Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 215/2019
Stuttgart,
06/14/2019


Bericht zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in Stuttgart



Mitteilungsvorlage zum Haushaltsplan 2020/2021


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussKenntnisnahmeöffentlich01.07.2019

Bericht:

Ausgangslage

Zum 1. Januar 2012 trat das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen mit dem Kurztitel Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Form eines sogenannten Artikelgesetzes in Kraft. Kern des Gesetzes ist mit Artikel 1 das neu geschaffene Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Es regelt die Information der Eltern über Unterstützungsangebote, Rahmenbedingungen verbindlicher Netzwerkstrukturen im Kinderschutz und die Beratung und Übermittlung von Informationen durch sogenannte Geheimnisträger*innen außerhalb der Jugendhilfe (z. B. aus dem Gesundheits- und Bildungssystem). Artikel 2 beinhaltet Änderungen und Erweiterungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) in den Bereichen Kinderschutz, z.B.

· § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, Abs. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung,
· § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung,
· § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen,
· § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen und
· § 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe.
· Darüber hinaus wurden Änderungen in anderen Gesetzen wie dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgenommen (Artikel 3 KKG).

In der GRDrs 500/2014 wurde zuletzt mit Verweis auf das BKiSchG berichtet und darauf hingewiesen, dass im Rahmen der weiteren Gesetzesumsetzung die Angebote und bestehenden Netzwerke im Kinderschutz bewertet und teilweise neu geordnet oder ausgebaut werden müssen.

Entsprechend erfolgte mit Beginn der neuen Amtsleitung des Jugendamts zum 1. Juli 2016 eine Bestandsaufnahme und Reflexion des Kinderschutzes in Stuttgart. Im Rahmen der bestehenden Netzwerke und mit den vorhanden personellen Ressourcen wurden Strategien zur Weiterentwicklung ergriffen. Im vorliegenden Bericht wird ein Überblick gegeben über:


Bundes- und landesweite Veränderungen im Kinderschutz

Das BKiSchG griff Entwicklungen in der Jugendhilfe und im Kinderschutz auf, konkretisierte Anforderungen an die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe und an die Partnerinnen und Partner im Kinderschutz und formulierte verbindliche Standards und Leistungen der Jugendhilfe. Dabei war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BKiSchG 2012 nicht absehbar, welche quantitativen und qualitativen Ansprüche an die Jugendämter die Folge sein würden, zum Beispiel durch:

· Häufigkeit und Komplexität der Beratungsanfragen an eine insoweit erfahrene Fachkraft von Seiten der Geheimnisträger*innen (§ 4 KKG) und Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen (§ 8b Abs. 1 SGB VIII)
· Anzahl der Vereinbarungen nach § 72a Abs. 4 SGB VIII und entsprechende Beratungsanfragen von Trägern der freien Jugendhilfe (insbesondere aus der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit)
· Tätigkeiten im Kinderschutz der Beratungszentren in der Rolle des Allgemeinen Sozialen Dienstes
· Qualitätsentwicklungsbedarfe nach § 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, demnach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (…) weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen haben. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt.

Seit 2012 wurde bundesweit die Diskussion über Standards und Verbesserungen im Kinderschutz sowohl fachlich, als auch öffentlich weitergeführt. Auslöser waren, wie auch in der Vergangenheit, unter anderem schwere Gewalttaten an Kindern und Tötungsdelikte. In Baden-Württemberg lösten die Fälle des Jungen Alessio im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, der von seinem Stiefvater durch Gewalt getötet wurde, sowie des Jungen aus Staufen, dem von seiner Mutter und ihrem Partner schwere sexuelle Gewalt zugefügt wurde und der über das Internet zur Vergewaltigung verkauft wurde, den öffentlichen und fachlichen Diskurs aus. Hinzu kamen Kinder und Jugendliche, die im Zusammenhang mit Beziehungskonflikten, Trennung und Scheidung getötet wurden oder ihre Eltern durch ein Tötungsdelikt verloren (s. Heynen & Zahradnik, 2017).

Aus den oben genannten Anlässen richtete das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg zunächst eine Arbeitsgruppe zum Kinderschutz und am 25.09.2018 eine „Kommission Kinderschutz zur Aufarbeitung des Missbrauchsfalls in Staufen und zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes“ mit vier Unterarbeitsgruppen ein. In beiden Gremien ist das Jugendamt Stuttgart durch die Amtsleiterin und die Leiterin der Abteilung Familie und Jugend vertreten. Eine bedeutsame Maßnahme zur Erfassung der Weiterentwicklungsbedarfe der Jugendämter im Bereich des Kinderschutzes ist eine Befragung aller Mitarbeitenden im Kinderschutz der 46 Jugendämter in Baden-Württemberg durch das Deutsche Jugendinstitut (DJI). Aktuell findet die quantitative und qualitative Auswertung statt. Schon die Ergebnisse der Befragung der ersten 23 Jugendämter zeigen den enormen Bedarf an Fachkräftegewinnung und -qualifizierung, da die meisten Mitarbeitenden unter fünf Jahre im Kinderschutz tätig sind und die erfahrenen Fachkräfte in den nächsten Jahren altersbedingt ausscheiden werden. Diese Entwicklung wird sich mit dem Ausscheiden der geburtenstarken Jahrgänge in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter verschärfen.

Darüber hinaus werden seit 2010 mit großer Intensität Strategien zur Prävention von und Intervention bei sexualisierter Gewalt in Institutionen weiterentwickelt. Dies betrifft nicht nur die Jugendhilfe in allen Bereichen, sondern beispielsweise auch Institutionen wie Kirchen, das Bildungs- und Gesundheitssystem und Sozial- und Flüchtlingsunterkünfte.

Weitere Veränderungen werden sich möglicherweise in Zukunft aus einer Reform des SGB VIII für den Kinderschutz ergeben. Dabei setzt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf einen umfassenden Dialogprozess im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens (s. auch www.mitreden-mitgestalten.de).

Impulse erwachsen für die Jugendhilfe im Allgemeinen und für das Stuttgarter Jugendamt im Besonderen aus der Mitwirkung an wissenschaftlichen Studien, Kooperationen mit Hochschulen und einem intensiven fachlichen Austausch mit dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen und dem Deutschen Jugendinstitut.


Kinderschutz in Stuttgart in der Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers

Das Jugendamt Stuttgart, in Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe, verfügt grundsätzlich über gute Rahmenbedingungen im Kinderschutz (s. hierzu die aktuellen Veröffentlichungen von Heynen, Kiefl, Neudörfer, Reich, 2019, s. Anlage 1; Heynen, 2018). Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

Information und Unterstützung von Eltern
Die Frühen Hilfen wurden in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut (s. hierzu GRDrs 305/2019) und unter Einbezug von Eltern und Fachkräften der beteiligten Institutionen aus Jugendhilfe und Gesundheitswesen weiterentwickelt. In den Geburtskliniken gibt es beispielsweise das Angebot „Guter Start – gesund und geborgen aufwachsen in Familien“. Bei Bedarf bieten zwei interdisziplinäre Teams (Trägerschaft Caritasverband Stuttgart „Sonnenkinder“ und Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V.) Familienunterstützung an. Mit weiteren Informations- und Unterstützungsangeboten wie Schwangerenberatungsstellen, der Familieninformation, Unterhaltsvorschusskasse, Beistandschaft, dem Elternseminar sowie den Kindertageseinrichtungen allgemein und Kinder- und Familienzentren sowie Stadtteil- und Familienzentren im Besonderen stehen Schwangeren und Familien mit kleinen Kindern vielfältige Hilfen zur Verfügung.

Vernetzung und Kooperation im Kinderschutz
Verschiedene Steuerungsrunden und Trägerkonferenzen sorgen für einen kontinuierlichen Austausch zu Fragen des Kinderschutzes. Hierbei sind insbesondere die Gremien Große Steuerungsrunde Kommunales Kinderschutznetzwerk und die Große Steuerungsrunde Frühe Hilfen zu nennen. Darüber hinaus dienen vor allem Fachtage und themenspezifische Arbeitsgruppen, zum Beispiel der „Insoweit erfahrenen Fachkräfte“, einer kontinuierlichen Verbesserung in diesem Arbeitsfeld.

Beratungszentren des Jugendamtes
Die zentrale Rolle im Kinderschutz übernimmt das Jugendamt in den elf Beratungszentren in der Rolle des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD). Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und häuslicher Gewalt einschließlich der Verdachtsfälle haben 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 105 Meldungen auf 1445 zugenommen. Bei sexuellen Missbrauchsfällen ist ebenfalls ein erheblicher Zuwachs zu verzeichnen. Im Jahr 2018 waren es 85 Fälle von sexuellen Missbrauchsfällen einschließlich Verdachtsfälle (mit 104 betroffenen Kindern), die von den Beratungszentren bearbeitet wurden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass nicht mehr Missbrauchsfälle geschehen sind, sondern aufgrund der guten Vernetzung im Kinderschutz in Stuttgart und der Öffentlichkeitsarbeit eine höhere Sensibilität bei der Wahrnehmung von Missbrauchsfällen bzw. Missbrauchsverdachtsfällen gegeben ist und die Beratungszentren tätig werden können.

Beratungszentren mit dem Aufgabenschwerpunkt Beratung
Neben Beratungsstellen in freier Trägerschaft beraten Psycholog*innen und Sozialpädagog*innen mit spezifischen Zusatzqualifikationen Eltern in der Erziehung (§ 28 SGB VIII), in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) sowie bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII). Hierbei handelt es sich um wichtige Angebote im Kinderschutz zur Entlastung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und zur Stärkung der elterlichen Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit bei häuslicher Gewalt, in hochstrittigen Trennungs- und Scheidungsprozessen und bei der Neubildung ihrer Familien.
Im Jugendhilfeausschuss am 22.07.2019 wird eine Bestandsaufnahme der Beratungsangebote in Stuttgart (GRDrs 352/2019) vorgelegt. Diese soll als Grundlage für die Weiterentwicklung dieses Bereiches in den kommenden Jahren dienen.

Kinderschutzteam im Olgahospital
Die Aufgaben des Kinderschutzteams sind die Wahrnehmung der Rolle der „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ (IeF) als Verfahrens- und Fachexperte/in (gem. §§ 8a und 8b SGB VIII sowie § 4 KKG) für alle Stationen und Ambulanzen im Olgahospital sowie für das Sozialpädiatrische Zentrum am Olgahospital. Hierzu gehören:

· die Fachberatung und Begleitung der medizinischen, pflegerischen und psychosozialen Fachkräfte im Olgahospital in Fragen und Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung,
· Bewertung von Untersuchungsergebnissen unter Kinderschutzaspekten,
· Zusammenführen von Informationen (Diagnostik, soziale Anamnese, Wahrnehmung der Interaktion),
· Gefährdungseinschätzung (Bewertung, Dokumentation),
· Sicherstellung eines Schutzkonzeptes während und ggf. nach dem Klinikaufenthalt,
· Organisation und Durchführung und Moderation von Helferkonferenzen in der Klinik,
· Vernetzung und Rückkopplung aller gewichtigen Anhaltspunkte an das zuständige Jugendamt.

Das Jugendamt als Träger eigener Einrichtungen
Das Jugendamt Stuttgart ist selbst Träger von Kindertageseinrichtungen und Schulkindbetreuung sowie von Erziehungshilfen. In diesem Zusammenhang sind Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen, Transparenz über Beschwerdemöglichkeiten und Strategien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen der Gewalt und insbesondere vor sexuellem Missbrauch von großer Bedeutung.

Qualität & Qualifizierung
Bundesweit anerkannte Verfahren wie der Stuttgarter Kinderschutzbogen und die sogenannten Ankerbeispiele, die aktuell überarbeitet werden, tragen zur Qualitätssicherung im Kinderschutz bei. Ein umfassendes eigenes Qualifizierungsprogramm sichert die Einarbeitung der neuen Mitarbeitenden der Beratungszentren.

Qualitätsentwicklung im Kinderschutz
Der Schutz vor Gewalt in Institutionen ist für das Jugendamt sehr wichtig. Aus diesem Grund wurde der Leitfaden „Fach- und Führungskräfte in besonderer Verantwortung: Verbindlicher Leitfaden zur Prävention von und Umgang mit grenzverletzendem Verhalten und sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende des Jugendamtes“ überarbeitet (Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt, 2019, s. Anlage 2).


Qualitätsentwicklungsbedarfe in Stuttgart

Trotz der insgesamt positiven Entwicklung der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in Stuttgart gibt es Weiterentwicklungsbedarfe, insbesondere in folgenden Bereichen:

1. § 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
2. § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung in Verbindung mit 3. § 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung und § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


1. § 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Das BKiSchG verlangt den Abschluss von Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe. Mit Trägern, die Fachkräfte im Sinne des SGB VIII beschäftigen, werden Vereinbarungen gemäß § 8a SGB VIII abgeschlossen, um Gefährdungseinschätzungen und Zuständigkeiten zwischen den Fachkräften des Trägers, der hinzugezogenen „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ und dem Jugendamt im Falle des Bekanntwerdens gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen zu regeln.

Darüber hinaus müssen Vereinbarungen gemäß § 72a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen sowohl mit freien Trägern der Jugendhilfe, die Fachkräfte (sowie neben- und ehrenamtlich tätige Personen) beschäftigen, als auch mit Trägern abgeschlossen werden, die ausschließlich neben- und ehrenamtliche Personen beschäftigen. Hierzu gehören zum Beispiel Jugendverbände und Sportvereine sowie Institutionen, die im Bereich der kulturellen Bildung oder der Kinder- und Jugenderholung tätig sind. Für den Abschluss dieser Vereinbarungen, ihre Weiterentwicklung, die Datenhaltung und die Kommunikation mit den Vereinbarungspartnern*innen ist eine sachkundige Fachkraft erforderlich. Die Aufgabe wurde im Jugendamt der Stabsstelle für Statistik, Berichtswesen und Controlling übertragen, ohne dass zusätzliche Personalressourcen geschaffen wurden.

Seit Inkrafttreten des BKiSchG 2012 hat sich gezeigt, dass der Arbeitsumfang durch immer mehr hinzukommende Träger und fachliche Weiterentwicklungen im Kinderschutz kontinuierlich steigt. Umfasste die Zahl der Vereinbarungen im Jahr 2011 noch 148 Vereinbarungspartner*innen, waren es 2016 bereits 342. Derzeit wird in der Dienststelle von einer Anzahl von 545 Vereinbarungspartner*innen ausgegangen (wobei hier Institutionen außerhalb der Jugendhilfe im Bereich der Kultur, der Kinder- und Jugenderholung und außerhalb der Organisation des Stuttgarter Jugendrings nicht miterfasst sind). Von 487 Trägern der Jugendhilfe liegen Vereinbarungen zum Schutzauftrag (§§ 8a und 72a SGB VIII ohne Trennung danach ob der Träger mit Fachkräften oder nur im Bereich des Ehrenamtes aktiv ist) vor. Diese Vereinbarungen wurden zum großen Teil 2012 abgeschlossen. Eine notwendige grundsätzliche Überarbeitung der Vereinbarungen verzögerte sich aufgrund fehlender personeller Ressourcen.

2018 wurden in Kooperation mit dem Stadtjugendring Stuttgart e. V. (SJR), der Sportkreisjugend, der Evangelischen Jugend Stuttgart (ejus) und der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Stuttgart e. V. (AWO) eine Bestandsaufnahme zur Akzeptanz und Umsetzung des § 72a SGB VIII durchgeführt. Es wurden Bedarfe diskutiert, die der gewachsenen Sensibilität gegenüber Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen auch im Bereich der Jugendverbandsarbeit und der Sportkreisjugend Stuttgart Rechnung tragen. Ein vergleichbarer Prozess wurde mit Verantwortlichen aus den Bereichen Sport und Kultur angestoßen.

Zur Verbesserung des Kinderschutzes wird vorgeschlagen, dass das Jugendamt die Vereinbarungen zum Schutzauftrag verbindlich abschließt, die Umsetzung regelmäßig überprüft und hierzu Unterstützung bietet und der SJR den Jugendverbänden bei deren Umsetzung beratend zur Seite steht.

· Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle beim Jugendamt in der Stabsstelle für Statistik, Berichtswesen und Controlling (50% Sachbearbeitungsstelle) · Beratung beim Stadtjugendring Stuttgart e. V. (SJR) (50% Bildungsreferent*innen-Stelle, 15% Verwaltungsstelle)

2. § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung in Verbindung mit Unterstützungsleistungen in den Beratungszentren/Abteilung Familie und Jugend: Personalausstattung in den Arbeitsgebieten Allgemeiner Sozialer Dienst, Psychologische Beratung und Qualitätsmanagement

Der Vortrag von Dr. Bürger vom Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) im Jugendhilfeausschuss am 18.03.2019 „Mündlicher Bericht zu Entwicklungen und Rahmenbedingungen der Inanspruchnahme erzieherischer Hilfen“ beleuchtete die enge personelle Situation des Jugendamtes Stuttgart im Bereich der Beratungszentren (in der Rolle des Allgemeinen Sozialen Dienstes und der Psychologischen Beratungsstelle). Aufgrund der hohen Anforderungen an die Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungen sowie die Wahrnehmung von Terminen beim Familiengericht entstehen teilweise lange Wartezeiten bei anderen Beratungsanliegen, wie zum Beispiel Trennung und Scheidung oder Hilfen zur Erziehung.

Darüber hinaus kommt der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen eine zentrale Bedeutung für ihren Schutz vor Gefährdungen zu. Sie sind nach § 8 Abs. 1 SGB VIII „in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen“. „(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.“ Eine gezielte Ansprache von Kindern und Jugendlichen bezüglich ihres Beteiligungs- und Beratungsanspruchs gegenüber dem Jugendamt unterblieb bisher. Hinzu kommt, dass für die notwendige Schaffung eines elften Steuerungsbereichs eine Ausbildungsstelle im Bereich der Psychologischen Beratung umgewandelt werden musste.

Die fachlichen, rechtlichen und praxisbezogenen Ausdifferenzierungen in der Kinderschutzarbeit haben qualitativ wie quantitativ zu gravierenden Mehrbelastungen für die Fachkräfte geführt. Hinzu kommen gestiegene Fallzahlen aufgrund des Wachstums der Bevölkerung der Landeshauptstadt. Um die Wahrnehmung des Kinderschutzes in guter Qualität gewährleisten zu können, braucht es ausreichende personelle Ressourcen neben den bestehenden fachlichen Standards im Rahmen von Fallsupervisionen, Fortbildungen und Einarbeitungskonzepte für die Mitarbeitenden.

Fallzahlenübersicht
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Haushalte gesamt
10.375
10.870
11.423
13.106
12.994
13.396
12.201
12.854
12.719
KWG-Überprüfungen
954
973
1.064
1.097
1.209
1.260
1.355
1.340
1.455

Bei Betrachtung der Fallzahlen ist festzustellen, dass die Anzahl der Haushalte, die mit den Beratungszentren in Kontakt sind, seit 2010 um mehr als 20% angestiegen ist. Die Anzahl der Haushalte bildet sowohl Fälle ab, bei denen lediglich ein Thema virulent ist und in relativ übersichtlicher Zeit ein Ergebnis gefunden werden kann als auch Multiproblemfamilien, deren Beratung mit hoher Komplexität behaftet ist und die teils über Jahre hinweg Unterstützungsbedarf haben. Diese Fälle haben eine hohe Ressourcenintensität, da es inzwischen Standard ist, in bestimmten Fallkonstellationen (etwa hochstrittige Familien in Trennungs- und Scheidungskonstellationen sowie in Kinderschutz- und Inobhutnahmesituationen) im Tandem zu arbeiten.

Die Zahl der Überprüfungen von Kindeswohlgefährdungen hat stark zugenommen und ist im Vergleich zu 2010 um 52% gestiegen. In diesem Bereich hat folglich eine erhebliche Arbeitsvermehrung stattgefunden. Abklärungs- und Beratungsprozesse im Kinderschutz sind mit einem hohen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden und fordern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und intensive Rücksprachen mit den betroffenen Familien und beteiligten Fachkräften. Auch wenn in Fällen eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann, bleibt die Aufgabe der Beratung und Unterstützung bestehen und es erfolgt in vielen Fällen eine weitere Begleitung des Kindes/Jugendlichen und seiner Familie.

Aus diesem Grund hat das Jugendamt folgende Stellen zur Verstärkung aller 11 Beratungszentren beantragt:

· 11,0 Stellen für die Beratungszentren, jeweils 1,0 Stelle je Beratungszentrum aufgrund von erheblicher Arbeitsvermehrung durch die relative Zunahme komplexer Fallkonstellationen und Problemlagen, insbesondere im Bereich Kinderschutz, sowie zusätzliche Aufgaben wie das Bundesteilhabegesetz (BTHG),
· jeweils 0,30 Stelle je Beratungszentrum für Abwesenheitsvertretungen, da die Leitungsspannen bei den Bereichsleitungen zwischen 18 und 33 Mitarbeitende liegen, die der Bereichsleitung mit Dienst- und Fachaufsicht direkt zugeordnet sind.

Bisherige Stellenschaffungen in den Beratungszentren seit 2010:
2010/2011
· 5 Stellen Soz.päd./Soz.arb. Frühe Förderung Hausbesuche (davon 0,5 für Initiative Z beim Elternseminar)
· 5 Stellen Soz.päd./Soz.arb. für Kinderschutz/Vernetzung
· 4 Stellen für Kinderschutz im Olgahospital (3 Soz.päd./Soz.arb., 0,5 Kinderarzt, 0,5 Kinderkrankenschwester)

2012/2013
· 3 Stellen Soz.päd./Soz.arb für die Beratungszentren

2014/2015
· 2,65 Stellen Soz.päd./Soz.arb. für Frühe Hilfen/Kinderschutz/Netzwerkarbeit/Netzwerkkoordination (finanziert über Mittel der Bundesinitiative...)

2016/2017
· 1 Stelle Soz.päd./Soz.arb für Beratung und Unterstützung in besonders schwierigen Fällen (ist in das 11. BZ eingeflossen als Soz.päd. mit wiss. anerk. Zusatzausb.)
· 2 Stellen Soz.päd./Soz.arb. für die Beratungszentren wegen Arbeitsmehrung
· 0,5 Stelle Soz.päd./Soz.arb. für Inklusion
· 1 Stelle Psychologe (ist in das 11. BZ eingeflossen)

2018/2019
· 1 Stelle Soz.päd./Soz.arb. für Willkommensbesuche bei Familien mit Neugeborenen
· 6 Stellen Soz.päd./Soz.arb. Fallzahlenzuwachs in den Beratungszentren
· 1 Stelle Bereichsleitung für 11. BZ (dafür 2 Ermächtigungen gestrichen für Beschäftigung von Psychologen im Assistenzjahr)

Der Ausbau der Beratungszentren spiegelt den Aufgabenzuwachs durch die Frühen Hilfen (Netzwerkkoordination, Willkommensbesuche), die allgemeine Arbeitsvermehrung und spezifische Themen wie die Unterstützung bei besonders schweren Problemlagen (besonders schwierige Fälle). Es wird jedoch ersichtlich, dass die letzten Stellenschaffungen für Aufgaben des Kinderschutzes (5 Stellen für damals 10 Beratungszentren) zum Doppelhaushalt 2010/2011 noch vor der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes geschaffen worden sind. Der qualitativen und quantitativen Weiterentwicklung dieses Arbeitsbereichs wurde bisher keine Rechnung getragen.

Im Zuge der strukturellen Anpassung des Jugendamtes im vergangenen Jahr wurden mit dem Ausscheiden des Abteilungsleiters Familie und Jugend 1 (FJ1) zum 28. Februar 2019 alle elf Beratungszentren unter einer Abteilungsleitung zusammengefasst und dieser die Verantwortung für die Entgeltstelle und das Controlling übertragen. Außerdem wurde eine stellvertretende Leitung mit den Schwerpunkten Frühe Hilfen, Kinderschutzteam und Ambulante Maßnahmen/Jugendhilfe im Strafverfahren geschaffen. Im Laufe der letzten Jahre sind erhebliche Qualitätsentwicklungsbedarfe in der Abteilung Familie und Jugend entstanden, die nicht nur die Bereiche Beratung und Hilfen zur Erziehung betreffen, sondern auch den Kinderschutz.

· Deshalb wurde ein Antrag auf 1,0 Stelle für Qualitätsentwicklung und -sicherung zur Steuerungsunterstützung gestellt, um abteilungsinterne Themen zeitnah zu ermitteln, Praxisbedarfe zu erkennen und Entwicklungen voranzubringen. In enger Abstimmung müssen Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Abläufe festgelegt werden.


3. § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit § 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung und § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurden die Zuständigkeiten von sog. Berufs-/Geheimnisträger*innen, Fachkräften in der Rolle der „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ und dem Jugendamt (Allgemeiner Sozialer Dienst) weiter rechtlich verankert. Während sich die Verantwortlichkeiten zwischen freien und öffentlichem Träger der Jugendhilfe weitgehend nach Einfügung des § 8a SGB VIII im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) im Jahre 2005 geklärt haben, besteht im Zusammenwirken mit anderen Institutionen wie Schulen und Gesundheitshilfe zum Teil noch Klärungsbedarf. Um dem Rechnung zu tragen, wurden folgende Maßnahmen von verschiedener Seite ergriffen:

· Entwicklung einer Handreichung für Schulen 2015 (Staatliches Schulamt, 2015)
· Qualitätsanalyse Ganztagsgrundschulen (Landeshauptstadt Stuttgart, 2018) mit folgendem Ergebnis zum Kinderschutz: „Das Thema Kinderschutz hat an den meisten Grundschulen ein geregeltes Verfahren. Gemeinsame Fortbildungen von Lehrer/-innen und pädagogischen Fachkräften zum Thema Kinderschutz finden jedoch nur selten statt. (…) Ein geregeltes Verfahren für den Kinderschutz, das allen Beteiligten bekannt ist, ist an den meisten Schulen vorhanden. Gleichwohl gilt es gerade an diesem wichtigen Punkt, an allen Schulen ein exzellentes Niveau zu erreichen. Nur wenn hier alle Akteure in enger Absprache zusammenarbeiten und ein gemeinsames, einheitliches Verfahren besteht, erfüllt dieser Punkt alle Erwartungen.“ (ebd., S. 41)
· Regelmäßige Auswertung der Arbeit der „Insoweit erfahrenen Fachkräfte“ durch das Jugendamt.

Mit der Verabschiedung des BKiSchG konnte nicht abgesehen werden, in welchem Umfang der Bedarf an Beratung durch eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“ steigen würde und wie sich der Ausbau der Kindertageseinrichtungen und Ganztagsgrundschulen mit einer entsprechenden Sensibilität gegenüber kindlichen Belastungen und Gefährdungen entwickeln würde. Aus diesem Grunde wurde damals darauf verzichtet, zusätzliche Ressourcen zu schaffen.

Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung im Kinderschutz-Zentrum

Entsprechend der in der Ausgangslage beschriebenen rechtlichen Grundlagen wurde in der GRDrs 70/2013 festgelegt, dem Kinderschutzzentrum Stuttgart für die Berufsgeheimnisträger*innen und andere Berufsgruppen nach dem Bundeskinderschutzgesetz die Funktion der „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ zu übertragen (für die Schulen s. http://schulamt-stuttgart.de/,Lde/Startseite/Unterstuetzung-Beratung/Kinderschutz+an+Schulen). Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses war unklar, in welchem Umfang dieses Angebot in Anspruch genommen würde.

Sieben Jahre nach Einführung des BKiSchG wird deutlich, dass der Beratungsbedarf von Berufs-/Geheimnisträger*innen (etwa Fachkräfte in der Medizin und Psychotherapie, Lehrer*innen und pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen) stark angestiegen ist. Vor allem die Anfragen von Schulen haben zugenommen. Führte die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Zeit von 2012 bis 2014 zu einer Erhöhung der Fallzahlen von ca. 50 auf 140 Fachberatungen zur Gefährdungseinschätzung, verdoppelte sich diese Zahl in den Jahren 2017 und 2018 annähernd. Das erste Quartal des Jahres 2019 weist gar auf eine weitere Fallsteigerung von 70-80% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum hin. Gleichzeitig sind die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeitenden und die psychische Belastung in diesem sensiblen Thema besonders hoch.

Es ist zu befürchten, dass bei einem weiteren Anstieg aus Kapazitätsgründen demnächst nicht mehr alle Anfragen bewältigt werden können. Dieser Entwicklung soll mit der Schaffung einer 75% Stelle Rechnung getragen werden, wie das Kinderschutz-Zentrum in seinem Antrag vom 28.03.2019 erläutert. Die Fachverwaltung befürwortet die beantragte Maßnahme für das Kinderschutzzentrum ausdrücklich.

Bisher wird aus Budgetmitteln des Jugendamtes eine 25%-Stelle beim Kinderschutz-Zentrum finanziert, um bei Anfragen aus den städtischen Kindertageseinrichtungen zur Gefährdungseinschätzung zur Verfügung zu stehen. Diese Leistung wird auch weiterhin aus Mitteln des Jugendamtes bestritten werden.

Eine weitere 50%-Stelle für die Beratung und Unterstützung der Berufs-/Geheimnisträger*innen zur Gefährdungseinschätzung im konkreten Einzelfall wird bislang ebenfalls aus Budgetmitteln des Jugendamtes finanziert, sollte jedoch künftig zusätzlich bereitgestellt werden.


Literatur

Heynen, S., Kiefl, B., Neudörfer, N. & Reich, W. (2019). Kinderschutz aus der Perspektive des öffentlichen Jugendhilfeträgers am Beispiel des Jugendamtes Stuttgart. Lernen und Lernstörungen, 8, 77-86.

Heynen, S. (2018): Familie und das Jugendamt. In epd-Dokumentation (Hrsg.), Kindheitsverletzungen: Beiträge aus der Tagungsarbeit der Evangelischen Akademie Tutzing zum Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Frankfurt a.M.: Evangelischer Pressedienst.

Heynen, S. & Zahradnik, F. (2017). Innerfamiliäre Tötungsdelikte im Zusammenhang mit Beziehungskonflikten, Trennung beziehungsweise Scheidung - Konsequenzen für die Jugendhilfe. Weinheim: Beltz Juventa.

Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt (2019). Fach- und Führungskräfte in besonderer Verantwortung: Verbindlicher Leitfaden zur Prävention von und Umgang mit grenzverletzendem Verhalten und sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende des Jugendamtes. Stuttgart, s. https://www.stuttgart.de/item/show/305802/1/dept/109797?

Landeshauptstadt Stuttgart (2018). Bericht zur Qualitätsanalyse Stuttgarter Ganztagsgrundschulen. Stuttgart, s. www.stuttgart.de/img/mdb/publ/32259/140729.pdf
(Anlage der GRDrs 916/2018)

Staatliches Schulamt (Hrsg.) (2015). Handreichung für Schulen: Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Stuttgart, s. http://schulamt-stuttgart.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Schulaemter/schulamt-stuttgart/pdf/Handreichung_f_Schulen.pdf

Finanzielle Auswirkungen


Ergebnishaushalt (zusätzliche Aufwendungen und Erträge):
Maßnahme/Kontengr.
2020
TEUR
2021
TEUR
2022
TEUR
2023
TEUR
2024
TEUR
2025 ff.
TEUR
Förderung 0,5 Stelle Bildungsreferent/-in + 0,15 Stelle Verwaltungskraft Stadtjugendring: Bereich Kinderschutz (siehe Förderantrag 05.04.2019 des SJR)
42,0
42,9
42,9
42,9
42,9
42,9
Förderung 0,75 Stelle incl. Gemeinkosten insoweit erfahrene Fachkraft Kinderschutz-Zentrum: Fachberatung zur Gefährdungseinschätzung (siehe Förderantrag 28.03.2019 des Kinderschutz-Zentrums
89,4
90,6
90,6
90,6
90,6
90,6
Förderung 0,5 Stelle insoweit erfahrene Fachkraft Kinderschutz-Zentrum: Beratung und Unterstützung der Berufsgeheimnisträger (siehe Förderantrag des Kinderschutz-Zentrums)
43,0
43,9
43,9
43,9
43,9
43,9
Finanzbedarf
174,4
177,4
177,4
177,4
177,4
177,4
Stellenbedarf (Mehrungen und Minderungen):
Für alle erforderlichen Stellen wurden vom Jugendamt Stellenplananträge gestellt.
Beschreibung, Zweck, Aufgabenbereich
Anzahl Stellen zum Stellenplan
Jährliche Personalkosten in TEUR
2020
2021
später
0,5 Stelle A 11 Sachbearbeiter/-in Amt 51: Vereinbarungen zum Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendhilfe gem. §§8a und 72a SGB VIII
0,5
51,4
11,0 Stellen A 11 Sozialarbeiter/-innen Amt 51 in den Beratungszentren (je 1,0 Stelle pro Beratungszentrum)
11,0
1.009,8
3,30 Stellen S 15 für Abwesenheitsstellvertretungen Amt 51 in den Beratungszentren (je 0,3 Stelle pro Beratungszentrum)
3,3
213,8
1,0 Stelle S 18 für Steuerungsunterstützung der Abteilungsleitung FJ Amt 51 zur Qualitätssicherung und -entwicklung
1,0
84,7
Summe
15,8
1.359,7
Nachrichtlich: (bereits in GRDrs 186/2019 enthalten)
1,3 Stelle S 18 für Kooperation mit Kinder- und Familienzentren Amt 51 in den Beratungszentren (je 0,05 Stelle pro Beratungszentrum, vgl. GRDrs 186/2019)
1,3
84,2

Jährliche Summe der gesamten Folgekosten (Stellenschaffungen Amt 51 und finanzieller Aufwand für Freie Träger):
Kostengruppe
2020
TEUR
2021
TEUR
Personalkosten und Folgekosten Freie Träger
1.618,4
1.621,4



Mitzeichnung der beteiligten Stellen

Referat AKR hat Kenntnis genommen. Referat WFB hat Kenntnis genommen, weist aber darauf hin, dass hinsichtlich des Stellenplanantrags für 11 Stellen bei den Beratungszentren die städtischen Stellenschaffungskriterien bezüglich einer Arbeitsvermehrung nicht erfüllt sind. Haushalts- und stellenrelevante Beschlüsse können erst im Rahmen der Haushaltsplanberatungen erfolgen.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin



Anlagen:

Anlage 1: Kinderschutz aus der Perspektive des öffentlichen Jugendhilfeträgers am Beispiel des Jugendamtes Stuttgart
Anlage 2: Fach- und Führungskräfte in besonderer Verantwortung: Verbindlicher Leitfaden zur Prävention von und Umgang mit grenzverletzendem Verhalten und sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende des Jugendamtes.
Anlage 3: Haushaltsantrag des Stadtjugendrings
Anlage 4: Haushaltsantrag des Kinderschutzzentrums


<Anlagen>

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Anlage 1_2015_2019_Kinderschutz aus der Perspektive des öffentl. Jugendhilfeträgers.pdf
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Anlage 2_2015_2019_Fachkräfte in besonderer Verantwortung.pdf
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Anlage 3_215_2019 Antrag SJR.pdf
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Anlage 4_215_2019 Antrag Kinderschutzzentrum.pdf