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Wohngeld gibt es für jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet oder Eigentum als selbst genutzten Wohnraum hat
und zwar als
Mietzuschuss für eine Wohnung oder ein Zimmer,
Lastenzuschuss für eine Eigentumswohnung beziehungsweise ein Eigenheim.
Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Jahreseinkommen die jeweils gültige Höchstgrenze nicht überschreitet. Eine Liste mit aktuellen Einkommensgrenzen gibt es beim Sozialamt, Bürgerservice Sozialleistungen.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von der
Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete ab.
Wichtig ist auch hier, dass Sie schnell handeln, da Wohngeld erst vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem Ihr
Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Rückwirkend bekommen Sie nichts.
Wenn Sie nur sehr wenig oder gar kein Einkommen haben, wird Ihr Wohngeldantrag in der Regel abgelehnt und Sie werden auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, beziehungsweise XII) verwiesen. Falls Sie aber nachweisen können, dass Sie von Erspartem leben (Sparbuch oder Ähnliches) oder von anderen (zum Beispiel Eltern) finanziell unterstützt werden, kann Wohngeld bezahlt werden.
Informationen und Antragsformulare
Sozialamt,
Abteilung Wohngeld
Sozialversicherungen
Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart
Bezirksämtern.
Lesetipp
Die Broschüre „Wohngeld 2013 – Ratschläge und Hinweise“
liefert viele hilfreiche Berechnungsbeispiele und Hinweise. Sie
kann direkt beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
Referat Bürgerservice und Besucherdienst, Invalidenstraße
44, 10115 Berlin, Bürgertelefon 030/183 00-30 60
(Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr) bestellt oder jederzeit heruntergeladen
werden: www.bmvbs.de, E-Mail: buergerinfo@bmvbs.
bund.de
Quelle: so geht´s weiter. Informationen und Tipps für Alleinerziehende, Abteilung für individuelle Chancengleichheit von Frauen und Männern der Landeshauptstadt Stuttgart und Arbeitskreis Alleinerziehende, 2013
Zuletzt geändert am 02/22/2021 - Haftungsausschluss
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