Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 491/2011
Stuttgart,
07/06/2011



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Stresemannstraße / Rheinstahlstraße im Stadtbezirk Feuerbach (Feu 253)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO mit Anregungen gemäß § 3(2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
19.07.2011
21.07.2011



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Stresemannstraße / Rheinstahlstraße (Feu 253) im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 1.09.2010 / 15.02.2011 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 01.09.2010 / 15.02.2011 / 20.04.2011.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt.

Die Anregungen der Beteiligten Nr. 1-3 können nicht berücksichtigt werden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Plangebiet liegt in Stuttgart-Feuerbach am Pragsattel und erfasst das Flurstück 7628 und eine Teilfläche von Flurstück 7624. Es wird begrenzt:

- im Norden von einer mehrgeschossigen Bebauung der Mercedes-Benz Bank
- im Osten und Süden von der Stresemannstraße
- im Westen von der Rheinstahlstraße

Der Geltungsbereich beinhaltet eine Fläche von ca. 0,64 ha.

Die Bülow AG, Stuttgart, Heilbronner Straße 190, beabsichtigt den Erwerb des gegenwärtig im Besitz der Landeshauptstadt Stuttgart befindlichen Flurstücks 7628 in der Stresemannstraße und einer Teilfläche der Rheinstahlstraße, Flurstück 7624, beim Pragsattel in Stuttgart-Feuerbach und plant dort ggf. in zwei Bauabschnitten die Errichtung eines 6-geschossigen Gebäudes mit Dienstleistungsnutzungen und eines maximal 23-geschossigen Hochhauses (maximal 75 m Gebäudehöhe), in dem ggf. auch ein hoher Anteil Wohnnutzung realisiert werden soll.

Das Plangebiet ist vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost (1996/14) erfasst. Seine Flächen sind in diesem Plan als Kerngebiet MK, in den Randbereichen versehen mit Geh- und Fahrrechten für die Allgemeinheit sowie Leitungsrechten, festgesetzt.

Das Plangebiet gehört zum Bereich des Pragsattels, dem nördlichen Eingangstor zur Stuttgarter Innenstadt. Städtebauliche Zielsetzung für die City Prag ist die Entwicklung eines vielfältigen Dienstleistungszentrums mit hohem gestalterischen Niveau. Der städtebauliche Rahmenplan aus dem Jahr 2003 sieht die Gliederung des Gebiets durch ein Raster von maximal 6-geschossigen Bauquartieren sowie die Platzierung von vier Hochhäusern mit Höhen zwischen 70,0 m und 110,0 m als Ensemble um den zentralen Bereich vor.

Im Frühjahr 2008 wurde für das Plangebiet ein städtebauliches Gutachten unter Beteiligung mehrerer Architekturbüros durchgeführt. Das in diesem Verfahren empfohlene Bebauungskonzept soll zeitnah realisiert werden. Da diesem Vorhaben Festsetzungen des derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplans entgegenstehen - insbesondere Festsetzungen zur Höhe der Bebauung - ist die Aufstellung dieses Bebauungsplans mit Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen erforderlich.

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen konnten im vorliegenden Bebauungsplan nicht berücksichtigt werden. Die Äußerungen der Beteiligten sind in den Anlagen 5 und 6 mit einer abwägenden Stellungnahme dargelegt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden i.S.v. § 4 (2) BauGB ebenfalls beteiligt. Die Stellungnahmen wurden soweit erforderlich und geboten im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt. Die Äußerungen sind in Anlage 8 mit einer abwägenden Stellungnahme dargelegt. Aufgrund der vorliegenden Grundlagen bezüglich der Belange des Umweltschutzes war eine frühzeitige Beteiligung i.S.v. § 4 (1) BauGB nicht erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen

Die Planungs- und Verfahrenskosten für die Aufstellung des Bebauungsplans einschließlich eventuell erforderlicher Gutachten sowie die anfallenden projektbezogenen Erschließungskosten werden vom Vorhabenträger übernommen. Dies wird im Kaufvertrag für das Baugrundstück geregelt. Zusätzlich wird ein Erschließungsvertrag abgeschlossen.
Der Stadt entstehen voraussichtlich keine Kosten.



Beteiligte Stellen

Referate T, WFB, OB/82, SJG

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zum Bebauungsplan vom 01.09.2010 / 15.02.2011 / 20.04.2011
3. Bebauungsplan vom 01.09.2010 / 15.02.2011
4. Textteil des Bebauungsplans vom 01.09.2010 / 15.02.2011
5. Anregungen der Öffentlichkeit zur Beteiligung nach § 3 (1) BauGB
6. Anregungen der Öffentlichkeit zur Beteiligung nach § 3 (2) BauGB
7. Liste der Beteiligten
8. Anregungen der Behörden zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB

Ausführliche Begründung:

1. Vorgang
2. Begründung des Bebauungsplans

3. Beteiligung der Behörden


4. Planungsvorteil

5. Finanzielle Auswirkungen

6. Umweltbelange


Übersicht


I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans

1. Plangebiet
1.1 Lage im Raum, Größe
1.2 Bestand
2. Ziele und Zwecke der Planung
2.1 Geltendes Recht und andere Planungen
2.2 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
3. Planinhalt
3.1 Städtebauliches Konzept
3.2 Art der baulichen Nutzung
3.3 Maß der baulichen Nutzung
3.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
3.5 Erschließung, Parkierung
3.6 Mit Rechten zu belastende Flächen
3.7 Grünflächen
3.8 Ver- und Entsorgung
3.9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
3.10 Pflanzverpflichtung
3.11 Altlasten
4. Örtliche Bauvorschriften
5. Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht
6. Sozialverträglichkeit
7. Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kostenschätzung
8. Planungsdaten


II Umweltbericht

1. Einleitung
1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
1.2 Fachziele des Umweltschutzes
1.3 Detaillierungsgrad
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
2.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“)
2.3 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
3. Zusätzliche Angaben
3.1 Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung
3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung



I Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans

1. Plangebiet

1.1 Lage im Raum, Größe
- im Osten und Süden von der Stresemannstraße,
- im Westen von der Rheinstahlstraße

Der Geltungsbereich beinhaltet eine Fläche von ca. 0,64 ha.

1.2 Bestand

Die Nutzung der Umgebung ist geprägt:

2. Ziele und Zwecke der Planung

2.1 Geltendes Recht und andere Planungen



2.2 Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans


3. Planinhalt

3.1 Städtebauliches Konzept

3.2 Art der baulichen Nutzung

3.3 Maß der baulichen Nutzung

3.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

3.5 Erschließung, Parkierung

3.6 Mit Rechten zu belastende Flächen

3.7 Grünflächen

3.8 Ver- und Entsorgung

3.9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

3.10 Pflanzverpflichtung





3.11 Altlasten


4. Örtliche Bauvorschriften


5. Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht

5.1 Eingriffsregelung




5.2 Artenschutz


6. Sozialverträglichkeit


7. Planverwirklichung, Folgemaßnahmen und Kostenschätzung


8. Planungsdaten



II Umweltbericht

1. Einleitung

1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans

Ein Investor beabsichtigt im Bereich der City Prag die Errichtung eines maximal 6-geschossigen Gebäudes mit Dienstleistungsnutzungen und eines maximal 23-geschossigen Hochhauses, in dem ggf. ab dem 2. OG Wohnnutzung realisiert werden soll.

Ausgehend vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist im Plangebiet lediglich eine maximal 6-geschossige Bebauung (HbA 22,5 m) möglich. Dagegen ist im nördlich angrenzenden Baufeld (Mercedes-Benz-Bank) gegenwärtig ein Hochhaus mit einer Höhe von maximal 75 m zulässig. Nachdem dieser Grundstückseigentümer aber auf den Bau des auf seinem Grundstück zulässigen Hochhauses verzichtete, wurde im Städtebaulichen Rahmenplan von 2003 ein neuer Standort dargestellt, der sich innerhalb des Plangebiets an der Nordwest-Ecke befindet.

Um das geplante Hochhaus innerhalb des Plangebiets realisieren zu können, ist die Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

1.2 Fachziele des Umweltschutzes

Nach § 1 (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind deshalb Maßnahmen der Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen. Die Zielsetzung dieses Bebauungsplans, eine ehemals bebaute und zurzeit brach liegende Fläche zu bebauen, entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe.

Zur Verbesserung des Stadtklimas und der Energieeinsparung hat der Gemeinderat der Stadt Stuttgart am 20.05.2010 beschlossen, Bauherren zu verpflichten, den Jahres-Primärenergiebedarf gegenüber der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 29.04.2009 um mindestens 30 % zu unterschreiten. Die Zielsetzung der Energieeinsparung wurde mit den Grundstückseigentümern im Kaufvertrag vereinbart.

1.3 Detaillierungsgrad

Gemäß der Lage und der Eigenart des Plangebiets wurden die unterschiedlichen Belange des Umweltschutzes erhoben und bewertet. Damit werden der Umfang und der erforderliche Detaillierungsgrad für die Umweltprüfung erreicht, um die Umweltauswirkungen zu erfassen, die für die Abwägung erforderlich sind.


2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt zunächst auf der Grundlage der realen Bestandssituation. Nur auf diese Weise können die tatsächlichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die bauliche Inanspruchnahme der Flächen prognostiziert und Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung festgelegt werden.
Hinsichtlich der indirekten Auswirkungen innerhalb des Plangebiets sowie der Auswirkungen auf außerhalb liegende Bereiche ist jedoch nicht die Veränderung zum tatsächlichen Ist-Zustand sondern zum bestehenden Planungsrecht zu betrachten. Beabsichtigt ist lediglich die Verschiebung des Standorts einer bereits heute zulässigen Hochhausbebauung.

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes

Schutzgut Mensch

Im Plangebiet selbst finden weder Wohn- noch Erholungsnutzung statt.
Südöstlich des Plangebiets auf der gegenüberliegenden Seite der Stresemannstraße liegt das Wohngebiet Im Götzen / Hildebrandstraße.

Aus dem Verkehrsaufkommen auf der Stresemannstraße resultiert eine Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm. Gemäß der Verkehrslärmkartierung 2007, die nach den Vorschriften der Lärmminderung (§ 47a-f BlmSchG) bzw. der EU-Umgebungslärmrichtlinien nach VBUS erstellt wurde, ist entlang der Straße für den Zeitbereich 6:00 bis 22:00 Uhr von Lärmwerten zwischen 70 und 75 dB(A) und für den Zeitbereich 22:00 bis 6:00 Uhr von Werten zwischen 60 und 65 dB(A) auszugehen. (Hinweis: Die Abweichung des Lden von dem im nationalen Richtlinienwerk verankerten Beurteilungspegel für die Tagzeit Lr,Tag beträgt nur 1 bis 2 dB(A) und bewegt sich in der Intervallbreite des angegebenen Lärmpegelbereiches; sie kann somit vernachlässigt werden.) Weiter ist ausgehend von den Ergebnissen einer Geräuschimmissionsprognose vom Juni 2009 entlang der Stresemannstraße am Tag von Beurteilungspegeln von bis zu 72 dB(A) auszugehen, zur Nachtzeit von bis zu 62 dB(A). Somit liegt entlang der Stresemannstraße eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Kerngebiete (65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts) vor.

Weitere Lärmimmissionen werden durch die haustechnischen Anlagen auf dem Dach der Mercedes-Benz Bank nördlich des Plangebiets verursacht. Hinzu kommt der Betrieb der Tiefgarage dieses Gebäudes, die eine Zufahrt von der Rheinstahlstraße besitzt und die in den Abendstunden auch der Öffentlichkeit (insbesondere Besucher des Theaterhauses) zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sind auch Lärmimmissionen durch die Besucher des Theaterhauses auf dem Weg zu den Kassenautomaten im Bereich der Zugänge nördlich und südlich des Gebäudes zu nennen.
Der Haupteingang zum Theaterhaus befindet sich auf der dem Plangebiet abgewandten Gebäudewestseite und kann somit hinsichtlich Lärmimmissionen vernachlässigt werden. Dagegen resultieren Lärmimmissionen aus einem provisorischen Mitarbeiterparkplatz auf der Südseite des Theaterhauses und der im selben Bereich befindlichen Lkw-Andienung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Be- und Entladevorgänge häufig nach Veranstaltungen, d.h. nachts, stattfinden.
Ausgehend von den Ergebnissen einer Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm lässt sich feststellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm ebenso wie die zulässigen Maximalpegel sowohl für den Tag- als auch für den Nachtzeitraum im Bereich der vorgesehenen Neubebauung nicht überschritten werden.

Bewertung:
Das Plangebiet besitzt sowohl für eine Wohnnutzung als auch für die Erholungsnutzung lediglich eine geringe Bedeutung.

Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Als Lebensraumstrukturen im Plangebiet sind wenige Gehölze entlang der Stresemannstraße sowie entlang der Rheinstahlstraße zu nennen. Es handelt sich überwiegend um Sträucher. Zudem liegt am Südrand eine Rasenfläche mit wenigen Gehölzen. Darüber hinaus kommen versiegelte bzw. befestigte Bereiche ohne bedeutsame Lebensraumfunktionen vor.

Es liegen keine Hinweise auf Vorkommen von nach § 44 BNatSchG besonders oder streng geschützten und zugleich seltenen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten vor.

Das Plangebiet ist frei von geeigneten bzw. attraktiven Vogellebensräumen. Unter Berücksichtigung der Hauptrichtung des Vogelzugs, der in Stuttgart in Richtung Süd/Südwest bzw. Nord/Nordost stattfindet, liegt das Plangebiet jedoch auf einer Achse mit lokal bedeutsamen Rastbiotopen. Es ist dabei vom Durchzug des gesamten möglichen Zugvogelartenspektrums auszugehen.

Im Plangebiet und in den angrenzenden Bereichen liegen keine Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, keine Naturdenkmale nach § 31 NatSchG BW und keine besonders geschützten Biotope nach § 32 NatSchG BW vor. Als nächstgelegenes Natura 2000-Gebiet (FFH- oder Vogelschutzgebiete) ist der Rosensteinpark als Teilfläche des FFH-Gebiets Nr. 7220-341 „Stuttgarter Bucht“ in ca. 700 m Entfernung im Osten zu nennen.

Bewertung:
Ausgehend von den vorhandenen Biotopstrukturen kommt dem Plangebiet für das Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie hinsichtlich der biologischen Vielfalt nur eine geringe Bedeutung zu. Eine Bedeutung für die Populationen von geschützten Tier- und Pflanzenarten liegt nicht vor. Vor dem Hintergrund des Vogelzugs besitzt das Plangebiet eine mittlere Empfindlichkeit gegen eine Bebauung mit höheren Gebäuden.

Schutzgut Boden

Der Festgesteinsuntergrund wird im Plangebiet vom Gipskeuper (km1) gebildet. Hierbei handelt es sich um Tonmergel mit Steinmergelbänken und Gips. Diese Schichten werden durch eine dünne Löß- bzw. Lößlehmauflage und diese wiederum durch anthropogene Ablagerungen überdeckt.

Aufgrund der Nutzungen in der Vergangenheit kommen im Plangebiet keine natürlichen oder wenig beeinflussten Böden vor. Teile des Plangebiets sind bereits versiegelt. In den nicht versiegelten Bereichen liegen Böden vor, die durch Umlagerung, Verdichtung oder Beimengung von Fremdmaterial eine deutliche anthropogene Überformung aufweisen.

Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich der Altablagerung „City Prag V/DC-Bank“ (ISAS Nr. 4498). Diese wurde mit dem Handlungsbedarf „B“ = belassen (Gefahrenlage hinnehmbar) eingestuft. Im Rahmen von Altlastenuntersuchungen wurde lokal eine Belastung des Untergrunds durch Kohlenwasserstoffe und PAKs festgestellt, die sich jedoch auf den obersten Meter der Auffüllung beschränkt.

Bewertung:
Die anthropogen überformten Böden besitzen eine geringe Wertigkeit.

Schutzgut Wasser

Im Plangebiet liegt der Gipskeuper als geschichteter Kluft- und Karstgrundwasserleiter vor, der sich in mehrere Teilstockwerke gliedern lässt.

Das Plangebiet liegt in der Außenzone (Zone III B) des Heilquellenschutzgebietes (Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg vom 11. Juni 2002). Der für die Heilquellen relevante Druckwasserspiegel liegt nach der hydrogeologischen Baugrundkarte von Stuttgart M1:10 000 mehr als 70 m unter Gelände.

Die versiegelten Flächen des Plangebiets können keinen Beitrag zur Grundwasserneubildung leisten. Auch in den Bereichen mit anthropogen überformten Böden findet eine Grundwasserneubildung nur eingeschränkt statt.

Im Rahmen von Altlastenuntersuchungen wurden im Plangebiet Verunreinigungen des Untergrundes festgestellt.

Oberflächenwässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Bewertung:
Für den Wasserhaushalt besitzen die Flächen des Plangebiets eine geringe Bedeutung. Durch die Altablagerung besteht die Gefahr von Schadstoffeinträgen ins Grundwasser.

Schutzgut Klima / Luft

Aufgrund des hohen Anteils versiegelter bzw. befestigter oder überbauter Flächen lässt sich das Plangebiet als Bereich mit klimatischer Vorbelastung einstufen.
Die Gehölzstrukturen im Plangebiet produzieren Kalt- und Frischluft und sind dadurch klimatisch wirksam.
Hinsichtlich der lufthygienischen Situation lässt sich eine deutliche Vorbelastung durch straßenverkehrsbedingte Luftschadstoffe feststellen.

Bewertung:
Dem Plangebiet kommt insgesamt nur eine geringe siedlungsklimatische Bedeutung zu. Auch die Gehölzstrukturen sind aufgrund ihres geringen Grünvolumens nur von geringer Bedeutung. Somit liegt auch lediglich eine geringe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsändernden Eingriffen vor.

Schutzgut Landschaft

Das Plangebiet im Bereich des Pragsattels ist aufgrund der exponierten Lage von vielen Punkten des Talkesselrandes einsehbar. Das Gebiet selbst ist geprägt durch eine ungegliederte Brachfläche mit einigen randlichen Gehölzen. Dominant ist die Lindenallee entlang der Stresemannstraße, die allerdings außerhalb des Geltungsbereichs liegt.

Bewertung:
Für das Siedlungsbild von Bedeutung sind lediglich die Grünstrukturen entlang der Stresemannstraße außerhalb des Plangebiets sowie die bereits gestaltete Erschließungsfläche am Nordrand des Plangebiets. Hieraus resultiert eine Empfindlichkeit gegen eine Inanspruchnahme durch Bebauung. Für die eigentlichen Flächen des Plangebiets ist dies nicht der Fall.
Allerdings besteht bei einer Bebauung im Bereich des Pragsattels eine Empfindlichkeit aufgrund der möglichen Fernwirkung.

Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet selbst befinden sich keine Kultur- und sonstigen Sachgüter.
Im Nordwesten liegt die denkmalgeschützte Rheinstahlhalle, in der sich das Theaterhaus befindet.

Bewertung:
Für das Plangebiet lässt sich nur eine geringe Empfindlichkeit gegen eine Bebauung feststellen.

Wechselwirkungen der Schutzgüter

Mögliche Wechselwirkungen der Schutzgüter sind unter den jeweiligen Schutzgütern erläutert.

2.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“)

Bei Nichtdurchführung der Planung ist von einer baulichen Nutzung im Plangebiet entsprechend dem bisherigen Planungsrecht auszugehen.

Auf das Schutzgut Mensch ergeben sich durch die bauliche Nutzung keine erheblichen Auswirkungen, da ausschließlich Flächen mit geringer Bedeutung für die Wohn- und die Erholungsnutzung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Vorbelastung durch die B 10 / B 27 / B 295 gilt dies auch für den aus der Bebauung resultierenden Verkehr.
Da die im Plangebiet vorkommenden Biotopstrukturen keine hohen Wertigkeiten besitzen, resultieren aus ihrem Verlust durch eine Bebauung des Plangebiets keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten, da im Plangebiet ausschließlich anthropogen überformte Böden von einer Neuversiegelung betroffen sind.
Auch beim Schutzgut Wasser ergeben sich durch eine bauliche Nutzung des Plangebiets keine erheblichen Auswirkungen, da die Flächen teilweise versiegelt und die unversiegelten Bereiche anthropogen überformt sind.
Da durch eine Bebauung keine klimaaktiven Strukturen von Bedeutung verloren gehen, ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft auszugehen.
Aus einer Neubebauung resultiert im Vergleich zur vorliegenden, städtebaulich defizitär zu bewertenden Brachfläche eine Verbesserung des Siedlungsbilds. Bei Sichtbeziehungen und der Fernwirkung des Pragsattels ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen und somit auch keine erheblichen Auswirkungen. Gleichzeitig wäre die Realisierung des Hochhausensembles entsprechend der im städtebaulichen Rahmenplan für die City Prag formulierten Zielvorstellungen nicht möglich, da die Realisierung eines Hochhauses auf dem nördlichen angrenzenden Grundstück aufgrund der bereits erfolgten Bebauung nicht mehr möglich ist.
Da im Plangebiet keine Kultur- und sonstigen Sachgüter vorliegen, lassen sich durch eine bauliche Nutzung diesbezüglich auch keine erheblichen Auswirkungen feststellen.

2.3 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Schutzgut Mensch

Da das Plangebiet selbst nur eine geringe Bedeutung für die Wohn- und die Erholungsnutzung aufweist, ergeben sich durch die Flächeninanspruchnahme keine erheblichen Auswirkungen.

Bereits durch die mögliche Realisierung der Bebauung entsprechend des bisher gültigen Planungsrechts innerhalb des Plangebiets und in den umliegenden Bereichen würde es zu einer Zunahme des Verkehrs innerhalb der City Prag und auf den übergeordneten randlichen Straßen kommen. Durch die Verschiebung des Hochhauses in den Bereich des Plangebiets erhöht sich hier die zulässige Geschossfläche. Dadurch werden mehr Geschossflächen von der Stresemannstraße über die Rheinstahlstraße verkehrlich erschlossen, was in beiden Straßen eine Verkehrs- und damit auch eine Lärmzunahme zur Folge hat.
Um das Ausmaß der Lärmzunahme im Vergleich zur bisher zulässigen Bebauung zu ermitteln, werden die Ergebnisse von Untersuchungen aus der Vergangenheit betrachtet. Darin wurden die Auswirkungen eines Hochhauses von 180 m Höhe - anstelle eines 70 m hohen Hochhauses - mit einer teilweisen Erschließung der Tiefgarage von der Stresemannstraße über die Rheinstahlstraße auf dem Baufeld westlich des Plangebiets aufgezeigt. Die Untersuchungen kommen zum Ergebnis, dass entlang der Stresemannstraße nur eine kaum nachweisbare zusätzliche Verlärmung zu erwarten ist. Im Bereich des Wohngebiets Im Götzen / Hildebrandstraße geht diese Zunahme vollkommen in der Vorbelastung durch die B 10 / B 27 unter. Auch für die Wohnbebauung in der Alarichstraße im Westen ergeben sich keine Veränderungen.
Da die zulässige Geschossfläche im Plangebiet nicht mehr erhöht wird, als dies im betrachteten Fall auf dem Baufeld westlich des Plangebiets vorgesehen war, können die Untersuchungsergebnisse auf das geplante Hochhaus übertragen werden. Somit ist durch die Verschiebung des Hochhauses ins Plangebiet nicht von nennenswerten Lärmzunahmen im Umfeld auszugehen.

Die Überschreitung der städtebaulichen Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Kerngebiete innerhalb des Plangebiets bleibt bestehen.

Durch den Betrieb der Tiefgarage der geplanten Neubebauung sowie von haustechnischen Anlagen ergeben sich zusätzliche Lärmimmissionen innerhalb des Plangebiets. In einer Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm konnte nachgewiesen werden, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastungssituation die Immissionsrichtwerte der TA Lärm ebenso wie die zulässigen Maximalpegel an den maßgeblichen Immissionsorten weder im Tag- noch im Nachtzeitraum überschritten werden, wenn entsprechende Emissionspegel für die haustechnischen Anlagen bzw. bauliche Maßnahmen eingehalten werden. Es lässt sich also feststellen, dass anlagenbezogene Lärmimmissionen weder einer Büro- noch einer Wohn- bzw. Hotelnutzung entgegenstehen. Auch zum Wohngebiet Im Götzen / Hildebrandtstraße hin werden die Lärmwerte der TA Lärm eingehalten, so dass auch außerhalb des Plangebiets keine nachteiligen Auswirkungen festzustellen sind.

Eine Zunahme des Parksuchverkehrs im südöstlich angrenzenden Wohngebiet Im Götzen / Hildebrandstraße ist nicht zu befürchten, da bei einer Neubebauung die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden müssen. Außerdem weist das Plangebiet eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV auf.

Durch die Verschiebung des Hochhausstandorts verändert sich die Verschattungssituation. Diesbezügliche Untersuchungen ergaben, dass im Winter insbesondere das unmittelbar nördlich angrenzende Baufeld sowie das nordwestliche Baufeld betroffen sind. In diesen Bereichen liegt jedoch keine Wohnnutzung vor, die davon betroffen wäre. Im Wohngebiet Im Götzen / Hildebrandtstraße lässt sich dagegen keine Verschattung feststellen. Weiter entfernte Bereiche nordwestlich des Plangebiets sind in den Morgenstunden betroffen; allerdings wird die Verschattung aufgrund der durch den niedrigen Sonnenstand herrschenden diffusen Lichtverhältnisse nur gering wahrgenommen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass durch die geplante Hochhausbebauung die Besonnungsdauer von Wohnräumen am 17. Januar nicht auf unter eine Stunde reduziert wird und damit gemäß DIN 5034 eine ausreichende Besonnung vorliegt.
Für den Sommer ergaben die Untersuchungen, dass insbesondere das unmittelbar nördlich angrenzende Baufeld, in dem keine Wohnnutzung vorliegt, von der Verschattung betroffen ist. Für den nördlichen Teil des Wohngebiets Im Götzen / Hildebrandtstraße lässt sich feststellen, dass zwar in den Abendstunden von einer Verschattung auszugehen ist, die jedoch auf einen Zeitraum von deutlich unter einer Stunde beschränkt ist und aufgrund des niedrigen Sonnenstands und der daraus resultierenden diffusen Lichtverhältnisse nur gering wahrgenommen wird. Für den östlichen Rand des Erholungsraums am Höhenpark Killesberg kann eine Betroffenheit durch den Schattenwurf in den frühen Morgenstunden nicht ausgeschlossen werden, der jedoch aufgrund des niedrigen Sonnenstands und der diffusen Lichtverhältnisse nur gering wahrgenommen wird.
Insgesamt resultieren aus der Verschiebung des Hochhausstandorts keine erheblichen Auswirkungen auf die Wohn- und Erholungsnutzung durch eine Verschattung.

Von einer Blendwirkung der Sonne durch eine Reflexion am Gebäude sind vor allem Bereiche westlich und östlich des Hochhauses betroffen. Es ist davon auszugehen, dass es durch die Verschiebung des Standorts in einigen Bereichen zu einer Erhöhung und in anderen zu einer Verringerung der Blendzeiten kommt.
Untersuchungen in der Vergangenheit auf dem unmittelbar westlich des Plangebiets gelegenen Baufeld haben gezeigt, dass bei Realisierung eines 180 m hohen anstelle eines 70 m hohen Hochhauses nur von einer Zunahme der Blendzeiten an verschiedenen Verkehrsknotenpunkten im Umfeld um ca. 2 % auszugehen ist und dass diese Zunahme nicht als erhebliches Gefährdungspotenzial eingeschätzt wird.

Dies lässt den Schluss zu, dass auch durch die Verschiebung des Hochhausstandorts um ca. 40 m in den Bereich des Plangebiets nicht mit einer erheblichen Zunahme der Blendzeiten an den umliegenden Verkehrsknotenpunkten zu rechnen ist und somit kein erhebliches Gefährdungspotenzial resultiert.

Durch die Neubebauung sind keine negativen Auswirkungen durch die anfallenden Abfälle auf die Umwelt zu erwarten. Es ist lediglich mit dem Anfallen von Hausmüll zu rechnen. Dessen ordnungsgemäße Entsorgung ist ebenso wie die des anfallenden Abwassers gewährleistet.

Bewertung:
Insgesamt ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen.

Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Durch die Bebauung gehen die im Plangebiet vorkommenden Biotopstrukturen verloren. Da diese keine hohen Wertigkeiten besitzen, resultieren keine erheblichen Auswirkungen. Dies gilt auch für nach § 44 BNatSchG geschützte Tier- und Pflanzenarten. Aufgrund der geringen Bedeutung der Flächen für den Arten- und Biotopschutz ist davon auszugehen, dass eine Bedrohung von Populationen streng bzw. besonders geschützter Arten durch die Realisierung des Bebauungsplans nicht gegeben ist.

Auf den als FFH-Gebiet eingestuften Rosensteinpark sind aufgrund der Entfernung von ca. 700 m und der dazwischen liegenden Bebauung und Verkehrsachsen keine direkten nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.

Durch die Hochhausbebauung kann es zu einer Verschattung von Lebensräumen außerhalb des Plangebiets kommen. Allerdings liegen im unmittelbaren Umfeld keine hochwertigen oder verschattungsempfindlichen Biotopstrukturen vor. Die nächstgelegenen verschattungsempfindlichen Lebensräume in der Hanglage Prag sind so weit entfernt, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Außerdem resultieren aus der Verschiebung des Hochhausstandorts vom nördlich angrenzenden Baufeld in den Bereich des Plangebiets im Vergleich zum bisherigen Planungsrecht eine Vergrößerung des Abstands und damit eine Minderung von möglichen Verschattungswirkungen.

Allgemein sind bei einer Hochhausbebauung Auswirkungen auf die Vogelwelt durch Vogelschlag an Glasflächen des Gebäudes (im Bereich des Pragsattels insbesondere Zugvögel) nicht auszuschließen. Da ca. 60 % der Zugvögel eine Zughöhe von 50 m und ca. 80 % eine Zughöhe von 100 m (bezogen auf das tatsächliche Gelände) unterschreiten, ist ein Großteil des Artenspektrums hiervon betroffen. Auch eine Beeinträchtigung von Zugvögeln aufgrund nächtlicher Licht­emissionen kann nicht ausgeschlossen werden. Aus der Verschiebung des Hochhausstandorts ergibt sich jedoch im Vergleich zum bisherigen Planungsrecht keine nennenswerte Veränderung von möglichen Auswirkungen auf die Vogelwelt, so dass nicht mit erheblichen Auswirkungen durch die Planung zu rechnen ist.

Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt sind durch die Neuplanung nicht zu erwarten.



Schutzgut Boden

Durch Versiegelung kommt es zu einem vollständigen Verlust der Bodenfunktionen. Da im Plangebiet ausschließlich anthropogen überformte Böden neu versiegelt werden, ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.

Bewertung:
Es ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden auszugehen.

Schutzgut Wasser

Durch die Neuversiegelung wird die Grundwasserneubildung vollständig unterbunden und der oberflächliche Abfluss von Niederschlagswasser erhöht. Da im Plangebiet bereits Teilflächen versiegelt sind und die Grundwasserneubildung im Bereich der unversiegelten, anthropogen überformten Böden nur eingeschränkt stattfindet, resultieren durch die Neuversiegelung keine erheblichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.
Im Zuge der Bebauung wird zudem schadstoffbelastetes Material der Altablagerung beseitigt und fachgerecht entsorgt oder durch die Versiegelung bzw. Überbauung gewährleistet, dass keine Auswaschung von Schadstoffen durch versickerndes Niederschlagswasser in den tieferen Untergrund und ins Grundwasser stattfinden kann. Hierdurch wird das Risiko des Schadstoffeintrags ins Grundwasser vermindert.
Aufgrund der Tiefe des für die Stuttgarter Heilquellen relevanten Grundwassers im Muschelkalk sind durch Bauwerksgründungen keine Auswirkungen zu erwarten. Dies gilt auch für den darüber liegenden Aquifer im Gipskeuper.

Bewertung:
Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu befürchten.

Schutzgut Klima / Luft

Durch die Bebauung kommt es zum Verlust der vorhandenen klimaaktiven Vegetationsstrukturen. Ausgehend von deren geringer Bedeutung resultieren hieraus keine erheblichen Auswirkungen.

Allgemein liegen auf dem Pragsattel vergleichsweise geringe mittlere Windgeschwindigkeiten vor. Auch durch die im Bereich der City Prag vorgesehene Baustruktur werden die Windgeschwindigkeiten eher reduziert. In der Vergangenheit durchgeführte Windkanaluntersuchungen haben gezeigt, dass selbst bei einem deutlich höheren Hochhaus bauwerksbedingte hohe Böengeschwindigkeiten nur eine geringe Auftretenswahrscheinlichkeit besitzen. Somit sind weder durch ein Hochhaus mit einer Höhe von 75 m noch durch die geplante Verschiebung des Hochhausstandorts nennenswerten Auswirkungen durch starke Windböen zu erwarten.

Zusätzlich zur bestehenden lufthygienischen Vorbelastung im Plangebiet ist bei Realisierung der planungsrechtlich zulässigen Bebauung im Bereich City Prag tendenziell von einer Verschlechterung der Situation durch den zusätzlichen Verkehr auszugehen. Durch die Verschiebung des Hochhausstandorts resultieren zwar bezogen auf die gesamte City Prag keine Veränderungen; für die Rheinstahlstraße, über die die Bebauung des Plangebiets erschlossen wird, ergeben sich jedoch eine Verkehrszunahme und ein Mehr an Luftschadstoffemissionen. Untersuchungen in der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass selbst bei der Realisierung eines Hochhauses von 180 m Höhe mit teilweiser Erschließung der Tiefgarage über die Rheinstahlstraße aufgrund der Vorbelastung nicht von erheblichen zusätzlichen Belastungen durch NO2, Benzol und Ruß auszugehen ist. Somit ist auch durch die Verschiebung des Hochhausstandorts nicht damit zu rechnen.

Eine Verschattung der Weinberge östlich des Pragsattels ist bereits durch die bisherige planungsrechtlich zulässige Bebauung gegeben. Durch die Verschiebung des Hochhausstandorts nach Süden in den Bereich des Plangebiets vergrößert sich der Abstand zu den Weinbergen, so dass sich die Verschattungswirkung verringert. Aus der Planung ergibt sich somit hinsichtlich einer Verschattung der Weinberge keine Verschlechterung.

In der Vergangenheit wurden die Auswirkungen der Erhöhung eines Hochhauses auf dem unmittelbar westlich ans Plangebiet angrenzenden Baufeld von 70 m auf 180 m auf die Temperaturentwicklung und die bioklimatische Situation untersucht. Für den „Sky-View-Faktor“, der den Anteil des sichtbaren Himmelsgewölbes angibt, ließ sich eine Reduktion feststellen, die im unmittelbaren Umfeld des Turms mit ca. 10 % zu beziffern ist und mit zunehmender Entfernung rasch abnimmt.
Beim „Direktstrahlungs-Index“, der den an einem wolkenlosen Tag maximal möglichen kurzwelligen Strahlungsanteil der direkten Sonnenstrahlung auf eine horizontale Fläche beschreibt, ergab sich für den Sommer im Bereich nördlich der Bebauung ein Rückgang von maximal 10 % bis 15 %. Für den Winter ergeben sich geringere Werte.
Weiter zeigen die Untersuchungen zum Bioklima, dass durch die Erhöhung der Bebauung keine signifikanten Veränderungen auftreten.
Hiervon ausgehend lassen sich auch durch die Verschiebung des Hochhausstandorts nach Süden in das Plangebiet insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die bioklimatischen Verhältnisse erwarten.

Bewertung:
Es ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft auszugehen.

Die für das Siedlungsbild bedeutsamen Grünstrukturen entlang der Stresemannstraße werden durch die Neubebauung nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen, so dass diesbezüglich keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Im Vergleich zur realen Bestandssituation ergibt sich durch die Bebauung der Brachfläche eine städtebauliche Aufwertung des Plangebiets und seines direkten Umfelds.

Betrachtet man das Plangebiet aus einer größeren Entfernung, kommt es durch das geplante Hochhaus zu einer Veränderung des Landschaftsbilds im Bereich des Pragsattels sowie von Sichtbeziehungen.
Für die Blickbeziehung vom Höhenpark Killesberg zum Burgholzhof lässt sich feststellen, dass der neue Baukörper ungefähr mit einem Viertel seiner Höhe den Höhenzug des Burgholzhofs überragt. Gleichzeitig ist jedoch auch das niedrigere Hochhaus auf dem Wachter-Gelände westlich des Plangebiets sichtbar, vermittelt zum geplanten Hochhaus und verhindert so eine starke Dominanz. Hinzu kommt, dass der Baumbestand im Höhenpark Killesberg in der Perspektive das geplante Hochhaus teilweise deutlich überragt und so ebenfalls dessen Wirkungen mindert. Die visuelle Veränderung lässt sich somit nicht als erhebliche nachteilige Auswirkung bewerten.

Betrachtet man die Sichtbeziehung vom Rosensteinpark in Richtung Pragsattel und Burgholzhof, ragt das geplante Hochhaus je nach Standpunkt des Betrachters über den durch den Baumbestand des Parks gebildeten Horizont oder wird von einzelnen Bäumen teilweise vollständig verdeckt. In seiner Höhe wird es jedoch niedriger als der Höhenrücken des Burgholzhofs wahrgenommen. Dies führt dazu, dass das Hochhaus zwar visuell wahrgenommen wird, aber das Landschaftsbild nicht dominiert, so dass sich keine erheblich nachteilige Veränderung feststellen lässt.

Ausgehend vom bisherigen planungsrechtlichen Zustand ergibt sich eine Veränderung des Siedlungsbilds durch die Verschiebung des Hochhausstandorts vom nördlich angrenzenden Baufeld in den Bereich des Plangebiets. Der neue Standort entspricht dem vom Büro Steidle + Partner vorgeschlagenen und im städtebaulichen Rahmenplan dargestellten. Die Einfügung in das geplante Hochhausensemble ist sichergestellt. Die Wahrnehmung der Standortveränderung ist auf das nähere Umfeld des Plangebiets begrenzt, wo das Hochhaus aufgrund der umgebenden Sockelbebauung nur eingeschränkt sichtbar ist. Hier ist nicht von einer nachteiligen Auswirkung auf das Siedlungsbild auszugehen. In der Fernwirkung des Pragsattels ist die Verschiebung des Hochhausstandorts dagegen nicht in nennenswertem Umfang wahrnehmbar.
Dies gilt auch für die Blickbeziehung vom Killesberg über den Pragsattel zum höher liegenden Burgholzhof. Das geplante Hochhaus fügt sich in diese topografische Situation ein.
Somit ist durch die Verschiebung des Hochhausstandorts nicht von nachteiligen Auswirkungen auf das Siedlungsbild auszugehen.

Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Da im Plangebiet keine Kultur- und sonstigen Sachgüter vorliegen, ergeben sich durch die Flächeninanspruchnahme diesbezüglich keine Auswirkungen.
Hinsichtlich der außerhalb des Plangebiets liegenden Rheinstahlhalle erfolgt durch die Neubebauung eine Aufwertung des Umfelds dieses Kulturdenkmals.

Bewertung:
Gegenüber Kultur- und Sachgütern sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.

Eingriffsbewertung nach § 1 a Abs. 3 BauGB

Im Vergleich zum bisherigen Planungsrecht werden weder die Grundflächenzahl GRZ noch die überbaubare Grundstücksfläche geändert. Es werden lediglich die zulässige Höhe baulicher Anlagen und die Geschossflächenzahl GFZ erhöht, so dass die Errichtung eines Hochhauses möglich ist, sowie die Möglichkeit der Verbreiterung der Zufahrt von der Stresemannstraße zu Lasten einer öffentlichen Grünfläche geschaffen.
Aufgrund des geltenden Planungsrechts ist bereits heute eine bauliche Inanspruchnahme möglich, die hinsichtlich der überbaubaren Fläche und der Freiflächengestaltung nur in sehr geringem Umfang verändert wird. Insofern ist mit dem Bebauungsplan mit Ausnahme der bei Bedarf möglichen zusätzlichen Versiegelung von ca. 55 m2 kein Eingriff verbunden.

2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Vermeidungsmaßnahmen

Durch die Inanspruchnahme von ehemals bebauten und zurzeit brachliegenden Flächen kann eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich, die mit erheblich größeren negativen Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter verbunden wäre, vermieden werden.

Minimierungsmaßnahmen

Durch die festgesetzte Überdeckung der nicht überbauten Oberflächen von Tiefgaragen mit Bodenmaterial kann Niederschlagswasser zurückgehalten werden, was zu einer Minimierung der Eingriffe in den Wasserhaushalt führt. Außerdem können diese Flächen teilweise Bodenfunktionen wahrnehmen.

Die extensive Begrünung der Dachflächen dient der Rückhaltung von Niederschlagswasser. Gleichzeitig wirkt sich diese Maßnahme positiv auf die lokalklimatischen Verhältnisse aus. Weiterhin kann eine extensive Dachbegrünung kleinflächig als Lebensraum für Wärme liebende Insekten dienen und eine Funktion als Trittsteinbiotop erfüllen.

Die Begrünungspflicht für die unbebauten Flächen der Baugrundstücke kann sich positiv auf das Siedlungsbild auswirken.

2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Dem Bebauungsplan liegt der städtebauliche Rahmenplan für den Bereich City Prag zugrunde. Dieser ist das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs, in dem verschiedene städtebauliche Lösungen für den Bereich des Pragsattels aufgezeigt wurden, und von Fortschreibungen dieser Planung.
Für das Hochhausensemble des städtebaulichen Rahmenplans sind die beiden 70 m hohen Hochhäuser aus städtebaulichen Gründen von großer Bedeutung, da zum einen mit einer Höhe von 70 m bis 80 m ein Bezug zur Sockelbebauung herstellbar ist und zum anderen eine Vermittlung zum höchsten Turm des Ensembles gewährleistet wird. Eine Reduzierung der Höhe des geplanten Hochhauses hätte zur Folge, dass dieses nicht mehr als Teil des Ensembles wahrgenommen und sich die städtebauliche Wirkung der übrigen Hochhäuser nachteilig verändern würde.
Die städtebauliche und architektonische Konzeption für die Bebauung innerhalb des Plangebiets wurde auf der Grundlage dieses städtebaulichen Rahmenplans entwickelt. In einem Gutachten unter Beteiligung von fünf Architekturbüros wurden verschiedene Planungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die am besten bewertete Lösung wurde für die weitere Bearbeitung ausgewählt.
Darüber hinaus ergeben sich keine weiteren sinnvollen Planungsalternativen.


3. Zusätzliche Angaben

3.1 Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung

Nach § 2 (4) BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Komplexität von Natur und Landschaft nicht alle Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern erfasst, beschrieben und beurteilt werden können. Bei der Umweltprüfung wurden jedoch die wichtigsten und bedeutendsten Wechselwirkungen aufgezeigt.

Die Datenerhebung erfolgte im Rahmen eigener Gebietsbegehungen sowie durch Auswertung von Fachliteratur und Fachgutachten. Diese wurden teilweise in den Jahren 2001/2002 in Zusammenhang mit der Planung für den sog. Trump-Tower, der im Baufeld unmittelbar westlich des Plangebiets vorgesehen war, ausgearbeitet. Die Ergebnisse wurden soweit möglich auf das Plangebiet übertragen. Insgesamt sind als Fachgutachten zu nennen:
3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)

Ausgehend von den vorliegenden Untersuchungen ist bei Durchführung der Planung mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, die besondere Maßnahmen zur Überwachung erforderlich machen. Ein Monitoring gemäß § 4c BauGB ist daher bei Durchführung der Planung nicht erforderlich.

Das Amt für Umweltschutz erstellt regelmäßig Berichte über den Zustand der Umwelt in Stuttgart. Negative Entwicklungen, z.B. verursacht durch die Bauleitplanung, können so rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Behandlung von Bauanträgen ist besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der die umweltrelevanten Aspekte betreffenden Festsetzungen zu richten.

3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Im Sinne des städtebaulichen Leitbilds Innenentwicklung vor Außenentwicklung ist innerhalb des Plangebiets die Wiedernutzung von ehemals bebauten und zurzeit brachliegenden Flächen vorgesehen. Außerdem wird die Zulässigkeit eines Hochhauses vom nördlich angrenzenden Baufeld auf die Flächen des Plangebiets verschoben.

Insgesamt ist ausgehend von der gegenwärtigen Wertigkeit der Umwelt innerhalb des Plangebiets durch die geplante Baumaßnahme bei keinem der zu betrachtenden Schutzgüter von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen. Beim Siedlungsbild ergibt sich aus der Neubebauung eine Aufwertung der Situation.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf außerhalb liegende Bereiche ist die Veränderung zum bestehenden Planungsrecht, d.h. durch die Verschiebung des Standorts einer bereits heute zulässigen Hochhausbebauung, zu betrachten. Auch hier sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

Mit den verschiedenen vorgeschlagenen Maßnahmen können die Folgen des Eingriffs in den Naturhaushalt in ihren Auswirkungen vermindert und teilweise ausgeglichen werden. Weitere Maßnahmen außerhalb des Plangebiets sind nicht erforderlich.


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 01.09.2010 / 15.02.2011 / 20.04.2011





Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor

Ausarbeitung
ARP Architektenpartnerschaft Stuttgart

Anlage 4


Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB und BauNVO

Kerngebiet - § 7 BauNVO

MK1 und 2 Zulässig sind:
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Vergnügungsstätten gemäß § 7 (2) Nr. 2 BauNVO sind nicht zulässig. Bordelle und bordellähnliche Betriebe sind nicht zulässig (§ 1 (5), (9) BauNVO).

Nicht zulässig sind Anlagen nach § 7 (2) Nr. 5 BauNVO (Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen), § 7 (3) Nr. 1 BauNVO (Tankstellen) und § 7 (3) Nr. 2 BauNVO (Wohnungen) sowie nach § 11 (3) BauNVO (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) (§ 1 (5) und (6) BauNVO).

Einzelhandelsbetriebe, die nicht unter § 11 (3) BauNVO fallen, sind ab dem 2. OG unzulässig (§ 1 (7) Nr. 2 BauNVO).

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 7 (2) Nr. 6 BauNVO sind ab dem 2. OG zulässig (§ 1 (7) Nr. 2 BauNVO).

MK1 gilt zudem:
Sonstige Wohnungen sind ab dem 2. OG zulässig (§ 7 (2) Nr. 7 BauNVO).

MK2 gilt zudem:
Sonstige Wohnungen sind nicht zulässig (§ 7 (2) Nr. 7 BauNVO).

Höhe baulicher Anlagen - § 9 (1) 1. BauGB i. V. m. § 16 (2) BauNVO und § 18 BauNVO

HbA Überschreitungen der Höhenbegrenzungen sind bis 3,0 m unter Einhaltung eines Abstands zur Außenkante der Attika, der mindestens der Höhe der Überschreitung entspricht, zulässig
- durch haustechnische Aufbauten,
- Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie.

Im Gebiet MK2 sind diese Überschreitungen durch haustechnische Aufbauten auf maximal 20 % der Dachfläche begrenzt.



Grundflächenzahl - § 19 (4) BauNVO

Sind Teile der maßgebenden Grundstücksfläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belegt, kann eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl für die in § 19 (4) Nr. 1 bis Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen bis 1,0 zugelassen werden.

Bauweise - § 22 (4) BauNVO

a1 Die Bauweise weicht insoweit von der offenen Bauweise ab, als die Längenbeschränkung von 50 m entfällt. Ist ein Gebäude an der Grundstücksgrenze vorhanden, kann gestattet werden, dass angebaut wird.

Überbaubare Grundstücksfläche - § 23 (2, 3) BauNVO

Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen durch unterirdische Gebäudeteile sind außerhalb der mit dem Leitungsrecht lr1 belasteten Flächen zulässig.

Tiefe der Abstandsflächen - § 9 (1) 2.a BauGB

Abweichend von den in § 5 (4) und (7) LBO vorgeschriebenen Maßen beträgt die Tiefe der Abstandsflächen vor dem Bereich mit der zulässigen maximalen HbA von 382,5 m ü.NN 6,50 m.

Stellplätze und Garagen - § 12 (6), 23 (5) BauNVO

Oberirdische Stellplatzanlagen sind so anzuordnen, dass mindestens für jeweils 6 Stellplätze ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten ist. Die Baumstandorte sollen eine offene Baumscheibe mit mindestens 16 qm Größe erhalten.

Ga Innerhalb der mit Ga gekennzeichneten Fläche sind unterirdische Garagen sowie deren Ein- und Ausfahrten zulässig. Überdachungen der Ein- und Ausfahrten sind ebenfalls zulässig.

Mit Rechten zu belastende Flächen - § 9 (1) 21. BauGB

gr1 Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit.

fr1 Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit.

lr1 Unterirdisches Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie Telekommunikationsunternehmen.

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - § 9 (1) 24. BauGB

Im Geltungsbereich sind an Außenteilen der baulichen Anlagen Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (*Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenweg 6, 10787 Berlin) zu treffen. Gegebenenfalls sind technische Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Hinweis: Entlang der Stresemannstraße ist von einem Außenlärmpegel von bis zu 75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts auszugehen.

Pflanzverpflichtung - § 9 (1) 25. BauGB

pv1 Sämtliche unbebaute Flächen auf den Baugrundstücken sind mit Ausnahme von Zufahrten, Zugängen, Höfen und Terrassen zu begrünen und dauerhaft begrünt zu erhalten.
Die nicht überbauten Oberflächen von Tiefgaragen und Garagengeschossen sind mit mindestens 60 cm Erdüberdeckung aufzufüllen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Flächen von Zufahrten, Zugängen, Höfen und Terrassen.
Flachdächer und flach geneigte Dächer über den obersten Geschossen sind extensiv zu begrünen. Hierzu sind die Dachflächen mit einer geeigneten, mindestens 12 cm mächtigen Substratschicht zu überdecken und mit einer standortgerechten Begrünung so zu versehen, dass eine geschlossene Vegetationsdecke dauerhaft gewährleistet ist (siehe auch Dachgestaltung D). Dachflächen oberhalb einer Höhe von 330 m ü.NN sind von der Begrünungspflicht ausgenommen.

Böschungen, Stützmauern - § 9 (1) 26. BauGB

Soweit der zeichnerische Teil keine weitergehenden Festsetzungen enthält, können die an die Verkehrsflächen angrenzenden Flurstücksteile bis zu einer horizontalen Entfernung von 2,0 m von der Straßenbegrenzungslinie und bis zu einem Höhenunterschied von 1,5 m zur Straßenhöhe für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung schließt die Herstellung unterirdischer Stützbauwerke (horizontale Ausdehnung 0,15 m; vertikale Ausdehnung 0,40 m) für die Straße ein.


Kennzeichnung

Verkehrsimmissionen - § 9 (5) 1. BauGB

Der Geltungsbereich wird als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrslärmimmissionen zu treffen sind.

Mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Flächen - § 9 (5) 3. BauGB

Der gesamte Geltungsbereich liegt in einem Teilbereich der Altablagerung „City Prag V/DC-Bank“ (ISAS Nr. 4498). Im Rahmen von Altlastenuntersuchungen wurden Untergrundverunreinigungen festgestellt.
Es wird empfohlen, den aktuellen Untersuchungsstand der Flächen vor Baubeginn im Informationssystem Altlasten (ISAS) beim Amt für Umweltschutz abzufragen (Telefon 216-88696, Fax 216-88620).
Erdarbeiten sind von einem Altlastensachverständigen zu überwachen. Es ist mit Entsorgungsmehrkosten bei Aushubarbeiten zu rechnen.
Wird bei Erdarbeiten verunreinigter Bodenaushub angetroffen, so ist unverzüglich die Wasserbehörde beim Amt für Umweltschutz zu benachrichtigen.


Örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO

Dachgestaltung - § 74 (1) 1. LBO

D Zulässig sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 10° (siehe auch pv1).
Oberhalb einer Höhe von 330 m ü.NN sind auch hiervon abweichende Dachformen und -neigungen zulässig.

Werbeanlagen - § 74 (1) 2. LBO

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind zulässig.
Werbeanlagen und Automaten sind unzulässig an und auf Einfriedigungen sowie oberhalb der obersten Außenwandbegrenzung.
Nicht zulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht und Werbung in grellen Farben. Bei einer Schrifthöhe von > 80 cm sind nur Einzelbuchstaben zulässig.

Mülltonnenstandplätze - § 74 (1) 3. LBO


Hinweise
- - -

Anlage 5

Anregungen der Öffentlichkeit
zur Beteiligung nach § 3 (1) BauGB

Über die Anregungen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung wird im Folgenden berichtet:


Behörde/AnregungStellungnahmeBerück-sichtigung
Erörterungstermin in Feuerbach
(12.03.2009)

Es wird die Befürchtung geäußert, dass die vorgesehene Erschließung der geplanten Neubebauung über die bestehende Zufahrt von der Stresemannstraße in die Rheinstahlstraße zu einer Überlastung des Knotenpunkts Stresemannstraße / Rheinstahlstraße führt und es insbesondere für Linksabbieger aus der Rheinstahlstraße zu sehr langen Wartezeiten kommen.
Eine Verbreiterung der Zufahrt zur Einrichtung von zwei Richtungsfahrspuren für die Ausfahrt in die Stresemannstraße wird planungsrechtlich gesichert, um bei Bedarf die Kapazität dieser Einmündung zu erhöhen. Zusätzlich sind auch verkehrstechnische Maßnahmen in Zusammenhang mit der bestehenden Fußgängerampel in der Stresemannstraße südlich der Zufahrt möglich, um die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts zu erhöhen.ja

Anlage 6
Anregungen der Öffentlichkeit
zur Beteiligung nach § 3 (2) BauGB

Über die Anregungen der Öffentlichkeit aus der öffentlichen Auslegung wird im Folgenden berichtet.

Die Namensliste der Beteiligten ist der Anlage angefügt.


Behörde/AnregungStellungnahmeBerück-sichtigung
Beteiligter Nr. 1
(Schreiben vom 31.03.2011)

Die Nähe des geplanten Hochhauses zum Hubschrauberlandeplatz des Robert-Bosch-Krankenhauses wird bei schlechten Sichtverhältnissen als gefährlich erachtet.
Um Gefahrensituationen auszuschließen, muss eine Hochhausbebauung mit einem Hindernisfeuer (Beleuchtung) versehen werden. Hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren die Luftfahrtbehörde zu beteiligen. Im Textteil ist ein entsprechender Hinweis enthaltenja
Es wird befürchtet, dass das geplante Hochhaus, das von vielen Teilen Stuttgarts aus sichtbar sein wird, unter politischen Aspekten einen negativen Eindruck vermittelt.Das geplante Hochhaus ist im Städtebaulichen Rahmenplan Stuttgart-Feuerbach Pragsattel dargestellt, der im Jahr 2003 vom Gemeinderat beschlossen wurde. Der Bebauungsplan dient somit der Umsetzung dieses politischen Willens. Ein negativer Eindruck durch das geplante Hochhaus ist somit nicht zu befürchten.nein
Es wird befürchtet, dass ein Hochhaus unmittelbar neben dem Theaterhaus bei den Besuchern keinen guten Eindruck hinterlässt.Das geplante Hochhaus ist Teil eines Ensembles aus vier Hochhäusern, das sich um die Rheinstahlhalle, in der sich das Theaterhaus befindet, platziert und den städtebaulichen Akzent der City Prag bildet. Höhe und Standort wurden im Rahmen einer städtebaulichen Untersuchung festgelegt. Ein negativer Eindruck auf die Besucher des Theaterhauses ist nicht zu befürchten.nein
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Hochhaus auf einem der höchsten Punkte der Stadt bedrohlich und nicht ästhetisch wirkt.Beim Pragsattel handelt es sich zwar um einen exponierten Standort für das geplante Hochhaus. Er wird jedoch vom Burgholzhof im Nordosten und vom Killesberg im Südwesten überragt. Somit ist eine bedrohliche Wirkung des Hochhauses nicht zu befürchten.nein
Es wird eine Nutzung als Bordellhochhaus befürchtet.Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Die angesprochene Nutzung ist deshalb nicht zu befürchten.nein
Es wird befürchtet, dass zukünftig weitere Hochhäuser auf dem Pragsattel genehmigt werden.Bereits der bisherige Bebauungsplan „Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost“ (1996/14) sieht vier mögliche Hochhäuser an diesem Standort vor. Dieses Hochhausensemble wurde im städtebaulichen Rahmenplan Pragsattel im Jahr 2003 vom Gemeinderat bestätigt. Die Errichtung von vier Hochhäusern im Bereich der City Prag entspricht also dem politischen Willen. Deshalb ist damit zu rechnen, dass zusätzlich zum geplanten Hochhaus drei weitere Hochhäuser errichtet werden. nein
Beteiligter Nr. 2
(Schreiben vom 01.04.2011)

Es wird angeregt, die Erschließung von der Stresemannstraße zur Rheinstahlstraße dem tatsächlichen Grundstücksverlauf anzupassen, und darauf hingewiesen, dass die Straßenkante bei einer Aufweitung der Fahrbahn direkt auf die Gebäudeecke Stresemannstraße 79 und die dort liegende Tiefgaragenausfahrt zuläuft.
Im Bereich der Zufahrt von der Stresemannstraße in die Rheinstahlstraße gehen die Festsetzungen von der bestehenden Situation aus und schaffen zusätzlich die Möglichkeit einer Verbreiterung zur Herstellung einer zweiten Richtungsfahrspur für die Ausfahrt in die Stresemannstraße. Eine Anpassung an Grundstücksgrenzen ist hierzu nicht erforderlich.
Die Nutzung der Tiefgaragenausfahrt des Gebäudes Stresemannstraße 79 wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
nein
Es wird dafür plädiert, dass die Grundstückserschließung dadurch sichergestellt wird, dass die Gebäudezufahrt der öffentlichen Hand und nicht einem Investor gehört.Die Grundstückserschließung ist durch das festgesetzte Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit ausreichend gesichert.nein
Es wird gefordert, dass auch während der Bauzeit die Tiefgaragennutzung beim Gebäude Stresemannstraße 79 sichergestellt wird.Die Forderung wird zur Kenntnis genommen, und es wird entsprechend verfahren. Eine Regelung auf der Ebene des Bebauungsplans ist jedoch nicht möglich.ja
Beteiligter Nr. 3
(Schreiben vom 07.04.2011)

Es wird befürchtet, dass durch die geplanten Hochhausbebauung der Wohnwert im Wohngebiet Im Götzen / Hildebrandstraße / Stresemannstraße erheblich gemindert wird.
Ausgehend von den Ergebnissen einer Verschattungsuntersuchung lässt sich feststellen, dass sich im Winter im Wohngebiet Im Götzen / Hildebrandtstraße / Stresemannstraße keine Verschattung durch das geplante Hochhaus ergibt. Im Sommer ist in den Abendstunden für den nördlichen Teil des Wohngebiets von einer Verschattung auszugehen. Diese ist jedoch auf eine Dauer von unter einer Stunde beschränkt. Außerdem wird die Verschattung aufgrund des niedrigen Sonnenstands und der daraus resultierenden diffusen Lichtverhältnisse nur gering wahrgenommen. Somit ist keine erhebliche Minderung des Wohnwerts zu befürchten.nein
Die topografische Lage zwischen Killesberg und Burgholzhof wird für ein Hochhausensemble als denkbar ungeeignet erachtet.Der Pragsattel ist als Standort für ein Hochhausensemble geeignet. Die exponierte Lage gewährleistet eine Fernwirkung des Hochhausensembles nach Süden bis zur Innenstadt Stuttgarts und nach Norden bis zu den äußeren Stadtbezirken. Durch die Lage am Tiefpunkt zwischen den Höhenzügen des Killesbergs und des Burgholzhofs fügt sich das Hochhausensemble in die topografische Situation ein.nein
Es wird darauf hingewiesen, dass an der Fassade des Wachter-Hochhauses viele Vögel zugrunde gehen.Im Textteil des Bebauungsplans ist ein Hinweis enthalten, dass zur Vermeidung von Vogelschlag an Glas- und Fensterfronten die Empfehlungen einschlägiger Fachliteratur zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen der Gebäudeplanung wird ein qualifiziertes Fachbüro eingeschaltet.
Im Kaufvertrag wird ein entsprechender Passus aufgenommen.
ja
Eine Bebauung in Höhe der Mercedes-Benz-Bank wird als angemessen erachtet.Die Höhenfestsetzungen orientieren sich im überwiegenden Teil des Plangebiets an der Höhe der Mercedes-Benz-Bank. Lediglich an der Nordwestecke wird eine höhere Bebauung zugelassen, um das unter städtebaulichen Aspekten gewünschte Hochhaus realisieren zu können.nein


Anlage 8

Anregungen der Behörden
zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB

Über die Stellungnahmen der Behörden, die im Rahmen der Beteiligungen im August/September 2009 sowie im März/April 2011 (öffentliche Auslegung) vorgebracht wurden, wird im Folgenden berichtet:


Behörde/AnregungStellungnahmeBerück-sichtigung
Amt für Umweltschutz
(Schreiben vom 02.09.2009)

Naturschutz und Landschaftspflege
In den Textteil soll eine Festsetzung zur Vermeidung des Vogelschlags an Glas- und Fensterfronten und von lichtbedingten Irritationen von Zugvögeln durch Beachtung einer einschlägigen Veröffentlichung aufgenommen werden. Ein qualifiziertes Fachbüro soll eingeschaltet werden.
Der Textteil des Bebauungsplans wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Im Rahmen der Gebäudeplanung wird ein qualifiziertes Fachbüro eingeschaltet.
Im Kaufvertrag wird dies durch eine entsprechende Regelung gesichert.
teilweise
Der Textteil soll um eine Festsetzung zur Installation von energiesparender, streulichtarmer sowie insekten- und vogelverträglicher Außenbeleuchtung ergänzt werden. Es wird empfohlen, ein qualifiziertes Fachbüro einzuschalten.Der vorhandene Hinweis im Textteil des Bebauungsplans wird um die Vogelverträglichkeit ergänzt. Eine Festsetzung ist nicht möglich, da das Baugesetzbuch eine Festsetzung mit dem genannten Inhalt nicht vorsieht.
Im Rahmen der Gebäudeplanung wird ein qualifiziertes Fachbüro eingeschaltet.
teilweise
Der Einbau von Quartierelemente für Gebäude bewohnende Tierarten in den neuen Baukörpern soll festgesetzt werden. Dabei sollte pro 10 laufende Meter Fassade ein Nistquartier eingeplant werden. Eine entsprechende Traufgestaltung ist vorzunehmen. Die Einschaltung eines qualifizierten Fachbüros wird empfohlen.Die Anregung wird im Rahmen der Gebäudeplanung berücksichtigt; ein qualifiziertes Fachbüro wird eingeschaltet.
Im Kaufvertrag wird dies durch eine entsprechende Regelung gesichert.
ja
Für alle Dachflächen, die dafür geeignet sind, ist eine extensive Begrünung unter Verwendung von gebietsheimischen Kräutern festzusetzen.Die Pflicht zur extensiven Dachbegrünung ist bereits im Textteil enthalten. Die für die Verwendung geeigneten heimischen Pflanzenarten werden bei den Hinweisen des Textteils ergänzt.ja
Soweit möglich sollen wasserdurchlässige, begrünte Verkehrsflächen festgesetzt werden.Eine Begrünung der Verkehrsflächen erfolgt durch die Baumquartiere in den Verkehrsflächen nördlich und westlich der geplanten Bebauung. Diese befinden sich außerhalb des Plangebiets.
Darüber hinaus liegen keine Verkehrsflächen vor, die wasserdurchlässig befestigt oder begrünt werden können.
nein
Die Verwendung von gebietsheimischem Pflanz- und Saatgut ist festzusetzen.Die Gehölzarten in den Hinweisen des Textteils werden entsprechend angepasst, die heimischen Pflanzenarten für die extensive Dachbegrünung ergänzt.ja
Die Fernwirkung des Hochhausturms auf den Rosensteinpark und den Killesbergpark ist im Umweltbericht zu prüfen und abzuhandeln.Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt.ja
Die durch das Hochhaus verursachten Verschattungen sind im Umweltbericht zu prüfen und abzuhandeln.Die Auswirkungen der durch das Hochhaus verursachten Verschattungen sind im Umweltbericht bereits dargestellt (vgl. Ziffer 2.3).nein
Immissionsschutz
Es wird empfohlen, ein vollständiges Gutachten nach TA Lärm für alle relevanten Lärmquellen und Immissions­orte anfertigen zu lassen. Damit kann in Verbindung mit dem bereits erstellten Verkehrslärmgutachten festgestellt werden, ab welchem Stockwerk bzw. auf welcher Seite des Hochhauses Wohnnutzung sinnvoll bzw. möglich ist.
Der Anregung wird entsprochen. Ein entsprechendes Gutachten wurde erstellt; die Ergebnisse sind in den Umweltbericht aufgenommen.ja
Energie
Maßnahmen zur Bedarfsminderung entsprechend der GRDrs 86/2008 sind bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zu übernehmen. Dies schließt die Verpflichtung des Vorhabenträgers ein, bei Fertigstellung des Vorhabens eine Bestätigung eines Sachverständigen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das realisierte Gebäude die im Vertrag formulierten Anforderungen hinsichtlich des Energiebedarfs erfüllt.
Die Regelungen werden in den Kaufvertrag übernommen.ja
Es wird um die Übersendung der Mehrfertigungen/Kopien der unterzeichneten Verträge gebeten.Der Bitte wird nachgekommen.ja
Deutsche Telekom AG
(Schreiben vom 01.09.2009)

Es wird um Rücksichtnahme auf die im Plangebiet vorhandenen Telekommunikationslinien gebeten. Weiter wird um eine frühzeitige Information über Beginn und Ablauf von Baumaßnehmen gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, und es wird entsprechend verfahren.ja
EnBW Regional AG
(Schreiben vom 26.08.2009)

Es wird darum gebeten, den Bauinteressenten darauf hinzuweisen, dass er sich möglichst frühzeitig mit uns zur Planung der Versorgung in Verbindung setzt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, und es wird entsprechend verfahren.ja
Flughafen Stuttgart GmbH

keine Stellungnahme eingegangen
Gesundheitsamt
(Schreiben vom 07.09.2009)

Es wird vorausgesetzt, dass der unter Punkt 3.3 der Begründung angeführte Richtfunkstrahl bezüglich seines Abstands zu Aufenthaltsbereichen für Menschen einen Abstand bzw. eine Feldstärke besitzt, die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Der Richtfunkstrahl existiert mittlerweile nicht mehr. Die Leitung wurde deaktiviert. Eine weitere Berücksichtigung der Trasse ist nicht erforderlich.
Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Handwerkskammer Stuttgart
(Schreiben vom 17.09.2009)

Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart
(Schreiben vom 07.09.2009)

Es wird um Informationen über den weiteren Verlauf der Planungen gebeten.
Die IHK wird bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans benachrichtigt.ja
Innenministerium Baden-Württemberg
(Schreiben vom 17.08.2009)

Die Belange des Innenministeriums als Luftfahrtbehörde sind von der Planung nicht tangiert. Eine weitere Beteiligung ist nicht erforderlich.
Kabel Baden-Württemberg
(Schreiben vom 14.08.2009)

Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg

keine Stellungnahme eingegangen
Naturschutzbeauftragter Winfried Haug
(Schreiben vom 19.08.2009)

In Anbetracht der geplanten Höhenentwicklung werden raumwirksame Freiflächen als wünschenswert erachtet. Es wird jedoch angezweifelt, ob dies bei der sehr hohen GRZ und durch die vorgesehene Begrünungspflicht erreicht wird, und ob so eine harmonische Einbindung der Neubebauung erzielt werden kann.
Es wird vorgeschlagen, das Maß der Begrünungsverpflichtung zu konkretisieren.
Im Bereich der City Prag ist eine Bebauung mit hoher Dichte und städtischem Charakter vorgesehen. Diese soll durch ein Raster von maximal 6-geschossigen Bauquartieren, das sich um die historische Gewerbehalle des Theaterhauses anordnet, gegliedert werden. Weiter sollen vier Hochhäuser als Ensemble um den zentralen Bereich platziert werden. Diese Ziele sind Inhalte des städtebaulichen Rahmenplans Stuttgart-Feuerbach Pragsattel.
Zur Realisierung dieser städtebaulichen Ziele ist eine sehr hohe GRZ erforderlich. Freiflächen sind lediglich im zentralen Bereich um das Theaterhaus vorgesehen. Eine Begrünung erfolgt durch außerhalb des Geltungsbereichs liegende Bäume in den Straßenräumen; darüber hinaus sind keine weiteren Grünstrukturen vorgesehen.
Die geplante Neubebauung ist aus diesem städtebaulichen Rahmenplan entwickelt, weshalb von ihrer harmonischen Einbindung in die umgebenden Baufelder ausgegangen werden kann.
Zusätzliche Begrünungsvorschriften oder die Konkretisierung der bereits festgesetzten sind deshalb nicht erforderlich.
nein
Es wird um Prüfung gebeten, ob schon bisher Eingriffe in das Landschaftsbild zulässig sind, wie es mit dem geplanten Hochhaus vorgesehen ist.Der heute rechtsgültige Bebauungsplan lässt an vier Standorten im Bereich der City Prag Hochhäuser (Höhen zwischen 61 m und 85 m) zu. Einer dieser Standorte liegt unmittelbar nördlich des Plangebiets auf dem Grundstück der Mercedes-Benz Bank (zulässige Höhe 70 m). Somit sind schon bisher Eingriffe in das Landschaftsbild zulässig, wie es mit dem geplanten Hochhaus vorgesehen ist.nein
Es wird darauf hingewiesen, dass sich durch die Neubebauung Folgen für ziehende Vögel ergeben. Deshalb wird vorgeschlagen, mittels eines geeigneten Monitorings zu überprüfen, dass tatsächlich keine Beeinträchtigungen heimischer Vogelarten auftreten. Sollte es zu nennenswerten Schlagopferzahlen kommen, sind weitere Anstrengungen zur Minimierung dieser Folgen geboten.Der Textteil des Bebauungsplans wird um einen Hinweis zur Vermeidung von Vogelschlag ergänzt.
Im Rahmen der Gebäudeplanung werden unter Beteiligung eines qualifizierten Fachbüros die erforderlichen Maßnahmen vorgenommen, um die Gefahr des Vogelschlags zu minimieren. Im Kaufvertrag wird dies durch eine entsprechende Regelung gesichert.
Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
(Schreiben vom 02.09.2009)

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Plangebiet vorkommenden Schichten des Gipskeupers lokal setzungsempfindlich und von geringer Stand- und/oder Tragfestigkeit sein können. Weiter können örtlich Verkarstungserscheinungen angetroffen werden.
Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung im Zuge der Hochbauplanung ist bereits erfolgt.ja
Regierungspräsidium Stuttgart
(Schreiben vom 31.08.2009, vom 10.09.2009 und vom 29.03.2011)

Denkmalschutz
Es wird darum gebeten, einen Hinweis auf § 20 DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen in den Bebauungsplan einzufügen.
Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan bereits enthalten.ja
Raumordnung
Es werden keine Bedenken vorgebracht.
Luftverkehr
Es wird darauf hingewiesen, dass am geplanten Hochhaus die Nachtkennzeichnung dringend erforderlich ist.
Der Textteil wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.ja
Es wird gebeten, die Luftfahrtbehörde im Genehmigungsverfahren erneut zu beteiligen.Der Bitte wird entsprochen; der Hinweis im Textteil wird entsprechend ergänzt.ja
Eventuell zum Einsatz kommende Baukräne, die eine Höhe von max. 100 m ü. Grund überragen, sind gesondert zu beantragen.Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, und es wird im Baugenehmigungsverfahren entsprechend verfahren.ja
Straßenwesen und Verkehr
Es wird darauf hingewiesen, dass am geplanten Hochhaus eine Nachkennzeichnung an allen exponierten Stellen erforderlich ist. Im Hinblick auf die Festlegung der Hinderniskennzeichnung wird um Beteiligung beim Baugenehmigungsverfahren gebeten.
Der Textteil wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.ja
Es wird darauf hingewiesen, dass das benachbarte Robert-Bosch-Krankenhaus über einen Hubschrauberlandeplatz für Rettungszwecke verfügt und dass ein neuer Landeplatz auf der Südseite derzeit in Planung ist. Es ist mit Schalleinwirkungen durch Rettungshubschrauber zu rechnen.Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Schalleinwirkungen müssen hingenommen werden. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.ja



Stuttgarter Straßenbahnen AG

keine Stellungnahme eingegangen

Südwestrundfunk
(Schreiben vom 11.08.2009)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch bauliche Veränderungen, insbesondere durch großflächige reflektierende Strukturen wie z.B. metallische Fassadenbekleidungen, gestört werden kann, und gebeten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Der Textteil wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.ja
Es wird die Sicherstellung angeregt, dass den Bewohnern die Montage von Empfangsantennen möglich ist.Der Anregung ist bereits entsprochen; die Errichtung von Außenantennen ist im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen.ja
Verband Region Stuttgart
(Schreiben vom 24.08.2009 und vom 09.03.2011)

Dem Bebauungsplanentwurf wird zugestimmt. Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH
(Schreiben vom 20.08.2009)

Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Wehrbereichsverwaltung V
(Schreiben vom 04.09.2009)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Streckenabschnitte der Bundesstraßen B 10 und B 27 im Umfeld des Plangebiets zum Militärstraßen-Grundnetz gehören und deshalb bei Baumaßnahmen an diesen Straßenabschnitten die „Richtlinien für die Anlage und Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS)“ zu beachten sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Baumaßnahmen an der B 10 oder der B 27 in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Plangebiet sind nicht erforderlich.nein



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Anlage 2 Begründung Deckblatt.pdf Anlage 3.pdf