Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 49/2023
Stuttgart,
04/04/2023



Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöff*innen für die Amtsgerichte Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich08.05.2023



Beschlußantrag:

Der Aufnahme der wählbaren Personen in die Vorschlaglisten des Jugendhilfeausschusses und Einreichung dieser Listen bei den Amtsgerichten Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt zur Wahl der Jugendschöff*innen für die Amtsperiode von 01.01.2024 bis 31.12.2028 wird zugestimmt.


Begründung:


Die Amtszeit der derzeit amtierenden Jugendschöff*innen bei den Amtsgerichten Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt endet am 31.12.2023. Für die darauffolgende Amtsperiode sind neue Jugendschöff*innen zu wählen. Die Vorschlagslisten werden nach § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. mit § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und der „Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 (VwV Schöffen)“ vom 8. Dezember 2022 durch den Jugendhilfeausschuss aufgestellt und anschließend beim jeweiligen Amtsgericht eingereicht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) müssen die vorgeschlagenen Personen u.a. folgende Voraussetzungen zur Wählbarkeit erfüllen:

· Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
· Wohnsitz in der Gemeinde,
· Vollendung des 25. Lebensjahres bis zum Beginn der Amtsperiode,
· Verfügen über die erforderliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis,
· Verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Nicht zum Amt einer/eines Jugendschöff*in sollen Personen berufen werden,
· die das 70. Lebensjahr bis zum Beginn der Amtsperiode vollendet haben,
· bei denen ein Berufsausschlussgrund vorliegt.

Unfähig zu dem Amt einer/eines Jugendschöff*in sind die in § 32 GVG genannten Personen. Weitere nicht zu berufende Personen sind in §§ 33-34 GVG genannt.

Die vorgeschlagenen wählbaren Personen sollen die Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen repräsentieren; die Parität zwischen Frauen und Männer soll gewahrt sein.

Mit der Bitte um Personenvorschläge für das Jugendschöff*innenamt wurden angeschrieben:
die Fraktionsvorsitzende(n) der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der CDU, der SPD, der FDP, der Freien Wähler, der AfD, der Fraktionsgemeinschaft Die Fraktion LINKE, SÖS, PIRATEN, Tierschutzpartei, PULS
die Bezirksvorsteher/-innen der inneren und äußeren Stadtbezirke, sowie die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und andere soziale Institutionen:
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Stuttgart e. V.
Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
Caritasverband für Stuttgart e. V.
Dachverband Jugendfarmen und Aktivspielplätze Stuttgart e. V.
Dachverband Mobile Jugendarbeit Stuttgart
Der Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e. V.
Der Kinderschutzbund Ortsverband Stuttgart e. V.
Deutsch-Türkisches Forum Stuttgart e. V.
DRK-Kreisverband Stuttgart e. V.
eva - Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V.
Evangelisches Verwaltungszentrum Stuttgart
Evangelische Jugend Stuttgart
Forum 3 e. V.
Forum der Kulturen Stuttgart e. V.
Gesamtelternbeirat der Landeshauptstadt Stuttgart
GesundheitsLaden e. V.
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Internationaler Bund e. V.
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg K.d.ö.R.
Jungengesundheitsprojekt Stuttgart e. V.
Katholisches Stadtdekanat Stuttgart – Geschäftsstelle
Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e. V.
Regierungspräsidium Stuttgart
Religionsgemeinschaft des Islam LV BaWü e. V.
Staatliches Schulamt Stuttgart
Städtischer Gesamtelternbeirat (GEB) der Kindertagesstätten
Stadtjugendring Stuttgart e. V.
Sportkreisjugend Stuttgart e. V.
Stiftung Jugendhilfe aktiv
Stuttgarter Jugendhaus gGmbH
Stuttgarter Jugendräte

Außerdem wurden durch Veröffentlichungen im Amtsblatt, in Presseberichten, im städtischen Intranet, in der Freiwilligenbörse, im Internet und auf den sozialen Medien-kanälen der Stadt Stuttgart die Bürger*innen auf die Möglichkeit zur Übernahme des Ehrenamtes hingewiesen und zur Bewerbung aufgefordert.

Die von den Amtsgerichten Stuttgart und Bad Cannstatt jeweils benötigte Anzahl an Jugendschöff*innen wurde wie folgt mitgeteilt:

Amtsgericht Stuttgart

12 Hauptschöff*innen für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
48 Ersatzschöff*innen für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
80 Hauptschöff*innen für das Amtsgericht
100 Ersatzschöff*innen für das Amtsgericht
240 Jugendschöff*innen (120 Frauen und 120 Männer)

Amtsgericht Bad Cannstatt

8 Hauptschöff*innen für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
32 Ersatzschöff*innen für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
28 Hauptschöff*innen für das Amtsgericht
40 Ersatzschöff*innen für das Amtsgericht
108 Jugendschöff*innen (54 Frauen und 54 Männer)

Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Frauen wie Männer und mindestens die
doppelte Anzahl vorschlagen:
480 Personen (240 Frauen und 240 Männer) für das Amtsgericht Stuttgart und
216 Personen (108 Frauen und 108 Männer) für das Amtsgericht Bad Cannstatt.

Alle vorgeschlagenen Personen und alle Bewerber*innen wurden, falls sie die Voraussetzungen zur Wählbarkeit erfüllten, in die Vorschlagslisten für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 eingetragen, nachdem sie Gelegenheit hatten, sich zu ihrer Benennung zu äußern. Die bereits im Jahre 2018 in die Vorschlagslisten für die Amtsperiode 2019-2023 aufgenommenen und noch wählbaren Personen wurden, soweit sie auf Nachfrage zusagten, ebenfalls wieder in die neuen Vorschlagslisten aufgenommen.

1.073 Personenvorschläge wurden erfasst. Davon sind
- 708 Personen wählbar (372 Frauen und 336 Männer) beim Amtsgericht Stuttgart
- 365 Personen wählbar (216 Frauen und 149 Männer) beim Amtsgericht Bad Cannstatt

Insgesamt waren 50 Personen nicht wählbar aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und 7 Personen konnten aus anderen Gründen nicht in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.

Die Vorschlagslisten mit den wählbaren Personen wurden getrennt nach den Amtsgerichtsbezirken Stuttgart und Bad Cannstatt und getrennt nach Frauen und Männern zusammengestellt (s. Anlagen).

Für die Aufnahme der wählbaren Personen in die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG). Die Aufstellung der Vorschlagslisten ist bis spätestens 23. Juni 2023 zu beschließen.

Die beschlossenen Vorschlagslisten werden wegen der Möglichkeit des Einspruches (§ 35 Abs. 3 Satz 3 JGG) eine Woche lang öffentlich beim Jugendamt aufgelegt. Beginn und Ende der Auflegungsfrist wird im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Die Übersendung der Vorschlagslisten an die Amtsgerichte hat bis spätestens 4. August 2023 zu erfolgen.

Die Wahl der Jugendschöff*innen aus diesen Vorschlagslisten sowie die Entscheidung über Einsprachen gegen Personen aus den Vorschlagslisten trifft der bei den Amtsgerichten gebildete Wahlausschuss bis spätestens 13. Oktober 2023.


Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Jugendgerichtsgesetz
Anlage 2: Vorschlagslisten
(aus datenschutzrechtlichen Gründen werden diese Anhänge nicht veröffentlicht)


Anlage 1 zu GRDrs 49/2023

Deutsches Richtergesetz (DRiG) - Auszug

§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § STUG § 6 Abs. STUG § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § STUG § 6 Abs. STUG § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - Auszug - Mit Ergänzungen bis 1. Juli 2021

§ 31 Ehrenamt

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

§ 32 Unfähigkeit zum Schöffenamt

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 Nicht zu berufende Personen

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 Weitere nicht zu berufende Personen

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

§ 35 Ablehnung des Schöffenamts

Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
2. Personen, die

3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
5. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
7. Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

§ 36 Vorschlagsliste

2. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.
3. Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.


Jugendgerichtsgesetz (JGG) - Auszug - Mit Ergänzungen bis 1. Juli 2021

§ 35 Jugendschöffen

1. Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § GVG § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuss gewählt. Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen.
2. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
3. Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § GVG § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
4. Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss.
5. Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.
6. Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.



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