Betreuungsvereine leisten mit ihren hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Die Aufgaben der Betreuungsvereine sind in § 1908 f Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach muss ein Betreuungsverein gewährleisten, dass er eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat, diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert sind. Er muss sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer bemühen, diese in ihre Aufgaben einführen, sie fortbilden und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen, planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen. Zum gesetzlichen Auftrag der Betreuungsvereine, der gesetzlichen Betreuung, gehört ebenso die Querschnittsarbeit. Finanzierung der Betreuungsvereine Betreuungsvereine erhalten ausschließlich für gesetzliche Betreuungen Entgelte, die je nach Vermögensverhältnissen der Betreuten aus der Justizkasse oder aus Privatvermögen gezahlt werden. Weitere Einnahmen werden durch das Führen von Vorsorgevollmachten erwirtschaftet. Dazu kommen Spenden und Mitgliedsbeiträge in geringem Umfang. Für Querschnittsaufgaben gibt es keine Entgeltregelung. Die Kosten hierfür können nur über Zuschüsse des Landes und der Kommunen finanziert werden. Seit dem 01.01.2011 fördert das Land Baden-Württemberg Querschnittsarbeit in Betreuungsvereinen gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) auf der Grundlage des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG) nach folgenden Kriterien:
1. Jeder Betreuungsverein erhält eine Grundförderung in Höhe von 7.500 EUR/Jahr.
2. Jeder Betreuungsverein kann jährlich eine Zusatzförderung erhalten für