Schon in der Badesaison 2001 wurden entlang des Neckars an 12 Entnahmestellen von den jeweiligen Gesundheitsämtern unter der Federführung des Landesgesundheitsamtes (LGA) im Abstand von 14 Tagen nach den Vorgaben, die für Badeseen gelten, Wasserproben entnommen.
Das LGA stellte danach fest, dass bei jeder Entnahmestelle mindestens zweimal Salmonellen nachgewiesen wurden. Bei allen Probeentnahmestellen gab es zudem Grenzwertüberschreitungen für fäkalcoliforme und für gesamtcoliforme Bakterien: die Richtwerte für Fäkalstreptokokken wurden ebenfalls häufig überschritten. Auf Basis der EU-Richtlinie erreicht keine der untersuchten Stellen vom Schwarzwald-Baar-Kreis bis zum Rhein-Neckar-Kreis die geforderte Badewasserqualität.
Die Ergebnisse der Studie sind aus Sicht des für den Bereich Heidelberg zuständigen Gesundheitsamts des Rhein-Neckar-Kreises aufgrund der unveränderten Gesamtsituation auch heute noch relevant. Aus diesen Gründen rät das Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis ebenfalls vom Baden im Neckar ab. Insofern besteht kein Unterschied zwischen Stuttgart und Heidelberg. Nach Auskunft des Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis gibt es auch in Heidelberg keine ausgewiesene Badestelle. Zu Frage 3 Unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht erwünscht, dass die wenigen vorhandenen Renaturierungsbereiche noch durch eine Nutzung als Badestellen beeinträchtigt werden. Die Uferbereiche wurden renaturiert, um die Ufer möglichst naturgetreu wieder herzustellen und durch die Schaffung von Flachwasserzonen dem Fischbestand die Möglichkeit zur Laichablage zu geben. Dieses Ziel kann nur durch weitgehende Unberührtheit dieser Bereiche erreicht werden. Zu Frage 4 und 5 Aus den o. g. Gründen sind auch im Rahmen des Projekts „Landschaftspark Neckar in Stuttgart“ keine Badestellen oder gar ein geregelter Badebetrieb geplant. Zwar ließen sich bei Renaturierungs- und Gestaltungsmaßnahmen Ufer herstellen, welche einen leichteren Ausstieg aus der Fahrrinne an Land ermöglichen, doch selbst wenn der Neckar als Badegewässer nicht mehr als mangelhaft eingestuft werden wird (womit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist), dürften die mit der Schifffahrt verbundenen Gefahren in der engen Fahrrinne zu groß sein und der Einrichtung offizieller Badestellen entgegen stehen. Nach der Binnenschifffahrts- und der Hafenverordnung ist das Baden 100 m ober- und unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahren verboten. Dasselbe gilt im Schleusenbereich, in Hafeneinfahrten und in Hafengewässern sowie an nach der Binnenschifffahrtsverordnung mit Schildern gekennzeichneten Stellen. Ziel der Planungen im Zusammenhang mit dem „Landschaftspark Neckar in Stuttgart“ ist es, an verschiedenen Uferstellen die Zugänglichkeit zum Wasser zu verbessern bzw. erstmalig zu ermöglichen. So könnten an mehreren Stellen Sitzstufen bis ins Wasser und Naturerlebnisflächen direkt am Wasser realisiert werden. Damit könnte das Ziel des direkten Erlebens von Wasser und Fluss erreicht werden. Vorplanungen bestehen in den Bereichen Wasenufer (Sitzstufen, Renaturierungsbereich), Wilhelmavorfeld (Sitzstufen), Sicherheitshafen/Hechtkopf (Renaturierungsbereich, Sitzstufen), Austraße (Renaturierungsbereich, zugängliches Ufer an „Liegewiese“, Wasserspielplatz am Tapach). Durch Beschilderung soll darauf hingewiesen werden, dass das Baden nicht erlaubt ist. Dr. Wolfgang Schuster zum Seitenanfang