Beim Faktor Einwohner ist zu berücksichtigen, dass nach Zensus 2022 (Stichtag 15. Mai 2022) nicht nur die LHS 3,4 % Einwohner (zum fortgeschriebenen Bevölkerungsstand 30.06.2022) verloren hat, sondern auch im Landesdurchschnitt die Einwohnerzahl zurückgegangen ist (1,2 %). Daraus folgt, dass ein Teil der finanziellen Auswirkungen bei der LHS, der auf den Einwohnerrückgang zurückzuführen ist, durch den landesweiten Einwohnerrückgang „aufgefangen“ wird.
Im Hinblick auf das Spannungsverhältnis (LHS: 1:1,86; Landesdurchschnitt: ca. 1:1,29), das bei der LHS um das 1,4-Fache über dem durchschnittlichen Landeswert liegt, kann der Verlust eines Stuttgarter Einwohners allerdings nicht 1:1, sondern nur in dieser Relation durch den Verlust eines Einwohners im Land ausgeglichen werden.
Erste Vergleichsberechnungen Verglichen wurden ab 2025 die Ansätze im DHH 2024/2025 bzw. in der Finanzplanung 2026-2028 basierend auf den nach Zensus 2011 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen mit FAG-Berechnungen, die sich bei Anwendung der Fortschreibungsergebnisse basierend auf dem Zensus 2011 und dem Zensus 2022 für 2025 im Verhältnis 50:50 und ab 2026 basierend auf der Einwohnerzahl nach Zensus 2022 ergeben. haben ergeben, dass sich die zensusbedingten Verluste bei der LHS auf etwa 25,8 Mio. (2025), 58,3 Mio. (2026) bzw. per Saldo 54,1 Mio. (2027 – die Mindereinnahmen bei den FAG-Zuweisungen (-59,6 Mio.) werden über eine verringerte FAG-Umlage (-5,5 Mio.) gemindert) und per Saldo 58,3 Mio. (2028 – die Mindereinnahmen bei den FAG-Zuweisungen (-69,7 Mio.) werden über eine verringerte FAG-Umlage (-11,5 Mio.) gemindert) belaufen.
Die Zensusauswirkungen werden bei der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs für den Doppelhaushalt 2026/2027 berücksichtigt. Im Fall einer positiven Wirtschaftsentwicklung könnten die oben genannten Mindereinnahmen dann evtl. infolge ansteigender Steuerschätzergebnisse aus der Herbst-Steuerschätzung 2024 und der Mai-Steuerschätzung 2025 teilweise oder ganz kompensiert werden.
Rechtliche Bewertung und weiteres Vorgehen Im Zuge des Feststellungsbescheids, welcher für September 2024 angekündigt ist, wird zur Erläuterung des Zustandekommens der Einwohnerzahl ein Datenblatt mitgeliefert werden. Dieses wird detaillierte Angaben zu Stichprobe, Schichtung und Erhebung enthalten und soll eine umfassende und detaillierte Nachprüfung der neuen Einwohnerzahl durch das Statistische Amt ermöglichen. Sollten sich hier Anzeichen für Ungereimtheiten finden, wird die Landeshauptstadt Stuttgart daher innerhalb der gesetzlichen Frist vorsorglich zur Wahrung der städtischen Interessen Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen. Für die Begründung eingelegter Widersprüche will das Statistische Landesamt eine Frist bis Januar 2025 einräumen. Nach derzeitigem Stand ist nicht davon auszugehen, dass die Einwohnerzahl Stuttgarts im Rahmen der Zensusmethode nicht gesetzesgemäß ermittelt wurde, da die neue amtliche Einwohnerzahl im Rahmen der laut Melderegister zu erwartenden Einwohnerzahl liegt. Das erscheint nach Einschätzung des Fachamtes plausibel. Sollten keine gravierenden Fehler in der Ausführung der gesetzlichen Vorgaben, zum Beispiel bei der Stichprobenziehung oder im Hochrechnungsverfahren, erkennbar sein, scheint aus Opportunitätsgründen ein Widerspruchsverfahren oder eine eventuell anschließende Klage daher nicht angeraten. Beteiligte Stellen Referat WFB Dr. Clemens Maier Bürgermeister <Anlagen> zum Seitenanfang