Stellungnahme zum Antrag
122/2012

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 06/29/2012
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6400-00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Kotz Alexander (CDU), Rudolf Joachim (CDU), Wahl Dieter (CDU), Hill Philipp (CDU), Currle Fritz (CDU)
Datum
    04/23/2012
Betreff
    Erdrosseln überzogene bauliche Anforderungen an Versammlungsstätten mögliche Entwicklungen für Unternehmen und Vereine in unserer Stadt?
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die Rechtsgrundlage für die Anforderungen an Versammlungsstätten ist die „Versammlungsstättenverordnung“, die vom Land Baden-Württemberg auf Grundlage der Muster-Versammlungsstättenverordnung erlassen wurde. Die Versammlungsstättenverordnungen der anderen Bundesländer sind weitgehend identisch. Die Versammlungsstättenverordnung schreibt Anforderungen vor u. a. an die Brandschutzqualität der tragenden Gebäudekonstruktion, die Breite von Rettungswegen, die Entrauchung und Entlüftung der Versammlungsräume, die Zahl der Toiletten und Pissoirs sowie an organisatorische Maßnahmen im Betrieb.

Hinsichtlich der erforderlichen Breite von Rettungswegen regelt die Versammlungsstättenverordnung seit 2004, dass die erforderliche Breite der Rettungswege ausschließlich anhand der Raumgrundflächen der Versammlungsräume zu ermitteln ist. Die Verordnungsbegründung führt hierzu aus: „Für alle Versammlungsräume mit fester Bestuhlung und ohne Bestuhlung ist §1 Abs. 2 Nr. 2 unter Berücksichtigung der nach Satz 2 nicht einzubeziehenden Flächen pauschal anzuwenden. Sowohl für Sitzplätze als auch für Stehplätze werden pauschal zwei Besucher je m² angesetzt. Die so pauschal ermittelte Besucherzahl ist maßgebend für das Rettungswegkonzept.“ Handelt es sich um ausschließlich betischt genutzte Räume, so ist ein Besucher je m² Raumgrundfläche anzusetzen. Für die anhand der Raumgrundfläche ermittelte Personenzahl sind nach § 7 Abs. 4 VStättVO mindestens 1,20 m Rettungswegebreite für jeweils 200 Besucher nachzuweisen. Eine Interpolation der ermittelten Werte ist hierbei nicht zulässig.

Die Zahl der tatsächlich zulässigen Besucher wird festgelegt durch die ebenfalls zu genehmigenden Bestuhlungspläne, für die es eine Vielzahl von Varianten geben kann. Die Nutzung von Versammlungsräumen ist nur auf Basis eines der genehmigten Bestuhlungspläne zulässig.


Im Gegensatz zu den Rettungswegebreiten wird die Zahl der Toiletten nach der Besucherzahl auf Grundlage des maximalen Bestuhlungsplanes ermittelt. Dies kann dazu führen, dass in Folge einer gewünschten zusätzlichen Variante mit einer größeren Zahl von Besucherplätzen weitere Toiletten eingebaut werden müssen. Bauherrn wird deshalb in der Bauberatung empfohlen, dass sie in ihrer Grundrissplanung mögliche Nutzungserweiterungen berücksichtigen. Analog hierzu wird vom Baurechtsamt Stuttgart bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen PKW-Stellplätze vorgegangen.

Auf Grundlage der vorherigen Ausführungen werden die gestellten Fragen wie folgt beantwortet:







Dr. Wolfgang Schuster
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