In dem genannten Einzelfall käme dann allerdings wohl die seit 2007 geltende Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG in Frage. Bei einer Rechtsänderung müsste dann also nicht nur die Übungsleiterpauschale, sondern auch die Ehrenamtspauschale anrechnungsfrei gestellt werden.
Die Sozialverwaltung sieht sich außerstande, dem Gemeinderat ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben im Sinne einer kommunalen Freiwilligkeitsleistung vorzuschlagen, weil in diesem Zusammenhang weitere Fragestellungen aufgeworfen werden müssten, nämlich z. B. ob nicht auch Einkommen aus Minijobs (u. a. Putzhilfen, Prospekt- und Zeitungsausträger/innen), Aufwandsentschädigungen, gelegentlichen Hilfsdiensten oder aus Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen aus Gleichbehandlungsgründen ebenso anrechnungsfrei zu stellen wären. Nicht nur Übungsleiter und Ehrenamtliche, sondern auch diese Beschäftigten setzen sich überobligatorisch (trotz Erwerbsminderung) dafür ein, noch am Gemeinschaftsleben-/ Arbeitsleben teilzuhaben und reduzieren mit ihrer Arbeitsleistung den kommunalen Sozialhilfeaufwand. Der Sozialverwaltung sind derzeit 35 erwerbsgeminderte Personen in Stuttgart bekannt, die außerhalb von Einrichtungen Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit erzielen. Die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen sind in dieser Zahl nicht enthalten. Allerdings kann aus gegenwärtiger Sicht nicht beurteilt werden, in wie vielen Fällen Ausnahmeregelungen zu treffen wären, falls der Gemeinderat einen Beschluss zur Freilassung der Übungsleiterpauschale fassen würde. Daher kann auch der entstehende Mehraufwand im Sozialhilfebudget nicht beziffert werden. Die finanziellen Auswirkungen im Einzelfall zeigt folgende Beispielrechnung: Monatliche „Übungsleiterpauschale“ von 175,00 EUR Absetzung vom Einkommen mindestens: 30 % freibleibendes Einkommen: 52,50 EUR Arbeitsmittelpauschale: 5,20 EUR, zus 57,70 EUR (außerdem können ggf. erforderliche Fahrtkosten und angemessene Versicherungsbeiträge vom Einkommen abgesetzt werden) Anrechnung des Einkommens von höchstens 117,30 EUR. Die Sozialverwaltung schlägt vor, die Rechtsänderung abzuwarten und keine Stuttgarter Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Einkommensanrechnung zu beschließen. Dr. Wolfgang Schuster zum Seitenanfang