Steuern

Steuerliche Freibeträge für Kinder

Weitere Informationen zu Steuerklassen

Diese Seite informiert über Voraussetzungen und Höhe steuerlicher Freibeträge für Kinder sowie über die Beantragung. Links führen zum Einkommenssteuergesetz und zu weiterführenden Informationen des Bundesfinanzministeriums.


Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Änderung bei den Kinderbetreuungskosten ab 2012
In der Vergangenheit waren nur erwerbsbedingte, ausbildungsbedingte oder krankheitsbedingte Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung abziehbar. Neu ist ab dem Jahr 2012, dass der Anlass für die Kinderbetreuung keine Rolle für die steuerliche Absetzbarkeit spielt. Fallen den Eltern also Kosten für Betreuungsdienstleistungen, Kindergarten oder eine Tagesmutter an, sind die Abzugsvoraussetzungen bereits gegeben. Abziehbar sind zwei Drittel dieser Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 Euro pro Kalenderjahr. Ausgeschlossen sind hingegen Kosten für Unterricht oder Freizeitbeschäftigung.

Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 - 2012 ist die rechtliche Grundlage für die geänderte steuerliche Absetzbarkeit geschaffen worden. Danach gilt ab dem Jahr 2012: Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Eltern für den Anspruch zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzen.

Kinderbetreuungskosten werden somit ab dem 01. Januar 2012 ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern anerkannt. Als Folge kommen mehr Eltern in den Genuss dieses Steuervorteils. Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Im neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist dann geregelt, dass zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben absetzbar sind. Diese Steuervergünstigung gilt für alle Kinder (leibliche Kinder oder Pflegekinder) bis zum Alter von 14 Jahren und bei behinderten Kindern sogar zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Voraussetzung für den Abzug in der Steuererklärung ist ein klarer Nachweis für die angefallenden Aufwendungen. So muss eine Rechnung für die Betreuungsleistung existieren und die Zahlung hat auf ein Bankkonto der leistenden Person oder Einrichtung zu erfolgen. Barzahlungen sind vom Abzug in der Steuererklärung in der Regel ausgeschlossen.


Mehr hierzu bei:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/kinder-betreuungskosten.htm#ixzz2ZOebm6J4

Hier finden Sie zur Absetzbarkeit von Betreuungskosten detaillierte Informationen.




Zuletzt geändert am 02/22/2021 - Haftungsausschluss