Witwen-/Witwer, Voll-, Halbwaisenrente, Erziehungsrente

Wenn Sie nach dem Tod Ihres geschiedenen Partners/Ihrer Partnerin nicht wieder geheiratet haben und ein eigenes Kind
beziehungsweise ein Kind Ihres früheren Mannes/Ihrer Frau betreuen und erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt oder behindert ist, haben Sie eventuell Anspruch auf eine so genannte Erziehungsrente. Diese unterliegt allerdings einer Einkommensanrechnung,das heißt, Sie dürfen nur beschränkt dazuverdienen.

Seit dem 1. Januar 2005 können auch gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gilt – noch nicht – für Beamtinnen und Beamte) erhalten.

Wichtig: Für alle Rentenarten gilt, dass sie nur auf Antrag und nicht rückwirkend gewährt werden. Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, sollten Sie sich so früh wie möglich informieren.

Auskünfte und Beratung gibt es für Beschäftigte bei folgenden Stellen:

Versicherungsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart,
Telefon 0711/216-590 40 oder 216-590 60

Bezirksämter in den verschiedenen Stadtteilen (Rentenstellen) oder direkt bei den Versicherungsträgern Deutsche Rentenversicherung

Bund/Deutsche Rentenversicherung Baden- Württemberg, Außenstelle Stuttgart, Rotebühlstraße 133,
70197 Stuttgart, Telefon 0711/614 66-0.


Beamtinnen und Beamte können sich an ihren Arbeitgeber wenden oder direkt an den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (zuständig für Kommunalbeamtinnen/Kommunalbeamte), Birkenwaldstraße 145, 70191 Stuttgart, Telefon 0711/25 83-0

Landesamt für Besoldung und Versorgung (zuständig für Beamtinnen und Beamte des Landes), Philipp-Reis-Straße 2,70736 Fellbach, Telefon 0711/34 26-0

Quelle: so geht´s weiter. Informationen und Tipps für Alleinerziehende, Abteilung für individuelle Chancengleichheit von Frauen und Männern der Landeshauptstadt Stuttgart und Arbeitskreis Alleinerziehende, 2013




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