Finanzielle Auswirkungen
Städtischer Aufwand und Erstattung des Bundes Gemäß Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) erfolgt die Abrechnung der Personalkosten für persönliche Ansprechpartner*innen und die Sachbearbeitung Leistungsgewährung (= fachspezifische Stellen) mit dem Bund spitz. Für die Personalneben-, Sach- und Gemeinkosten werden Pauschalen zugrunde gelegt. Der Anteil des Bundes an den Kosten beträgt 84,8 Prozent, der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) beträgt 15,2 Prozent. Inklusive aller Pauschalen übersteigt die Erstattung des Bundes den kostenwirksamen Aufwand, der bei der LHS für die fachspezifischen Stellen entsteht. In Abhängigkeit der Mittelzuteilung für die Verwaltungskosten durch den Bund kann die Erhöhung der Personalkapazitäten künftig zu einer höheren Umschichtung aus den Eingliederungsmitteln führen. Dies ist jedoch durch die Zuteilung eines Globalbudgets (Eingliederungs- und Verwaltungsmittel) durch den Bund vorgesehen und wird vielfach bundesweit von den Jobcentern bereits umgesetzt. Inwieweit die Umschichtung zulässig ist, wird jährlich vom Bund geprüft. Der errechnete Personalmehrbedarf für fachspezifische Stellen führt aufgrund der Bundeserstattungen nicht zu städtischen Mehrkosten. Zusammenfassend In den vergangenen Jahren gab es regelmäßig Krisen, in denen sich das Jobcenter plötzlich durch stark steigende Antragsstellungen in einer solch schwierigen Situation wiederfand: Die Finanzkrise 2007, die Flüchtlingskrise 2015/2016, die Corona Pandemie 2020/2021 sowie die aktuelle Flüchtlingskrise. Die Erfahrungen in den letzten neun Jahren haben deutlich gezeigt, welche maßgebliche Relevanz für eine erfolgreiche Arbeit in den Jobcentern eine den Herausforderungen angemessene Personalausstattung im Leistungsbereich und dem Bereich der Integration in Arbeit hat. Zu überlegen wäre, ob eine dauerhafte Orientierung am „Vorgehensmodell“ und den aktuellen Werten der Standortbestimmung für das kommunale Jobcenter der Landeshauptstadt Stuttgart vorteilhaft wäre und welche Auswirkungen sich auf die Finanzierung durch den Bund sowie mögliche finanzielle Mehrbelastungen für die Landeshauptstadt Stuttgart ergeben könnten. Für die praktische Umsetzung würde das Folgendes bedeuten: Der Bedarf an Personal wird unter Berücksichtigung der prognostizierten Fallzahlen und auf Basis des Vorgehensmodells alle zwei Jahre im Rahmen des Verfahrens zum Doppelhaushalt ermittelt. Im Falle eines Stellenmehrbedarfs wird dieser in Form von Anträgen zu Stellen bzw. Ermächtigungen für den Leistungsbereich und den Bereich der Integration in Arbeit erfüllt. Gemäß § 57 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bestimmt die Gemeinde im Stellenplan die Stellen ihrer Beamtinnen und Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Der Stellenplan ist Teil der Haushaltssatzung, die vom Gemeinderat erlassen wird (§§ 79, 80 GemO). Die Verwaltung kann daher grundsätzlich nur im Rahmen des vom Gemeinderat festgelegten Stellenplans handeln und Personal nur einstellen, sofern eine entsprechende freie Planstelle im Stellenplan zur Verfügung steht oder wenn die Verwaltung durch den Gemeinderat ermächtigt ist, ein entsprechendes vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Stellenplans einzugehen. Beteiligte Stellen Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet. Vorliegende Anträge/Anfragen - - Dr. Alexandra Sußmann Bürgermeisterin - <Anlagen> zum Seitenanfang