Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: 9546-03
GRDrs 1253/2023
Stuttgart,
11/09/2023



Haushalt 2024/2025

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 13.11.2023



Verpackungssteuer einführen

Beantwortung / Stellungnahme


Der interfraktionelle Antrag Nr. 208/2023 vom 12. Juli 2023 wurde am 7. September 2023 mit einer Zwischennachricht beantwortet. Zwar liegt die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig inzwischen vor, jedoch hat der Franchise-Unter-nehmer gegen die Tübinger Verpackungssteuer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.
Einen rechtssicheren Satzungstext zu formulieren ist daher aus rechtlichen Gründen derzeit nicht möglich.

Durch die Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuer ist es wieder völlig offen, ob die Steuer auch von der nächsten Instanz als verfassungsgemäß angesehen wird.

Des Weiteren gibt es bisher noch keine Verpackungssteuersatzung, die sich in der Praxis bewährt hat. Auch in Tübingen werden derzeit erst die Steuererklärungen angefordert. Sämtliche Steuerpflichtige haben nach Ergehen der Steuerbescheide die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen jeden einzelnen Steuerbescheid einzulegen. Möglicherweise klärt sich auch erst in diesen Widerspruchs-/Klageverfahren, wie die einzelnen Vorschriften ausgelegt werden können oder müssen oder ob die einzelnen Satzungsformulierungen bestimmt genug sind.


Ein Indiz für die bei der Tübinger Verpackungssteuersatzung noch zu klärenden Zweifelsfragen ist, dass es zu einem 2-3-seitigen Satzungstext 22 Seiten Auslegungshinweise gibt, damit die betroffenen Gewerbebetriebe den Satzungstext überhaupt verstehen können.

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Verpackungssteuer ist auch das im Mai 2023 veröffentlichte Einwegkunststofffondsgesetz zu berücksichtigen. Mit diesem Gesetz wurden die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) in 1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt geschaffen. Mit diesem Fonds sollen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wie z.B. der AWS Kostenerstattungsansprüche gegenüber den Herstellern erhalten. Die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds erfolgt über das Umweltbundesamt (UBA). Die entsprechende Verordnung zur Umsetzung wird derzeit erarbeitet und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.


Vor der Einführung einer weiteren Aufwandsteuer sind grundsätzlich auch personelle und technische Voraussetzungen zu erfüllen:

· Bei der Berechnung der Stellenbedarfe wird von 6 - 7 Stellen im mittleren Dienst und

· Zu den Tätigkeiten bei der Einführung dieser Steuer würden zudem noch die aufwendigen Ermittlungen der Stammdaten aller potentiellen Steuerpflichtigen gehören. Dafür muss aber auch ein geeignetes Fachverfahren vorhanden sein. Ohne ein geeignetes Fachverfahren, das auch an das Rechnungswesen angebunden ist, ist die Einführung einer weiteren Steuerart nicht möglich. Ein solches Verfahren ist derzeit nicht vorhanden und müsste erst noch angeschafft werden.

Die Stadtkämmerei hat in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Umstellungsprojekten zu bewältigen, so z.B. die Grundsteuerreform und EDV-Programmumstellungen bei den Gewerbesteuer-, Grundsteuer- und bei den Hundesteuerveranlagungen.



Aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen kann derzeit kein Entwurf einer Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer erarbeitet und vorgelegt werden.

Die Verwaltung wird selbstverständlich sowohl die weitere rechtliche Entwicklung als auch die Veröffentlichungen zur Lenkungswirkung und Messbarkeit eines Reduktionseffekts einer Verpackungssteuer aufmerksam verfolgen.




Vorliegende Anträge/Anfragen

4371/2023 Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei; 5062 PULS




Thomas Fuhrmann
Bürgermeister




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