Behörde/ Träger öffent-licher Belange | Stellungnahme der Behörde/
des Trägers öffentlicher Belange | Stellungnahme der Verwaltung | Berück-sichtigt |
Ja | Nein |
Amt für Umwelt-schutz
Empfeh-lungen zur Planung:
Grund-
wasser-
schutz
Boden-schutz
Stadt-klima, Luft-hygiene
Verkehrs-lärm
Im-missions-schutz, Ab-
wasser-be-
seitigung und
Altlasten/
Scha-densfälle | Vorbemerkung:
Die Villa Reitzenstein mit dem umgebenden Park ist eine bedeutende innerstädtische Grünfläche und aus ökologischen und gartengestalterischen Gründen als sehr wertvoll einzustufen. So handelt es sich nach der Biotopkartierung um eine mittelgroße Parkanlage der Kuppen, welche mäßig intensiv genutzt wird. Die Fläche hat eine sehr hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Villa und Park sind in ihrer Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingetragen. Der Rahmenplan Halbhöhenlagen weist den Park als Qualitätsbereich 1 aus.
Mit besonders und streng geschützten Arten ist zu rechnen. So liegen Hinweise auf den Brutvogelbestand im Park vor. Auch ist mit Fledermäusen, Amphibien und eventuell mit Reptilien zu rechnen. Von der Wilhelma liegt der Entwurf eines Parkpflegewerkes vor, das ein Konzept zur Restaurierung des Parks umfasst.
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bebauungsplanes werden bisher unbebaute Flächen als Gemeinbedarfsflächen bzw. als bebaubare Flächen ausgewiesen. In bisher unbebauten Flächen wird ein Erweiterungsbau geplant. Die unterbauten Flächen scheiden für eine Bepflanzung mit Großbäumen aus.
Es wird gebeten, die nachfolgenden Empfehlungen und Hinweise zu berücksichtigen und in den Bebauungsplan zu übernehmen:
Erhalt und Aufwertung der
Freiflächen
Es wird gebeten zu prüfen, ob die bisherigen Park- und Grünflächen um die Villa Reitzenstein im gegenwärtigen Umfang erhalten bzw. auf die historischen Flächen des Parks ausgedehnt werden können. Festgesetzt wird eine GB-Fläche mit einer 40 %igen Überbauungsmöglichkeit. Im Festsetzungstext zur Grundflächenzahl wird eine Überschreitung dieser Zahl (GRZ 0,4) bis zu 50 % zugelassen.
Unklar ist, inwieweit die künftige bauliche Nutzung in den vorhandenen Grünbestand eingreift (fehlende Flächenbilanz).
Wir bitten deshalb, eine Flächenbilanz zu erstellen.
Die ursprünglichen Parkflächen des Kulturdenkmals sollen entsprechend des Parkpflegewerkes aufgewertet und saniert werden. Die Bereitstellung von Erweiterungsflächen für das Staatsministerium auf benachbarten Liegenschaften zur Schonung des Parks wird begrüßt.
Erhaltung des Baumbestandes
Überprüfung des Baumbestandes auf Möglichkeiten seiner Erhaltung und Festsetzung erhaltenswerter Bäume im Bebauungsplan. Das Parkpflegekonzept der Wilhema soll in den Bebauungsplan einfließen und den Planungsunterlagen beigelegt werden. Die Aufstellung eines Freiflächengestaltungsplanes, welcher die gesamten Grünflächen des Kulturdenkmals umfasst, wird empfohlen.
Artenschutz
Um bei den anstehenden Planungen und Bauarbeiten den Artenschutz nach § 44 BNatSchG ausreichend berücksichtigen zu können, wird ein Artenschutzgutachten erstellt. Dabei werden Avifauna, Fledermäuse und die Herpetofauna untersucht.
Extensive Dachbegrünung
Auf Flachdächern bzw. geneigten Dächern, die sich dafür eignen, ist eine extensive Dachbegrünung unter Verwendung gebietsheimischer Kräuter aufzubringen. Die beigefügte Artenliste Kräuter (s. Anlage) soll in den Bebauungsplan übernommen werden.
Beim Textteil des Bebauungsplanes bitten wir, die nachfolgenden Textblöcke und Hinweise zu ergänzen:
Bei dem Abschnitt „Private Grünflächen“ im 2. Satz nach dem Wort „Abgang“ bitte Folgendes ergänzen:
„…durch gebietsheimische Arten….“
„Gebäudeabbruch und Fällarbeiten
Vor Beginn der Planung bzw. der Baumaßnahmen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit es durch Abbruch und Umbau von Gebäuden sowie durch Beseitigung von Gehölzen zu einer nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verbotenen Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder einer Tötung von besonders geschützten Arten kommt. Hierbei soll ein erfahrenes Fachbüro eingeschaltet werden.
Nistquartiere
Bei Neu- und Umbau sowie bei Renovierung von Gebäuden ist der Einbau von Quartierelementen (z.B. spezielle Niststeine bzw. Fledermauskästen) für Gebäude bewohnende Tierarten bzw. eine entsprechende Traufgestaltung in neuen Baukörpern vorzusehen. Pro 10 m laufende Meter Fassade ist ein Nistquartier vorzusehen. Abweichend davon kann die erforderliche Anzahl von Quartierelementen auch kombiniert eingebaut werden. Auf die Schrift „Nistquartiere an Gebäuden“ des NABU, 2002 wird verwiesen. Es soll ein erfahrenes Fachbüro eingeschaltet werden.
Fenster, Glasfronten, Vermeidung von Vogelschlag
Bei Um- und Neubauten bzw. Renovierungen wird sichergestellt, dass Glas- und Fensterfronten so konstruiert werden, dass Vogelschlag vermieden wird.
Die Empfehlung der Schrift: Schmidt, H. et al. (2012), Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht, 2. überarbeitete Auflage, Schweizerische Vogelwarte werden berücksichtigt. Bei der Planung von Glas- und Fensterfronten zieht der Vorhabenträger die Beratung durch ein Fachbüro für Ökologie hinzu.
Verwendung gebietsheimischen Saat- und Pflanzgutes
Die Pflanzenartenwahl orientiert sich an der heutigen potenziellen Vegetation
(HPNV) und der angehängten Liste „Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg“ (s. Anlage). Verwendung findet ausschließlich zertifiziertes standortgerechtes gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut aus dem Raum 7 „Süddeutsches Hügel- und Bergland“.
Hinweis:
Beschluss des Gemeinderates vom 22.4.2010 (vergl. GRDrs 193/2010). Im Park sollen keine invasiven exotischen Gehölze verwendet werden. Kultivare sollen nur verwendet werden, wenn dies aus gartengestalterischen Gründen notwendig wird. Auf Pyramiden-Silberpappel und die Säulen-Eiche ist zu verzichten. Die Baumartenliste auf Seite 3 der Begründung ist entsprechend anzupassen.
Außenbeleuchtung
Die öffentliche und private Außenbeleuchtung ist energiesparend, streulichtarm und insektenverträglich zu installieren. Die verwendeten Leuchtmittel sind so auszuwählen, dass die für Insekten attraktiven Emissionen im Blau- und UV-Bereich (< 450 nm) weitgehend ausgeschaltet werden. Die Leuchten müssen staubdicht und so ausgebildet sein, dass eine Lichtwirkung nur nach unten auf die zu beleuchtende Verkehrsfläche erfolgt. Die Betriebszeit der Beleuchtung ist durch Zeitschaltungen, Bewegungsmelder etc. soweit wie möglich zu verkürzen. Standard ist der Stand der Technik.“
Wir empfehlen, im Textteil zum Bebauungsplan „Hinweise“ „Wasserrecht“ folgenden Textteil mit aufzunehmen:
„Das Plangebiet liegt in der Außenzone des Heilquellschutzgebiets (Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg vom 11.Juni 2002). Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten.
Die Bestimmungen des Wassergesetzes (WG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), insbesondere §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 WHG (behördliche Erlaubnis oder Bewilligung bei einer Benutzung der Gewässer, Grundwasserableitung und -umleitung),
§ 62 WHG (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sowie § 49 WHG (Erdaufschlüsse) und § 37 Abs. 2 und Abs. 4 WG sind zu beachten. Erdaufschlüsse und Freilegungen von Grundwassererschließungen sind gemäß § 37 Abs. 4 WG der Unteren Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz anzuzeigen.
Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten.“
Beim Baugenehmigungs- bzw. wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren werden Auflagen und Regelungen zum Schutz des Grundwassers getroffen.
Die Umweltauswirkung auf den Boden ist nicht erheblich.
Auf Grundlage der Methode des Bodenschutzkonzeptes Stuttgart (BOKS) ergibt sich für den Bereich des Bebauungsplanes zum gegenwärtigen Planungsstand ein geringer Verlust von 0,2 Bodenindexpunkten (Bestand: 7,9 BX; Planung 7,7 BX).
Wir empfehlen, folgende Textkorrekturen vorzunehmen:
Begründung Ziffer 9
„Umweltbelange“, „Boden“ (S. )12 :
… Mit dem Bodenschutzkonzept Stuttgart (BOKS) wurde die Planungskarte „Bodenschutzqualität“ als Planungsgrundlage eingeführt. Den Boden im Plangebiet stuft die Planungskarte in die Qualitätsstufe 4 (sehr hoch) ein.
ersetzt durch:
„… Mit dem Bodenschutzkonzept Stuttgart (BOKS) wurde die Planungskarte Bodenqualität als Planungsgrundlage eingeführt. Den Boden im Plangebiet stuft die Planungskarte in die Qualitätsstufen 2 und 3 (gering und mittel) ein.“
Hinweis:
Die Planungskarte Bodenqualität stützt sich auf Versiegelungsdaten des Tiefbauamtes. Die aktuelle Version wurde am 1. Februar 2011 im SIAS eingestellt. Die Bodenqualität wird seitdem im Flurstücksmaßstab aggregiert (vorher Blockmaßstab). Durch das Amt für Umweltschutz erfolgt jeweils eine Plausibilitätsprüfung anhand aktueller Luftbilder und ggf. Geländebeobachtungen. Die kleinräumigere Betrachtung wirkt sich auf die kartographische Darstellung aus. Durch diese Verbesserung lassen sich die Bodenindexpunkte im Bestand differenzierter ermitteln, was eine genauere Bilanzierung im Bebauungsplanverfahren ermöglicht. Die im Bodenschutzkonzept Stuttgart und im EU-Projekt Urban SMS beschriebene Methodik zur Ermittlung der Bodenindexpunkte bleibt indessen unverändert.
Zu dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans bestehen aus stadtklimatischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Jedoch sollten die folgenden Anregungen im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden:
- In der Begründung wird in Ziffer 9 „Umweltbelange“ unter dem Abschnitt „Klima“ der Umweltatlas der Landeshauptstadt Stuttgart angeführt. Dieser umfasst Hinweise für die Planung, die auf den Untersuchungen des ehemaligen Nachbarschaftsverbands Stuttgart aus dem Jahr 1991 beruhen. Mit dem Klimaatlas Region Stuttgart aus dem Jahr 2008 (Hrsg.: Verband Region Stuttgart) wurden die genannten Untersuchungen fortgeschrieben. Für die vorliegenden Unterlagen ist lediglich die Aktualisierung heranzuziehen.
Für den Abschnitt „Klima“ wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
„Nach dem Klimaatlas Region Stuttgart (2008) ist der Geltungsbereich in einem als Stadtrand-Klimatop ausgewiesenen Gebiet gelegen. Dort sind die Klimaelemente Temperatur, Feuchte und Wind gegenüber dem Freiland wesentlich beeinflusst. Der überwiegende Bereich des Plangebiets, wie auch die bestehenden Gartenanlagen, wird als Fläche mit bedeutenden klimarelevanten Funktionen eingestuft. Diese wird mit hoher Empfindlichkeit gegenüber nutzungsändernden Eingriffen bewertet, worunter bereits zur Versiegelung beitragende Nutzungen zu verstehen sind und besitzt einen direkten Bezug zum Siedlungsraum. Die dort in gewissem Umfang bestehende nächtliche Kalt- und Frischluftproduktion trägt zu in Richtung der Stuttgarter Innenstadt abfließender Kaltluft bei.
Die östliche Randfläche des Geltungsbereichs an der Sandberger-/Gröberstraße ist im Klimaatlas als bebautes Gebiet mit klimarelevanten Funktionen, die eine geringe klimatisch-lufthygienische Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen aufweisen, dargestellt. Damit sind beispielsweise Arrondierungen an den Siedlungsrändern und das Schließen von Baulücken gemeint, wobei die im Gebiet vorhandene Dimension der Bebauung beibehalten werden sollte.
Der Bebauungsplanentwurf ermöglicht den Erhalt der Freiflächen im gegenwärtigen Umfang. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird weiterhin eine gute Luftzirkulation zwischen den Gebäuden ermöglicht.“
- In der Begründung fehlen in Ziffer 9 „Umweltbelange“ unter dem Abschnitt „Lärm und Schadstoffbelastung“ Aussagen zur lufthygienischen Situation. Für deren Ergänzung wird Folgendes vorgeschlagen:
- „Zur Einschätzung der lufthygienischen Situation im Plangebiet kann auf das Informationssystem „Stadtklima 21“ (Landeshauptstadt Stuttgart, Version 5, September 2008) in Verbindung mit flächendeckend für das Stadtgebiet Stuttgart durchgeführten Immissionsberechnungen (Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Projekt 61261-08-01, März 2009) zurückgegriffen werden. Demnach sind im Plangebiet derzeit Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO2) bis 32 µg/m³ zu erwarten. Für das Jahr 2015 werden dort Jahresmittelwerte bis 30 µg/m³ prognostiziert. Für Feinstaub (PM10) werden im Plangebiet derzeit bis 21 µg/m³ im Jahresmittel und für das Jahr 2015 bis 20 µg/m³ im Jahresmittel berechnet. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden damit eingehalten, allerdings die Zielwerte der vom Gemeinderat beschlossenen, strengeren Umweltqualitätsziele Luft teilweise überschritten.“
Vor diesem Hintergrund wird, wie bereits im Rahmen der vorangegangenen Beteiligung angeführt, empfohlen, den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans aus lufthygienischer Sicht nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu kennzeichnen.
Unter Hinweis auf die bisherige Beteiligung (vgl. Stellungnahme 17.09.2012) wird auf die dort vorgeschlagenen Schallpegelwerte verwiesen.
Die in der Begründung unter Ziffer 9 „Umweltbelange“, „Lärm und Schadstoffbelastung“ (S. 11 und 12) zitierten Schallpegelwerte aus der Lärmkartierung 2012 berücksichtigen nicht den Verkehr auf den Nebenstraßen, also im direkten Umfeld des Bebauungsplangebiets. Die in der Lärmkartierung dargestellten Pegelwerte geben nur die von den Hauptstraßen (Gerok-/Payerstr.) einstrahlenden Belastungen wieder.
Es könnte hilfreich sein, zu erklären, weshalb die Schallpegel mit den Werten für Mischgebiet verglichen werden. Da weder die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), noch die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) die Gebietsausweisung "Gemeinbedarfsfläche" kennen, ist die Bebauung als Sondergebiet nach ihrer Schutzbedürftigkeit – überwiegend Büronutzung – einzustufen und dementsprechend wie ein Mischgebiet (MI) zu beurteilen.
Keine Bedenken oder Hinweise. | Zur Kenntnis
genommen
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzung geregelt.
Dadurch werden die wertvollen Park- und Grünflächen planungsrechtlich gesichert und geschützt.
Zudem wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB und einem Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB abgesehen.
Für den Bebauungsplan ist keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen, da etwaige Eingriffe als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (§ 13 a (2) 4 BauGB). Die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 (6) 7 BauGB wurden jedoch im weiteren Verfahrensfortgang ermittelt, bewertet und werden in die Abwägung gestellt.
Eine Flächenbilanz ist daher nicht nötig.
Unter Hinweise wurde aufgenommen:
Ein Freiflächen-gestaltungsplan ist im Rahmen der Genehmigungsplanung vor-
zulegen.
Die Bäume werden über die Ausweisung als Grünfläche nach § 9 (1) 15 BauGB und die Konkretisierung in den textlichen Festsetzungen geschützt. Der Erhalt des Baumbestandes gehörte zu den Rahmenbedingungen des Wettbewerbes und wurde im weiteren Verlauf der Entwurfsplanung auch in Hinblick auf bauliche Details (Wurzelvorhang etc.) mit der Wilhelma abgestimmt. Vorgaben zur Art und Lage der Neupflanzung von Bäumen sind aufgrund der gartenhistorischen Bedeutung der Anlage grundsätzlich dem Parkpflegewerk zu entnehmen und sollten daher nicht über das dargestellte Maß hinaus im Bebauungsplan geregelt werden.
Hinweise:
Der Text zur Baumschutzsatzung wurde ergänzt.
Durch die Bauleitplanung werden zunächst keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst.
Im Bebauungsplan wurden Festsetzungen zur Regelung der Dachbegrünung getroffen.
Die Festsetzungen wurden wie folgend angepasst:
- Hinweis auf ein geeignetes Saatgut, die Festsetzung einzelner Arten ist damit nicht notwendig
- extensive Dach-begrünung
Es wird auf die Artenauswahl des Parkpflegekonzeptesder Wilhelma verwiesen.
Wurde unter Hinweise aufgenommen.
Da bislang nicht geklärt ist, ob und welche Vogelarten betroffen sind, können auch keine geeigneten Nistmöglichkeiten festgesetzt werden.
Siehe Stellungnahme zum Artenschutz.
Wurde unter Hinweise aufgenommen.
Es wird auf die Artenauswahl des Parkpflegekonzeptesder Wilhelma verwiesen.
Siehe oben
Wurde unter Hin-
weise aufgenommen.
Wurde unter
Hinweise aufgenommen.
Zur Kenntnis genommen
Wurde aufgenommen
Zur Kenntnis
genommen
Wurde aufgenommen
Wurde aufgenommen
Wurde aufgenommen
Die Schallpegelwerte wurden entsprechend der Stellungnahme vom 17.09.2012 angepasst.
Begründung wurde ergänzt
Zur Kenntnis
genommen
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Deutsche Telekom AG | Im Planbereich befinden sich bereits Telekommunikationslinien der Telekom, wir bitten darauf Rücksicht zu nehmen. Des Weiteren bitten wir, uns über Beginn und Ablauf evtl. Baumaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 16 Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere Maßnahmen mit Ihnen und anderen Versorgungs-unternehmen rechtzeitig koordinieren können. Diesbezügliche Informationen richten Sie an unsere örtlich zuständige PIT. Die Anschrift lautet: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung Südwest, PTI 22 Stuttgart PB 1, Postfach 50 20 20, 70369 Stuttgart oder Telefon 0711/999-2271. | Zur Kenntnis
genommen
Baubetreuer wird
informiert | X |  |
EnBW Regional AG | Die Versorgung des Areals mit Wasser ist gesichert. Die erforderliche Löschwassermenge von 96 m³/h nach W405 (Grundschutz) ist sichergestellt.
Im Zuge der geplanten Erweiterung der o.g. Gebäude, bitten wir Sie, den Bauinteressenten (Planungsbüro) darauf hinzuweisen, dass er sich möglichst frühzeitig mit uns zur Planung der Versorgung in Verbindung setzt.
Mehrspartenplan im Maßstab 1:500 liegt bei. | Zur Kenntnis
genommen
Baubetreuer wird
informiert | X |  |
Hand-werks-kammer Stuttgart | Keine Bedenken und Anregungen. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
Industrie- und Handels-kammer | Keine Stellungnahme abgegeben. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
Kabel BW GmbH & Co. KG | Keine Einwände, Bedenken oder Anregungen.
Bitte beachten Sie beim Bau der unterirdischen Verbindung zum Gebäude Gröberstraße 20 kollidieren Sie mit dem vorhandenen Hausanschluss.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten. | Wird dem Bau-
betreuer mitgeteilt
| X |  |
Landes-anstalt für Kom-munika-tion BW | Keine Stellungnahme abgegeben. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
Landes-natur-schutz-verband
BW | Keine Stellungnahme abgegeben. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
Natur-schutz-beauf-tragter Stuttgart | Keine Stellungnahme abgegeben. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
Ober-finanz-direktion Karls-ruhe | Keine Stellungnahme abgegeben. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
RP Freiburg
Landes-amt für Geo-logie, Roh-stoffe und Bergbau | Keine rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen,
die im Regelfall nicht überwunden werden können.
Keine beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen,
die den Plan berühren können.
Hinweise:
Geotechnik
Es wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Mineralische Rohstoffe
Das Plangebiet liegt außerhalb von bestehenden und geplanten Wasserschutzgebieten,
aber innerhalb der Außenzone des Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg (Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.06.2002). Hierauf ist in der Begründung zum Bebauungsplan bereits hingewiesen. Aus hydrogeologischer Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Bergbau
Im Osten des Plangebietes liegt ein Teil einer unterirdischen Bunker- bzw. Stollenanlagen
(Bauwerk 71). Aussagen über den Zustand der unterirdischen Anlage können keine getroffen werden. Detailierte Unterlagen und nähere Informationen sind beim Tiefbauamt, Bauabteilung Mitte/Nord, der Stadt Stuttgart erhältlich. Das Regierungs-präsidium Freiburg, Abt. 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) ist gemäß Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) zuständige besondere
Polizeibehörde für die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei stillgelegten untertägigen Bergwerken und anderen künstlichen Hohlräumen. Zuständige Stelle innerhalb des LGRB ist Referat 97 –
Landesbergdirektion (LBD).
Vor Durchführung baulicher Maßnahmen sind die potentiellen Einwirkungen der unterirdischen
Hohlräume auf die Tagesoberfläche bzw. auf Bauvorhaben durch einen qualifizierten Gutachter zu untersuchen und damit möglicherweise verbundene Risiken zu bewerten. Das LGRB erstellt entsprechende Gutachten nicht. Die evtl. Durchführung von Erkundungsmaßnahmen und die Ergebnisse sind der Landesberg-direktion mitzuteilen. Gegebenenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind mit
der Landesbergdirektion abzustimmen.
Geotopschutz
Für Belange des geowissen-schaftlichen Naturschutzes verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse
http://www.lgrb.unifreiburg.de/lgrb/
Service/geotourismus_uebersicht (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann. | Zur Kenntnis
genommen
Zur Kenntnis
genommen
Wurde als Hinweis aufgenommen
Zur Kenntnis
genommen
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Wurde als Hinweis aufgenommen
Zur Kenntnis
genommen
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RP Stuttgart Ref. 21, Raumordnung, Baurecht | Raumordnung
Aus raumordnerischer Sicht bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
Denkmalpflege
Zum Bebauungsplanentwurf bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Alle Neubau- und Sanierungsmaßnahmen im und rund um das Kulturdenkmal Villa Reitzenstein werden derzeit parallel im denkmalrechtlichen Verfahren und in enger Abstimmung mit dem Referat Denkmalpflege behandelt. | Zur Kenntnis
genommen
Zur Kenntnis
genommen | X
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Stutt-garter Straßen-bahnen AG | Keine Stellungnahme abgegeben. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
Verband Region Stuttgart | Der Generalsanierung des Areals mit der Villa Reitzenstein mit Erweiterung für eine Kindertagesstätte sowie der planerischen Überführung in eine Gemeinbedarfsfläche (überwiegende Nutzung als Regierungsfläche) stehen keine Ziele des Regionalplans entgegen.
Wir bitten, uns über den Eintritt der Rechtskraft zu informieren. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
Ver-
kehrs-
und Tarifver-bund Stuttgart | Der Planbereich befindet sich – wie in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 9; 7. Verkehr / Infrastruktur) dargestellt – ca. 300 m von der in der Gänsheide gelegenen Haltestelle „Payerstraße“ und „Bubenbad (IB-Jugendgästehaus)“ entfernt. Das Staatsministerium ist somit gut an das ÖPNV-Netz angebunden.
Nur der Vollständigkeit halber: Die Haltestellen werden von der Stadtbahnlinie U15 (nicht von der Straßenbahnlinie 15) bedient.
Darüber hinaus wird die Haltestelle „Payerstraße“ auch von den Nachtbuslinien N7 und N9 angefahren, an der Haltestelle „Bubenbad (IB-Jugendgästehaus)“ hält die Buslinie N7.
Wir bitten Sie, der Vollständigkeit halber in der Begründung zum Bebauungsplan bei der Erwähnung der Haltestelle „Bubenbad“ den Zusatz „(IB-Jugendgästehaus)“ zu ergänzen sowie die Nachtbuslinien-Anbindung zu erwähnen. | Wurde geändert
Wurde geändert | X
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Ver-mögen und Bau BW Amt Stuttgart | Nach Überprüfung der Vorgaben des vorliegenden B-Plan-Entwurfs müssen zur Umsetzung der Planung folgende Anpassungen vorgenommen werden:
1. Baugrenzen und Höhenfestlegungen
An einigen Stellen gibt es Abweichungen zwischen dem aktuellen Stand unserer Vorentwurfsplanung und den Festlegungen im B-Plan. Wir bitten den aktuellen Plansatz (Anlage 2) zugrunde zu legen. Darüber hinaus sollte ein Toleranzbereich vorgesehen werden, um geringfügige Anpassungen der Baugrenzen im Zuge der Ausführungsplanung zu ermöglichen.
2. Grundflächenzahl
Die Nachrechnung der zulässigen Grundfläche (Anlage 3) ergab auf der Grundlage des aktuellen Standes unseres Vorentwurfs eine Überschreitung der vorgesehenen Festsetzungen im B-Plan.
Die Zulässigkeit der „Mitzurechnenden Anlagen“ nach §19(4) BauNVO sollte daher auf ca. 75% erhöht werden.
3. Dachgestaltung
D2: Das geplante Dach in D2 ist als geneigtes Dach mit einer Dachneigung zwischen ca. 3 und 6° geplant (d.h. kein gleichseitiges Satteldach).
D3: Die Erdsubstratüberdeckung kann nicht über die gesamte Fläche mit 50 cm hergestellt werden. In der Anlage 5 sind die geplanten Substrathöhen in den jeweiligen Zonen dargestellt. | Wurde aufgenommen
Toleranzen sind
eingeplant
Wurde aufgenommen
Festsetzung wurde angepasst
Festsetzung wurde angepasst | X
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Ver-schö-
nerungs-verein Stuttgart e. V. | Keine Stellungnahme abgegeben. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |
Zweck-verband Landes-wasser-versor-gung | Im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes sind keine Betriebsanlagen der Landeswasserversorgung betroffen. Die übersandten Anlagen geben wir anbei zurück. | Zur Kenntnis
genommen | X |  |