Allgemeine Informationen

Immer wieder stehen Mitarbeiter*innen der Landeshauptstadt Stuttgart vor der Herausforderung, Pflegeaufgaben und Beruf gleichzeitig gerecht zu werden oder eine akute Pflegesituation bei einer bzw. einem nahen Angehörigen bewältigen zu müssen. Um die Mitarbeiter*innen in einer solchen Lebenslage bestmöglich zu unterstützen, hat das Haupt- und Personalamt eine

zentrale, ämterübergreifende Mitarbeiterberatung zur Pflegezeit



eingerichtet. Die Pflegezeitberatung informiert individuell über die verschiedenen Möglichkeiten der Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung zur Pflege naher Angehöriger.
Das Angebot richtet sich an alle städtischen Mitarbeiter*innen.

Wenn Sie von einer akut aufgetretenen Pflegesituation in der Familie betroffen sind oder überlegen, welche Freistellungsmöglichkeiten für Sie in Frage kommen, um Beruf und Pflege naher Angehöriger mittel- und langfristig vereinbaren zu können, wenden Sie sich gerne direkt an die Pflegzeitberatung bei 10-5.12.
Ansprechpartnerinnen
Nebenstelle
Monika Raabe
25771
Christina Szigeti
81074

Sie erreichen uns per E-Mail unter
Poststelle.10-512.Pflegezeit@stuttgart.de

Für berufstätige Betroffene gibt es verschiedene Regelungen, um die Pflege von nahen Angehörigen zu ermöglichen:

Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Beamtenrechtliche Vorschriften in LBG und AzUVO

TVöD

DV Chancengleichheit.pdfDV Chancengleichheit.pdf

Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen kurz ausgeführt. Bitte beachten Sie dabei, dass der Begriff „nahe Angehörige“ in § 7 Pflegezeitgesetz abschließend definiert ist und die nachfolgend dargestellten Freistellungsmöglichkeiten in der Regel nur für die Pflege dieser Personengruppe gelten. Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz gelten ausschließlich für Tarifbeschäftigte, für Beamt*innen gelten entsprechende Regelungen im Landesbeamtengesetz und der AzUVO. Aus Vereinfachungsgründen werden nachfolgend die Begriffe Pflegezeit und Familienpflegezeit für beide Gruppen von Mitarbeitenden verwendet.

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bzw. kurzzeitiges Fernbleiben vom Dienst

= Recht, im erforderlichen Umfang, max. bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftiger Angehöriger/pflegebedürftigem Angehörigen der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder in dieser Zeit selbst sicherzustellen

Voraussetzungen:

· akut aufgetretene Pflegesituation (Pflegebedarf entsteht plötzlich neu oder verändert sich plötzlich)

· (voraussichtlich) pflegebedürftige/r nahe/r Angehörige/r (= Pflegegrad ist bereits festgestellt bzw. Feststellung wird/ist beantragt)

· Auf Verlangen des Arbeitgebers ärztliche Bescheinigung darüber, dass Pflegebedürftigkeit (voraussichtlich) vorliegt und die Organisation der Pflege oder die pflegerische Versorgung durch den/die Beschäftigte erforderlich ist. Die LHS verlangt eine entsprechende Bescheinigung.

Rahmenbedingungen:

· Anzeigepflicht, keine Genehmigung erforderlich!
· Unbezahlte (Beschäftigte) bzw. nur teilweise bezahlte (Beamt*innen) Freistellung. Beschäftigte haben die Möglichkeit, bei der Pflegekasse ihres/ihrer nahen Angehörigen ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % des Nettoarbeitsentgelts zu beantragen. Beamt*innen können bis zu 9 Tage bezahlt und 1 Tag unbezahlt freigestellt werden.

2. Pflegezeit oder Familienpflegezeit

Voraussetzungen:

· pflegebedürftige/r nahe/r Angehörige/r (die Pflegebedürftigkeit muss aktuell bereits vorliegen, Nachweis durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen)

· Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung (also nicht stationär)

· Pflege durch den/die Mitarbeitende (keine Mindestpflegedauer)

Möglichkeiten:

· Pflegezeit mit vollständiger oder teilweiser Freistellung bis zu 6 Monate (bei Beamt*innen auch unterhälftige Teilzeit mit mindestens 25 % möglich)

· Familienpflegezeit mit teilweiser Freistellung bis zu 24 Monate (mindestens 15 Wochenstunden Arbeitsleistung bei Beschäftigten und mindestens 50 % Beschäftigungsumfang bei Beamt*innen)

Rahmenbedingungen:

· Pflicht zur Freistellung für Arbeitgeber/Dienstherr (Ausnahme: es stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. Dies dürfte bei der LHS kaum jemals der Fall sein)

· Die Möglichkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen miteinander kombinierbar, die Höchstdauer insgesamt beträgt dabei 24 Monate.

· Der/die Mitarbeitende muss die Pflegeleistung selbst erbringen, es gibt hier aber keinen Mindestumfang. Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht deshalb grundsätzlich auch dann, wenn der/die Mitarbeitende sich die Pflege des/der nahen Angehörigen mit anderen teilt (z.B. andere Angehörige oder stundenweiser Einsatz eines Pflegedienstes).

· Die (teilweise) Freistellung ist unbezahlt. Es besteht für Beschäftigte die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Darlehen zu beantragen, dass nach dem Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückgezahlt wird. Beamt*innen haben die Möglichkeit, einen Pflegezeitvorschuss zu beantragen.

· Die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich angekündigt werden. Hierfür gelten unterschiedliche Fristen. Bei teilweiser Freistellung muss mit der Ankündigung auch ein Vorschlag über die Verteilung der Arbeitszeit gemacht werden.

3. Begleitung in der letzten Lebensphase

Voraussetzungen:

· nahe/r Angehörige/r (keine Pflegebedürftigkeit erforderlich)

· progrediente Erkrankung in weit fortgeschrittenem Stadium

· Heilung ausgeschlossen

· Palliativ-medizinische Behandlung erforderlich

· Lebenserwartung nur noch wenige Wochen oder Monate

· Nachweis der Erkrankung durch ärztliches Zeugnis

Möglichkeiten:

· vollständige unbezahlte Freistellung bis zu 3 Monate
· teilweise Freistellung mit einem Arbeitsumfang von mindestens 25 % bis zu 3 Monate

Unabhängig von den oben beschriebenen speziellen Regelungen für Pflegezeiten können Beamt*innen aus wichtigem persönlichen Anlass Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge (kurze Dauer, § 29 Abs. 1 AzUVO) bzw. Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge (längere Dauer, § 72 LBG) beantragen. Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Bezüge auf der Basis von § 28 TVöD beantragen.

Die Stadt Stuttgart hat mit der Dienstanweisung 016/2012, die als Anlage A zur Dienstvereinbarung Chancengleichheit vom 27.09.2016 veröffentlicht wurde, geregelt, dass es für die Versorgung schwer erkrankter naher Angehöriger bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung im Kalenderjahr geben kann. Hier sind allerdings gesetzliche (insbesondere nach dem Pflegezeitgesetz) und/oder tarifliche Ansprüche vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden auf diese Regelung angerechnet. Die Regelung kommt meist bei akuter Erkrankung von nicht pflegebedürftigen nahen Angehörigen zum Tragen, bei denen auch keine Pflegebedürftigkeit zu erwarten ist. Hilfreich für pflegende Angehörige ist aber in der Regel die in der Dienstanweisung auch enthaltene Freistellungsmöglichkeit zur Begleitung von Angehörigen zu Arztterminen.

Für alle Freistellungsmöglichkeiten gilt:

· Urlaub und Teilzeitbeschäftigung dürfen insgesamt 24 Monate pro pflegebedürftigem Angehörigem/pflegebedürftiger Angehöriger nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstdauer ist ein Wechsel zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Die verschiedenen ganz oder teilweisen Freistellungen müssen jedoch stets direkt aneinander anschließen (sonst wäre es kein Wechsel).
· Vollständige Freistellung und Teilzeit wirken sich auf Renten- und Pensionsansprüche aus. Die Pflegeversicherungen zahlen zwar in bestimmten Fällen Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen, jedoch entsprechen diese meist nicht den eigenen Rentenbeiträgen. Bei vollständiger Freistellung und Teilzeit, die zu einem geringfügigen Beschäftigungsumfang führt, muss die Krankenversicherung neu geregelt werden. Sie sollten sich daher unbedingt vor Inanspruchnahme einer Pflegezeit bei den zuständigen Stellen genau über diese Auswirkungen informieren.
· Für die Inanspruchnahme von Pflege- oder Familienpflegezeit hat die Landeshauptstadt Stuttgart Vordrucke entwickelt, die Sie im SOLID unter Lagervordrucke/Personalwesen finden. Selbstverständlich können Sie die Inanspruchnahme einer Pflegezeit auch formlos unter Beifügung der erforderlichen Nachweise ankündigen. Zuständig für die Abwicklung von Pflege- und/oder Familienpflegezeiten ist immer die Personalstelle Ihres Beschäftigungsamts. Richten Sie Ihre Schreiben daher immer an Ihre Personalstelle bzw. Ihre direkten Vorgesetzten zur Weiterleitung an die Personalstelle.






Weitere Informationen erhalten Sie

beim Bundesgesundheitsministerium unter

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege.html

und

beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/aeltere-menschen/vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf


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Internetportal informiert Ältere und Pflegebedürftige über technische Alltagshilfen
Eine neue Internetseite informiert über die vielen Einsatzmöglichkeiten von technischen Assistenzsystemen, die ältere oder pflegebedürftige Menschen in ihrem Alltag unterstützen können.

Das Portal http://www.wegweiserpflegeundtechnik.de richtet sich insbesondere an Seniorinnen und Senioren und ihre Angehörigen sowie an Pflegedienste und gibt auch Auskunft über Bezugsquellen und Dienstleister.

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Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/broschuere-bessere-vereinbarkeit-von-familie-pflege-und-beruf-76070


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Broschüren des Bundesgesundheitsministeriums

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ratgeber-pflege.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/pflegeleistungen-zum-nachschlagen.html


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    Zuletzt geändert am 12/13/2021 - Haftungsausschluss