| Erholungsurlaub
Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit wird Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub um jeweils ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht für die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Haben Sie vor Antritt Ihrer Elternzeit mehr Urlaub genommen als Ihnen zusteht, wird Ihr Urlaubsanspruch bei Wiederaufnahme der Arbeit entsprechend gekürzt. Haben Sie noch Resturlaub, so sollten Sie ihn nach der Elternzeit (gegebenenfalls vor einer weiteren Elternzeit) im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr nehmen, da er sonst verfällt. Schließt sich Elternzeit für ein weiteres Kind nahtlos an, geht der Anspruch auf Resturlaub verloren.
Sonderurlaub
Im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit können Sie sich zur Betreuung Ihres Kindes weiterhin ohne Bezüge beurlauben lassen. Einen formlosen Antrag (schriftlich) sollten Sie frühzeitig, spätestens aber sechs Monate vorher, bei Ihrem Beschäftigungsamt stellen. Aus Gründen der Personalplanung beträgt der Mindestzeitraum für Sonderurlaub in der Regel ein Jahr. Sollte sich bei Ihnen zwischenzeitlich wieder Nachwuchs eingestellt haben oder einstellen, steht Ihnen wieder Elternzeit zu.
Erneute Geburt eines Kindes in der Elternzeit /
im Sonderurlaub
Eine laufende Beurlaubung, egal ob Elternzeit oder Sonderurlaub, wird durch die Geburt eines weiteren Kindes nicht automatisch unterbrochen. Sonderurlaub kann auf Verlangen vorzeitig beendet und in Elternzeit umgewandelt werden. Ebenso kann Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet und eine neue Elternzeit für das Neugeborene beantragt werden. Beide Beurlaubungen können bei Mitarbeiterinnen aber frühestens zum Ende der Mutterschutzfrist für das Neugeborene beendet werden. Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit kann in manchen Fällen sinnvoll sein, um durch die Übertragung der restlichen Elternzeit die maximalen Betreuungszeiten für beide Kinder ausschöpfen zu können. Lassen Sie sich hierzu am besten von Ihrer Personalsachbearbeiterin bzw. Ihrem Personalsachbearbeiter beim Haupt- und Personalamt, Abteilung Personalservice, beraten. Wenn Sie bei einem Amt mit eigener Personalzuständigkeit oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind, wenden Sie sich bitte zuerst an die dortige Personalstelle.
Mütter: Bitte teilen Sie eine erneute Schwangerschaft unbedingt der Personalstelle Ihres Amtes beziehungsweise dem Haupt- und Personalamt, Abteilung Personalservice, mit. Dort bekommen Sie alle Informationen, die für Sie wichtig sind, zum Beispiel, ob Sie erneut Mutterschaftsgeld beantragen können, ab wann Ihnen wieder Elternzeit zusteht und vieles mehr. Eine Geburtsurkunde sollten Sie dem Haupt- und Personalamt, Abteilung Personalservice, beziehungsweise Ihrem Beschäftigungsamt so bald wie möglich zukommen lassen.
Väter: Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie wieder Nachwuchs erwarten und sich neu informieren wollen.
Zuletzt geändert am 08/29/2013 - Haftungsausschluss |  |