Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz:
JB
GRDrs
1571/2023
Stuttgart,
01/15/2024
Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe - Stadtverband der Jugendfarmen und Aktivspielplätze Stuttgart e. V., Poststraße 84, 70190 Stuttgart
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Jugendhilfeausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
05.02.2024
18.03.2024
Beschlußantrag:
1. Der Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII des Stadtverbandes der Jugendfarmen und Aktivspielplätze Stuttgart e. V., Poststraße 84, 70190 Stuttgart wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Begründung:
Der Stadtverband für Jugendfarmen und Aktivspielplätze Stuttgart e. V. (JuFAS-Stadtverband) wurde am 30. September 2020 gegründet und beantragt nun die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe (Anlage 1). Der Stadtverband ist ein Zusammenschluss von Vereinen, die Offene Kinder- und Jugendarbeit auf vom Jugendamt der Stadt Stuttgart institutionell geförderten Jugendfarmen und Aktivspielplätzen betreiben, dies anstreben oder fördern.
Bei den Abstimmungen zur Entwicklung einer neuen Fördersystematik für die Kinder- und Jugendfarmen im Vorfeld der Planberatungen zum Doppelhaushalt 2020/2021 wurde seitens der Trägervereine der Jugendfarmen bzw. Aktivspielplätze der Bedarf einer engeren Zusammenarbeit der Träger gesehen, woraus schließlich der Stadtverband hervorging. Mit der Gründung erklärten die Mitglieder ihre klare Absicht, durch eine eigene, unabhängige, autonome, nicht städtisch gesteuerte Institution ihre Interessen zu wahren und zu vertreten.
Der Verband vertritt die folgenden 14 von insgesamt 22 ehrenamtlich geführten Aktivspielplätzen und Jugendfarmen in Stuttgart mit mehr als 3.000 Mitgliedern:
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AKI Dürrbachtal
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ABI Vaihingen
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AKI Raitelsberg
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AKI Hallschlag
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JUFA Birkach
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JUFA Elsental
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JUFA - Freiberg/Rot
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AKI Mauga Nescht
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Spielplatzverein Seelberg
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JUFA Riedenberg
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JUFA Etzelfarm
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JUFA Stammheim
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JUFA Möhringen
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JUFA Weilimdorf
Anmerkung: Gemäß vorgelegter Satzung lautet die Bezeichnung „Stadtverband der Jugendfarmen und Aktivspielplätze Stuttgart e.V.“ (JuFAS-Stadtverband). Der Verband bezeichnet sich selbst im Schriftverkehr als STJAki e.V. Im Folgenden wird die satzungskonforme Kurzbezeichnung „JuFAS-Stadtverband“ verwendet.
Satzungsgemäßer Zweck des JuFAS-Stadtverbands (vgl. Anlage 1):
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Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit auf Jugendfarmen und Aktivspielplätzen durch Unterstützung seiner Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
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Interessenvertretung seiner Mitglieder nach außen gegenüber Politik, Verwaltung und privaten Stellen.
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Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren und Förderrichtlinien.
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Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Mitglieder.
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Förderung der Kooperation und des fachlichen Austausches zwischen seinen Mitgliedern und anderen Trägern öffentlicher Belange.
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Konzeptionelle Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
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Förderung des Ehrenamts.
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Lobbyarbeit für Kinder und Jugendliche.
Tätigkeiten des JuFAS-Stadtverbands (lt. beigefügtem Sachbericht - Anlage 1):
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Erarbeitung von Handreichungen und Hilfsmittel (bspw. zu Bauthemen, Brandschutz, Hygiene, Versicherungen, Qualitätsmanagement, Personalverwaltung), die bedarfs- und nutzenorientiert den Vorständen für ihre Arbeit auf Aktivspielplätzen und Jugendfarmen zur Verfügung gestellt werden.
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Erhebung von Daten aller Mitglieder über Vereinsstrukturen der Mitglieder, Anzahl Mitarbeiter, Anzahl Kooperationen etc. und Übermittlung in Übersichtsform an Politik und Verwaltung.
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Aufbau der Organisation, die im engen Abgleich mit den Vorständen eine kooperative Zusammenarbeit lebt und offen voneinander lernt.
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Koordination von Kooperationen zwischen einzelnen Verbandsmitgliedern in unterschiedlichen Bereichen, z. B. wie Buch- und Kassenführung, Angebote in tiergestützter Pädagogik, Einkaufsgemeinschaften, wodurch Erleichterungen und Entlastungen für die Träger entstanden.
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Mitarbeit bei der Konzeption zum Einsatz der bei der Stuttgarter Jugendhaus gGmbH angesiedelten Stelle „Fachberatung Ehrenamt“
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Durchführung mehrerer koordinierter Klausuren und Termine mit dem Zweck der Positionierung zu dem von der Jugendhilfeplanung verfassten Sachstandsbericht Jugendfarmen und Aktivspielplätze (GRDRs 104/2022).
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Darstellung der Forderungen und Positionen der Verbandsmitglieder zur Überarbeitung der bestehenden Fördersystematik für die Aktivspielplätze und Jugendfarmen in Vorbereitung zu den Haushaltsplanberatungen 2024/2025, sowie diesbezügliche Absprachen mit Jugendhilfeplanung und –förderung.
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Beteiligung bei der Konzeption inklusiver Angebote auf den Jugendfarmen.
Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des JuFAS-Stadtverbands als Träger der freien Jugendhilfe
Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Prüfung der Anspruchsvoraussetzung § 75 Abs. 1 Ziff.1:
Das Tätigkeitsfeld der Jugendfarmen und Aktivspielplätze ist unstreitig als Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VIII einzuordnen, konkret als Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII.
Es ist daher zu prüfen, ob der JuFAS-Stadtverband als Dachverband auf dem Gebiet der Jugendhilfe
tätig
ist.
Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden hat „Grundsätze für die Anerkennung von Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII“ veröffentlicht, die für die Beurteilung des Antrags herangezogen wurden. (siehe Anlage 2).
Gemäß Nr. 2.1.1 der genannten Grundsätze muss der anzuerkennende Träger
selbst
auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die
unmittelba
r oder
mittelbar
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe (hier Jugendarbeit) beitragen.
Die unmittelbaren, d. h. konkreten Aufgaben der in den Jugendfarmen und Aktivspielplätzen zu leistenden Jugendarbeit werden durch die Mitglieder des Stadtverbandes, nämlich die Jugendfarmen und Aktivspielplätze – die ihrerseits als Träger der Jugendhilfe anerkannt sind, selbst erbracht. Insofern ist der JuFAS-Stadtverband nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig.
Als Leistungen, die mittelbar der Jugendhilfe dienen, kommen lt. der o. g. Grundsätze nur solche in Betracht, die speziell auf die pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet sind, nicht etwa nur auf die Schaffung äußerer Rahmenbedingungen (z. B. Bereitstellung von Räumen) oder die Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse oder auf eine reine Leistungsförderung.
Eine mittelbare Leistung der Jugendhilfe ist auch nicht dadurch gegeben, dass der antragstellende Träger bestimmte kinder- und jugendpolitische Forderungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit oder gegenüber der Praxis der Jugendhilfe vertritt. Der JuFAS-Stadtverband hat als seine Aufgabe in seiner Satzung u. a. prominent die „Interessenvertretung seiner Mitglieder nach außen gegenüber Politik, Verwaltung und privaten Stellen“, die „Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren und Förderrichtlinien“, „Förderung des Ehrenamts“ sowie „Lobbyarbeit für Kinder und Jugendliche“ festgelegt.
Auch auf der Web-Seite (
www.stjaki.de
) des JuFAS-Stadtverbands wird der Tätigkeitsschwerpunkt eindeutig auf das Thema „Interessenvertretung, Lobbyarbeit“ fokussiert.
Zitat (Stand 17.01.2024):
Mit der Gründung erklärt der Verband seine klare Absicht, als unabhängige, autonome und nicht städtisch gesteuerte Institution die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu vertreten.
Durch den Zusammenschluss bezwecken die Mitglieder die Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit auf Jugendfarmen und Aktivspielplätzen. Der Verband leistet Unterstützung bei der Interessensvertretung der Träger gegenüber allen öffentlichen und privaten Stellen und bei der Erfüllung aller Aufgaben. Die enge Zusammenarbeit der Träger wird durch fachlichen Austausch und Kooperation in Verwaltungsfragen gefördert.
Der Verband vertritt die Belange der Stuttgarter Jugendfarmen und Aktivspielplätze gegenüber Politik und Verwaltung und ist somit Ihr Sprachrohr in allen Belangen, die die Träger und ihre Arbeit auf den Jugendfarmen und Aktivspielplätzen betreffen.
Durch Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren und Förderrichtlinien will er die Arbeitsfähigkeit der Mitglieder und anderen Trägern öffentlicher Belange verbessern. Der Verband unterstützt die konzeptionelle Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, fördert das Ehrenamt und übernimmt Lobbyarbeit für Kinder und Jugendliche.
Allenfalls bei der o. a. fachlichen und kollegialen Unterstützung der Mitglieder (Handreichungen und Hilfsmittel zu bestimmten Themen) durch den JuFAS-Stadtverband könnte es sich um eine mittelbare Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe handeln. Allerdings ist, wie oben erläutert, gemäß den o. g. Grundsätzen die Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse allein keine mittelbare Jugendhilfeleistung.
Demnach ist der Zweck bzw. die Tätigkeit des JuFAS-Stadtverbands für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe als nicht ausreichend einzustufen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung eines Dachverbandes als Träger der Jugendhilfe gemäß den Hinweisen des Kultusministeriums (Anlage 3, Nr. 3) grundsätzlich möglich ist. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass der Dachverband mindestens einen Schwerpunkt der Jugendarbeit wahrnimmt. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendarbeit muss aber sowohl nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen.
Selbst wenn die Unterstützung der einzelnen Jugendfarmen und Aktivspielplätze als mittelbare Leistung der Jugendarbeit einzustufen wäre, wäre dies ausweislich der vorgelegten Satzung kein Schwerpunkt der Tätigkeit.
Die Voraussetzung für eine Anerkennung des JuFAS-Stadtverbands nach § 75 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII ist somit nicht erfüllt.
Es erübrigt sich daher die Prüfung der weiteren Anerkennungsvoraussetzungen (§ 75 Abs. 1 Ziff. 2-4 SGB VIII).
Die inhaltliche Beurteilung durch die Verwaltung wurde dem Antragsteller im bereits im Vorfeld mit der Möglichkeit zur Darlegung der Aufgaben mitgeteilt. Der Antragsteller konnte im Klärungsprozess nicht nachweisen, dass er Aufgaben der Jugendhilfe entsprechend der Grundsätze erfüllt. Der Antrag kann aus Sicht des Jugendamtes nicht befürwortet werden und ist daher abzulehnen.
Eine Stellungnahme des JuFAS-Stadtverbands (Briefkopf STJAki e.V.) zur beabsichtigten Anlehnung des Antrags ist als Anlage 4 beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Beteiligte Stellen
-
Vorliegende Anträge/Anfragen
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Erledigte Anträge/Anfragen
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Isabel Fezer
Bürgermeisterin
Anlagen
als Dateianhang:
- Anlage 1 zu GRDrs 1571/2023_Antrag auf Anerkennung
- Anlage 2 zu GRDrs 1571/2023_Grundsätze für die Anerkennung
- Anlage 3 zu GRDrs 1571/2023_Hinweise des Kultusministeriums
- Anlage 4 zu GRDrs 1571/2023_Stellungnahme des JuFAS-Stadtverbands (STJAKI)
<Anlagen>
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