Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
902/2017
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
05/18/2018
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 7124-00
Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Datum
10/27/2017
Betreff
Gefahr für Mineralwasserquellen durch den Recyclingpark Neckartal?
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
1. Wie hoch wird die Gefahr einer Verschmutzung der Heilwasserquellen innerhalb und in der Umgebung des Travertin-Steinbruchgeländes durch den Recyclingpark Neckartal von der unteren Naturschutzbehörde/Amt für Umweltschutz eingeschätzt?
Aufgrund der geplanten technischen Vorkehrungen wie z. B. Regenrückhaltebecken, Versiegelung der Betriebsflächen und der natürlichen Barrieren ist eine Gefährdung des Grund- und Mineralwassers auszuschließen.
Der geplante Recyclingpark befindet sich in der Innen- und teils sogar in der Außenzone des Heilquellenschutzgebietes. Hier sind noch ausreichend mächtige Gesteinsschichten im Gipskeuper vorhanden, die zusammen mit denen des Unterkeupers eine mehr als 40 m mächtige schützende Überdeckung über dem Mineralwasserleiter im Oberen Muschelkalk bilden.
2. Wie wird garantiert, dass trotz der Annahme von wassergefährdenden Stoffen durch die drei Abfallentsorger bzw. Recyclingfirmen auf dem Gelände die strengen Vorgaben der Heilwasserschutzverordnung eingehalten werden?
Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der betrieblichen Anforderungen zum Heilquellenschutz wird über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sichergestellt. Zuständig ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
3. Welche gesetzlichen Auflagen zum Betreiben des Recyclingparks gelten im speziellen Fall? Welche schriftlich fixierten Auflagen gingen an die zukünftigen Betreiber des Recyclingparks im Hinblick auf die Themen Denkmalschutz, Artenschutz und Heilwasserschutz?
Das Regierungspräsidium Stuttgart entscheidet über die Genehmigung und legt im Rahmen der Genehmigung die Auflagen fest. Das Regierungspräsidium führt derzeit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Die Genehmigung wurde bisher nicht erteilt.
4. Kann ausgeschlossen werden, dass durch den Einsatz von schwerem Gerät im Bereich der Anlieferung und Aufbereitung von mineralischen Schuttgütern (Brecher, LKW, Bagger, Radlader) die sich darunter befindenden porösen und weichen Travertinschichten brechen und in Folge dessen die tieferliegenden Heilwasserschichten gefährdet werden?
Die Betriebsflächen müssen den allgemeinen geotechnischen Standards zur Betriebs- und Standsicherheit genügen. Damit sind Zerstörungen bzw. mechanische Negativeinflüsse auf die unterlagernden Travertinschichten ausgeschlossen. Der in einer Tiefe von mehr als 40 m liegende Mineralwasserleiter im Oberen Muschelkalk befindet sich außerhalb entsprechender Einflussreichweiten.
5. Um das Staubaufkommen bei der Anlieferung und Aufbereitung der mineralischen Güter zu reduzieren werden Bedüsungssysteme zu deren Befeuchtung installiert. Kann das Besprenkeln dazu führen, dass verschmutztes Oberflächenwasser auch in die Heilwasserschichten eindringt und diese verschmutzt?
Wässer zur Bedüsung werden auf den befestigten Betriebsflächen ordnungsgemäß gesammelt und abgeleitet. Ein Endringen verschmutzten Oberflächenwassers in den Untergrund ist damit unmöglich. Zudem ist der Mineralwasserleiter durch ausreichend mächtige Deckschichten vor entsprechenden Verunreinigungen sicher (siehe Antwort zu Ziffer 1.).
6. Fragen zum geplanten Gleisanschluss, der die Verkehrsbelastung durch LKW-Fahrten zu künftig verringern soll:
6.1 Welche Hemmnisse stehen einer Reaktivierung und Inbetriebnahme des Gleisanschlusses an das Gelände im Wege?
Der Gleisanschluss ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Die Betreiber haben aber ihr Interesse an einem Gleisanschluss gegenüber der Bahn und der Stadt bekundet. Der Gleisanschluss ist durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit den Planungen der Bahn im Zuge von S21 im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens rechtlich zu sichern.
6.2 Ab welchem Zeitpunkt ist die Realisierung und Nutzung des Gleisanschlusses zur Belieferung und Entsorgung des Abfall-Materials frühestens bzw. spätestens möglich?
Hierzu liegen der Stadtverwaltung keine Kenntnisse vor.
6.3. Wie hoch wird das Verkehrsaufkommen vor und nach der Realisierung des Gleisanschlusses geschätzt, aufgeschlüsselt nach der Art der Verkehrsmittel (LKW, Schiene, Pkw) zur Anlieferung und Abtransport der Abfälle bzw. des Recyclingmaterials?
Hierzu liegen der Stadtverwaltung keine Kenntnisse vor.
7. Wie wird garantiert, dass der Grabungsschutz gewährleistet ist und ein Travertinabbau auch in Zukunft- bei Bedarf- möglicherweise wiederaufgenommen werden kann?
Die Belange Grabungsschutz und Travertinabbau werden im Genehmigungsverfahren vom Regierungspräsidium Stuttgart geprüft.
Fritz Kuhn
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