Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 649/2017
Stuttgart,
07/12/2017



Weiterentwicklung der Bonuscard + Kultur



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und GesundheitsausschussBeschlussfassungöffentlich24.07.2017



Beschlußantrag:

1. Der Bericht über die Umsetzung der GRDrs 1390/2015 „Einkommensgrenzen Bonuscard“ sowie die Entwicklung der Bonuscard + Kultur im Jahr 2017 wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Klarstellung der Zugangsvoraussetzungen für die Bonuscard + Kultur im Bereich des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) wird zur Kenntnis genommen (siehe Begründung Seite 4, Ziffer 1).

3. Künftig berechtigen folgende Leistungen nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zum Bezug der Bonuscard + Kultur (vgl. Begründung Seite 5, Ziff. 2):

· Unterbringungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und ihre Kinder gem. § 19 SGB VIII,
· Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII,
· Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen gem. §§ 27, 34 SGB VIII,
· stationäre Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII,
· stationäre Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII,
· Teilerlass/Erlass von Kindertagesstättengebühren und Kostenbeitrag bei der
Kinder tagespflege (§ 23, § 24 SGB XIII) gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII durch Kosten-
beitragsbescheid.




Begründung:



Entwicklung der Bonuscard + Kultur im Jahr 2017

Mit der Bonuscard + Kultur gewährt die Landeshauptstadt Stuttgart in Form einer freiwilligen Leistung nach einem differenzierten System Vergünstigungen für Personen, welche mit ihrem Hauptwohnsitz in Stuttgart gemeldet sind und


erhalten.


Die wesentlichen Vergünstigungen der Bonuscard + Kultur sind:

· Das Stuttgarter SozialTicket. Bonuscard-Inhaber/-innen können vergünstigte Monatstickets (JedermannTicket, 9-Uhr-UmweltTicket, SeniorenTicket, 14-Uhr-JuniorTicket) für den öffentlichen Nahverkehr innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Stuttgart beziehen. Die Vergünstigung beträgt derzeit 50 % auf den regulären Preis für die beiden Innenstadtzonen.
· Die Gebührenbefreiung für die Kindertageseinrichtungen, die Horte und die Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule.
· Die Gebührenbefreiung für die Stuttgarter Waldheime.
· Die Gebührenreduzierung um 90 % bei Kursen der Musikschule Stuttgart.
· Der ermäßigte Eintrittspreis bei den städtischen Frei- und Hallenbädern.
· Die Möglichkeit, bei der Schwäbischen Tafel sowie bei den sogenannten Sozialkaufhäusern einzukaufen.

Insgesamt bieten derzeit rd. 30 Kooperationspartner in Stuttgart Ermäßigungen und Vergünstigungen bei Vorlage der Bonuscard + Kultur an.

Bis zum 31.12.2016 waren auch Personen mit geringem Einkommen, die aber keinerlei soziale Transferleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bezogen, zum Bezug der Bonuscard + Kultur berechtigt. Für diesen Personenkreis wurde eine stark vereinfachte Einkommensüberprüfung durchgeführt (sog. Schwellenhaushaltsverfahren). In diesem vereinfachten Antragsverfahren wurde ausschließlich die Einkommenssituation als Entscheidungskriterium zugrunde gelegt. Unberücksichtigt blieben die Ausgaben- und Belastungssituation des einzelnen Haushalts.
Durch die zum 01.01.2016 in Kraft getretene Wohngeldreform haben sich die dort geltenden Einkommensgrenzen gegenüber den Einkommensgrenzen bei der Schwellenhaushaltsberechnung merklich erhöht. Die Koppelung der Bonuscard + Kultur an den tatsächlichen Bezug von Wohngeld gewährleistet im Vergleich zum bisherigen Schwellenhaushaltsverfahren mehr Einzelfallgerechtigkeit bei der Vergabe der Bonuscard + Kultur, da die tatsächliche wirtschaftliche Bedürftigkeit eines Haushalts die maßgebliche Rolle spielt. Durch den Beschluss der GRDrs 1390/2015 „Einkommensgrenzen Bonuscard“ ist der Bezug der Bonuscard + Kultur seit dem 01.01.2017 ausschließlich an den tatsächlichen Bezug von Sozialleistungen (s. o.) gebunden.
Um das Umstellungsverfahren für die betroffenen Schwellenhaushalte möglichst bürgerfreundlich zu gestalten, wurden bereits Mitte Mai 2016 alle betroffenen Haushalte durch ein entsprechendes Informationsschreiben über das neue Zugangsverfahren informiert. Alle Schwellenhaushalte wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen eines Wohngeldantrags überprüfen lassen können, ob sie in Zukunft zum Bezug von Wohngeld berechtigt sind und auf dieser Grundlage ab dem Jahr 2017 die Bonuscard + Kultur erhalten. Gleichzeitig informierte das Sozialamt auf der Homepage der Landeshauptstadt Stuttgart über die geänderten Zugangsvoraussetzungen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle Freiwillige Leistungen des Sozialamtes führen seit Mitte Mai 2016 eine Vielzahl von Beratungsgesprächen und beantworten Anfragen betroffener Schwellenhaushalte über die Zugangsänderungen bei der Bonuscard + Kultur im Rahmen der Sprechzeiten, mittels telefonischer Kontakte sowie auf schriftlichem Wege.
Anfang Oktober 2016 erhielten alle betroffenen Schwellenhaushalte erneut ein weiteres Informationsschreiben über das neue Zugangsverfahren bei der Bonuscard + Kultur sowie den Hinweis, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.

Seitens des Jugendamts wurden die Familien sowie die Träger der Kindertageseinrichtungen ebenfalls mit mehreren Schreiben frühzeitig auf die geänderten Zugangsvoraussetzungen bei der Bonuscard + Kultur hingewiesen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist festzustellen, dass die Anzahl der Bonuscard-Inhaber/-innen im Bereich der bisherigen Schwellenhaushalte im Vergleich zum Jahr 2016 zurückgegangen ist.

Zum 31.05.2016 gab es insgesamt 13.021 Bonuscard-Inhaber/-innen als Schwellenhaushalt oder Wohngeldbezieher/-innen.

Bonuscard-Inhaber/-innen Schwellenhaushalt: 9.572 Personen
Bonuscard-Inhaber/-innen Wohngeld: 3.449 Personen
Gesamt: 13.021 Personen

Die Gesamtzahl der Bonuscard-Inhaber/-innen belief sich auf 68.259 Personen.

Zum 31.05.2017 gab es insgesamt 6.153 Bonuscard-Inhaber/-innen als Wohngeldbezieher/-innen (inklusive bisheriger Schwellenhaushalte). Die Gesamtzahl der Bonuscard-Inhaber/-innen belief sich auf 61.774 Personen.

Aus den praktischen Erfahrungen seit dem Jahr 2016 haben sich vielfältige Gründe ergeben, warum nicht alle bisherigen Schwellenhaushalte im Jahr 2017 die Bonuscard + Kultur auf der Grundlage des Bezuges von Wohngeld erhalten haben. Aufgefallen ist vor allem die fehlende wirtschaftliche Bedürftigkeit. Häufig führen nicht vorhandene
oder geringe Kosten der Unterkunft zur Ablehnung der von bisherigen Schwellenhaushalten gestellten Wohngeldanträge. Wie viele der insgesamt 3.736 in 2016 abgelehnten Wohngeldanträge von bisherigen Schwellenhaushalten stammen, lässt sich nicht feststellen.


Die Erfahrungen des Sachgebiets Freiwillige Leistungen des Sozialamts zeigen darüber hinaus, dass Bürgerinnen und Bürger bewusst auf die Antragstellung von Wohngeld verzichten. Als Gründe hierfür wurde z. B. das Antragsformular auf Wohngeld genannt, welches umfangreicher ist und gegenüber dem bisherigen Antragsformular für die Bonuscard + Kultur im Rahmen der Schwellenhaushaltsregelung detailliertere Fragen stellt sowie deutlich mehr Nachweise erforderlich macht.

Die Zahl der Wohngeldempfängerhaushalte ist jeweils über das gesamte Jahr gesehen von 4.646 Haushalte mit 10.271 Haushaltsmitgliedern in 2015 auf 5.748 Haushalte mit 12.583 Haushaltsmitgliedern in 2016 gestiegen.

Die Statistik des städtischen Trägers von Kindertageseinrichtungen zeigt, dass zum Stichtag 1. April 2017 rd. 800 Bonuskarten weniger vorgelegt wurden als zum 31. Dezember 2016 gültig waren. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass durch die Neuregelungen über 25 Prozent der bisherigen Familien mit Kindern in Tageseinrichtungen den Anspruch auf die Bonuscard + Kultur verloren haben. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese Familien entweder ihre Bonuscard + Kultur bisher nicht vorgelegt oder noch keinen Antrag auf Wohngeld gestellt haben. Ab dem 1. April 2017 werden diese Familien zur Zahlung der vollen Gebühr veranlagt, weshalb davon auszugehen ist, dass durch die betroffenen Familien noch entsprechende Schritte unternommen werden, um eine Gebührenermäßigung noch erhalten zu können.

Schwellenhaushalte, welche seit dem 01.01.2017 gegebenenfalls nicht mehr zum Bezug der Bonuscard + Kultur berechtigt sind, haben weiterhin die Möglichkeit, das Guthaben sowie die Vergünstigungen der FamilienCard als familienpolitisches Instrument in Anspruch zu nehmen. Die FamilienCard kann für alle Stuttgarter Kinder und Jugendliche von Geburt bis einschließlich 16 Jahre ausgestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Familie jährlich 60.000 EUR nicht übersteigt (vgl. GRDrs 938/2009 „Neugestaltung der FamilienCard“, Beschluss im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2010/2011). Für Familien mit mindestens 4 kindergeldberechtigten Kindern, welche im Haushalt leben, gibt es für den Bezug der FamilienCard keine Einkommensgrenze (vgl. GRDrs 601/2006 „Verbesserung der Leistungen der FamilienCard“).

Weiterentwicklung der Bonuscard + Kultur ab dem 01.01.2018


In den Jahren 2016 und 2017 hat sich die Notwendigkeit abgezeichnet, dass die geltenden Zugangsvoraussetzungen für die Bonuscard + Kultur präzisiert werden sollten, um die wirtschaftliche Bedürftigkeit der entsprechenden Haushalte grundsätzlich als die maßgebende Grundlage für die Bonuscard + Kultur-Berechtigung sicherzustellen. Aus diesem Grund werden folgende Anpassungen bei den Zugangsvoraussetzungen für die Bonuscard + Kultur vorgeschlagen bzw. klargestellt.

1. Klarstellung der Zugangsvoraussetzungen nach dem SGB XII

Erhalten Personen ausschließlich einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (z. B. Integration im Kindergarten, reiner Werkstattbesuch) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach
§ 67 ff. SGB XII, so berechtigen diese Leistungen
alleine nicht zum Bezug der Bonuscard + Kultur. Erhalten diese Personen darüber hinaus Leistungen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII, sind diese Personen weiterhin wegen bestehender wirtschaftlicher Bedürftigkeit zum Bezug der Bonuscard + Kultur berechtigt.


2. Anpassungen bei den Zugangsvoraussetzungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB XIII

Zum Bezug der Bonuscard + Kultur sollen zukünftig folgende Leistungen nach SGB VIII berechtigen:

· Unterbringungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und ihre Kinder gem. § 19 SGB VIII,
· Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII,
· Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen gem. §§ 27, 34 SGB VIII,
· intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. §§ 27, 35 SGB VIII in stationärer Form,
· stationäre Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII,
· stationäre Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII,
· (teilweiser) Erlass von Kindertagesstättengebühren und von Kostenbeiträgen für die Förderung in Kindertagespflege bzw. (teilweise) Übernahme von Beiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII.

Nicht zum Bezug der Bonuscard + Kultur berechtigen der Bewilligungsbescheid für ambulante Leistungen der Hilfe zur Erziehung gem. § 27 i. V. m. § 28 bis § 31 SGB VIII, §§ 27, 35 SGB VIII in ambulanter Form sowie ambulanter Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII, da es sich hierbei um Leistungen der Jugendhilfe handelt, welche
einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden und somit nicht automatisch von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Auch Leistungen der Förderung in Kindertageseinrichtungen nach §§ 22a, 24 SGB VIII oder in Kindertagespflege nach §§ 23, 24 SGB VIII werden zunächst einkommens- und vermögensunabhängig gewährt und berechtigen nicht zum Bezug einer Bonuscard + Kultur. Erst wenn aufgrund wirtschaftlicher Bedürftigkeit gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII Kindertagesstättengebühren oder der Kostenbeitrag für die Förderung in Tagespflege per Gebühren- oder Kostenbeitragsbescheid (teilweise) erlassen oder Beiträge für die Inanspruchnahme privater oder kirchlicher Kindertagesstätten (teilweise) vom Jugendamt durch Bewilligungsbescheid übernommen werden, hat das betreffende Kind einen Anspruch auf eine Bonuscard + Kultur. Durch die Gewährung von Jugendhilfe in Form von Erziehung in einer Tagesgruppe gem. §§ 27, 32 SGB VIII und teilstationärer Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII entsteht ebenfalls keine Berechtigung zum Erhalt einer Bonuscard + Kultur, da für diese Leistungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Kostenbeiträge von den Eltern verlangt werden und daraus nicht auf eine wirtschaftliche Bedürftigkeit der Familie geschlossen werden kann. Der Bezug der Bonuscard + Kultur über eine andere Sozialleistung (z. B. Wohngeld oder Kinderzuschlag) bleibt hiervon unberührt.


3. Information zu den Zugangsvoraussetzungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien mit einem geringen Einkommen entlasten soll. Der Kinderzuschlag wird an Eltern für das/die in ihrem Haushalt lebende/n kindergeldberechtigte/n Kind/er gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den Bedarf ihrer Kinder. Erhält ein Haushalt einen Kinderzuschlag, erhalten die Eltern sowie die minderjährigen Kinder die Bonuscard + Kultur. Bei erwachsenen Kindern im Haushalt ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit gesondert zu prüfen.


4. Härtefälle

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit eines Haushalts stellt die maßgebliche Voraussetzung bei der Gewährung der Bonuscard + Kultur dar. Bei einer eindeutigen und unbilligen Härte wird das Sozialamt im Rahmen einer Härtefallprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls die Bonuscard + Kultur auch dann bewilligen, wenn die formalen Zugangsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt werden können.


Fallbeispiel:

Ein Enkelkind mit 15 Jahren lebt bei den Großeltern in Stuttgart. Die Großeltern haben kein Sorgerecht und können somit keine gesetzlichen Leistungen für das Kind beantragen. Das Jugendamt ist ebenfalls in diesen Fall involviert. Die leibliche Mutter wohnt mit weiteren Kindern in Stuttgart und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Die Großeltern möchten keine sozialen Leistungen für sich selbst beantragen, hätten jedoch aufgrund der Einkommenssituation einen Anspruch auf Wohngeld. Die Großeltern beantragten nur für das Enkelkind die Bonuscard + Kultur. In diesem Fall wurde die Bonuscard + Kultur für das Enkelkind ausgestellt, da dieses einen Anspruch auf die Bonuscard + Kultur hätte, wenn es bei der Mutter leben würde. Dies ist derzeit aus Gründen des Kindeswohls jedoch nicht möglich.
Aufgrund dieser Tatsachen soll dem Kind kein Nachteil bei den Zugangsmöglichkeiten zur Bonuscard + Kultur entstehen. Dies wurde mit einer entsprechenden Ermessensentscheidung erreicht.


Ausblick:

Die Zugangsvoraussetzungen für die Bonuscard + Kultur sind ggf. nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) für den betroffenen Personenkreis neu zu definieren.

Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

Referat JB hat mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Werner Wölfle
Bürgermeister


Anlagen

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