Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
441/2016

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 02/09/2017
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1203-02



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Datum
    12/22/2016
Betreff
    Motorisierter Lieferverkehr in der Fußgängerzone: Zeiten verkürzen und einhalten!
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu dem Antrag und zum diesbezüglichen Teil des Verfahrenshinweises wird wie folgt Stellung genommen:

Dem Ansinnen, den Antrag 441/2016 bestehend aus Nr. 1 und Nr. 2 auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 16. Februar 2017 zu setzen wird zwar entsprochen, aber die vom Antrag betroffenen Aufgaben der Landeshauptstadt Stuttgart gehören zu den Pflichtaufgaben nach Weisung, so dass die beantragten Entscheidungen innerorganisatorisch nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.

Im Einzelnen:

Beantragt wird unter Nr. 1 zum Einen eine Änderung der Lieferverkehrszeiten. Dies ist eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Für die Ausführung der StVO sind gemäß § 44 I StVO die Straßenverkehrsbehörden zuständig. Nach § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO sind Straßenverkehrsbehörden im Sinne der oben genannten Regelung die unteren Verwaltungsbehörden. Zum Anderen wird unter Nr. 2 die regelmäßige die Überwachung der Einhaltung der Zeiten beantragt, in denen das Einfahren in den Fußgängerbereich für den Lieferverkehr frei ist. Die Überwachung erfolgt über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (hier §§ 41 StVO i. V. m. Anlage 2 zu Zeichen 242.1, § 49 StVO, § 24 Straßenverkehrsgesetz). Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht ebenfalls die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.

In den Stadtkreisen sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVG) die Gemeinden untere Verwaltungsbehörden. Nach § 15 Abs. 2 LVG werden in den Stadtkreisen die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden vom (Ober-) Bürgermeister als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt. Weisungsaufgaben aber hat gem. § 44 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) der Oberbürgermeister ausschließlich in eigener Zuständigkeit zu erledigen. Nachdem dementsprechend das Erfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO nicht erfüllt ist, kommt die im Verfahrenshinweis zitierte Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO vorliegend nicht zur Anwendung.

Unabhängig davon wird die Verwaltung aber die Anregung zur Überprüfung der Lieferzeiten aufgreifen und in die weiteren Entscheidungsprozesse einbeziehen. Die Überwachung wird von der Verkehrsüberwachung im Rahmen der täglichen Streifendienste in der Innenstadt wahrgenommen. Richtig ist, dass damit keine lückenlose Kontrolle sichergestellt werden kann. Wie überall bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt aber auch hier das mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit korrespondierende Opportunitätsprinzip.

Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Die Verwaltung wird die referatsübergreifende Anfrage nach Möglichkeit in dem vorgegebenen Zeitfenster schriftlich beantworten.

Gerne kann über den Gesamtkomplex nach Vorliegen der inhaltlichen Stellungnahme der Verwaltung ganzheitlich im zuständigen Fachausschuss diskutiert werden.








Fritz Kuhn



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