Beantwortung zur Anfrage
340/2015
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
01/13/2016
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 1201 - 05
Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Datum
09/28/2015
Betreff
Parkticketautomaten und Ladesäulen auf Gehwegen fördern nicht den Fußgängerverkehr
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu 1.)
Die wesentlichen Leitlinien zur Förderung des Fußverkehrs sind im Verkehrsentwicklungskonzept 2030 enthalten. Bei konkreten Projekten wie derzeit den Fußverkehrschecks in S-West und S-Süd sind alle betroffenen städtischen Ämter vertreten. Abstimmungen bei kleineren Vorhaben erfolgen in der wöchentlich stattfindenden Arbeitsgruppe Planabstimmung (AGPL). Die Einführung des Parkraummanagements wird von einer regelmäßig tagenden Arbeitsgruppe begleitet, an der Tiefbauamt, Amt für öffentliche Ordnung und das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung beteiligt sind. Die Standorte für die Parkscheinautomaten wurden und werden künftig in Ortsbesichtigungen festgelegt. Gleiches gilt auch für die Standorte von Ladesäulen.
Für die Standorte der Parkscheinautomaten gibt es Zwänge, die ggf. erfordern, die gewünschten Gehwegbreiten punktuell zu unterschreiten. Dennoch ist die Einführung des Parkraummanagements auch ein wesentlicher Beitrag zur Fußverkehrsförderung. Durch die damit erreichte spürbare Verringerung der Parkraumnachfrage und die intensivere Überwachung hat das verbotswidrige Parken stark abgenommen. Besonders in Einmündungsbereichen werden dadurch Straßenquerungen erleichtert und Verkehrsgefährdungen durch die Sicht behindernde Fahrzeuge reduziert.
Derzeit gibt es im gesamten Stadtgebiet 1.311 Parkscheinautomaten. Im Rahmen der Erweiterung des Parkraummanagements wird sich die Anzahl bis 2017 auf ca. 2.000 Automaten erhöhen. Weitere Installationen nach 2017 und bis 2020 sind abhängig von den Haushaltsbeschlüssen des Gemeinderats.
Für E-Fahrzeuge wurden bislang 174 Ladesäulen im öffentlichen Raum aufgestellt. Ein weiterer Ausbau ist derzeit nicht in Bearbeitung.
Zu 2.)
Die Straßenverkehrsordnung nebst Verwaltungsvorschriften enthält nicht nur zu Verkehrszeichen "Parkraumbewirtschaftungszone" eine Vielzahl derartiger Ausführungen zum ruhenden Verkehr. Gerade auch zu Gehwegparkregelungen oder Bewohnerparkregelungen gibt es umfangreiche Festlegungen. Unstrittig bilden diese die Grundlage aller verkehrsbehördlichen Festlegungen. Diese StVO-Regelungen werden praktisch permanent zwischen den an der Verkehrsregelung beteiligten Ämtern kommuniziert und abgestimmt. Nicht immer sind diese Vorschriften in einer konkreten örtlichen Situation zu hundert Prozent zur Deckung zu bringen. Das bedeutet Abwägungsprozesse sind nicht nur üblich, sondern auch notwendig, um letztlich eine in sich weitgehend schlüssige Bewohnerparkregelung zu erreichen.
In der Praxis führt dies auch zu einer erneuten Abwägung der Interessen aller vorliegenden Verkehrsarten. Dabei kommt es einerseits sowohl zu Verbesserungen für Fußgängerverkehre indem z. B. entbehrliche Verkehrszeichen abgebaut werden können oder illegales Gehwegparken wirkungsvoll verhindert werden kann. Andererseits gibt es neue Verkehrszeichen und Parkscheinautomaten.
Bis auf Einzelfälle ist es gelungen alle neuen Parkscheinautomaten fußgängerverträglich aufzustellen. Für die ausgewählten Standorte spielen technische Randbedingungen (z. B. Leitungen) ebenso eine Rolle, wie die Notwendigkeit, diese Automaten gut sichtbar und einer Parkfläche eindeutig zuordenbar aufzustellen. Trotz der kleinteiligen Regelungen sollte die Anzahl dieser Automaten so klein wie möglich gehalten werden, was auch generelle Linie der StVO ist, nämlich Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sehr restriktiv aufzustellen.
Im Zuge des Parkraummanagements wurden bisher nur in Einzelfällen neue Parkregelungen (z. B. Gehwegparken in der Reinsburgstraße) eingeführt. Des Weiteren war in dem einen oder anderen Fall zu entscheiden, wie mit bisher geduldetem, aber illegalem Gehwegparken umzugehen ist. Unter Umständen ist es zur Funktionsfähigkeit einer Bewohnerparkregelung erforderlich, dieses Parkverhalten zu legalisieren. Lässt der Parkdruck in den Bewohnerparkgebieten mit Einführung des Parkraummanagements jedoch nach, können diese Flächen wieder in vollem Umfang dem Fußgängerverkehr zurückgegeben werden.
Das Parkraummanagement und seine Maßnahmen richtet sich immer an den Bewohnern aus und diese sind auf vielfältige Weise mobil. Die bisherigen Rückmeldungen aus der Bewohnerschaft deuten darauf hin, dass auch die Belange der Fußgänger angemessen berücksichtigt wurden.
Zu 3.)
Die Wahl eines jeden einzelnen neuen Parkscheinautomaten-Standorts unterliegt diversen Auswahlkriterien. Hierbei wird vorrangig auf eine gute Erreichbarkeit und Erkennbarkeit des Parkscheinautomaten von allen angrenzenden Stellplätzen geachtet. Grundsätzlich wird im Sinne der einzusparenden Kosten bzw. zur Vermeidung der Inanspruchnahme vorhandener Gehwegflächen nur auf einer Straßenseite ein
Parkscheinautomat angeordnet, da das Queren der Straße dem Parkkunden prinzipiell zumutbar ist. Ausgenommen hiervon sind Vorbehaltsstraßen oder anderweitige Straßen mit hoher Verkehrsbelastung. Ferner sind die Aspekte der Verkehrssicherheit zu beachten. Der Parkkunde muss eine gesicherte Aufstellfläche vor dem Parkscheinautomaten zur Bedienung vorfinden. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn der Parkscheinautomat vom Gehweg aus bedient wird. Grundsätzlich sollte der Parkscheinautomat straßenseitig auf dem Gehweg und nicht an der Gebäudefassade angeordnet werden, da ansonsten ein Müllablagerungsbereich zwischen Fassade und Parkscheinautomat entsteht, die Gebäudeansicht beeinträchtigt wird und unter Umständen eine Einstiegshilfe ins Gebäude (über Balkon oder Fenster) über den Parkscheinautomat geschaffen wird.
Wird der Parkscheinautomat im Regelfall straßenseitig auf dem Gehweg aufgestellt, beträgt der Abstand zur Fahrbahn 0,50 m, um den Parkscheinautomaten vor Anfahrunfällen beim Einparken zu schützen. Dieses Maß wird nur dann reduziert, wenn die Restgehwegbreite ansonsten unter die abgestimmte Mindestbreite fallen sollte. Ladesäulen zur Förderung der Elektromobilität werden mit einem Abstand von 0,40 m zur Bordsteinkante platziert, um eine ausreichende Nähe zu den angrenzenden Stellplätzen für Ladevorgänge zu gewährleisten.
Im Zuge der Einrichtung der neuen Parkscheinautomaten-Standorte wurde eine zu verbleibende Restgehwegbreite von mindestens 1,20 m festgelegt. Dieses Mindestmaß orientiert sich an dem Breitenbedarf mobilitätseingeschränkter Personen entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Demnach benötigen sehbeeinträchtigte Personen mit Langstock oder Führhund eine ebensolche Mindestbreite. Der Breitenbedarf von Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl liegt unter diesem Mindestmaß (1,00 m bzw. 1,10 m). In wenigen Einzelfällen liegt die Restgehwegbreite unter 1,20 m aber über 1,10 m. Aufgrund des geringen Fußverkehrs an diesen Gehwegabschnitten sind Begegnungen auszuschließen, die Restgehwegbreite ist damit ausreichend.
Entsprechend der vorangegangenen Ausführungen werden ebenso die Standorte für Ladesäulen zur Förderung der Elektromobilität gewählt. Im Regelfall wurde auf eine lichte Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m für den Fußgängerverkehr geachtet.
Eine Einrichtung von Parkscheinautomaten-Standorten auf bestehenden Straßenflächen ist insofern kritisch zu sehen, da hierbei durch die Herstellung zusätzlicher Gehwegfläche einschließlich aller gegebenenfalls anfallenden Begleitmaßnahmen (Anpassung Entwässerung, Leitungsumlegung etc.) erhebliche Mehrkosten anfallen würden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung dieser zusätzlichen Gehwegflächen größtenteils zu Lasten vorhandener Stellplätze gehen würde.
Die Aufstellung von Ladesäulen für E-Fahrzeuge ist zwingend in unmittelbarer Nähe seitlich der entsprechend für den Ladevorgang ausgewiesenen Stellplätze vorzusehen, um die Erreichbarkeit während des Ladevorgangs zu gewährleisten.
Zu 4.)
Die Fußgängerchecks in den Stadtbezirken Süd und West sowie zwei Workshops haben inzwischen stattgefunden. Eine Jury gab es nicht, vielmehr haben die teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger die von ihnen ermittelten Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten gemeinsam bewertet. Das Ergebnis soll den jeweiligen Bezirksbeiräten zur weiteren Behandlung vorgelegt werden.
Fritz Kuhn
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