Stellungnahme zum Antrag
145/2011

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 05/04/2011
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6111-07.00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    04/08/2011
Betreff
    Leonhards- und Bohnenviertel – Stadt muss regulierend eingreifen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Die Entwicklungen insbesondere im Leonhardsviertel werden auch von der Stadtverwaltung kritisch beobachtet. Die städtischen Handlungsspielräume sind jedoch weitaus geringer als angenommen wird.

Zu den einzelnen Anträgen wird wie folgt Stellung genommen:

1) Die Landeshauptstadt Stuttgart hat seit 2001 folgende Objekte im Gebiet zwischen Hauptstätter Straße / Wilhelmstraße / Olgastraße / Charlottenstraße veräußert:

2) Ein Verkauf der noch im Eigentum der Stadt stehenden Gebäude Hauptstätter Str. 31, 31 A und 41, Leonhardstr. 5, Leonhardsplatz 21, Weberstr. 11 C,
Jakobstr. 1, 3 und 6, Lazarettstr. 6 und 8 sowie Kanalstr. 4 ist nicht vorgesehen.

Ferner stehen diverse Grundstücke im Eigentum der Stadt, die im Erbbaurecht zu Wohnzwecken bzw. als Parkierungsbauwerk (z.B. Züblin-Parkhaus) vergeben sind. Auch hier ist kein Verkauf vorgesehen.


3) Mit wenigen Ausnahmen (z.B. bei Wohnungseigentum) haben die beurkundenden Notare alle Kaufverträge der Stadt zur Prüfung des gesetzlichen Vorkaufsrechts vorzulegen. Die zuständigen Ämter prüfen in jedem Einzelfall, ob ein Vorkaufsrecht besteht und wenn ja, ob es ausgeübt werden kann.

Das Leonhardsviertel liegt sowohl im Gebiet einer Sanierungssatzung (Stutt-
gart 9 -Leonhardsviertel) als auch einer Erhaltungssatzung (M 12 Leonhardsviertel, Wilhelmsplatz). Nach § 24 BauGB kann in diesen Fällen ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wenn ein Verkauf den in den Satzungen festgehaltenen Zielen widerspricht.

Ferner ist vorgesehen, das Gebiet im Rahmen der aktuellen Fortschreibung der Stadterneuerungsvorranggebiete (SVG) als ein solches auszuweisen und ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 durch den Gemeinderat beschließen zu lassen. Auch hier gilt: sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Verkauf bzw. die künftige Nutzung den Satzungszielen widersprechen, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gerechtfertigt bzw. würde ggf. einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.


Die Zuständigkeit bez. der Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts liegt auf Grund der vorgegebenen gesetzlichen Fristen ausschließlich bei der Verwaltung (§ 18 Ziff. 7.1, 2. Halbsatz der Hauptsatzung). Die Ausübung eines Vorkaufsrechts hat innerhalb der gesetzlichen Frist von lediglich 2 Monaten nach Eingang des Kaufvertrags bei der Stadt zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist müssen die Prüfung, die Anhörung der Vertragsparteien und die Ausübung erfolgen. Weitere Abstimmungen oder Gremienbefassungen sind in dieser Zeit nicht zu leisten. Eine Information der Bezirksvorsteherin über die einzelnen Verkaufsfälle kann ich jedoch zusagen.


4) Das Baurechtsamt prüft im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Insbesondere bei Brandschutzvorschriften kommen keine Befreiungen in Frage. Im Übrigen haben bestehende Gebäude Bestandsschutz; Anpassungen an heutige Rechtsvorschriften können nur im Ausnahmefall gestellt werden. Eine systematische Überprüfung bestehender Gebäude im Hinblick auf die bauliche Situation oder möglicherweise vorgenommene Nutzungsänderungen findet nicht statt. Diese ist vom Gesetzgeber nur für besondere Nutzungen (z.B. Altenheime) im Rahmen sogenannter Brandverhütungsschauen vorgesehen. Darüber hinausgehende Kontrollen sind nicht möglich, da sich die Personalausstattung des Baurechtsamts auf die gesetzlichen Aufgaben beschränkt.






Dr. Wolfgang Schuster


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