| Elternzeit
Zeitraum und Aufteilung
Anspruch auf die gesetzliche Elternzeit haben Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Sie finden hierzu ausführliche Erläuterungen in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“. Deshalb beschränken wir uns bei den nachfolgenden Erläuterungen auf die Praxis bei der Stadtverwaltung.
Die Elternzeit beginnt normalerweise nach Ablauf der Mutterschutzfrist und endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Väter können die Elternzeit bereits ab der Geburt des Kindes nehmen.
Bitte geben Sie genau an, für welche Zeiträume Sie Elternzeit nehmen wollen. Sie haben insgesamt einen Betreuungszeitraum von drei Jahren zur Verfügung. Dabei ist vorgesehen, dass Sie sich für die ersten zwei Jahre verbindlich festlegen. Dies ist für die Personalplanung und auch für eine befristet eingestellte Elternzeitvertretung wichtig. Der Zeitraum beginnt mit dem Geburtstag Ihres Kindes, das bedeutet bei Mitarbeiterinnen, dass die Mutterschutzfrist und ein möglicher Erholungsurlaub nach Ende der Schutzfrist bereits dazu zählen. Sofern Sie die volle Dauer von drei Jahren noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie die Elternzeit auch verlängern bzw. den noch nicht verbrauchten Zeitraum im Rahmen der Übertragungsmöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Übertragen werden kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr. Die Elternzeit kann im Zeitrahmen bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.
Einer Verlängerung der Elternzeit wird bei der Stadtverwaltung regelmäßig zugestimmt, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf des festgelegten Zeitraums beantragt wird. Eine Verkürzung der ursprünglich festgelegten Elternzeit ist dagegen oft problematisch, weil Ihr Arbeitsplatz meist genau für diese Zeit anderweitig besetzt worden ist.
Wenn aber wegen eines besonderen Härtefalls die vorzeitige Beendigung notwendig wird, zum Beispiel wegen erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, Krankheit oder Tod eines Elternteils, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Auch die Geburt eines weiteren Kindes kann in wenigen Fällen eine vorzeitige Beendigung notwendig machen, zum Beispiel weil die Elternzeit völlig neu geplant werden oder ein Elternteil aus finanziellen Erwägungen wieder voll arbeiten muss.
Eine vorzeitige Beendigung kann sinnvoll sein, wenn Sie bei kurzer Geburtenfolge im Rahmen der Übertragungsmöglichkeiten die jeweiligen Betreuungszeiten pro Kind optimal ausnutzen wollen. Fragen Sie am besten Ihre Personalsachbearbeiterin bzw. Ihren Personalsachbearbeiter beim Haupt- und Personalamt, Abteilung Personalservice, was für Sie die beste Lösung ist. Wenn Sie bei einem Amt mit eigener Personalzuständigkeit oder einem Eigenbetrieb beschäftigt waren, wenden Sie sich bitte zuerst an die dortige Personalstelle.
Antragstellung
Für die Inanspruchnahme ist eine schriftliche Erklärung erforderlich.
Mütter: Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, muss Ihr Antrag sieben Wochen vor Ende der Schutzfrist bei Ihrer Personalstelle eingegangen sein, also in der Regel innerhalb einer Woche nach der Geburt. Soll die Elternzeit zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, müssen Sie sie spätestens sieben Wochen vorher beantragt haben. Bitte verwenden Sie den beiliegenden Vordruck und vergessen Sie nicht, die Geburtsurkunde – falls Sie noch keine übersandt haben – und gegebenenfalls eine Frühgeburtsbescheinigung Ihres neugeborenen Kindes beizufügen. Die rechtzeitige Antragstellung ist auch für den Fortbestand Ihrer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung wichtig!
Väter: Ihr Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit bei Ihrer Personalstelle eingegangen sein. Aus Gründen der Personalplanung ist Ihnen Ihre Personalabteilung dankbar, wenn Sie Ihre Elternzeit so früh wie möglich ankündigen.
Teilzeit
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche zulässig. Dies gilt für Väter wie für Mütter. Wenn Sie während der Elternzeit weiterhin erwerbstätig sein wollen, so sollten Sie sich über die konkreten Einzelheiten mit Ihrer Personalstelle möglichst frühzeitig einigen.
Mitarbeiterinnen, die gleich im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Teilzeit an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen, verhandeln am Besten bereits vor der Geburt mit ihrer Personalstelle.
Hatten Sie bisher einen Arbeitsvertrag von bis zu 30 Wochenstunden, können Sie Ihre Arbeit in genau diesem Umfang fortführen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, weniger Wochenstunden zu arbeiten.
Im Prinzip können Sie mit Ihrer Personalstelle jede denkbare Arbeitszeit einvernehmlich vereinbaren. Können Sie innerhalb von vier Wochen keine einvernehmliche Einigung zum beantragten Beschäftigungsumfang erzielen, haben Sie einen begrenzten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, wenn:
- Ihr Arbeitsverhältnis bei der Stadt Stuttgart ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll (zum Beispiel Arbeitszeitverringerung für ein halbes Jahr auf 20 Wochenstunden),
- dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
- und Sie Ihrer Personalstelle den Antrag acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt haben.
Eine Ablehnung dieses Anspruchs muss Ihnen innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung zugehen und kann gerichtlich überprüft werden. Mit Zustimmung des Haupt- und Personalamts beziehungsweise Ihres Beschäftigungsamtes ist auch eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber im Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche möglich.
Bedenken Sie dabei, dass Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung zu einer
Reduzierung oder sogar zum Wegfall des Elterngeldes führen können. Fragen dazu beantwortet Ihnen die:
Landeskreditbank Baden-Württemberg
Postanschrift: 76113 Karlsruhe
Hausanschrift:
L-Bank
Schlossplatz 10
76131 Karlsruhe
Telefon-Hotline (gebührenfrei) 0800/66 45 471
Telefon 0721/150-0
Telefax 0721/1 50 31 91
E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de
Denken Sie auch daran, das Kind wegen des Kinderfreibetrags auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnortes.
Zuletzt geändert am 07/17/2024 - Haftungsausschluss |  |