Beantwortung zur Anfrage
947/2013
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
12/17/2013
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 6511-01
Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion
Datum
11/19/2013
Betreff
Abbruchgesuche im Kenntnisgabeverfahren
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu Frage 1:
Das Grundstück Himmerreichstr. 37 liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung 1988/015.
Zu Frage 2:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1, dessen Abbruch nach § 50 Abs. 3 LBO baurechtlich verfahrensfrei ist.
Die Landesbauordnung sieht für Abbrüche in § 51 Abs. 3 LBO das Kenntnisgabeverfahren vor, soweit sie nicht bereits ohnehin verfahrensfrei sind. Ziel des vom Landesgesetzgebers eingeführten Kenntnisgabeverfahrens ist es, das Bauen zu vereinfachen und zu beschleunigen, in dem baurechtliche Vorgänge reduziert und die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten gestärkt werden. Die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung ist bei Kenntnisgabeverfahren ebenso wie eine eventuell erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung separat beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung zu beantragen. Der Bauherr erhält vom Baurechtsamt keine Baugenehmigung, sondern lediglich eine Mitteilung über die Vollständigkeit der Bauvorlagen.
Offensichtlich in Unkenntnis der Verfahrensfreiheit hat der Bauherr des Vorhabens Himmerreichstr. 37 für den Abbruch des Gebäudes ein Kenntnisgabeverfahren eingereicht. Er hat hierbei dem Baurechtsamt gegenüber schriftlich bestätigt, dass er alle anderen erforderlichen Genehmigungen eingeholt hat. Das Erfordernis einer Genehmigung nach der Erhaltungssatzung wurde ihm mündlich und schriftlich mitgeteilt.
Zu Frage 3:
Eine Beteiligung von Fachämtern sieht die Landesbauordnung im Kenntnisgabeverfahren nicht vor. Sofern es aufgrund anderer gesetzliche Vorschriften fachgesetzliche Genehmigungserfordernisse gibt, sind die entsprechenden Anträge direkt beim zuständigen Fachamt zu stellen.
Zur Frage 4:
Eine Beteiligung des Gemeinderats und der Bezirksbeiräte erfolgt bei Kenntnisgabeverfahren nicht.
Fritz Kuhn
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