Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
169/2017
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
07/03/2017
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 7853
Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Datum
06/09/2017
Betreff
Ist die LBBW in kriminelle Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte involviert?
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Cum-Ex-Geschäfte
Wie die LBBW bereits mehrfach gegenüber der Presse mitgeteilt hat, kann für die Zeit ab Restrukturierungsbeginn in 2009 eine Beteiligung der LBBW an sogenannten Cum-Ex-Geschäften ausgeschlossen werden.
Die LBBW hat selbstverständlich – wie auch andere Banken – angesichts diverser Presseveröffentlichungen bereits 2013 intensiv untersucht, ob es Anhaltspunkte für zweifelhafte Geschäfte rund um Dividendenstichtage gibt. Dies erfolgte unabhängig von der Tatsache, dass bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob solche Geschäfte rechtlich unzulässig waren. Aktiengeschäfte, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben der LBBW auch ein Dritter lediglich einmal abgeführte Kapitalertragsteuer angerechnet hat, wurden nur für den Zeitraum 2007 bis Mai 2009 identifiziert.
Daher ist die LBBW bereits im Sommer 2013 von sich aus auf die Finanzbehörden zugegangen und hat ihnen ihre Erkenntnisse offen gelegt. Auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die BaFin wurden umgehend vorsorglich informiert. Aus Sicht der Bank sind alle Handlungen, die dem Geist der Steuer-Gesetzgebung widersprechen, nicht akzeptabel.
Die LBBW hat aufgrund geänderter Steuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 Steuern in Höhe von ca. € 150 Mio. zuzüglich Zinsen vorsorglich nachgezahlt. Für das Jahr 2009 hatte die LBBW bereits keine Anrechnung von Kapitalertragssteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht.
Ebenfalls hat die LBBW, wie bereits vielfach öffentlich geäußert, denkbare finanzielle Auswirkungen für die Bank schon in früheren Jahren bilanziell verarbeitet. Weitere Belastungen erwartet die Bank aus jetziger Sicht nicht.
Die zuständigen Gremien des Hauses einschließlich des Aufsichtsrates sind selbstverständlich informiert. Über weitere Details äußert sich die LBBW derzeit öffentlich nicht.
Cum-Cum-Geschäfte
Vorauszuschicken ist, dass der Begriff „Cum-Cum“ nicht einheitlich definiert ist. Nach seinem Wortsinn erfasst er alle Aktiengeschäfte, bei denen sowohl der Erwerb als auch die Lieferung der Aktien noch vor dem jeweiligen Dividendenstichtag erfolgen, mithin nur der Erwerber eine Dividendenzahlung erhält. Im Gegensatz zu Cum-Ex-Geschäften ist in Cum-Cum-Konstellationen eine mehrfache Anrechnung von Kapitalertragsteuer ausgeschlossen.
Eine durchgeführte interne Prüfung von Cum-Cum-Sachverhalten durch die LBBW hat keine Anhaltspunkte für Konstellationen ergeben, die auf Grundlage der derzeitigen steuerlichen Rechtslage unzulässig erscheinen. Das Haus verfolgt kontinuierlich die in Medien wie auch der steuerrechtlichen Literatur geführte Diskussion im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Cum-Geschäften. Die LBBW sieht auf Grundlage von internen und externen Prüfungen und in Abstimmung mit den Abschlussprüfern derzeit keine Veranlassung insoweit Rückstellungen zu bilden.
Der Vorstand der LBBW hat bereits vor Jahren Dividendenarbitrage-Geschäfte in jeglicher Form untersagt.
Fritz Kuhn
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