1. Grundsätzlich wird auf den Verkauf von städtischem Boden komplett verzichtet.
2. Die Stadt gründet einen kommunalen Boden- und Wohnbaufonds, für den sukzessive Flächen- und Wohnungsportfolios erworben werden und städtische Gemeindewohnungen im Sozialwohnungsbau auf stadteigenen sowie ggf. neu zu erwerbenden Flächen gebaut werden. Dafür sind ab dem DHH 2022/23 fortlaufend Finanzmittel für den Grundstücks- und Wohnungserwerb auf 100 Millionen Euro p.a. aufzustocken, sowie der dafür notwendige Stellenmehrbedarf beim Liegenschaftsamt -Abteilung Grundstücksverkehr für die Grundstücksakquise und Betreuung bereit zu stellen.
3. Jedwede Vergabe von Grundstücken findet ausschließlich im Erbbaurecht statt. Diese Vergabe geht nur an Organisationen, die den Boden dauerhaft sozial, gemeinwohlorientiert und ökologisch nachhaltig bewirtschaften. Hierzu gehören auch die Mietshaussyndikatsprojekte und Genossenschaften, nach einer Verpflichtung auf Gemeinwohlorientierung.
4. Nach Ablauf der förderrechtlichen Bindung können Erbbauberechtigte ihre Erbbaugrundstücke nicht kaufen, aber eine Verlängerung des Erbbaurechtes erhalten.
5. Als Vergabemöglichkeit von Grundstücken wird grundsätzlich die Abgabe eines Konzeptes gefordert – Konzeptvergabe. Dieses Konzept dient als Grundlage für das Auswahlverfahren.
6. Die Abgabe in Erbpacht für die Verwendung als Parkierungsbauwerk wird abgelehnt.
7. Die Vergabe des Grundstücks wird zurückgenommen, wenn die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht erfüllt werden bzw. die vereinbarte Nutzungsfrist abläuft (Heimfall).
8. Städtische Flächen werden nur mit folgenden Förderquoten entwickelt, die über die gesamte Erbpachtdauer gilt:
· 70 % SMW (Einstiegshöhe von 7,50 Euro Nettokaltmiete)
· 30 % MME
9. Auf städtischen Flächen soll der Vorrang bei Bestandsentwicklung und nicht auf Abriss liegen.
10. Alle städtischen Bedarfe werden auf eigenem Boden umgesetzt.