· Modell 2: Frei werdende Platzkapazitäten in Bestandsbauten, die aktuell noch für geflüchteten Menschen genutzt werden, für Familien aus Sozialunterkünften einsetzen.
Teilergebnishaushalt THH 500 – Sozialamt - 1.31.40.01.10.00-500 Flüchtlingsunterkünfte / 420 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Teilergebnishaushalt THH 230, Amtsbereich 2307030 –Immobilienverwaltung/42310
Teilergebnishaushalt THH 230, Amtsbereich 2307030 –Immobilienverwaltung/42110
Mitzeichnung der beteiligten Stellen Die Referate AKR und WFB haben Kenntnis genommen. Haushalts- und stellenrelevante Beschlüsse können erst im Rahmen der Haushaltsplanberatungen erfolgen. Referat SI hat die Vorlage mit folgender Stellungnahme von SI-BB mitgezeichnet. "Stellungnahme der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung nach § 15 Abs. 3 und 4 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG): Art. 7 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) behandelt die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung und stellt sicher, dass sie gleichberechtigt wie andere Kinder alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen können. Gleichzeitig verpflichtet er, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu gewährleisten. Ähnliches findet sich in Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 23 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Bereits durch die UN-KRK ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, dies gilt in besonderer Weise für Kinder und Familien mit Behinderung. Es stellt die Grundlage des konzeptionellen Handelns und zur Umsetzung konkreter Maßnahmen dar. In Verbindung mit Art. 9, 25, 28 und 26 UN-BRK ist zu gewährleisten, dass behinderten Kindern und Jugendlichen sowie den für deren Betreuung Verantwortlichen jene Unterstützung und Maßnahmen zuteilwerden, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen angemessen sind. Die Herstellung von Barrierefreiheit bildet das Kernstück des (Landes-) Behindertengleichstellungs-gesetzes (BGG, L-BGG). Es konkretisiert die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen. Neben weiterführender gesetzlicher Regelungen (z.B. SGB VIII, SGB IX, Landesbauordnung, DIN 18040) sind ausdrücklich barrierefreie und bedarfsgerechte Lebensumstände, ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Teilhabeangebote in der Stadtgesellschaft anzustreben. Demnach sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Kindern mit Behinderung einen Zugang zu allen Einrichtungen, die für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten und eine angemessene Unterbringung sicherzustellen. Für behinderte Kinder und Jugendliche und ihre Familien bedeutet dies, dass sie ein barrierefreies Umfeld benötigen und vielmals einen erhöhten Platzbedarf im Wohnumfeld (aufgrund von Hilfs-/Rehamittel u.a.) haben. Auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt haben sie aus diesem Grund beispielsweise Anspruch auf einen barrierefreien und größeren Wohnraum. Insoweit muss bei der Überprüfung der Mindeststandards und der Weiterentwicklung der Sozial- und Gemeinschaftsunterkünfte das Kriterium der Barrierefreiheit hinsichtlich der allgemeinen Zugänglichkeit und des Wohnraums Berücksichtigung finden. Barrierefreiheit ist für diesen Personenkreis eine Notwendigkeit. Gerade Einrichtungen und Liegenschaften in städtischer Trägerschaft müssen ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Kinder, Jugendliche und die für ihre Betreuung Verantwortlichen benötigen Ansprechpersonen, die die spezifische Beratungs- und Leistungsangebote für diesen Personenkreis kennen und diese barrierefrei vermitteln können. Damit Kinder und Jugendliche mit Behinderung sich beteiligen können, Schul- und Freizeitangebote nutzen können, benötigen sie geeignete Rahmenbedingungen (z.B. barrierefreie Räume, Gebärdensprachdolmetschende, ggfs. andere Assistenz). Im Jahr 2015 verabschiedete der Stuttgarter Gemeinderat das Leitbild zur Umsetzung der Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) für Stuttgart (GRDrs 793/2015). Die Ergebnisse des Stuttgarter Fokus-Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK wurden bekräftigt und der politische Wille bekundet, schrittweise Barrieren abzubauen und die behinderten Einwohner:innen stärker zu beteiligen. Im Jahr 2018 hat Stuttgart als erste europäische Stadt zur Nr. 17 Inklusion für Menschen mit Behinderung der "European Pillar of Social Rights" das europäische Versprechen abgegeben, Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Inklusion in der Stadt zu befördern. Politischer und verwaltungsgemäßer Anspruch ist, dass alle Menschen in Stuttgart bestmögliche Bedingungen an Barrierefreiheit vorfinden, um ein gutes Leben führen zu können und am Leben in der Stadtgesellschaft teilzuhaben. Bestreben muss sein, dass alle Kinder und Jugendlichen in inklusiven Wohn- und Lebensumfeldern aufwachsen und exklusive Strukturen abgebaut werden." Isabel Fezer Bürgermeisterin Anlagen: Anlage 1: Ausführliche Darstellung der Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen und Begründung der konkreten Maßnahmenvorschläge Anhänge Anhang 1: Bestandserhebung der Angebot für Familien aus Unterkünften Anhang 2: Konzept zur Kindersprechstunde Ausführliche Darstellung der Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen und Begründung der konkreten Maßnahmenvorschläge 1.) AG 1: Gebäude und Wohnen Die Arbeitsgruppe, die sich mit dem Themenbereich ‚Gebäude und Wohnen‘ befasst, hat sich innerhalb zweier Untergruppen getrennt voneinander einerseits mit den Gemeinschafts- und andererseits mit den Sozialunterkünften befasst. Die Ergebnisse werden nachfolgend dargestellt. 1.1. Gemeinschaftsunterkünfte Umstellung auf 10 qm Schlaf-/Wohnfläche pro Bewohner*in
Modell 2: Frei werdende Platzkapazitäten in Bestandsbauten, die aktuell noch für geflüchteten Menschen genutzt werden, für Familien aus Sozialunterkünften einsetzen. Ein weiterer Ansatz, der in der ersten Stufe erprobt werden soll, ist die Umwidmung von Etagen oder größeren Einheiten in Bestandsbauten aus dem Bereich der Flüchtlingsunterkünfte. Auch in diesem Modell bestehen bessere Unterstützungs- und Steuerungsmöglichkeiten für die untergebrachten Familien. Gegenüber dem Modell 1 sind die Möglichkeiten zur Anpassung geringer und ein Entlastungseffekt gegenüber einem großen Gebäude nur sukzessive zu erwarten. Mit der Umsetzung und Erprobung dieses Ansatzes geht der Verzicht auf den bislang verfolgten Platzabbau im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte einher (vgl. 1.1). In der Konsequenz verzichtet die Stadt auf diese Kostenreduzierung für den DHH 2022/23. Demgegenüber sind allerdings die Einsparung der anfallenden Kosten für die Sozialunterkünfte zu berücksichtigen. Die Verwaltung wird die infrage kommenden Bestandsbauten auf die Möglichkeit einer Umnutzung prüfen und jeweils eine Kosten-Nutzen-Berechnung erstellen. Ausblick – Konzept Strategiewechsel Neben den vorgestellten Modellen muss der angestrebte Strategiewechsel konzeptionell vorangetrieben werden. Dazu prüfen das Sozialamt und das Liegenschaftsamt weitere Ansätze und Modelle und berechnen die benötigten Ressourcen für den DHH 2024/2025. Perspektivisch kann dabei u. a. die Umwandlung bestehender Systembauten in Betracht gezogen werden. Für Flüchtlingsunterkünfte gab es jedoch in der Vergangenheit Einsprüche betroffener Anwohner*innen, sodass eine Zustimmung des Regierungspräsidiums zur Umnutzung bzw. Verlängerung der Baugenehmigungen nicht sicher ist. Weiterhin kann derzeit keine Einschätzung gegeben werden, inwieweit eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Land im Rahmen der Flüchtlingskostenerstattung entsteht, wenn Systembauten umgewandelt werden. Beide Aspekte werden von der Verwaltung geprüft und sind zwingende Voraussetzung für die Umsetzung des Ansatzes, bestehende Systembauten umzuwandeln. Gleichzeitig fließen in die strategischen Überlegungen die weiteren Ansätze (z. B. Housing First) und Entwicklungen im Bereich der Wohnungsnotfallhilfe (vgl. GRDrs 648/2020 „Die Stuttgarter Wohnungsnotfallhilfe 2021 - Grundlagen und Ziele“, GRDrs 1016/2020 „Verbesserung der Situation in Sozialunterkünften“) ein. 2.) AG 2 – Angebote für Kinder und Jugendliche Die AG 2 hatte zum Auftrag die bestehenden Angebote für Kinder und Jugendliche in Sozial- und Gemeinschaftsunterkünften zu sammeln und den Ist-Stand abzubilden (vgl. 2.1). Daraus ableitend wurden Lücken und Bedarfe identifiziert und konkrete Maßnahmenvorschläge formuliert (vgl. 2.2). Zu Beginn fand eine Austauschrunde mit Fachkräften, die in der Praxis mit Kindern und Jugendlichen aus Unterkünften arbeiten, statt. In dieser Runde wurden wichtige Hinweise auf die dringlichsten Handlungsbedarfe gegeben. Es wurden die folgenden Punkte thematisiert: