Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 58/2018
Stuttgart,
05/18/2018



Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen für die Amtsgerichte Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich11.06.2018



Beschlußantrag:

Der Aufnahme der wählbaren Personen in die Vorschlaglisten des Jugendhilfeaus-schusses und der Einreichung dieser Listen bei den Amtsgerichten Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt zur Wahl der Jugendschöffen für die Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Amtszeit der derzeit amtierenden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen bei den Amtsgerichten Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt endet am 31.12.2018. Für die darauffolgende Amtsperiode sind neue Jugendschöffen zu wählen. Die Vorschlags-listen werden nach § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V. mit § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und der „Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 (VwV Schöffen)“ vom 28. November 2017 durch den Jugendhilfeausschuss aufgestellt und anschließend beim jeweiligen Amtsgericht eingereicht.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberech-tigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG).




Finanzielle Auswirkungen

keine



Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung

Anlage 2: Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Jugendgerichtsgesetz

Anlage 3: Vorschlagslisten:
(aus datenschutzrechtlichen Gründen werden diese Anhänge nicht veröffentlicht)


Ausführliche Begründung:

Die Amtszeit der derzeit amtierenden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen bei den Amtsgerichten Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt endet am 31.12.2018. Für die darauffolgende Amtsperiode sind deshalb neue Jugendschöffen zu wählen. Die Vorschlagslisten werden nach § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V. mit § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 (VwV Schöffen)“ vom 28. November 2017 durch den Jugendhilfeausschuss aufgestellt und anschließend beim jeweiligen Amtsgericht eingereicht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) müssen die vorgeschlagenen Personen u.a. folgende Voraussetzungen zur Wählbarkeit erfüllen:

• Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
• Wohnsitz in der Gemeinde,
• Vollendung des 25. Lebensjahres bis zum Beginn der Amtsperiode,
• Verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sollen die vorgeschlagenen Personen über die erforderliche Lebenserfahrung, Menschenkenntnis und erzieherische Befähigung verfügen sowie in der Jugenderziehung erfahren sein.

Nicht zum Amt eines Jugendschöffen sollen u.a. Personen berufen werden,
• die das 70. Lebensjahr bis zum Beginn der Amtsperiode vollendet haben,
• bei denen ein Berufsausschlussgrund vorliegt.

Unfähig zu dem Amt eines Jugendschöffen sind die in § 32 GVG genannten Personen (z.B. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind). Weitere nicht zu berufende Personen sind in § 34 GVG genannt (z.B. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft). Siehe hierzu Anlage 2.

Die vorgeschlagenen wählbaren Personen sollen die Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen repräsentieren; die Parität zwischen Frauen und Männer soll gewahrt sein.

Mit der Bitte um Personenvorschläge für das Jugendschöffenamt wurden angeschrieben:
die Fraktionsvorsitzende(n) des/der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD,
Freien Wähler und AfD,
der Vorsitzende der Fraktionsgemeinschaft SÖS-Linke-PluS,
der Gruppensprecher der FDP,
Herr Stadtrat Dr. Schertlen Die STAdTISTEN,
die Bezirksvorsteher/-innen der inneren und äußeren Stadtbezirke,
nachrichtlich die Geschäftsstelle Innere Stadtbezirke
sowie die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und andere soziale Institutionen:
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Stuttgart e.V.,
Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ),
Caritasverband für Stuttgart e.V.,
Dachverband Jugendfarmen und Aktivspielplätze Stuttgart e.V.,
Dachverband Mobile Jugendarbeit Stuttgart,
Der PARITÄTische Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.V.,
Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Stuttgart e.V.,
Deutsch-Türkisches Forum Stuttgart e.V.,
DRK-Kreisverband Stuttgart e.V.,
eva - Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V.,
Evangelische Gesamtkirchenpflege Stuttgart,
Evangelische Jugend Stuttgart,
Forum 3 e.V.,
Gesamtelternbeirat der Landeshauptstadt Stuttgart,
GesundheitsLaden e.V.,
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
Islamische Religionsgemeinschaft,
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg K.d.ö.R.,
Jungengesundheitsprojekt e.V.,
Katholisches Stadtdekanat Stuttgart,
Konferenz der Gesamtelternbeiräte (KdGEB),
Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V.,
Regierungspräsidium Stuttgart,
Staatliches Schulamt Stuttgart,
Städtischer Gesamtelternbeirat (GEB) der Kindertagesstätten,
Stadtjugendring Stuttgart e.V.,
Stuttgarter Jugendhaus gGmbH,
StuttgarterJugendräte.

Außerdem wurden durch Veröffentlichungen im Amtsblatt, in Presseberichten, im Internet und durch Aushänge in den Ämtern, Sportvereinen und der VHS die Bürgerinnen und Bürger auf die Möglichkeit zur Übernahme des Ehrenamtes hingewiesen und zur Bewerbung aufgefordert.

Die von den Amtsgerichten Stuttgart und Bad Cannstatt jeweils benötigte Anzahl an Jugendschöffen wurde wie folgt mitgeteilt:


Amtsgericht Stuttgart

12 Hauptschöffen für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
48 Hilfsschöffen für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
80 Hauptschöffen für das Amtsgericht
100 Hilfsschöffen für das Amtsgericht
240 Jugendschöffen (120 Frauen und 120 Männer)


Amtsgericht Bad Cannstatt

8 Hauptschöffen für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
32 Hilfsschöffen für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
24 Hauptschöffen für das Amtsgericht
40 Hilfsschöffen für das Amtsgericht
104 Jugendschöffen (52 Frauen und 52 Männer)

Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Frauen wie Männer und mindestens die
doppelte Anzahl vorschlagen:
480 Personen (240 Frauen und 240 Männer) für das Amtsgericht Stuttgart und
208 Personen (104 Frauen und 104 Männer) für das Amtsgericht Bad Cannstatt.

Alle vorgeschlagenen Personen und alle Bewerberinnen und Bewerber wurden, falls sie die Voraussetzungen zur Wählbarkeit erfüllten, in die Vorschlagslisten für die Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 eingetragen, nachdem sie Gelegenheit hatten, sich zu ihrer Benennung zu äußern. Die bereits im Jahre 2013 in die Vorschlagslisten für die Amtsperiode 2014-2018 aufgenommen und noch wählbaren Personen wurden, soweit sie auf Nachfrage nicht ablehnten, ebenfalls wieder in die neuen Vorschlagslisten aufgenommen.

855 Personenvorschläge wurden erfasst. Davon sind
- beim Amtsgericht Stuttgart 585 Personen wählbar (277 Frauen und 308 Männer)
und 6 Personen nicht wählbar und
- beim Amtsgericht Bad Cannstatt 270 Personen wählbar (141 Frauen und 129 Männer)
und 2 Personen nicht wählbar.

Die Vorschlagslisten mit den wählbaren Personen wurden getrennt nach den Amtsgerichtsbezirken Stuttgart und Bad Cannstatt und getrennt nach Frauen und Männern zusammengestellt (s. Anlagen).

Für die Aufnahme der wählbaren Personen in die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Aufstellung der Vorschlagslisten ist bis spätestens 22. Juni 2018 zu beschließen.

Die beschlossenen Vorschlagslisten werden wegen der Möglichkeit des Einspruches nach § 35 GVG eine Woche lang öffentlich beim Jugendamt aufgelegt. Beginn und Ende der Auflegungsfrist wird im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Die Übersendung der Vorschlagslisten an die Amtsgerichte hat bis spätestens 03. August 2018 zu erfolgen.

Die Wahl der Jugendschöffen aus diesen Vorschlagslisten sowie die Entscheidung über Einsprachen gegen Personen aus den Vorschlagslisten trifft der bei den Amtsgerichten gebildete Wahlausschuss bis spätestens 12. Oktober 2018.

Anlage 2 zu GRDrs 58/2018

Deutsches Richtergesetz (DRiG) – Auszug – Mit Ergänzungen vom 08.06.2017

§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.


Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – Auszug - Mit Ergänzung vom 30. Oktober 2017

§ 31 [Ehrenamtliche Tätigkeit des Schöffen]

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 [Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 [Weitere nicht zu berufende Personen]

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

§ 35 [Ablehnung des Schöffen]

Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:

1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
2. Personen, die

3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
5. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
7. Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

§ 36 [Vorschlagsliste]

2. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
3. Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.


Jugendgerichtsgesetz (JGG) – Auszug - Mit Ergänzung vom 27. August 2017

§ 35 Jugendschöffen

1. Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuss gewählt. Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen.
2. Der Jugendhilfeausschuss soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
3. Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
4. Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfsschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss.
5. Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.
6. Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.






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