Mit der Bonuscard + Kultur gewährt die Landeshauptstadt Stuttgart in Form einer freiwilligen Leistung nach einem differenzierten System Vergünstigungen für Personen, welche mit ihrem Hauptwohnsitz in Stuttgart gemeldet sind und
· Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
· Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) oder
· Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter) oder
· Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
· Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Weiterentwicklung der Bonuscard + Kultur ab dem 01.01.2018
In den Jahren 2016 und 2017 hat sich die Notwendigkeit abgezeichnet, dass die geltenden Zugangsvoraussetzungen für die Bonuscard + Kultur präzisiert werden sollten, um die wirtschaftliche Bedürftigkeit der entsprechenden Haushalte grundsätzlich als die maßgebende Grundlage für die Bonuscard + Kultur-Berechtigung sicherzustellen. Aus diesem Grund werden folgende Anpassungen bei den Zugangsvoraussetzungen für die Bonuscard + Kultur vorgeschlagen bzw. klargestellt. 1. Klarstellung der Zugangsvoraussetzungen nach dem SGB XII Erhalten Personen ausschließlich einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (z. B. Integration im Kindergarten, reiner Werkstattbesuch) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 ff. SGB XII, so berechtigen diese Leistungen alleine nicht zum Bezug der Bonuscard + Kultur. Erhalten diese Personen darüber hinaus Leistungen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII, sind diese Personen weiterhin wegen bestehender wirtschaftlicher Bedürftigkeit zum Bezug der Bonuscard + Kultur berechtigt. 2. Anpassungen bei den Zugangsvoraussetzungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB XIII Zum Bezug der Bonuscard + Kultur sollen zukünftig folgende Leistungen nach SGB VIII berechtigen: · Unterbringungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und ihre Kinder gem. § 19 SGB VIII, · Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII, · Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen gem. §§ 27, 34 SGB VIII, · intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. §§ 27, 35 SGB VIII in stationärer Form, · stationäre Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII, · stationäre Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII, · (teilweiser) Erlass von Kindertagesstättengebühren und von Kostenbeiträgen für die Förderung in Kindertagespflege bzw. (teilweise) Übernahme von Beiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII.