Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
St
GRDrs
220/2003
Stuttgart,
03/12/2003
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Stuttgart 21
Teilgebiet A1 im Stadtgebiet Stuttgart-Mitte
- Teilbebauungsplan Stgt 977.3, Pariser Platz/
Baufeld A1.14 (Süd Leasing) mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
- Satzungsbeschluss mit Anregungen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
25.03.2003
10.04.2003
Beschlußantrag:
1. Den Anregungen der Betroffenen /berührten Trägern öffentlicher Belange Nr. 1, 6, 7 und 11 zur vereinfachten Änderung im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Stgt. 977.3 wird nicht entsprochen.
2. Der Teilbebauungsplan Stgt. 977.3 mit Satzung über örtliche Bauvorschriften in der Fassung des Stadtplanungsamtes vom 20. Februar 2003 wird als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 20. Februar 2003.
3. Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes oder für das Eintreten der Planreife nach § 33 BauGB im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Stgt. 977.3 ist der wirksame Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Pariser Platz GmbH + Co. KG (SüdLeasing) und der Stadt und eines Erschließungs- und städtebaulichen Vertrags zwischen der DB Services Immobilien GmbH (Erschließungsträger) und der Stadt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Der Gemeinderat hat am 14. Mai 2002 die vereinfachte Änderung des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A (Teilgebiet A1 des Städtebauprojekts Stgt. 21) und die Abteilung des Teilbebauungsplanes Stgt. 977.3 (Pariser Platz/Baufeld A1.14) beschlossen (GR Drs. 310/2002). Der Bezirksbeirat hat auf eine erneute Behandlung dieser Vorlage nach § 14 (2) GOB verzichtet.
Den von der vereinfachten Änderung Betroffenen ( berührte TöB / Eigentümer/Angrenzer) wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Betroffenheit sonstiger Bürger ist durch die vereinfachte Änderung nicht zu erkennen. Soweit den Anregungen der Betroffenen / berührten TöB nicht gefolgt wurde, wird auf Anlage 1 verwiesen. Dort sind diese Anregungen wiedergegeben und die Abwägung dargelegt. Die Anregungen betreffen im Wesentlichen folgende Aspekte:
·
Pflanzverpflichtung,
·
Gestaltungskonzept und Höhenfestlegung öffentlicher Raum,
·
Stellplatzbeschränkung,
·
Leitungstrassen,
·
Grundwasser-/Heilquellenschutz,
·
Stadtklima/Gebäudehöhen,
·
Antennenregelung.
Durch die vereinfachte Änderung werden die Grundzüge des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A nicht berührt. Der zur Satzung beschlossene, verbleibende Teil des Gesamtbebauungsplans bleibt unverändert.
Um die Planung, die Erschließung des Teilbebauungsplans Stgt. 977.3 und die Abwägung des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A – soweit diese den Teilbebauungsplan betreffen - zu sichern, ist der Abschluss der in Nr. 3 des Beschlussantrags genannten Verträge mit den formulierten Bedingungen erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen
Die Erschließung erfolgt grundsätzlich durch und auf Kosten des Erschließungsträgers. Die Ausführung der Erschließung und die Kostenaufteilung zur Aufwertung des öffentlichen Raums werden in den o. g. Verträgen geregelt; desgleichen die teilweise Refinanzierung städtischer Planungsleistungen. Zur Beratung und Entscheidung über die Verträge wird dem Gemeinderat eine gesonderte Drucksache vorgelegt.
Beteiligte Stellen
Referate USO, T
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zum Teilbebauungsplan Stgt. 977.3
(Deckblatt siehe Dateianhang)
Anlage 1
Ausführliche Begründung:
1. Erfordernis und Inhalt der Planänderung
Der Gemeinderat hat in der
Fortführungsentscheidung zur Bebauung des Teilgebietes A1 am 12. Juli 2001
(GRDrs. 664/2001) beschlossen, für den Bereich südlich der Osloer Straße im Teilgebiet A 1 des Städtebauprojekts Stuttgart 21 das Planungsrecht zu schaffen. Für die Bauvorhaben der LBBW (Baufelder A 1.1-A1.3) ist dies zwischenzeitlich erfolgt. Um das Planungsrecht für Baufeld A 1.14 zu schaffen, ist es erforderlich, den verbleibenden Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A durch ein vereinfachtes Verfahren nach § 3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB zu ändern (Teilung des Bebauungsplans). Die städtebauliche Konzeption des Gesamtbebauungsplans soll in ihren Grundzügen unverändert erhalten bleiben, jedoch wird der Teilbereich Pariser Platz/Baufeld A 1.14 abgeteilt und gesondert zur Rechtsverbindlichkeit geführt.
Grundlage für die Planänderung ist der Entwurf der Architekten Wolfram Wöhr/Jörg Mieslinger, München/Stuttgart, der Ergebnis einer von der SüdLeasing im Benehmen mit der Stadt durchgeführten Machbarkeitsstudie ist. Der ausgewählte Entwurf und seine Weiterentwicklung überschreiten die Höhenfestsetzungen des Gesamtbebauungsplanes Stgt. 977.A
·
zum Pariser Platz um ca. 2 m (Gebäudehöhe neu ca. 25 m),
·
zur Athener Straße um ca. 5 m (Gebäudehöhe neu ca. 28 m),
·
mit dem aufgesetzten Glasdach um ca. 5,5 m.
Die ursprüngliche Festsetzung, oberste Geschosse ab einer Traufhöhe von 22 m zurückzuversetzen, ist nicht eingehalten.
Diese Abweichungen sind unter Berücksichtigung des besonderen städtebaulichen Stellenwertes des Baufeldes am Pariser Platz und der städtebaulichen Einheit mit den Baufeldern A 1.1 – A 1.3 (Vorhaben der LBBW) städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung sind durch die Abweichungen nicht berührt.
Die
Textfestsetzungen
des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A sind, soweit sie das Plangebiet Stgt. 977.3 betreffen, übertragen und auf der Grundlage des BauGB und der LBO redaktionell gegliedert. Damit wird der aktuellen Rechtsprechung zum Erlass eigenständiger Satzungen über örtliche Bauvorschriften entsprochen. Darüber hinaus sind die Textfestsetzungen des Gesamtbebauungsplans, insbesondere bezüglich nachfolgender Aspekte, modifiziert oder ergänzt:
·
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Kerngebiet (MK 2) (Wegfall der Bedingungen),
·
Ausnahmeregelung für Eingriffstiefen der Untergeschosse,
·
Regelung über die bedingte Zulässigkeit von Werbeanlagen zum Bahnbetriebsgelände,
·
Regelung über die bedingte Zulässigkeit von Antennen,
·
Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz,
·
Höhenangaben im Neuen System,
·
Mineral- und Heilquellenschutz, Rechtsverordnung vom 11. 06. 2002.
Die Grundzüge des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977. A werden auch durch diese Änderungen nicht berührt. Die Textergänzungen gegenüber dem Gesamtbebauungsplan sind im Plan fett kursiv gedruckt.
Die Projektentwicklungen auf den Baufeldern A 1.1 – A 1.3 und A 1.14 sowie die Gestaltung des multifunktional nutzbaren Pariser Platzes erfordern gegenüber den ursprünglichen Festsetzungen modifizierte Straßenhöhen, insbesondere im Bereich der Osloer Straße und des Pariser Platzes, sowie den Verzicht auf die Verkehrsgrünfläche des Pariser Platzes. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 977.3 sind die geänderten Höhen, die ebenfalls die Grundzüge der Planung nicht berühren, neu festgesetzt. Notwendige Anpassungen der Straßenhöhen im weiteren Verlauf der Moskauer und Lissabonner Straße werden bei der weiteren Bearbeitung des verbleibenden Gesamtbebauungsplans Stuttgart 977.A erfasst. Alle Höhen im Plangebiet sind im Neuen System angegeben.
Den Maßgaben des Regierungspräsidiums Stuttgart im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A wird gefolgt, soweit der neue Geltungsbereich (Bebauungsplan Stgt. 977.3) berührt ist. Dies betrifft die inhaltliche Klarstellung bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen im Kerngebiet (MK 2) und die redaktionelle Klarstellung bezüglich des Außer-Kraft-Tretens von Vorgängerbebauungsplänen.
Der Gemeinderat hat am 11. Dezember 2001 (GRDrs. 1192/2001) das Atelier Podrecca beauftragt, die Planungen zur Gestaltung des öffentlichen Raums im Bereich der Baufelder A 1.1 - A 1.3, A 1.14 und des Pariser Platzes durchzuführen. Die wesentlichen Inhalte des Gestaltungsplans sind im Bebauungsplan Stgt. 977.3 festgesetzt. Sie berühren nicht die Grundzüge der Planung des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A.
Die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Gesamtbebauungsplanes sind in der zugehörigen
Begründung
vom 15. September 1998 dargelegt. Diese Inhalte gelten unverändert. Für den Teilbebauungsplan Stgt. 977.3 wurde auf der Grundlage der o. g. Begründung eine eigene modifiziert erstellt; sie trägt das Datum vom 20. Februar 2003 (siehe Anlage 2).
2. Beteiligung der Betroffenen / berührten TöB (Abwägung )
Die Betroffenen ( berührte Träger öffentlicher Belange/Eigentümer/Angrenzer) wurden am Änderungsverfahren beteiligt. Eine Betroffenheit sonstiger Bürger ist nicht zu erkennen.
Nachfolgend sind die Äußerungen der Betroffenen, denen nach Abwägung aller Belange nicht gefolgt wird, mit der entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde wiedergegeben.
Betroffener Nr. 1 – Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft mbH (DB Imm)
(neu: DB Services Immobilien GmbH )
·
Die Darstellung auf den Titelblättern von Bebauungsplan und Begründung sind zu ändern.
·
Die Verfahrensdaten auf dem Titelblatt des Bebauungsplans sind zu überprüfen.
·
Die Pflanzvorschrift pv1 zur Dachbegrünung ist zu streichen bzw. so anzupassen, dass die Ausnahme “unter anderem” für Solaranlagen zulässig sind.
·
Der Hinweis im Textteil des Bebauungsplanes zum Gestaltungsplan und den Höhenfestsetzungen (Neue Höhen) sollte dahingehend klargestellt werden, dass dies abschließend und verbindlich im Erschließungs- und städtebaulichen Vertrag geregelt wird.
·
Die Stellplatzbeschränkung stellt eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gegenüber dem übrigen Innenstadtbereich dar, wo die Stellplatzbeschränkung aufgehoben wurde.
·
Die dargestellte Querentwässerung der Osloer Straße und die Befahrbarkeit dieser Straße und des Pariser Platzes werden wegen zusätzlicher Belastung der Planung und Ausführung abgelehnt.
Stellungnahme:
·
Die Luftbilddarstellung auf den Titelblättern gibt eine Übersicht zur Lage des Plangebiets im umgebenden Stadtgebiet wieder. Diese Darstellung ist nicht Teil der verbindlichen Festsetzungen; an ihr wird festgehalten.
·
Die angegebenen Verfahrensdaten sind richtig. Sie beziehen sich auf den Gesamtbebauungsplan Stgt. 977.A, der im Geltungsbereich des vorliegenden Teilbebauungsplans vereinfacht geändert wird. Die Daten, die vereinfachte Änderung betreffend, werden ergänzt.
·
An der Pflanzvorschrift zur Dachbegrünung wird unverändert festgehalten, da die Festsetzung Teil des Eingriffsausgleichs ist. Die festgesetzte Ausnahmeregelung – “insbesondere” für Solaranlagen – ist inhaltsgleich mit der geforderten Formulierung.
·
Die wesentlichen Inhalte des Gestaltungsplans sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen, um die Gestaltungsabsichten des öffentlichen Raumes zu sichern. Ergänzende Regelungen im Erschließungs- und städtebaulichen Vertrag bleiben unberührt.
·
An der Stellplatzbeschränkung wird festgehalten, da das Plangebiet optimal durch den ÖPNV erschlossen ist und die Beschränkung Abwägungsaspekt zur Reduzierung der Schadstoffbelastung ist. Die differenzierte Handhabung gegenüber dem Bestand der Innenstadt ist unter Berücksichtigung der städtebaulichen Ziele des Städtebauprojekts Stuttgart 21 (insbes. Stärkung des ÖPNV, Reduzierung des Individualverkehr, dichte urbane Bebauung) keine unzumutbare Ungleichbehandlung.
·
Die Querentwässerung der Osloer Straße ist unter Berücksichtigung der Hangneigung und gestalterischer Aspekte angemessen. Nachdem der Pariser Platz für multifunktionale Nutzungen vorgesehen ist, muss eine entsprechende Belastung des Platzes und der Zufahrtwege gesichert werden, um Beschädigungen und Unterhaltaufwand weitgehendst zu minimieren. Eine abschließende Regelung in den Verträgen bleibt vorbehalten.
Betroffener Nr. 6 – Neckarwerke Stuttgart
·
Für ein bestehendes 110.000 Volt-Kabel ist ein Schutzstreifen von 2 x 5 m beiderseits der Leitungsachse festzusetzen.
·
Stellungnahme:
Soweit die Leitungstrasse den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes berührt, verläuft die Trasse im öffentlichen Straßenraum, so dass eine Sicherung nicht erforderlich ist, da Leitungsverlegungen hier generell zulässig sind.
Betroffener Nr. 7 / berührter TöB– Amt für Umweltschutz / Stadtklimatologie
Die vereinfacht zu ändernden Punkte umfassen mit der veränderten Höhenfestsetzung (HbA) für das Baufeld A 1.14 ein vom stadtklimatischen Standpunkt bedenkliches Element.
Auch wenn die Anhebung der Bebauungshöhe um rd. 5 m gemessen an den bestehenden Festsetzungen als nicht wesentliche Änderung gelten mag, bedeutet die zwischenzeitlich erreichte Gebäudehöhe von 30 m in diesem Baufen-ster nach absolutem Maßstab eine erhebliche Abweichung vom stadtklimatischen Konsens, der unterstützt durch verschiedene Fachgutachten von einer Bebauungshöhe von 22 m ausging, die sich dann teilweise zu 26 m Höhe auswuchs. Nun sind 30 m Bebauungshöhe angesagt, wobei es sich bereits um das zweite Baufenster handelt, für das der Bebauungsplan mit nachteiliger stadtklimatischer Tendenz geändert wird. Der bisherige Planungsverlauf lässt auch für die übrigen Baufenster entsprechende Korrekturen nach oben erwarten, wobei in der Gesamtheit das ursprüngliche Planungskonzept schrittweise verlassen wird, von dem gesagt werden konnte, dass es mit den stadtklimatischen Überlegungen (noch) im Einklang stand.
Nach unserem Verständnis berührt die Frage der Bebauungshöhe durchaus die Grundzüge der Planung, weshalb wir darum bitten, die beabsichtigte Höhenfestsetzung kritisch zu überprüfen.
Stellungnahme:
Im Zusammenhang mit den Bebauungsplanänderungen für das Bauvorhaben der LBBW auf den Baufeldern A1.1 – A1.3, wobei u. a. eine Anhebung der Gebäudehöhen um bis zu 5 m festgesetzt wurde, ist eine ergänzende Klimauntersuchung erstellt worden. Die Ergebnisse der Klimauntersuchung sind bei der Beurteilung der Bebauung auf Baufeld A1.14 nicht unbeachtlich. Im vorliegenden Fall werden die Gebäudehöhen um bis zu 5,5 m angehoben.
Die ergänzende Klimauntersuchung kam zum Ergebnis, dass aufgrund der geänderten Gebäudehöhen nur unwesentliche Veränderungen der Windverhältnisse auftreten. Bei hohen Windgeschwindigkeiten wird danach die Strömungsintensität verstärkt, bei niedriger Geschwindigkeit wird der Luftaustausch verringert. Insoweit ist die Aufenthaltsqualität beeinträchtigt und es entsteht gegenüber der ursprünglichen Planung bei extremen Windverhältnissen eine ungünstigere Situation.
Die Ergebnisse der o. g. Klimauntersuchung können auf das vorliegende Plangebiet übertragen werden. Bei der Planung für Baufeld A1.14 wird nicht verkannt, dass die Summe der Veränderungen (Gebäudehöhen der Baufelder A1.1, A1.2 und A1.14 sowie die Formveränderung des Hochhauses (Baufeld A1.3)) gegenüber der ursprünglichen Planung (Bebauungsplan Stgt. 977.A) die nachteiligen Auswirkungen insgesamt verstärkt. Nachdem aber die, durch die Gebäude begrenzten, teilweise entstehenden “Windkanäle” des Straßenraums durch den Pariser Platz und nachfolgend durch die breite Athener Straße geöffnet werden, erscheint die Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität insgesamt vertretbar.
Betroffener Nr. 11 – Vodafone D2, Stuttgart
Nachdem das Plangebiet inmitten eines neuen Geschäftsviertels liegt, in dem längerfristig eine Mobilfunkbasisstation benötigt wird, sollte die eingeschränkte Zulässigkeit von Antennen jeder Art auf Rundfunk- und Fernsehantennen begrenzt werden.
Stellungnahme:
Mit der Festsetzung über die eingeschränkte Zulässigkeit von Antennen jeder Art, soll insbesondere dem “Wildwuchs” von Mobilfunkantennen begegnet und eine städtebaulich und gestalterisch vertretbare Anordnung erreicht werden.
3. Verträge/Finanzielle Auswirkungen
Zur Sicherung der Planung, der Erschließung und der teilweisen Abwägung des Gesamtbebauungsplans (Stgt. 977.A) ist, soweit der Teilbebauungsplan Stgt. 977.3 vom Abwägungsergebnis betroffen wird, der Abschluss städtebaulicher Verträge erforderlich. Daher ist für das Inkraft-Treten des Teilbebauungsplans Stgt. 977.3 bzw. für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB der rechtswirksame Abschluss eines Erschließungs- und städtebaulichen Vertrags mit der DB Services Immobilien GmbH und eines städtebaulichen Vertrags mit der SüdLeasing Voraussetzung.
Zur Beratung und Entscheidung über die Verträge wird dem GR eine gesonderte Drucksache vorgelegt, in welcher auch die finanziellen Auswirkungen für die Stadt dargelegt werden.
Mit dem vorliegenden Teilbebauungsplan Stgt. 977.3 und der o. g. Verträge wird die Realisierung eines ersten Teilabschnitts südlich der Osloer Straße im Gebiet A1 des Städtebauprojekts Stgt. 21 gesichert, ohne die Grundzüge des Gesamtbebauungsplans Stgt. 977.A zu verlassen.
Anlage 2
Vorbemerkung
Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan Stuttgart 21 -Teilgebiet A 1 (Stgt. 977.A) in den Stadtbezirken Stuttgart-Mitte und -Nord – im Folgenden “Gesamtbebauungsplan” genannt – am 8. Oktober 1998 als Satzung beschlossen (Gemeinderatsdrucksache 425/1998). Das Regierungspräsidium hat den Bebauungsplan am 8. März 1999 mit Maßgaben genehmigt. Der Bebauungsplan wurde bisher nicht in Kraft gesetzt, da die vom Gemeinderat beschlossenen Voraussetzungen - rechtswirksamer Abschluss städtebaulicher Verträge, positive Entscheidung der Deutschen Bahn AG zum Gesamtprojekt Stuttgart 21 - nicht gegeben sind.
Die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Gesamtbebauungsplans sind in der zugehörigen Begründung vom 15. September 1998 dargelegt.
Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) hat auf den Baufeldern A 1.1 - A 1.3 mit der Realisierung von Bauvorhaben begonnen. Für diese Vorhaben wurden auf der Grundlage des Gesamtbebauungsplans gesonderte Teilbebauungspläne - Stuttgart 977.1 für die Baufelder A 1.1 – A 1.2 sowie Stuttgart 977.2 für das Baufeld A 1.3 - erstellt und zugehörige städtebauliche Verträge wirksam abgeschlossen. Die beiden Bebauungspläne sind mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshaupt-stadt Stuttgart am 5. Juli 2001 in Kraft getreten.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung zur weiteren Zusammenarbeit zur Realisierung der Projekte Stuttgart 21 und der Neubaustrecke Wendlingen – Ulm (Ergänzungsvereinbarung, Gemeinderatsdrucksache 664/2001) hat der Gemeinderat am 12. Juli 2001 beschlossen, für den Bereich südlich der Osloer Straße im Teilgebiet A 1 des Städtebauprojekts Stuttgart 21 das Planungsrecht zu schaffen. Mit dem vorliegenden weiteren Teilbebauungsplan (Stuttgart 977.3), der im Wesentlichen die Flächen des Pariser Platzes und des Baufeldes A 1.14 erfasst, soll dies umgesetzt werden.
An den Inhalten des Gesamtbebauungsplanes für die verbleibenden Flächen wird nach wie vor festgehalten, da bisher davon auszugehen ist, dass das Gesamtprojekt Stuttgart 21 realisiert werden kann.
Zum weiteren Verständnis der Ziele und Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung wird auf die Gemeinderatsdrucksache zum Satzungsbeschluss des Gesamtbebauungsplans und die darin enthaltene Begründung verwiesen, die mit dem Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A den Verfahrensakten des vorliegenden Teilbebauungsplans Stuttgart 977.3 beigefügt ist.
1.
Gründe für die Änderung des Gesamtbebauungsplans
Die Pariser Platz Grundstücksverwaltungs-GmbH und Co. Vermietungs-KG – eine Tochtergesellschaft der SüdLeasing GmbH – im Nachfolgenden SüdLeasing genannt, hat das Baufeld A 1.14 von der DBImm erworben und im Benehmen mit der Stadt eine Machbarkeitsstudie mit begleitendem Workshop durchgeführt. Der von der Beurteilungskommission am 22. Februar 2002 empfohlene Entwurf und die Weiterentwicklung des Projektes der SüdLeasing überschreitet die Höhenfestsetzungen des Gesamtbebauungsplans für das Baufeld A 1.14
- zum Pariser Platz um ca. 2 m (Gebäudehöhe neu ca. 25 m),
- zur Athener Straße um ca. 5 m (Gebäudehöhe neu ca. 28 m),
- mit einem aufgesetzten Glasdach um ca. 5,5 m.
Darüber hinaus wird die Festsetzung des Gesamtbebauungsplans, oberste Geschosse ab einer Traufhöhe von 22 m zurückzuversetzen, nicht eingehalten.
Die genannten Abweichungen sind unter Berücksichtigung des besonderen städtebaulichen Stellenwertes des Baufeldes am Pariser Platz und der städtebaulichen Einheit mit den Baufeldern A 1.1 – A 1.3 (Vorhaben der LBBW) städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung des Gesamtbebauungsplans sind durch die Abweichung nicht berührt.
Um das Planungsrecht für das Baufeld A 1.14 zu schaffen, ist es erforderlich, den verbleibenden Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A durch ein vereinfachtes Verfahren nach § 3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB zu ändern (Teilung des Bebauungsplans) und gesondert zur Rechtsverbindlichkeit zu führen.
Der Gemeinderat hat am 11. Dezember 2001 (Gemeinderatsdrucksache 1192/2001) das Atelier Podrecca beauftragt, die Planungen zur Gestaltung des öffentlichen Raums im Bereich der Baufelder A 1.1 – A 1.3, A 1.14 und des Pariser Platzes durchzuführen. Die wesentlichen Inhalte des Gestaltungsplans werden im vorliegenden Bebauungsplan Stuttgart 977.3 festgesetzt. Die Projektentwicklung auf den Baufeldern A1.1 - A1.3 und A1.14 sowie die konkrete Gestaltung des Pariser Platzes erfordern gegenüber den bisherigen Festsetzungen modifizierte Straßenhöhen, insbesondere im Bereich der Osloer Straße und des Pariser Platzes sowie den Verzicht auf die bisher dargestellte Verkehrsgrünfläche auf dem Pariser Platz. Notwendige Anpassungen der Straßenhöhen im weiteren Verlauf der Moskauer und Lissabonner Straße werden bei der weiteren Bearbeitung des verbleibenden Gesamtbebauungsplans Stuttgart 977.A erfasst.
Den Maßgaben des Regierungspräsidiums Stuttgart im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gesamtbebauungsplans Stuttgart 977.A wird gefolgt, soweit der neue Geltungsbereich (Stuttgart 977.3) berührt ist. Dies betrifft die inhaltliche Klarstellung bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen im Kerngebiet (MK 2) und die redaktionelle Klarstellung bezüglich des Außer-Kraft-Tretens von Vorgängerbebauungsplänen.
Auch diese Modifizierungen betreffen die Grundzüge der Planung des Gesamtbebauungsplans nicht. Die detaillierte Gestaltung des öffentlichen Raums wird abschließend im Erschließungsvertrag zwischen der DBImm und der Stadt auf der Grundlage eines zwischen den Beteiligten abgestimmten Gestaltungsplans geregelt; auf Kapitel 8 (Verträge) wird verwiesen.
Die Textfestsetzungen des Gesamtbebauungsplans werden, soweit sie das Plangebiet Stuttgart 977.3 betreffen, übertragen und auf der Grundlage des BauGB und der LBO redaktionell gegliedert. Dabei wird der aktuellen Rechtsprechung zum Erlass eigenständiger Satzungen über örtliche Bauvorschriften entsprochen. Zudem werden die Textfestsetzungen des Gesamtbebauungsplans, insbesondere bezüglich nachfolgender Aspekte, modifiziert oder ergänzt:
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Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen im Kerngebiet (MK 2)
-
Ausnahmeregelung für Eingriffstiefen der Untergeschosse
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Regelung über die bedingte Zulässigkeit von Werbeanlagen zum Bahnbetriebsgelände
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Regelung über die bedingte Zulässigkeit von Antennen
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Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz
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Höhenangaben im neuen System
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Mineral- und Heilquellenschutz, Rechtsverordnung vom 11. 06. 2002.
Die Grundzüge des Gesamtbebauungsplans Stuttgart 977.A werden auch durch diese Änderungen nicht berührt.
2. Geltendes Recht und andere Planungen
Im Regionalplan für die Region Stuttgart (verbindlich seit 1. März 1999) ist der Bereich des Städtebauprojekts Stuttgart 21 als regional verbindlicher Siedlungsschwerpunkt für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen dargestellt. Es handelt sich hierbei um eine regionalplanerische Zielsetzung und ein Erfordernis der Raumordnung. Die mit dieser Zielsetzung verbundenen Aufgaben erfordern unter anderem die Erweiterung der City mit hochwertigen privaten und öffentlichen Dienstleistungsfunktionen.
Im Flächennutzungsplan 2010 (verbindlich seit 16. März 2000) ist der Bereich als gemischte Baufläche (M) mit oberzentralen Cityfunktionen dargestellt.
Die Planung steht somit im Einklang mit übergeordneten Planungszielen.
Die ursprünglichen Bahnflächen im Teilgebiet A 1 wurden mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 des Eisenbahnbundesamtes entwidmet und somit aus der Planungshoheit der Bahn entlassen. Die von den Teilbebauungsplänen Stuttgart 977.1 und Stuttgart 977.2 nicht erfassten Flächen sind dem nicht beplanten Innenbereich zuzuordnen; bisher liegen hierfür keine qualifizierten rechtsverbindlichen Planungsfestsetzungen vor.
Die Planflächen sind durch den Textbebauungsplan (1997/4) “Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe” (Verbrennungsverbot) sowie durch den Bebauungsplan “Stellplatzbeschränkungsbereich Innenstadt Stuttgart “1985/12) erfasst. Diese Satzungen gelten unverändert weiter.
Das Teilgebiet A 1 soll mit der Stadtbahnlinie U 12 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden werden. Zur Planfeststellung beantragt ist die im Gesamtbebauungsplan informell dargestellte Trasse C, die den vorliegenden Geltungsbereich nicht berührt.
Für die Realisierung des Bahnprojekts Stuttgart 21 (neuer Hauptbahnhof, Talquerung und Zuführungsstrecken) werden derzeit die Planfeststellungen vorbereitet bzw. durchgeführt. Das vorliegende Plangebiet ist von den Planfeststellungsabschnitten PF 1.1 (neuer Hauptbahnhof/Talquerung) und PF 1.5 (Zulaufstecken von und nach Feuerbach und Bad Cannstatt/S-Bahn-Neuplanung) berührt. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen soll im Bereich der Baufelder A 1.12 und A 1.13 eine Bahnbaulogistikfläche, insbesondere zur Andienung durch internen Baustellenverkehr (Lkw) als Zwischenlagerfläche (Baumaterial) und als Ausweichfläche für Baufahrzeuge vorgesehen werden. Vom heutigen Hauptbahnhof soll dabei eine zentrale Baulogistikstraße etwa auf der Trasse der künftigen Athener Straße zur Bahnbaulogistikfläche im Bereich des Inneren Nordbahnhofes geführt werden, hierauf soll der überwiegende Teil der Erdmassen, die bei den Bauarbeiten des Bahnprojekts im Innenstadtgebiet anfallen, auf Lastkraftwagen transportiert werden. Östlich der Athener Straße soll die S-Bahn-Trasse neu festgelegt werden.
Wegen der ca. 7 Jahre dauernden Bauzeit ist insbesondere im Bereich des Baufeldes A 1.14 mit Beeinträchtigungen aus dem Bahnbaubetrieb und auch aus dem Bahnbetrieb im Gleisvorfeld des heutigen Hauptbahnhofes zu rechnen. So weit erforderlich und geboten, sind im vorliegenden Teilbebauungsplan Festsetzungen und Hinweise enthalten. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass weitere Schutzvorkehrungen und sonstige Maßnahmen bei der Objektrealisierung des Gebäudes auf Baufeld A 1.14 erforderlich werden.
3. Planerische Konzeption
Grundlage für die planerische Konzeption ist der vom Gemeinderat am 8. Oktober 1998 beschlossene Gesamtbebauungsplan (Stuttgart 977.A), der auf der Basis des vom Gemeinderat am 24. Juli 1997 beschlossenen Rahmenplans Stuttgart 21 entwickelt wurde.
Das angestrebte bauliche Konzept der SüdLeasing fügt sich in die vorgegebene Blockstruktur des Gesamtbebauungsplans Stuttgart 977.A ein. Die veränderten Gebäudehöhen sind mit den Grundzügen der Höhenentwicklung des Gesamtbebauungsplans vereinbar. Mit den Gestaltungs- und Höhenfestsetzungen des Pariser Platzes sollen dessen multifunktionale Nutzungen im Grundsatz gesichert werden. Die weitere Detailgestaltung, insbesondere zur Möblierung und zur technischen Infrastruktur, kann weiteren Planungen vorbehalten bleiben. Im Gestaltungsplan, der dem Erschließungsvertrag zu Grunde gelegt werden soll, sind diese Aspekte jedoch weitgehend auszuformulieren, um unbefriedigende Interimslösungen zu vermeiden.
4.
Baugebiet
4.1
Art der baulichen Nutzung
Das Baufeld A1.14 wird als Kerngebiet (MK 2) nach § 7 BauNVO festgesetzt. Dies entspricht der Darstellung des Rahmenplans, des Flächennutzungsplans und des Gesamtbebauungsplans. Der Ausschluss von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetrieben im Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist erforderlich, um die in den Vorgängerplanungen formulierte Zielvorstellung zur Nutzungsmischung zu sichern und um wesentliche Auswirkungen auf die Entwicklung (Erhaltung des zentralen Versorgungsbereichs der bestehenden City) zu minimieren. Um die Urbanität im Plangebiet zu fördern, ist vorgesehen, im städtebaulichen Vertrag zwischen der Südleasing und der Stadt zu vereinbaren, dass in den Geschossebenen, die dem öffentlichen Straßenraum zugeordnet sind, öffentlich wirksame Nutzungen (z. B. Läden, Gastronomie, Dienstleistungen) auf Dauer eingerichtet werden. Auf die verpflichtende Festsetzung dieser Nutzungen wird verzichtet, um Nutzungsflexibilität zu ermöglichen, die insbesondere bis zur vollständigen Aufsiedlung des Teilgebietes A 1 geboten ist.
Vergnügungsstätten können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie einen untergeordneten Charakter haben und die Eigenart der näheren Umgebung nicht beeinträchtigen. Damit soll gewährleistet werden, dass diese Nutzungen nicht dominieren. Darüber hinaus könnte, falls erforderlich, die in der bestehenden City geltende Satzung über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen auf das Plangebiet ausgedehnt werden.
Die zentrale Cityfunktion rechtfertigt die Festsetzung, Tankstellen nur ausnahmsweise zuzulassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das städtebauliche Erscheinungsbild sowie Belange des Individualverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise zulässig, um insbesondere die im Rahmenplan formulierte Zielvorstellung zur Nutzungsmischung zu konkretisieren und zu sichern.
Im Gesamtbebauungsplan ist im Bereich der Baufelder A 1.10 – A 1.13 (Quartier um den Stockholmer Platz) ein Wohnschwerpunkt festgesetzt, um die Belebung des Stadtquartiers zu fördern. Auf die verpflichtende Festsetzung eines Wohnanteils im Baufeld A 1.14 konnte daher verzichtet werden. Wohnungen können hier jedoch nach § 7 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden.
4.2
Maß der Nutzung
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 1,0 festgesetzt, da das Baufeld wegen der neuen Stadtebene und der Verpflichtung, den ruhenden Verkehr ausschließlich in Tiefgaragen unterzubringen, komplett unterbaut werden muss. Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 6,0. Dieser Nutzungswert liegt über der Obergrenze der BauNVO. Die Überschreitung des Nutzungsmaßes nach § 17 Abs. 1
BauNVO ist im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO aus folgenden Gründen erforderlich:
Die Planflächen A des Städtebauprojekts Stuttgart 21 sind Teil des regional bedeutsamen Siedlungsschwerpunktes für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen Stuttgart 21. Sie liegen im Zentrum der Region und der Landeshauptstadt Stuttgart, in dem sich wichtige oberzentrale Funktionen befinden. Sie sind zudem als urbane, zentrale, bahnhofsnahe und durch den ÖPNV gut erschlossene Citystandorte prädestiniert für die weitere Ansiedlung oberzentraler Funktionen, vor allem für Dienstleistungen, Einzelhandel, Kultur und Sondernutzungen mit regionaler und überregionaler Bedeutung.
Bei den Plangebieten handelt es sich um Teile eines einmaligen zentralen Bereichs in der Innenstadt Stuttgart, der als einzig mögliche größere City-Erweiterung im Talkessel in Betracht kommt (gesamtes Teilgebiet A).
Es ist deshalb geboten, das gegebene einmalige Standortpotenzial angemessen zu nutzen, das charakterisiert ist durch die Nähe zum Hauptbahnhof und zum größten Nahverkehrsknoten der Region, die Nähe zu einer ausgedehnten, bis zum Neckar reichenden Parklandschaft und die Nähe zur City der Landeshauptstadt.
Dies bedeutet, dass hier hohe Nutzungsmaße vernünftigerweise geboten sind, insbesondere als Voraussetzung für
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hohe städtische Urbanität und Zentralität,
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ein kompaktes ÖPNV-gerechtes Quartier der kurzen Wege,
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die Maßnahmen zum Flächen sparenden ökologischen sowie kompakten und damit Energie sparenden Bauen,
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die Reduzierung der Zersiedelungstendenzen an den Rändern des Stadtgebiets im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung,
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die Konzentration der Bebauung an dafür geeigneten Siedlungsschwerpunkten, um in Einklang mit der regionalplanerischen Zielsetzung Siedlungseingriffe in seitherige Freiflächen des Verdichtungsraums zu minimieren,
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die wirtschaftliche Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktur, insbesondere der Verkehrseinrichtungen des ÖPNV,
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die Stärkung und Stabilisierung der Wirtschaftskraft durch die Ansiedlung von Handelsbetrieben, sowie von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur,
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die Belange des Immissionsschutzes im Hinblick auf die Abschirmung entlang der Heilbronner Straße und entlang der Gleiszufahrten zum Hauptbahnhof, solange diese noch Bestand haben, um insbesondere den Wohnschwerpunkt zu sichern.
Entscheidend sind die Gründe, die sich aus der städtebaulichen Ausnahmesituation des Plangebiets ableiten. Die hier geplante anspruchsvoll gestaltete Cityerweiterung überschreitet die Maßstäbe eines normalen Kerngebiets der BauNVO.
Die Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO wird durch die Umstände ausgeglichen, dass sich das Plangebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer über 100 ha großen Parklandschaft befindet, die sich über eine Länge von über 2 km bis zum Neckar erstreckt. Diese Parklandschaft beinhaltet Ausgleichspotenziale, die geeignet sind, die hohen Dichten der Planungsgebiete weitgehend zu kompensieren. Die Parkflächen sollen zudem im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 um weitere ca. 20 ha erweitert werden.
Über die ausgleichenden Umstände hinaus wird über Maßnahmen sichergestellt, dass ein weiterer Ausgleich im Sinne von § 17 (2) Nr. 2 BauNVO erreicht wird. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffbelastung im Plangebiet:
- Versorgung des Plangebiets mit Fernwärme,
- Satzung über die beschränkte Verwendung Luft verunreinigender Brennstoffe,
- höherer Wärmeschutz,
- Energieberatung der Investoren,
- Stellplatzbeschränkung,
- unterirdische Anordnung der Parkierungsanlagen,
- gute ÖPNV-Versorgung.
Nachdem zwischen Heilbronner Straße und Athener Straße (Straße 36) eine neue Geländeebene entsteht, die über dem heutigen Niveau der ehemaligen Bahnanlagen liegt, kann die Unterbauung von öffentlichen Verkehrsflächen zugelassen werden, sofern Belange der unterirdischen Erschließung, der Ver- und Entsorgung, des schienengebundenen ÖPNV und der Grüngestaltung nicht entgegenstehen.
4.3
Gebäudehöhen
Die Gebäudehöhen orientieren sich an dem in Stuttgart und insbesondere im näheren städtebaulichen Umfeld vorherrschenden Maßstab. Die maximal zulässigen Höhen (HbA) sind in Werten über NN (neues System) festgesetzt.
Für das oberste Geschoss auf Baufeld A 1.14 wird eine HbA von 278,5, ansonsten eine HbA von 275,0 festgesetzt, wobei das oberste Geschoss umfassend von den aufgehenden Gebäudekanten zurückgesetzt sein muss. Damit wird die Festsetzung aus dem Gesamtbebauungsplan, ab einer Gebäudehöhe von 22 m die obersten Geschosse zurückzusetzen, modifiziert übernommen. Die ursprünglich im Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A festgesetzten Höhen werden damit um 5,5 m bzw. 2,0 m erhöht, was städtebaulich vertretbar ist.
Von der Abgrenzung unterschiedlicher Höhenfestsetzungen können Abweichungen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dadurch städtebauliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Ausnutzung der Gebäudehöhen können im Einzelfall Empfangsstörungen (Funk, Radio, Fernsehen) auftreten. Im Hinblick auf neue Empfangstechniken (Kabel, Mobilfunk, Satellit) sind keine wesentlichen Nachteile zu erwarten.
4.4
Besondere Regelungen, örtliche Bauvorschriften
Es ist geschlossene Bauweise festgesetzt. Ausnahmen können insbesondere dann zugelassen werden, wenn stadtgestalterische Gründe nicht entgegenstehen, Lärmabschirmungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, oder wenn dadurch die lufthygienische Situation begünstigt wird. Im Bebauungsplan sind aus stadtgestalterischen Gründen besondere Regelungen getroffen, im Hinblick auf die Fassadengestaltung, die Dachgestaltung, die Zulässigkeit von Antennen, die Anordnung von Müllstandorten, die Erstellung von Werbeanlagen und die Gestaltung des öffentlichen Raumes einschließlich seiner Bepflanzung.
Aus verkehrlichen Gründen sowie zur Sicherung der Ver- und Entsorgung sind insbesondere Regelungen festgesetzt, in Bezug auf die Zulässigkeit von Garagen und ihren Zufahrten sowie für Flächen, die mit Gehrechten zu belasten sind und für die Anordnung von Stromversorgungsstationen und Fahrradabstellanlagen.
5.
Verkehr
Die Verkehrserschließung ist gegenüber dem Gesamtbebauungsplan im Wesentlichen unverändert. Lediglich die Höhenfestsetzungen wurden wegen der eingangs beschriebenen Anforderungen modifiziert. Die stufenweise Realisierung des Gesamtkonzepts ist gewährleistet. Andere Entwicklungsmöglichkeiten, die sich gegebenenfalls aus dem Scheitern des Gesamtprojekts Stuttgart 21 ergeben könnten, werden nur unwesentlich eingeschränkt. Im Rahmen der Objekt-realisierungen sind insbesondere auf Grund der entstehenden Höhensprünge in der Übergangszeit provisorische Anpassungen erforderlich, die keiner besonderen Planfestsetzung bedürfen, jedoch im Erschließungsvertrag verankert werden sollen.
Bis zur Gesamtaufsiedlung des Teilgebietes A1 ist die Erschließung des Baufeldes A1.14 über die Straßen Am Hauptbahnhof, Moskauer Straße und Osloer Straße gewährleistet. Die endgültige Hauptzufahrt zum Baufeld A1.14 wird später über die Athener Straße erfolgen.
Aufgrund der konkreten Nutzungs- und Gestaltungsüberlegungen des Pariser Platzes – der im Zusammenhang mit der Erschließung des Baufeldes A1.14 hergestellt werden soll – ist der Planinhalt des Gesamtbebauungsplanes Stgt. 977.A zu verändern. Der Platz soll künftig für multifunktionale Nutzungen zur Verfügung stehen, wie Open-Air-Veranstaltungen aller Art, Veranstaltungen in Zelten, Märkte. Daher wird eine Platzneigung von ca. 2 % vorgesehen. Der dadurch entstehende Geländeversatz zur Warschauer Straße, Straße Am Hauptbahnhof und Osloer Straße wird durch Treppen und Sitzstufen aufgefangen. Im Nordwesten ist ein Brunnen vorgesehen. Da die konzipierte Nutzung auch die Zufahrt für Schwerlastverkehr erfordert, ist auf den Zufahrtswegen und dem Platz ein entsprechender Ausbau erforderlich. Die wesentlichen Elemente der Platzgestaltung sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen, um die planerische Absicht grundsätzlich festzuschreiben. Weitere Einzelheiten zur Gestaltung, technischen Infrastruktur u. a. sind im Erschließungsvertrag zu regeln, dem ein detaillierter Gestaltungsplan zu Grunde gelegt ist.
6. Sozialverträglichkeit/Infrastruktur
6.1 Sozialverträglichkeit
Mit dem im Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A festgesetzten Nutzungskonzept wird eine durchmischte Sozialstruktur angestrebt. Der Bebauungsplan lässt neben Büronutzungen, Einzelhandel, Gastronomie auch Wohnungen zu. Insgesamt sind die Festsetzungen geeignet, zur Belebung des Stadtquartiers beizutragen. Aspekte sozialer Unverträglichkeit sind nicht zu erkennen.
6.2
Öffentlicher Raum
Der Citystandort erfordert eine hohe Qualität des öffentlichen Raums, um den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen gerecht zu werden. Die Aspekte Adresse für die Nutzer, städtebauliche Qualität insbesondere in den EG-Zonen, Aufenthaltsqualität auf Straßen und Plätzen, Erschließungsfunktionen, Freiflächenfunktionen sowie Grüngestaltung sind ausreichend berücksichtigt. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Pariser Platz zu, der Freiflächenfunktionen im Teilgebiet A1 zu erfüllen hat und darüber hinaus auch für multifunktionale Nutzungen der Gesamtstadt dienen soll.
6.3 Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit leitungsgebundenen Energien und Wasser, einschließlich Löschwasser, ist gesichert. Für die Deckung des Heizenergiebedarfs bieten die Neckarwerke Stuttgart (NWS) als flächendeckende Basisversorgung Fernwärme an. Die Zusatzversorgung mit erneuerbaren Energien ist erwünscht und soll entsprechend gefördert werden.
Der Leistungsbedarf für die niederspannungsseitige Versorgung erfordert Netzstationen, die in die Neubauten integriert werden müssen, da die städtebaulichen Anforderungen oberirdische Einzelstandorte nicht ermöglichen.
Aus stadtgestalterischen Gründen, sowie aus Gründen der Geruchs- und Lärmvermeidung, sind Müllbehälter innerhalb der Gebäude zu integrieren.
Die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebiets ist gesichert. Das Entwässerungskonzept sieht eine getrennte Ableitung des auf Dachflächen sowie auf sonstigen begrünten Flächen auftreffenden Niederschlagswassers vor (modifiziertes Mischsystem). Dieses Entwässerungssystem soll im gesamten Gebiet A 1 umgesetzt werden und führt nach Fertigstellung sämtlicher entwässerungstechnischer Anlagen zu einer ökologischen Verbesserung, weil dann nicht reinigungsbedürftiges Niederschlagswasser von der Kläranlage ferngehalten wird. Bis zur endgültigen Fertigstellung der Erschließung von A 1 muss sowohl der Schmutzwasserkanal als auch der Regenwasserkanal provisorisch an den Hauptsammler West angeschlossen werden.
7. Umweltuntersuchungen
Die Umweltbelange sind in die Abwägung zum Gesamtbebauungsplan Stuttgart 977.A auf der Grundlage umfangreicher Umweltuntersuchungen eingestellt. Durch die vereinfachten Änderungen im Plangebiet sind Aspekte, die zu einer wesentlich anderen Bewertung der Umweltbelange kommen könnten, nicht zu erkennen.
Im Zusammenhang mit den Bebauungsplanänderungen für das Bauvorhaben der LBBW auf den Baufeldern A1.1 – A1.3, wobei u. a. eine Anhebung der Gebäudehöhen um bis zu 5 m festgesetzt wurde, ist eine ergänzende Klimaunter-
suchung erstellt worden. Die Ergebnisse der Klimauntersuchung sind bei der Beurteilung der Bebauung auf Baufeld A1.14 nicht unbeachtlich. Im vorliegenden Fall werden die Gebäudehöhen um bis zu 5,5 m angehoben.
Die ergänzende Klimauntersuchung kam zum Ergebnis, dass aufgrund der geänderten Gebäudehöhen nur unwesentliche Veränderungen der Windverhältnisse auftreten. Bei hohen Windgeschwindigkeiten wird danach die Strömungsintensität verstärkt, bei niedriger Geschwindigkeit wird der Luftaustausch verringert. Insoweit ist die Aufenthaltsqualität beeinträchtigt und es entsteht gegenüber der ursprünglichen Planung bei extremen Windverhältnissen eine ungünstigere Situation.
Die Ergebnisse der o. g. Klimauntersuchung können auf das vorliegende Plangebiet übertragen werden. Bei der Planung für Baufeld A1.14 wird nicht verkannt, dass die Summe der Veränderungen (Gebäudehöhen der Baufelder A1.1, A1.2 und A1.14 sowie die Formveränderung des Hochhauses (Baufeld A1.3)) gegenüber der ursprünglichen Planung (Bebauungsplan Stgt. 977.A) die nachteiligen Auswirkungen insgesamt verstärkt. Nachdem aber die, durch die Gebäude begrenzten, teilweise entstehenden “Windkanäle” des Straßenraums durch den Pariser Platz und nachfolgend durch die breite Athener Straße geöffnet werden, erscheint die Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität insgesamt vertretbar.
Da die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den Gesamtbebauungsplan am 25. November 1997 (vor dem UVP-Stichtag 3. August 2001) erfolgte, und das Gesamtbebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht nach den Vorschriften des BauGB in der Fassung vom 27.Juli 2001 durchzuführen. Die Umweltbelange sind nach der Vorgängerfassung des BauGB/UVPG in die Abwägung eingestellt.
Nach dem in Teilgebiet A 1, also auch im vorliegenden Teilbebauungsplan Stuttgart 977.3, Maßnahmen für den Ausgleich der Eingriffe durch die Baumaßnahmen nur bedingt möglich sind (wie Festsetzungen zur Straßenraumbegrünung, Dachbegrünung, modifiziertes Mischsystem, Fernwärme, Energieberatung), ist im Erschließungsvertrag zwischen der Deutschen Bahn AG und der Stadt eine Ausgleichszahlung für die Realisierung von Maßnahmen auf der Grundlage des Gutachtens “Biotopmanagement Stuttgart 21” erforderlich. Die Stadt hält Ausgleichsmaßnahmen für erforderlich und angemessen.
8. Erforderliche Maßnahmen
Die Herstellung der Erschließung erfolgt im Zusammenhang mit der Realisierung der Hochbauprojekte. Zwischenzustände können daher nicht ausgeschlossen werden.
Die Realisierung der Planung wird durch städtebauliche Verträge im Sinne von § 11 und § 124 BauGB gesichert. Hierzu ist der Abschluss nachfolgender Verträge erforderlich:
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Erschließungs- und städtebaulicher Vertrag zwischen der Deutschen Bahn AG (Erschließungsträger) und der Stadt
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Städtebaulicher Vertrag zwischen der SüdLeasing und der Stadt.
9. Statistische Daten
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Gesamtfläche 0,89 ha
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Baulandflächen 0,35 ha
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Verkehrsflächen ca. 0,54 ha
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Grundflächenzahl: 1,0 ha
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Geschossflächenzahl: 6,0 ha
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Rechnerisch erzielbare Geschossfläche ca. 20800 m²
Stuttgart, 20. Februar 2003
Stadtplanungsamt
Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor