Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI
GRDrs 624/2019
Stuttgart,
06/17/2019


Erfahrungsbericht betreffend der sozialen Komponenten in der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge für den Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Mai 2019



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Internationaler Ausschuss
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
01.07.2019
03.07.2019

Bericht:


Der Stuttgarter Gemeinderat hat mit Wirkung vom 1. September 2017 die Nutzungsverhältnisse für Unterkünfte in der „Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ (GRDrs 381/2017 – Neufassung) aktualisiert und neu geregelt.

Mit der GRDrs 1/2018 „Erfahrungsbericht sowie Änderungsvorschläge der Sozialverwaltung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ berichtete die Sozialverwaltung über die Erfahrungen ab dem 1. September 2017. Aufgrund dieses Erfahrungsberichtes wurden am 8. März 2018 mit der GRDrs 92/2018 „Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ Änderungen in § 13 der Satzung bezüglich der sozialen Komponenten mit Wirkung ab dem 1. April 2018 beschlossen.

Am 21. Januar 2019 wurde mit der GRDrs 5/2019 „Erfahrungsbericht betreffend die sozialen Komponenten in der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge für den Zeitraum 1. April 2018 bis 30. November 2018“ über die Auswirkungen und Erfahrungen der Satzungsänderung berichtet.

Es wird nachfolgend über den Sachstand der Regelung für Selbstzahler sowie für Auszubildende im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Mai 2019 berichtet (s. Anlage 1).








Beteiligte Stellen

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen hat die Vorlage mitgezeichnet.


Vorliegende Anträge/Anfragen

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In Vertretung








Isabel Fezer
Bürgermeisterin





1. Ausführliche Begründung

Ausführliche Begründung

Die vom Stuttgarter Gemeinderat am 13. Juli 2017 beschlossene Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge trat zum 1. September 2017 in Kraft. Es wurde eine grundsätzliche Benutzungsgebühr von 389,84 EUR für 4,5 qm Sollplatzfläche (ausschließlich Wohn- und Schlaffläche pro Platz) und 606,41 EUR für 7 qm Sollplatzfläche (ausschließlich Wohn- und Schlaffläche pro Platz) beschlossen. Dies entspricht einem Kostendeckungsgrad von 89,1 %.

Bei der Entscheidung über die Festsetzung der Gebühr, insbesondere bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung von sozialen Komponenten, erfolgte eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Gebührenschuldners.

Mit der GRDrs 1/2018 „Erfahrungsbericht sowie Änderungsvorschläge der Sozialverwaltung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ berichtete die Sozialverwaltung über die Erfahrungen ab dem 1. September 2017.

Vom Gemeinderat wurden am 8. März 2018 mit der GRDrs 92/2018 „Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ neue Komponenten für Auszubildende und Selbstzahler beschlossen.

Das öffentliche Interesse besteht an einer kostendeckenden Gebühr. Im Interesse des Bewohners/der Bewohnerin ist es, eine möglichst geringe Gebühr für die Unterkunft zu bezahlen. Mit der am 8. März 2018 beschlossenen, ab 1. April 2018 gültigen Neuregelung der sozialen Komponente für Auszubildende und der Verbesserung der sozialen Komponente für Selbstzahler, erfolgte ein finanziell und sozial ausgewogener Interessenausgleich. Dadurch wurde die Motivation zur Arbeitsaufnahme bzw. zum Verbleib in Arbeit bei Flüchtlingen stärker gefördert und somit die Integration in das Arbeitsleben aufrechterhalten. Das Interesse an einer gelingenden Integration, vor allem in Arbeit und an finanzieller Leistungsunabhängigkeit, wird stärker bewertet als das öffentliche Interesse einer möglichst kostendeckenden Gebühr.

Mit der GRDrs 5/2019 „Erfahrungsbericht betreffend die sozialen Komponenten in der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge für den Zeitraum 1. April 2018 bis 30. November 2018“ wurde am 21. Januar 2019 über die Auswirkungen und Erfahrungen der Satzungsänderung berichtet.

Über die Erfahrungen mit den Anwendungen dieser sozialen Komponenten vom
1. April 2018 bis zum 31. Mai 2019 wird mit dieser Vorlage berichtet.



Erfahrungsbericht für den Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Mai 2019

694 Haushalte in Flüchtlingsunterkünften erfüllten im Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Mai 2019 die Voraussetzung für eine Gebührenermäßigung für Selbstzahler. Zusätzlich erhielten 104 Auszubildende eine Gebührenermäßigung. Bei 429 Selbstzahlern sowie 38 Auszubildenden wurde in diesem Zeitraum die Gebührenermäßigung beendet.



Zum Stichtag 31. Mai 2019 wurde bei 2.979 Haushalten (6.499 Personen) eine Benutzungsgebühr für die Benutzung einer Unterkunft des Sozialamts für Flüchtlinge erhoben. Hiervon erhielten 265 Haushalte für Selbstzahler sowie 66 Auszubildende eine Gebührenermäßigung.




Gebührenermäßigung für Auszubildende

Auszubildende, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung nach BAföG oder §§ 51, 57 und 58 SGB III (BAB - Berufsausbildungsbeihilfe) absolvieren, zahlen während der Dauer der Ausbildung eine ermäßigte Gebühr. Das bestehende förderfähige Ausbildungsverhältnis ist zu Beginn der Ausbildung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Ausbildungsvertrag, Ablehnungsbescheid SGB II oder AsylbLG) nachzuweisen.

Die ermäßigte Gebühr für Auszubildende richtet sich dabei bei einer Sollplatzfläche von
7 qm nach dem maximalen Mietanteil von 250,00 EUR, der bei BAB bzw. BAföG Berücksichtigung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung findet.


Die Regelung für Auszubildende lautet gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge wie folgt:


„3. Gebührenermäßigung für Auszubildende:

Auszubildende im Sinne der Satzung sind die Nutzer, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung nach BAföG oder §§ 51, 57 und 58 SGB III (BAB) absolvieren und aufgrund des Ausbildungsstatus keinen Anspruch auf Leistungen zur Existenzsicherung nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben.
Diese zahlen während der Dauer der Ausbildung auf Antrag nachfolgende ermäßigte Gebühr:



Gebühr je Platz bei
mindestens

4,5 qm
Sollplatzfläche
Gebühr je Platz bei
mindestens
7 qm
Sollplatzfläche
Auszubildende
160,00 EUR
250,00 EUR


Das bestehende förderfähige Ausbildungsverhältnis ist zu Beginn der Ausbildung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.“


Gewährte Gebührenermäßigungen:

Im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Mai 2019 erhielten 104 Personen eine Gebührenermäßigung aufgrund der vorgenannten Regelung für Auszubildende. In Einzelfällen haben diese für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 eine Gebührenermäßigung für Selbstzahler erhalten, da es in dieser Zeit eine gesonderte Regelung für Auszubildende noch nicht gab.

Bei der Gebührenermäßigung für Auszubildende handelt es sich aufgrund der Regelungen in der Satzung ausschließlich um Einzelpersonen. Sofern Auszubildende mit ihrer Familie oder einem Partner zusammenleben, wurde eine getrennte Gebührenveranlagung vorgenommen. So ist sichergestellt, dass jeder Auszubildende einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung eine Gebührenermäßigung erhalten kann, sofern er nicht im Leistungsbezug ist.

Die Bewilligungsdauer der Gebührenermäßigung orientiert sich ab Antragstellung immer an dem Zeitraum der förderfähigen Ausbildung. Dies kann im Einzelfall – sofern die Ausbildung nicht vorzeitig abgebrochen wird – bis zu 42 Monate betragen. Eine zeitlich von der Ausbildungsdauer abweichende Obergrenze des Zeitraums besteht nicht.

Zahlungsrückstände:

Es wurde für die 104 Personen, die im Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Mai 2019 eine Gebührenermäßigung für Auszubildende erhalten haben, ausgewertet, ob das Gebührenkonto zum Stand 31. Mai 2019 ausgeglichen ist oder ob Rückstände bestehen.

Bei 66 Personen (63 %) bestehen Gebührenrückstände, bei 38 Personen (37 %) war das Konto ausgeglichen. Die Anzahl der Personen mit Zahlungsrückständen ist seit dem letzten Bericht im Januar 2019 von 86 % auf 63 % gesunken.

Beendigungen:

Die Gebührenermäßigung für Auszubildende wurde bei 38 Haushalten im Zeitraum bis 31. Mai 2019 beendet. Inzwischen sind 76 % der Beendigungen auf Umzüge in Privatwohnraum (innerhalb und außerhalb von Stuttgart) zurückzuführen.



Gründe für die vorzeitige Beendigung
Umzug in Privatwohnraum
Wegzug aus Stuttgart
Erneuter Leistungsbezug
Sonstiges
(z. B. Ausbildung beendet oder abgebrochen)
gesamt
26 Personen
3 Personen
5 Personen
4 Personen
38 Personen
68 %
8 %
13 %
11 %
100 %


Gebührenermäßigungen zum Stichtag:

Zum Stichtag 31. Mai 2019 bezogen somit noch 66 Personen die Gebührenermäßigung für Auszubildende.

Ablehnungen:

Da die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nachgewiesen wurden, mussten 19 Anträge abgelehnt werden.

Ablehnungsgründe
Bezug von Leistungen nach dem SGB IIBezug von Leistungen nach dem AsylbLGVoraussetzungen nicht nachgewiesenAusbildung nicht förderfähig
Gesamt
5 Personen
4 Personen
8 Personen
2 Personen
19 Personen
26 %
21 %
42 %
11 %
100 %


Gebührenermäßigung für Selbstzahler (ohne Auszubildende)

Gebührenschuldner und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden Selbstzahler, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen ermäßigten Gebühr keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben.

Die Gebührenhöhe für Selbstzahler wurde zum 1. April 2018 von 228,15 EUR (bei 4,5 qm) auf 160,00 EUR bzw. von 354,90 EUR (bei 7 qm) auf 250,00 EUR pro Platz festgesetzt und entspricht damit der Gebührenhöhe für Auszubildende (s. o.).

Die Gebühr für unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils angehören und gemeinsam mit ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familie Selbstzahler sind, wurde auf 80,00 EUR (bei 4,5 qm) bzw. 100,00 EUR (bei 7 qm) reduziert.

Der Höchstbetrag für Paare mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die Selbstzahler sind, wurde von 912,60 EUR (bei 4,5 qm) auf 480,00 EUR bzw. von 1.419,60 EUR (bei 7 qm) auf 700,00 EUR reduziert.

Der Höchstbetrag für Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die Selbstzahler sind, wurde von bisher 684,45 EUR (bei 4,5 qm) auf 320,00 EUR bzw. von 1.064,70 EUR (bei 7 qm) auf 450,00 EUR gesenkt.

Die Regelung für Selbstzahler lautet gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge wie folgt:


„2. Befristete Gebührenermäßigung für Selbstzahler:

Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt Gebührenschuldnern nach dieser Satzung auf Antrag einmalig für die Dauer von maximal 18 Monaten nachfolgend genannte ermäßigte Benutzungsgebühr, wenn der Gebührenschuldner und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unter Berücksichtigung der ermäßigten Gebühr keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben.

Gebühr je Platz bei
mindestens

4,5 qm
Sollplatzfläche
Gebühr je Platz bei
mindestens
7 qm
Sollplatzfläche
Selbstzahler
160,00 EUR
250,00 EUR
Einem Selbstzahlerhaushalt angehörende unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
80,00 EUR
100,00 EUR

Höchstbetrag für Paare mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. LebensjahrHöchstbetrag für Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Mind. 4,5 qm SollplatzflächeMind. 7 qm SollplatzflächeMind. 4,5 qm SollplatzflächeMind. 7 qm Sollplatzfläche
480,00 EUR
700,00 EUR
320,00 EUR
450,00 EUR

Zur Gewährung der reduzierten Gebühr muss der Gebührenschuldner durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers) die Unabhängigkeit von laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG nachweisen.

Nach Ablauf des maximal 18 Monate dauernden Zeitraums errechnet sich die Gebühr nach § 13 Absatz 2 Ziffer 1.“


Gewährte Gebührenermäßigungen:

Im Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Mai 2019 erhielten 694 Haushalte eine Gebührener-
mäßigung aufgrund der genannten Regelung. Die 694 Haushalte bestehen überwiegend aus Alleinstehenden (96 %).




Beendigungen:

In 429 Haushalten wurde die Gebührenermäßigung beendet, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren. 28 % gelang der Umzug in privaten Wohnraum innerhalb und außerhalb von Stuttgart.

Gründe für die Beendigung
Ablauf der maximalen Gewährungs-dauer (18 Monate)Umzug in Privatwohn-raumWegzug aus StuttgartRückreiseErneuter LeistungsbezugSonstiges
(z. B. Ausbildung begonnen, Haft, etc.)
Gesamt
Haushalte
88
102
16
4
200
19
429
%
21 %
24 %
4 %
1 %
47 %
4 %
100 %


Gebührenermäßigungen zum Stichtag:

Zum Stichtag 31. Mai 2019 erhielten somit noch 265 Haushalte die Gebührenermäßigung für Selbstzahler.

Ausgelaufene Gebührenermäßigungen nach Erreichen der maximalen Gewährungsdauer von 18 Monaten:

Zwischen dem 28. Februar 2019 und dem 31. Mai 2019 sind 88 Gebührenermäßigungen nach Erreichen der maximalen Gewährungsdauer von 18 Monaten ausgelaufen.
36 Haushalte (41 %) hatten bei Beendigung keine Gebührenrückstände. In 24 Haushalten lag der Rückstand bei maximal einer Monatsgebühr.

Bis zum Jahresende 2019 laufen weitere 75 Gebührenermäßigungen aus.
Nach Ablauf der Gebührenermäßigung gelang weiteren 10 Haushalten der Auszug in Privatwohnraum.

Zahlungsrückstände:

Für die 694 Haushalte, welche im Zeitraum 1. April 2018 bis 31. Mai 2019 eine Gebührenermäßigung für Selbstzahler erhielten, wurde ausgewertet, ob das Gebührenkonto zum Stand 31. Mai 2019 ausgeglichen ist oder ob Rückstände bestehen. Lediglich in 200 Fällen wurde die Gebühr vollständig bezahlt. Dies entspricht 29 % der Haushalte, welche eine Gebührenermäßigung erhalten hatten. In 494 Fällen (71 %) bestehen Gebührenrückstände. Mit nur einer bzw. maximal zwei Monatsgebühren im Rückstand sind 172 Haushalte (25 %).

Einen Erlass der säumigen Gebühr vorzunehmen ist hier nicht angezeigt, da tatsächlich eine Leistungsfähigkeit der Haushalte für diese Gebührenhöhe bestand. Zudem würden damit die Personen benachteiligt werden, die rechtzeitig und vollständig ihre Gebühren bezahlten.

Ablehnungen:

Es mussten 120 Anträge auf die Gebührenermäßigung für Selbstzahler abgelehnt werden, da die Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht nachgewiesen wurden.

Ablehnungen
Bezug von Leistungen nach dem SGB IIBezug von Leistungen nach dem AsylbLGFehlende Nachweise über die VoraussetzungenSonstiges
(z. B. rückwirkende Beantragung, max. Gewährungsdauer bereits erreicht, etc.)
gesamt
Haushalte
37
44
25
14
120
%
31 %
37 %
21 %
11 %
100 %


Zusammenfassung

Die sozialen Komponenten in Form einer Gebührenermäßigung für Selbstzahler und Auszubildende sind wirksam und werden in Anspruch genommen. Es erfüllen vor allem Alleinstehende (96 %) die Voraussetzungen für die Gebühr für Selbstzahler.

Die Antragstellung und die Ermittlung der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung sind allen beteiligten Diensten und Ämtern der Stadtverwaltung bekannt. Die Abläufe funktionieren in der Regel reibungslos, auch wenn sie teilweise zeitintensiv sind.

Die Höhe der reduzierten Gebühr ist so angesetzt, dass diese sowohl von Selbstzahlern als auch von Auszubildenden grundsätzlich finanzierbar ist.

Einem Teil der Bewohner/-innen (29 Auszubildende und 118 Selbstzahler) gelang in der Zeit der Gebührenermäßigung der Übergang in einen Privatwohnraum innerhalb und außerhalb von Stuttgart. Dies ist als Erfolg zu werten.

Die Praxis zeigt jedoch auch, dass die Kosten der Unterkunft in einem Privatwohnraum in der Regel teurer sind als die reduzierte Gebühr für den Platz in einer Unterkunft für Flüchtlinge. Es besteht bei den Bewohnerinnen und Bewohnern teilweise die Erwartungshaltung, erst in eine Wohnung zu ziehen, wenn deren Miete nicht über der reduzierten Gebühr liegt. Dies entspricht jedoch nicht der aktuellen Mietpreislage des Wohnungsmarkts in Stuttgart und den angrenzenden Landkreisen.

Zum 1. Juni 2019 endete bereits für 88 Haushalte (21 % aller Selbstzahler-Haushalte) die Gebührenermäßigung für Selbstzahler, da die Höchstdauer von 18 Monaten erreicht wurde. Nach Ablauf der maximalen Ermäßigungsdauer wird für diese Haushalte die reguläre Benutzungsgebühr von 389,84 EUR bei 4,5 qm Sollplatzfläche bzw. 606,41 EUR bei
7 qm Sollplatzfläche festgesetzt. Sofern sich hierdurch eine Leistungsbedürftigkeit ergibt, können entsprechende Anträge beim Sozialamt bzw. Jobcenter auf Übernahme der Kosten im Rahmen des AsylbLG, SGB XII bzw. SGB II gestellt werden.


Weiteres Vorgehen

Eine gute gesellschaftliche Integration liegt im Interesse der Sozialverwaltung. Sie ist bemüht, gesellschaftlich angemessene und sozialverträgliche Lösungen zu finden, um soziale Härten zu vermeiden.

Dazu sind verschiedene Ansätze zu diskutieren:

Zum 1. August 2019 wird der BAföG-Wohnzuschlag, der als Richtwert für die bisherige Gebührenermäßigung für Auszubildende und Selbstzahler galt, von 250,00 EUR auf 325,00 EUR erhöht. Die Sozialverwaltung schlägt vor, diese Erhöhung aus sozialen Gründen nicht vollständig zu übernehmen und künftig eine reduzierte Nutzungsgebühr für Auszubildende und Selbstzahler von 300,00 EUR monatlich zu erheben. Diese Gebühr könnte zudem zeitlich entfristet werden.
Die bisherigen Gebührenregelungen führen im Haushalt der Landeshauptstadt Stuttgart jährlich zu effektiven Verbesserungen in Höhe von rund 5,6 Mio. EUR. Im ersten Jahr sorgt die hier vorgeschlagene Regelung für geringere Benutzungsgebühren in Höhe von rund 0,5 Mio. EUR, mit steigender Tendenz, da die Zahl der Selbstzahler durch die Entfristung stetig steigt.


Alternativ könnte die bisherige Gebühr für Selbstzahler von 250,00 EUR zeitlich befristet auf 36 Monate verlängert werden. Auszubildende erhalten diese reduzierte Gebühr weiterhin für die Dauer der Ausbildung.
Diese Regelung sorgt im ersten Jahr für geringere Benutzungsgebühren in Höhe von rund 0,65 Mio. EUR, mit steigender Tendenz, da auch hier die Zahl der Selbstzahler in den nächsten 18 Monaten durch die Entfristung steigt.


Für eine Änderung der Gebührenregelung muss die "Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge" entsprechend angepasst werden.


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