Haushaltshilfe

Eine gesetzlich versicherte Frau erhält eine Haushaltshilfe, wenn sie selbst beziehungsweise eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht weiterführen kann. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn der Versicherten wegen eines stationären Krankenhaus-
aufenthaltes die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Dafür muss im Haushalt ein Kind leben, das bei Beginn das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse kann auch noch in anderen als in den oben genannten Fällen Haushaltshilfe gewähren. Bitte fragen Sie Ihre Krankenkasse.

In allen Fällen gilt:
• Es darf keine andere Person im Haushalt leben, die den Haushalt führen kann.
• Die Haushaltshilfe ist vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen.

Manchmal vermittelt die Krankenkasse eine Ersatzkraft. Sie können auch selbst eine Haushaltshilfe suchen. Außerdem gibt es spezielle Einrichtungen, die Ihnen eine Haushaltshilfe/Familienpflegerin vermitteln können.

Weitere Informationen, Anträge und Vermittlung von Haushaltshilfen/Familienpflegerinnen:

Krankenkassen

Evangelische Haus- und Familienpflege Stuttgart e. V.
Bismarckstraße 57, 70197 Stuttgart
Telefon 0711/63 46 99,
E-Mail: mail@ev-familienpflege.de
www.ev-familienpflege.de

Katholisches Hauspflegewerk e. V.
Katharinenstraße 2 b, 70182 Stuttgart
Telefon 0711/286 50-95 und 286 50-96,
E-Mail: familienpflege@t-online.de
www.familienpflegestuttgart.de

Quelle: so geht´s weiter. Informationen und Tipps für Alleinerziehende, Abteilung für individuelle Chancengleichheit von Frauen und Männern der Landeshauptstadt Stuttgart und Arbeitskreis Alleinerziehende, 2013



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