| Elternzeit - Zeitraum/Aufteilung
Anspruch auf die gesetzliche Elternzeit haben Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Sie finden hierzu ausführliche Erläuterungen in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“. Deshalb beschränken wir uns bei den nachfolgenden Erläuterungen auf die Praxis bei der Stadtverwaltung.
Die Elternzeit beginnt normalerweise nach Ablauf der Mutterschutzfrist und endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Väter können die Elternzeit bereits ab der Geburt des Kindes nehmen.
Bitte geben Sie genau an, für welche Zeiträume Sie Elternzeit nehmen wollen. Sie haben insgesamt einen Betreuungszeitraum von drei Jahren zur Verfügung. Dabei ist vorgesehen, dass Sie sich für die ersten zwei Jahre verbindlich festlegen. Dies ist für die Personalplanung und auch für eine befristet eingestellte Elternzeitvertretung wichtig. Der Zeitraum beginnt mit dem Geburtstag Ihres Kindes, das bedeutet, dass bei Mitarbeiterinnen die Mutterschutzfrist und ein möglicher Erholungsurlaub nach Ende der Schutzfrist bereits dazu zählen. Sofern Sie die volle Dauer von drei Jahren noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie die Elternzeit auch verlängern bzw. den noch nicht verbrauchten Zeitraum im Rahmen der Übertragungsmöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Übertragen werden kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr. Die Elternzeit kann im Zeitraum bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.
Einer Verlängerung der Elternzeit wird bei der Stadtverwaltung regelmäßig zugestimmt, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf des festgelegten Zeitraums beantragt wird. Eine Verkürzung der ursprünglich festgelegten Elternzeit ist dagegen oft problematisch, weil Ihr Arbeitsplatz meist genau für diese Zeit anderweitig besetzt worden ist.
Wenn aber wegen eines besonderen Härtefalls die vorzeitige Beendigung notwendig wird, zum Beispiel wegen erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, Krankheit oder Tod eines Elternteils, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Auch die Geburt eines weiteren Kindes kann in wenigen Fällen eine vorzeitige Beendigung notwendig machen, zum Beispiel weil die Elternzeit völlig neu geplant werden oder ein Elternteil aus finanziellen Erwägungen wieder voll arbeiten muss.
Eine vorzeitige Beendigung kann sinnvoll sein, wenn Sie bei kurzer Geburtenfolge im Rahmen der Übertragungsmöglichkeiten die jeweiligen Betreuungszeiten pro Kind optimal ausnutzen wollen. Fragen Sie am besten Ihre Personalsachbearbeiterin bzw. Ihren Personalsachbearbeiter beim Haupt- und Personalamt, Abteilung Personalservice, was für Sie die beste Lösung ist. Wenn Sie bei einem Amt mit eigener Personalzuständigkeit oder einem Eigenbetrieb beschäftigt waren, wenden Sie sich bitte zuerst an die dortige Personalstelle.
Antragstellung
Elternzeit wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Mütter: Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, muss Ihr Antrag sieben Wochen vor Ende der Schutzfrist bei Ihrer Personalstelle eingegangen sein, also in der Regel innerhalb einer Woche nach der Geburt. Soll die Elternzeit zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, müssen Sie sie spätestens sieben Wochen vorher beantragt haben. Bitte verwenden Sie den beiliegenden Vordruck und vergessen Sie nicht, die Geburtsurkunde – falls Sie noch keine übersandt haben – und gegebenenfalls eine Frühgeburtsbescheinigung Ihres neugeborenen Kindes beizufügen. Die rechtzeitige Antragstellung ist auch für den Fortbestand Ihres Beihilfeanspruchs wichtig!
Väter: Ihr Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit bei Ihrer Personalstelle eingegangen sein. Aus Gründen der Personalplanung ist Ihnen Ihre Personalabteilung dankbar, wenn Sie Ihre Elternzeit so früh wie möglich ankündigen.
Zuletzt geändert am 07/17/2024 - Haftungsausschluss |  |