Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
186/2016

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 10/06/2016
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7831-10.00



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Datum
    06/10/2016
Betreff
    Bromacil-Verschmutzung und Altlastensanierung auf S-21-Gelände
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

1a) Kann der Zeitpunkt der Verseuchung des Erdreichs am Abstellbahnhof durch das seit 1990 verbotene Herbizid Bromacil eingegrenzt werden?
1b) Wenn ja, erfolgte es vor 1990 und somit vor dem Verbot des Herbizids?
1c) Erfolgte die Verschmutzung nach 1990 und vor 2001, also vor Abschluss des Kaufvertrags zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der Bahn oder erst nach Kaufvertragsabschluss?

Da der Zeitpunkt des Eintrags unbekannt ist, lassen sich keine sicheren zeitlichen Zuordnungen treffen.


1d) Hatte die Deutsche Bahn AG bereits bei der Vertragsunterzeichnung Kenntnis von dem Schaden durch Bromacil?
1e) Seit wann ist der Landeshauptstadt Stuttgart und den zuständigen Ämtern bekannt, dass am Abstellbahnhof eine mit Bromacil verseuchte Fläche liegt?

Der Schaden wurde erst 2006 – also nach Vertragsunterzeichnung – festgestellt bzw. behördlich bekannt.


2a) Seit wann und in welchen Abständen erfolgen Kontrollmessungen auf den Bromacilgehalt im Erdreich und im Grundwasser?

Im Nachgang zur Orientierenden Untersuchung (2007) und der Sanierungsuntersuchung (2009) gab es im Rahmen der hydraulischen Sanierung (Sicherung) seit Februar 2010 Grundwasser-Untersuchungen halbjährlich an sieben Kontrollmessstellen und in zwei-monatlichem Turnus an drei Sanierungsbrunnen. Im April 2016 wurden diese Untersuchungen eingestellt.

Seit Mai 2016, mit Inbetriebnahme der Baufeldentwässerung des Zwischenangriffs Abstellbahnhof über Vakuumbrunnen, werden gemäß Planfeststellungsbeschluss PFA 1.5 vom 13.10.2006 Ziffer 7.1.7.2 die Bromacilgehalte im Bauwasser sowohl am Einlauf der Wasseraufbereitungsanlage (WA) Abstellbahnhof sowie an deren Ablauf regelmäßig (wöchentlich) kontrolliert.


2b) Welche chemischen Verbindungen sind Indikatoren für die Feststellung des Verschmutzungsgrads bzw. der Konzentration?

Indikatoren in fraglichem Schadensfall sind jeweils die Bromacilkonzentrationen als Einzelstoff im Feststoff (Boden / Eluat) und gelöst im Grundwasser.


2c) In welchen (maximalen) Entfernungen vom wahrscheinlichen Austragspunkt der Havarie, des Abfüllfehlers oder der möglicherweise illegalen Entsorgung erfolgen die Kontrollmessungen?

Entsprechende Messungen erfolgten bis April 2016 an den drei Sanierungsbrunnen der Abstromsicherung, die maximal 50 m unterstromig des Eintragsherds liegen, sowie an den sieben Kontrollmessstellen, deren weitest entfernte ca. 250 m vom Eintragsort gelegen ist.

Seit Mai 2016 wird das Wasser der Baufeldentwässerung, deren Absenkung direkt in den Herdbereich des Schadens reicht, am Zu- bzw. Ablauf der Reinigungsanlage WA Abstellbahnhof kontrolliert (s. Antwort zu Frage 2a)


2d) Warum enthielt das aufgefundene Messprotokoll keine Schadstoffwerte, die Rückschlüsse auf den Schadstoffgehalt zulassen?

Es handelte sich nicht um ein Analysenprotokoll, sondern um Vor-Ort-Aufzeichnungen, also um ein Wartungs- bzw. Probenahmeprotokoll.


2e) Wurde die Bromacil-Konzentration von der unteren Wasserbehörde 2008 gemessen?
2f) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2008 wurde im Auftrag des Amts für Umweltschutz von einem akkreditierten Labor eine Bromacil-Konzentration von 670 µg/l im Grundwasser festgestellt.


2g) Wurde als Bemessungsgrundlage die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart – Bad Cannstatt und Stuttgart – Berg vom 11. Juni 2002 angewendet?

Die Heilquellenschutzgebietsverordnung enthält keine Bemessungsgrundlagen zur Bewertung von Bromacilgehalten.


2h) Wenn nein, wurde der Bromacilfund nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart – Bad Cannstatt und Stuttgart – Berg vom 11. Juni 2002“ bei der unteren Wasserbehörde zumindest angezeigt?

Der genannte Paragraph bezieht sich auf das Errichten oder die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG (alt) = § 62 Abs. 1 WHG (neu).
Schadensbedingte Boden- und Grundwasserverunreinigungen sind keine Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen im Sinne des WHG.


2i) Lag die Konzentration des Bromacils oberhalb der in § 4 Abs. 3 der „Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart – Bad Cannstatt und Stuttgart – Berg vom 11. Juni 2002“ formulierten Grenzwerte?

Siehe Antwort zu Frage 2g)


3a) Wie erfolgte die Aufbereitung des Wassers in diesem Sanierungsbrunnen?

Die Abreinigung des Grundwassers aus den von Februar 2010 bis April 2016 im Schadensbereich betriebenen Sanierungsbrunnen erfolgte über einen dort aufgestellten Aktivkohlefilter.

Seit Beginn der Baufeldentwässerung im Mai 2016 wird das anfallende Grundwasser über einen Aktivkohlefilter in der WA Abstellbahnhof, der dort im Dauerbetrieb geschaltet ist, abgereinigt.


3b) Gibt es Reinigungsstufen, die über einen Aktivkohlefilter hinausgehen?

In der örtlichen Sanierungsanlage für den Bromacilschaden war keine weitere Reinigungsstufe installiert, da für die Bromacilentfernung der dortige Aktivkohlefilter ausreichte.

In der S21-Wasseraufbereitungsanlage Abstellbahnhof gibt es zum Aktivkohlefilter zusätzliche Reinigungsstufen. Letztere zielen jedoch auf die Entfernung anderer Grundwasserinhaltsstoffe ab.


3c) Wird das Wasser, bevor es wieder ins Grundwasser zurückgeführt wird, auf Bestandteile von Bromacil oder anderen Schad- oder Giftstoffen geprüft?



Die Prüfung erfolgt im Rahmen der durch den Planfeststellungsbeschluss PFA 1.5 vorgegebenen Kontrolle der Wasseraufbereitungsanlage Abstellbahnhof, deren Parameterumfang mit Inbetriebnahme der Baufeldentwässerung für den Zwischenangriff Abstellbahnhof bestimmungsgemäß um den Parameter Bromacil erweitert wurden.

Siehe auch Antwort zur Frage 2a)


3d) Wohin wird das „gereinigte“ Wasser nach der Aufbereitung eingeleitet?

Das abgereinigte Grundwasser der örtlichen Sanierungsanlage wurde von 2010 bis April 2016 in die Kanalisation eingeleitet.

Seit Mai 2016 gelangt das Wasser aus dem Schadensbereich über die Baufeldentwässerung zur Wasseraufbereitungsanlage Abstellbahnhof. Das dort abgereinigte Wasser wird gemäß den Regelungen im Planfeststellungsbeschluss bei Einhaltung der für die jeweiligen Einleitungsorte spezifischen Grenzwerte entweder in das Grundwasser, in den Neckar oder den Kanal abgeschlagen.


3e) Werden die Messergebnisse veröffentlicht, wenn ja wo?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Messergebnissen von Altlasten- oder Schadensfällen besteht nicht. Demzufolge war und ist dies auch in diesem - wie auch in vergleichbaren Fällen - nicht vorgesehen.


3f) Welche Stoffe werden als Kriterium zur Wiedereinleitung des Wassers als Indikator genommen und wie sind die Grenzwerte hierfür?

Die Parameterliste zur Abreinigung des Grundwassers bzw. zur Wiedereinleitung sowie die zugehörigen Grenzwerte sind im Planfeststellungsbeschluss PFA 1.5, Ziff. 7.1.7.2, der über das Internet abgerufen werden kann, festgelegt.


4a) Wie soll angesichts dieses Gefälles verhindert werden, dass Bromacil-verseuchtes Wasser aus der Schadensstelle am Abstellbahnhof zur Baugrube Kreuzungsbauwerk fließt und dort in den Grundwassermanagement-Kreislauf gelangt?

Eine Verhinderung ist nicht beabsichtigt, da die hydraulische Erfassung des Schadensareals ein Vorteil ist. Sie ersetzt die lokale Sicherung vollständig und bewirkt aufgrund des steileren Absenkungsgefälles sogar eine stärkere Entfrachtung und ist somit effektiver als die ehemalige Sanierung.

Eine Verschleppung von Bromacil in die Ableitungs- bzw. Infiltrationsleitungen ist aus den in den Antworten zu den Fragen 3c und 3d genannten Gründen ausgeschlossen.



5a) Hat die Stadt Stuttgart die Bahn aufgefordert, die Sanierung des Bromacil geschädigten Geländes durchzuführen?
5b) Hat die Stadt Stuttgart der Deutschen Bahn AG bisher entstandene Kosten in Rechnung gestellt, z.B. für bisherige Leistungen des Amts für Umweltschutz für Kontrollmessungen oder für die Errichtung des „Sanierungsbrunnens“?
5c) Hat die Stadt Stuttgart bereits Forderungen an die Deutsche Bahn zur Beseitigung des Schadens und zur Begleichung des bisherigen Kostenaufwands gestellt?
5d) Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Höhe?
5f) Wenn die Deutsche Bahn AG nicht dazu aufgefordert wurde: warum hat die Stadt Stuttgart diesbezüglich keine Schritte unternommen?

Im Kaufvertrag, der nicht öffentlich eingesehen werden kann, ist abschließend geregelt, dass für die Erkundung und Beseitigung sämtlicher Altlasten ein Pauschalbetrag gezahlt wird.

Darüber hinaus ist geregelt, dass weitergehende Verpflichtungen der DB AG im Hinblick auf ihre Haftung für evtl. erforderliche Sanierungen von Verunreinigungen des Bodens und / oder des Grundwassers (Altlasten) ausgeschlossen sind.


5g) Welcher Vertrag bildet die Rechtsgrundlage für die Schadstoffbeseitigung?
5h) Wie lautet die konkrete Bestimmung?

Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Schadstoffe des im Baufeld liegenden Schadens­bereichs sind die Bestimmungen gem. Ziffer A.6 ff. des Planfeststellungsbeschlusses PFA 1.5 vom 13.10.2006, die wie folgt lauten:

Belastetes Aushubmaterial ist entsprechend den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung sowie der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen in den jeweils aktuell gültigen Fassungen sowie analoger, zum Zeitpunkt der Bauausführung geltender gesetzlicher Regelungen zu verwerten bzw. zu entsorgen […]


6a) Wie und wohin wird das durch Bromacil belastete Erdreich entsorgt?

Aushubmaterial bis zur Deponieklasse DK 2 wird über die zentrale Bodenlogistik des Projekts Stuttgart 21 in eine der dafür vorgesehenen Verbringungsmöglichkeiten entsorgt. Bei höherer Deklarierung des anfallenden Bodenmaterials erfolgt die Abfuhr durch eine Entsorgungsfirma zur Deponie Burghof.


7a) Gibt es eine systematische Dokumentation (Erfassung, Kartierung) der Altlasten auf dem gesamten Gelände, welches die Stadt von der Bahn 2001 gekauft hat?
7b) Wenn nein, warum nicht, obwohl hier auch Wohnbebauung vorgesehen ist?

Alle maßgeblichen und damit kalkulationsrelevanten Altlasten sind in zahlreichen Gutachten systematisch erfasst und in Anlage 10a zum Kaufvertrag aufgeführt. Hinzu kommen die von der Stadt beauftragten Gutachten für die Teilgebiete A2 und A3 des Ingenieurbüros Alstom vom 22.06.2001 sowie für die Teilgebiete B und C des Ingenieurbüros ARCADIS vom 20.07.2001.


8a) Im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen hatte sich die Deutsche Bahn 2001 ursprünglich dazu verpflichtet, sich mit 14,83 Millionen Euro an der Altlastenbeseitigung zu beteiligen. Welche Annahmen lagen dieser Kostenabschätzung zugrunde und welche davon abweichenden Vereinbarungen wurden in der Zwischenzeit getroffen?
8c) Wenn es (Zusatz-)Vereinbarungen gibt, welche Regelungen enthalten sie hinsichtlich der Kostenaufteilung?

Grundlage der Verhandlungen waren die Erkenntnisse aus den oben genannten Gutachten. Zusätzliche Vereinbarungen zu Altlasten, die vom Kaufvertrag abweichen oder diesen ergänzen, gibt es nicht.

Siehe auch Antwort zu den Fragen 5a, b, c, d, f.


8b) Gilt für das Gelände, welches die Stadt Stuttgart von der Deutschen Bahn im Jahr 2001 käuflich erworben hat, das Verursacherprinzip, wonach die Deutsche Bahn für die Altlastensanierung haftbar gemacht werden kann oder gibt es (Zusatz-) Vereinbarungen im Kaufvertrag zwischen der Stadt Stuttgart und der Deutschen Bahn, die spezielle Regelungen hierzu enthalten?
8d) Wer haftet für Fälle, die für keinen der Beteiligten zum Abschluss des Kaufvertrags erkennbar waren?
8e) Wie sind – bis dato noch nicht entdeckte - Altlasten und deren Sanierung und die damit einhergehende Kostenübernahme zwischen der Stadt Stuttgart und der Deutschen Bahn AG geregelt?
8f) Wenn im Kaufvertrag selbst keine Regelungen zu entnehmen sind, gibt es Dokumentationen der Verhandlungen, aus denen Aussagen hierzu entnommen oder abgeleitet werden können?
8g) Wenn ja, welche Dokumente gibt es hierzu und können diese öffentlich eingesehen werden?

Siehe Antwort zu Fragen 5a, b, c, d, f.


Bezüglich der Anträge ist Folgendes anzumerken:








Antrag 1

Wir beantragen:
Die Beauftragung eines externen und unabhängigen Gutachterbüros zur Anfertigung einer Expertise über die Gefahrensituation, die sich aus dem Bromacil-Schaden ergibt, mitsamt einer Zusammenstellung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers, der Heilquellen und zur Abwehr sonstiger gesundheitsschädlicher Gefahren.

Die Beauftragung eines externen Gutachters zur Bewertung der Gefahrensituation im Fall des Bromacilschadens erübrigt sich, da dieses bereits mit der Orientierenden Untersuchung und der Sanierungsuntersuchung, zu denen jeweils gutachterliche Aussagen vorliegen, erledigt ist. Weiterhin wird nach der Entfernung des Schadensherds mit dem Bauaushub und der Entfrachtung des Grundwassers durch die Bauwasserhaltung - auch im Hinblick auf eine spätere Folgenutzung - die bromacil-spezifische Gefahr beseitigt sein.


Antrag 2

Wir beantragen:
Eine systematische Erfassung, Kartierung und Dokumentation der Altlasten wie Schadstoffe, Giftstoffe und Verseuchungen auf dem gesamten Gelände, welches im Jahr 2001 von der Bahn an die Stadt Stuttgart verkauft wurde. Darüber hinaus beantragen wir die Veröffentlichung sämtlicher Untersuchungsergebnisse.

Hierzu existieren bereits zahlreiche Gutachten (siehe Antwort zu Frage 7a). Da zwischenzeitlich keine zusätzlichen Erkenntnisse vorliegen, die eine Neubewertung erfordern, sind darüber hinaus gehende gutachterliche Betrachtungen zum gleichen Thema aus Sicht der Stadt nicht begründbar. Eine Veröffentlichung der Gutachten ist gemäß Antwort zu Frage 3e nicht vorgesehen.


Antrag 3

Wir beantragen:
Die Veröffentlichung und transparente Darstellung von Zuständigkeiten und Haftungsfragen zwischen der Stadt Stuttgart und der Deutschen Bundesbahn im Falle von Altlastensanierungen auf dem besagten Gelände unter umwelt- und vertragsrechtlichen Gesichtspunkten.

Die im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2001 enthaltenen Altlastenregelungen wurden im Zusammenhang mit der Vorstellung und Verabschiedung der Drucksache 990/2001 vom 19. Dezember 2001 in den Ausschüssen und der Vollversammlung des Gemeinderats erörtert und beschlossen. Eine Veröffentlichung des zwischen den Partnern Stadt und Bahn geschlossenen Vertrags ist nicht beabsichtigt.




Antrag 4

Wir beantragen:
Die Prüfung eines Baustopps zwischen Abstellbahnhof und Rosensteinpark durch die untere Wasserbehörde, da nach § 8 Abs. 2 der „Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart – Bad Cannstatt und Stuttgart – Berg vom 11. Juni 2002“ „(…) eine schädliche Veränderung des Grundwassers (…)“ (§ 8 Abs. 2 S1) zu befürchten ist.

Die Forderung nach einer Prüfung eines Baustopps im Bereich des Abstellbahnhofs vor dem Hintergrund befürchteter Grundwasserverunreinigungen ist unbegründet. Schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser sind in diesem Zusammenhang nicht zu besorgen (siehe Antwort zu Frage 4a). Vielmehr ist mit den baulichen Eingriffen eine Schadens- bzw. Gefahrenbeseitigung verbunden, die auch im Hinblick auf den Heilquellenschutz vorteilhaft ist.






Fritz Kuhn

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