeit der Mutter und Leistungsfähigkeit des Vaters.

Weitere Informationen und Beratung

Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart und die jeweiligen Schwangerschaftsberatungsstellen
Telefon 0711/216-51 00


Quelle: so geht´s weiter. Informationen und Tipps für Alleinerziehende, Abteilung für individuelle Chancengleichheit von Frauen und Männern der Landeshauptstadt Stuttgart und Arbeitskreis Alleinerziehende, 2013




Zuletzt geändert am 02/22/2021 - Haftungsausschluss