Kindergeld und Kinderzuschlag

Kindergeld

Deutsche Staatsbürger erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie
  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Für im Ausland, insbesondere in der EU, beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.)
  • im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

In Deutschland wohnende Ausländerinnen und Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen oder aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder aus Ländern mit entsprechenden Abkommen stammen. Bestimmte Aufenthaltstitel können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen.

Bitte lassen Sie sich von der Familienkasse beraten.

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es beträgt monatlich
  • für die ersten zwei Kinder 184 Euro
  • für das dritte Kind 190 Euro
  • für jedes weitere Kind je 215 Euro

Kindergeld wird gezahlt, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • für Kinder in Berufsausbildung bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres
  • für Kinder, die als Arbeitsuchende gemeldet sind, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
  • für Kinder, die eine Berufsausbildung aufnehmen wollen, diese aber wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht
  • beginnen oder fortsetzen können, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
  • für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisten,
  • für behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Für Kinder über 18 Jahren entfällt das Kindergeld, wenn das Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen überschreitet. Das Kindergeld wird dem Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt.

Das Kindergeld beantragen Sie bei der

Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Stuttgart
Neckarstraße 84, 70190 Stuttgart
Servicetelefon 01801/54 63 37,
Merkblatt Kindergeld 2013 zum Download unter www.familienkasse.de

MB-Kindergeld.pdfMB-Kindergeld.pdf


Kinderzuschlag

Eltern mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen (Elternpaare 900 Euro, Alleinerziehende
  • 600 Euro)
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb keine Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 Euro monatlich für jedes Kind. Zusätzlich können Beziehende des Kinderzuschlages Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten:

Informationen und Anträge
Bundesagentur für Arbeit,
Familienkasse Stuttgart
Neckarstraße 84, 70190 Stuttgart,
Telefon 0 18 01/54 63 37,
E-Mail: familienkasse-stuttgart@arbeitsagentur.de,
Merkblatt Kinderzuschlag 2013 zum Download unter
www.kinderzuschlag.de

Merkblatt-Kinderzuschlag.pdfMerkblatt-Kinderzuschlag.pdf



Quelle: so geht´s weiter. Informationen und Tipps für Alleinerziehende, Abteilung für individuelle Chancengleichheit von Frauen und Männern der Landeshauptstadt Stuttgart und Arbeitskreis Alleinerziehende, 2013




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