Erholungsurlaub / Beurlaubung zur Kinderbetreuung (Beamtinnen und Beamte)

Beurlaubung zur Kinderbetreuung

Im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit können Sie sich ohne Bezüge zur Betreuung Ihres Kindes weitere zwölf Jahre beurlauben lassen. Aus Gründen der Personalplanung beträgt der Mindestbeurlaubungszeitraum in der Regel ein Jahr. Einen formlosen Antrag (schriftlich) sollten Sie frühzeitig, spätestens aber sechs Monate vorher, bei Ihrem Beschäftigungsamt stellen. Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge entfällt Ihr Anspruch auf Beihilfe nach Ablauf von 31 Kalendertagen. Das heißt, Sie müssen für diesen Zeitraum Ihre Krankenversicherung neu regeln, zum Beispiel durch Mitversicherung bei der Ehefrau beziehungsweise beim Ehemann oder durch Aufstockung Ihrer privaten Krankenversicherung.

Sollte sich bei Ihnen zwischenzeitlich wieder Nachwuchs eingestellt haben oder einstellen, steht Ihnen grundsätzlich wieder Elternzeit zu. Sie wird auf die oben genannten zwölf Jahre (Höchstbeurlaubungszeitraum) nicht angerechnet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine laufende Beurlaubung durch die Geburt eines weiteren Kindes nicht automatisch unterbrochen wird. Sie können Ihre Beurlaubung ohne Bezüge auf Antrag vorzeitig beenden und stattdessen Elternzeit in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Beendigung zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist ist nicht möglich. Ansonsten verweisen wir auf die Ausführungen zur Elternzeit.

Bei der Wahl zwischen Elternzeit und einer Beurlaubung zur Kinderbetreuung empfehlen wir Ihnen, unter Berücksichtigung der genannten Punkte (Beihilfeanspruch und Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung oder alternativ mögliche Mitversicherung beim Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung, Anrechnung oder Nichtanrechnung auf Höchstbeurlaubungsdauer, Teilzeit unter 50 % in der Elternzeit), abzuwägen, welche Form der Beurlaubung für Sie am günstigsten ist. Bei einer möglichen beitragsfreien Mitversicherung bei der Ehefrau beziehungsweise beim Ehemann, sollten Sie überlegen, die bestehende private Krankenversicherung ruhen zu lassen.

Bitte teilen Sie mit, wenn Sie wieder Nachwuchs erwarten. Dies kann für Sie im Beamtenverhältnis auch aus laufbahnrechtlichen Gründen wichtig sein. Die Personalstelle Ihres Beschäftigungsamts schickt Ihnen gerne wieder Informationsmaterial zu.


Wiederaufnahme der Berufstätigkeit

Für Ihre Betreuung und Begleitung beim beruflichen Wiedereinstieg ist Ihr Beschäftigungsamt beziehungsweise das Haupt- und Personalamt zuständig. Wenn Sie bei einem Amt mit eigener Personalzuständigkeit oder einem Eigenbetrieb beschäftigt waren, wenden Sie sich bitte zuerst an die dortige Personalstelle.

Wenn Sie nach der Beurlaubung die Berufstätigkeit wieder aufnehmen wollen, sollten Sie dies Ihrem Beschäftigungsamt beziehungsweise dem Haupt- und Personalamt, Abteilung Personalservice, spätestens sechs Monate vorher mitteilen. Dies gilt vor allem auch bei Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung. Je früher Ihre Wünsche und Vorstellungen bekannt sind, desto eher kann Ihnen eine geeignete Stelle angeboten werden. In jedem Fall haben Sie Anspruch auf einen gleichwertigen, nicht aber unbedingt auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz.


Adressenänderung

Bitte vergessen Sie nicht, der Personalstelle Ihres Beschäftigungsamts jede Adressenänderung mitzuteilen.




Zuletzt geändert am 08/29/2013 - Haftungsausschluss