Beantwortung zur Anfrage
71/2018

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/26/2018
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 3410



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Dr. Schertlen Ralph (STd) , Die STAdTISTEN
Datum
    03/04/2018
Betreff
    Mangelware Proberäume - unkonventionelle Optionen prüfen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Proberäume für Bands sind essenzielle Voraussetzung für einen lebendigen und qualitätsvollen Pop-, Rock und Jazzbereich. Wie in der Anfrage dargestellt, ist die Proberaumsituation für Stuttgarter Bands angesichts der Lage auf dem Immobilienmarkt der Landeshauptstadt angespannt.

Ansprechpartner für Stuttgarter Bands sind die Musikinitiative Rock (MIR) und das Popbüro Region Stuttgart – beide werden von der Stadt institutionell gefördert. Städtische Räume werden ausschließlich vom Amt für Liegenschaften und Wohnen, dem Schulverwaltungsamt und dem Haupt- und Personalamt vermietet. Neben privat angemieteten Proberäumen bieten speziell für junge Bands Jugendhäuser Proberäume an.

Zu Frage 1
Von den ehemaligen Luftschutzbunkern der Stadt können folgende Bunker als Proberäume genutzt werden:

Marienplatz 18, Schreiberstraße 44, Leonhardsplatz 29, Föhrichstraße 39/1, Eierstraße 114/1 und Am Seelachwald 3.

In diesen Objekten sind alle Räumlichkeiten belegt, soweit keine baulichen Gründe wie beispielsweise Grundwassereintritt oder Schimmel dagegensprechen. Das Amt für Liegenschaften und Wohnen führt eine Warteliste für die Nutzung der Proberäume.

Für die angesprochenen Bunker in der Sickstraße sowie am Diakonissenplatz liegen keine baurechtlichen Duldungen oder Genehmigungen zur Nutzung als Proberäume vor. Der Bunker in der Sickstraße soll außerdem veräußert werden. Für den Bunker am Diakonissenplatz wird derzeit geprüft, ob er als Veranstaltungsort genutzt werden kann.

Zu Frage 2
Die Verwaltung lehnt eine Förderung von Proberäumen in den Nachbarkreisen grundsätzlich ab. Bisher wurde lediglich ein derart gelagerter Fall an die Verwaltung herangetragen.

Zu Frage 3
Grundsätzlich ist eine Überlassung von Schulräumen nach den „Allgemeinen Überlassungsbestimmungen für Schul- und Schulsportanlagen der Landeshauptstadt Stuttgart in der Fassung vom 01.09.2017“ möglich. Demnach können insbesondere Träger gemeinnütziger oder mildtätiger Bestrebungen, politische Parteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände Schulräume anmieten - Überlassungen an Privatpersonen und / oder für private Zwecke sind jedoch ausgeschlossen.

Wegen des Vorrangs der schulischen Nutzungen können Überlassungen von Schulräumen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die jeweilige Schulleitung vom Schulverwaltungsamt vertraglich genehmigt werden und sind jeweils nur für das laufende Schuljahr gültig – eine weitere Raumnutzung muss für das folgende Schuljahr entsprechend neu beantragt werden. Interessierte können sich bei den einzelnen Schulleitungen nach einem geeigneten Raumangebot und möglichen Überlassungszeiten erkundigen.









Fritz Kuhn

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