Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
1206/2013
Stuttgart,
12/06/2013
Haushalt
2014/2015
Unterlage für die
2
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
09.12.2013
Förderprogramm zur Erhaltung der Steillagen
Beantwortung / Stellungnahme
Nr. und Antragsteller
Inhalt
Aufwand für 2014 / 2015
429/2013 Ziffer I.
429/2013 Ziffer III.
Bündnis 90/DIE GRÜNEN bzw. mündlich in 1. Lesung
Förderprogramm zum Erhalt des Weinbaus in den Stellagen der typischen Stuttgarter Kulturlandschaft
Unterhalt und die Pflege der Wege und Wandel
je 600.000 €
je 50.000 €
587/2013
CDU
Zuschuss zum Wiederaufbau eingestürzter Trockenmauern in bewirtschafteten Weinbergen
je 50.000 €
606/2013
SPD
Förderprogramm
- zum Erhalt des Weinbaus in den Steillagen der typischen Stuttgarter Kulturlandschaft,
- für bauliche Maßnahmen zur Erschließung schwer zugänglicher Weinbausteillagen, damit deren weitere Bewirtschaftung bzw. Wiederbewirtschaftung als Weinberge möglich wird,
- für andere städtebaulich und ökologisch wertvolle Landschaftsteile Stuttgarts (zB Wangener Höhe).
je 600.000 €
900/2013
SÖS und LINKE bzw. mündlich in 1. Lesung
Wandelwege der Wangener Höhe erhalten
je 50.000 €
In der Beantwortung der Anträge 289/2012 (SPD-Gemeinderatsfraktion, Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN) und 112/2013 (CDU-Gemeinderatsfraktion) hat Herr Oberbürgermeister die Einrichtung einer Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Vertretern des Stuttgarter Weinbaus, der Fraktionen des Gemeinderats, des Weinbauverbands Württemberg e.V., des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie der betroffenen Ämter der Stadtverwaltung vorgeschlagen.
Die Arbeitsgruppe, deren Mitglieder aus Anlage 3 ersichtlich sind, hat in zwei Sitzungen sich mit den Themen „Erhalt der Mauerterrassen“ und „Weinberge Hohe Halde Rohracker“ befasst. Die Arbeitsgruppe unterbreitet dem Gemeinderat in Anlagen 1 und 2 jeweils einen Bericht hierzu.
Im Gebiet der Felsengartenkellerei haben sich die Anliegergemeinden und die Weinbaugenossenschaft zusammengeschlossen und entsprechende „Richtlinien über die finanzielle Förderung von Erhaltungs- und Wiederaufbaumaßnahmen für Weinbergmauern und Staffeln in Weinbergsteillagen“ verabschiedet. Das Förderprogramm umfasst ein jährliches Volumen von 100.000 € und soll noch durch den Einsatz von kommunalen Ausgleichsmitteln der unteren Naturschutzbehörde aufgestockt werden. Um beihilferechtliche oder förderrechtliche Probleme zu vermeiden, wurde bei der Europäischen Kommission eine Freistellung zur Erhaltung von Kulturlandschaften nach Artikel 5 der Verordnung (EG) 1857/2006 beantragt. Die entsprechenden Unterlagen sind Anlage 1 als Anhang beigefügt.
Vorliegende Anträge/Anfragen
429/2013 Ziffern I. und III Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
587/2013 CDU-Gemeinderatsfraktion
606/2013 SPD-Gemeinderatsfraktion
900/2013 Fraktionsgemeinschaft SÖS und LINKE
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlage 1 zur GRDrs 1206/2013
Mögliche Eckpunkte eines Förderprogramms
Aus Sicht von Landschafts- und Grünordnungsplanung sind folgende Punkte wichtig:
• Bildung einer Förderkulisse, damit sicher gestellt werden kann, dass die Gelder auch dort verwendet werden, wo die Sanierung der Mauern besonders dringend ist. Damit werden mehrere Teilflächen in Stuttgart abgegrenzt, die von Steillagen mit Trockenmauern geprägt werden in denen die Sanierung der Mauern gefördert werden soll.
• Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege sind die Mauern auch in Steillagen von hoher Bedeutung und Wertigkeit, in denen kein Weinbau mehr betrieben wird. Daher sollte sich die Förderung nicht allein auf Weinbaubetriebe beschränken.
In die Förderkulisse sind entsprechend hochwertige und sanierungsbedürftige Flächen einzubeziehen. Das ist bei der Abgrenzung der Förderkulisse zu berücksichtigen.
• Wichtig erscheint eine angemessene Erschließung der Flächen, damit die langfristige Bewirtschaftung nach der Sanierung der Mauern auch sichergestellt wird.
• Zu prüfen sind gestaffelte Fördersätze. Trockenmauern mit Begrünung / in begrünten und nicht mit Herbiziden behandelten Weinbergen haben ökologisch einen deutlich höheren Wert als eine Mauer ohne ergänzende Vegetationsstrukturen.
Höhere Fördersätze sind an vertragliche Zusagen an eine Begrünung zu koppeln.
• Qualitative Anforderungen entsprechend dem Programm zur "Errichtung, Ergänzung oder Instandsetzung von Natursteintrockenmauern" des städtischen Naturschutzfonds.
• Es ist abzustimmen, inwiefern nicht nur die Sanierung von Trockenmauern, sondern auch die Sanierung von Kleindenkmalen, Wasserstaffeln etc. förderfähig sein soll und wie hier die Fördersätze sein könnten.
• Möglichst einfache Formulierung und Handhabung zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, ggfs. eine zentrale Stelle für alle Förderprogramme in der Stadt.
Offene Punkte
• Festsetzung der Fördersätze unter Berücksichtigung der EU-beihilferechtlichen Anforderungen
• Umfang der zu sanierenden Trockenmauern und damit Höhe der bereitzustellenden Fördermittel; ggf. Priorisierung innerhalb der Gebietskulisse nach Dringlichkeit
Anhang
Richtlinie über die finanzielle Förderung von Erhaltungs- und Wiederaufbaumaßnahmen für Weinbergmauern und Staffeln in Weinbergsteillagen der Gemeinden im Bereich der Felsengartenkellerei
Kurzbeschreibung einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission
freigestellten Beihilferegelung
Anhang 1 zu Anlage 1 zur GRDrs 1206/2013
Richtlinie über die finanzielle Förderung von Erhaltungs- und
Wiederaufbaumaßnahmen für Weinbergmauern und Staffeln in
Weinbergsteillagen der Gemeinden im Bereich der Felsengartenkellerei
1.
Ziel der Zuwendung
Ziel der Förderung ist die Erhaltung der Trockenmauern und Staffeln in den Weinbergsteillagen der einzigartigen Kulturlandschaft im Neckar- und Enztal in ihrer einmaligen Art. Diese Trockenmauern sollen für Natur, Umwelt und Weinbau gesichert werden.
Die Förderung wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S.3) gewährt.
2. Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Trockenmauern und Weinbergstaffeln unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen:
a) Trockenmauern und Staffeln sind in Trockenbauweise mit entsprechender Hintermauerung unter Verwendung von Natursteinen herzustellen.
b) Der Einbau von Betonteilen und die Verwendung von Gabionen werden nicht gefördert.
c) Fugen dürfen grundsätzlich nicht vermörtelt werden. In Ausnahmefällen ist eine Vermörtelung zulässig, wenn die statische Haltbarkeit der Mauer nur dadurch zu erreichen ist und mindestens 80 % der Fugen offen bleiben. Eine Hinterbetonierung mit wasserdurchlässigem Einkornbeton ist zulässig, wenn dies aus statischen Gründen (z.B. Wegunterseite) erforderlich wird. In Fundamenten ist wasserdurchlässiger Beton grundsätzlich zugelassen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer sowie kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, die im genehmigten Rebenaufbauplan liegende Grundstücke in Weinbergsteillagen bewirtschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Antragstellung hat vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, eine Doppelförderung der Maßnahme durch Dritte auszuschließen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Für die Wiederherstellung von Mauern beträgt die Zuwendung 100 Euro/m² Mauerfläche, bei Staffeln 100 Euro/lfd. Meter. Sofern Mauerteile im Vorgriff auf eine drohende Schädigung instandgesetzt werden sollen, beträgt der Fördersatz 50 Euro/m². Die Zuwendung kann in keinem Fall mehr als 100 % der tatsächlichen Kosten betragen.
Es werden jährlich pro Antragsteller nicht mehr als 10.000 Euro gewährt.
6. Verfahren
Eine Förderung wird auf Antrag als Zuschuss gewährt.
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten bei der Gemeinde Walheim einzureichen. Diese prüft die Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung. Der Antrag muss spätestens bis zum 1. Februar eines Jahres eingegangen sein. Ausnahmsweise wird ein Antrag auch nach diesem Datum noch angenommen, wenn die Mauerschädigung nachweislich nach dem 1. Februar eingetreten ist und mit der Reparatur zeitnah (vor Beginn der Vegetationsperiode) begonnen wird.
Zuständig für die Auszahlung der Förderung an den Antragsteller ist die Gemeindeverwaltung Walheim als Bewilligungsbehörde. Die Zuwendungen werden im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt.
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und jeweils in der Reihenfolge, wie die Fertigstellung schriftlich mit entsprechendem Verwendungsnachweis bei der Gemeinde Walheim angezeigt wurde.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung besteht nicht.
8. Kontrollen
Vom Verbund beauftragte Personen haben das Recht, zu Kontrollzwecken die betreffenden Grundstücke zu betreten.
9. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen, die nach diesem Datum begonnen werden.
Anhang 2 zu Anlage 1 zur GRDrs 1206/2013
Kurzbeschreibung einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission freigestellten Beihilferegelung
Mitgliedstaat:
Deutschland
Region:
Baden-Württemberg
Bezeichnung der Beihilferegelung:
Finanzielle Förderung von Erhaltungs- und Wiederaufbaumaßnahmen für Trockenmauern und Staffeln in Weinbergsteillagen
Rechtsgrundlage:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Kommunen; Richtlinie über die finanzielle Förderung von Erhaltungs- und Wiederaufbaumaßnahmen für Trockenmauern und Staffeln in Weinbergsteillagen
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung:
100.000 Euro
Beihilfehöchstintensität:
bis maximal 100%
Bewilligungszeitpunkt:
Die Beihilfe wird ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung im Internet gewährt
Laufzeit der Regelung:
01.01.2014 bis 31.12.2014
Zweck der Beihilfe:
Der Verbund fördert den Wiederaufbau und die Erhaltung von Trockenmauern in allen ausgewiesenen Weinbergsteillagen in den Städten und Gemeinden, die dieser Vereinbarung beitreten. Die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die genannte Richtlinie sollen Grundlage dafür sein, die Erhaltung dieser einzigartigen Kulturlandschaft im Neckar- und Enztal in seiner einmaligen Art für Natur, Umwelt und Weinbau zu sichern. Sie dienen damit der Erhaltung von Kulturlandschaften nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Begünstigten sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Betroffene Wirtschaftssektoren:
Weinbau
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Gemeinde Walheim, Hauptstraße 68, 74399 Walheim
Internetadresse:
www.walheim.de
Anlage 2 zur GRDrs 1206/2013
Weinberge Hohe Halde, Rohracker
·
„Erhaltungssatzung für historische Weinlagen und Milieuwerte im Stadtbezirk Hedelfingen und Rohracker“ von 28.04.1989 (GRDrs 887/1988), darin enthalten die „Hohe Halde“:
Ungenehmigte Änderungen oder ungenehmigt erfolgter Abbruch einer baulichen Anlage (Mauern) ist eine Ordnungswidrigkeit nach §213 BauGB. Zuständig für die Verfolgung ist Amt 61 (Denkmalschutz).
·
In den Gewannen „Hohe Halde“, „Burghalde“ und „Pfauweid“ dürften ca. 60%-75% der weinbaulich nutzbaren Fläche brachliegen.
·
Erschließung (Wandel, FlSt 941) durch eine Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Der Wandel hat eine Breite zwischen 0,8 m und 1,2 m und endet am städt. FlSt 894/1. Der Wandel kann mit Maschinen nicht befahren werden; eine Verbreiterung bedingt einen verstärkten Mauernbau und hierzu größere Rodungsaktionen oberhalb des Wandels zur Mauernstabilisierung. Ein Ausbau bis zur Rosengartenstraße hin ist ebenfalls nicht realisierbar.
Auch unterhalb der „Hohen Halde“ gibt es keine offizielle Zufahrt (nur kurzes Stück auf städt. FlSt. 972 vorhanden).
·
Nachdem ein verwahrloster Weinberg auf gerichtlichen Beschluss hin vom betroffenen Weingärtner 2012 gerodet wurde, besteht von der unteren Landwirtschaftsbehörde (Amt 23) nach § 26 LLG (Pflegepflicht) keine weitere rechtliche Handhabe mehr gegen den Weingärtner. Ihm obliegt nur noch, seine Fläche einmal im Jahr zu mähen.
Mauern und Wasserstaffeln in diesem Bereich sind zerstört, Steine vergraben oder abgefahren. Pflanzrechte sind vorhanden. Wandel auf dieser Fläche "vergraben" und nur schwer begehbar.
·
Pflanzrechte sind noch für ca. 60 ar vorhanden, für die anderen Flächen sind die Pflanzrechte bereits verkauft oder erloschen.
Kostenschätzung
Für den Bereich „Hohe Halde“ (Flurstücke 893/3, 893/2, 894/1, 895/1, 934 bis 958) ist mit folgenden Kosten zu rechnen:
Mauernsanierung ca. 400.000€
Flächenaufnahme Stadtmessungsamt, Überprüfungen durch 23-4,
übliche Kostensätze für Mauernsanierung
Wiederherstellung (Freischneiden, Wegebau) Wandelweg ca. 300.000€
Kostenschätzung Tiefbauamt
Nicht berücksichtigt sind ggf. anfallende Kosten für Grunderwerb und Pflanzrechte für Flächen in Privatbesitz
Beurteilung
Ein nachhaltiger, wirtschaftlicher Weinbau erscheint auf diesen Flächen nicht möglich. Innerhalb des Rebenaufbauplanes gibt es genügend Brachflächen, die wesentlich einfacher einer sinnvollen weinbaulichen Nutzung überführt werden könnten.
Anhänge
1 Übersicht Eigentumsverhältnisse (Privateigentümer anonymisiert)
2 Rebenaufbauplan
Eigentümerkarte Hohe Halde.pdf
Rebenaufbauplan Hohe Halde.pdf
Anlage 3 Mitglieder Arbeitsgruppe.pdf