Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
St
GRDrs
754/2003
Stuttgart,
09/03/2003
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Rosenberg-/Seidenstraße – Gesundheitszentrum Stuttgart-West im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 112)
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
und § 74 LBO ohne Anregungen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
16.09.2003
25.09.2003
Beschlußantrag:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rosenberg-/Seidenstraße – Gesundheitszentrum Stuttgart-West im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt 112) wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs des Stadtplanungsamts vom 06.06.2000 als Satzung beschlossen.
Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 06.06.2000/ 20.12.2002.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Die beiden Krankenhäuser Evangelisches Diakonissenkrankenhaus Stuttgart und die Orthopädische Klinik Paulinenhilfe Stuttgart werden bisher an getrennten Standorten betrieben. Im Zuge der Fortschreibung und strukturellen Weiterentwicklung des Landeskrankenhausplanes Baden-Württemberg hatten beide Krankenhäuser mit Bettenkürzungen zu rechnen. Das gemeinsame Projekt der beiden Krankenhäuser, ein Zusammengehen der beiden Krankenhäuser unter einem Dach zum “Gesundheitszentrum Stuttgart-West” wird durch die Förderbehörden des Landes unterstützt und genießt Modellcharakter.
Nachdem der Öffentlich-rechtliche Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsvertrag Ende Dezember 2000 unterzeichnet war, wurde das Vorhaben am 23.02.2001 auf der Grundlage von § 33 (2) BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) vom Baurechtsamt der Stadt genehmigt. Mit dem Realisierung der 1. Bauphase wurde inzwischen begonnen.
Finanzielle Auswirkungen
Übernahme der Kosten für die Altlastensanierung und die verunreinigungsbedingten Entsorgungsmehrkosten im Bereich des ehemaligen Gaswerkes durch die Stadt in Höhe von ca. 4.192.593,40 Euro.
Beteiligte Stellen
Ref. T, Ref. USO, Ref. WFB, Ref. KBS, Ref. AK, OB/82
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
1. Ausführliche Begründung
2. Begründung gem. § 9 (8) BauGB
Deckblatt siehe Dateianhang
3. Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag
Anlage 1
Ausführliche Begründung:
Vorgang
Der
Ausschuss für Umwelt und Technik
des Gemeinderats (UTA) hatte am 26.09.2000 einstimmig die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen (GRDrs 782/ 2000).
Der
Bezirksbeirat West
stimmte in der Sitzung vom 19.09.2000 der o. g. GRDrs einmütig zu.
Die
öffentliche Auslegung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs erfolgte vom 13.10.2000 bis 13.11.2000. Während der Auslegungsfrist wurden
keine
Anregungen vorgebracht.
Die
Träger öffentlicher Belange
und städtischen Ämter haben dem Bebauungsplanentwurf und dem Vorhaben zugestimmt. Entsprechende Anregungen, Hinweise und Forderungen wurden in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag übernommen.
Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag
Mit der Bauherrschaft (Evangelische Diakonissenanstalt Stuttgart / Heilanstalt Paulinenhilfe für Orthopädisch Kranke) wurde am 14.12.2000 ein Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan abgeschlossen (siehe Anlage 3).
Baurechtliche Genehmigung
Die Bauherrschaft hatte beantragt, das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB zum Bauvorhaben im Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bereits während der Planaufstellung gem. § 33 (2) BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) zu erteilen. Nachdem die Voraussetzungen im Sinne von § 33 (2) BauGB erfüllt waren, konnte die baurechtliche Genehmigung für das Gesamtprojekt mit 2 Bauphasen am 23.02.2001 erteilt werden.
Bauablauf / Geplante Fertigstellung
Das Bauvorhaben Diakonieklinikum ist in zwei Bauphasen unterteilt. In Bauphase 1 A wurde ein Teil der bestehenden Gebäude entlang der Rosenberg- und Seidenstraße rückgebaut. Danach konnte im zweiten Halbjahr 2001 die Altlastensanierung im Zuge der Erdarbeiten für die Bauphase 1A durchgeführt werden. Die Fertigstellung und Übergabe der Bauphase 1 A an die Bauherrschaft ist im Sommer 2004 vorgesehen. Ab Ende 2004 wird der zweite Teil der Altlastensanierung im Baufeld der Bauphase 1 B entlang der Lerchenstraße durchgeführt. Die Fertigstellung erfolgt im Jahr 2007.
Altlastensanierung
Im öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag vom 14.12.2000/ 22.12.2000 (s. Anlage 3) wird unter Nr. 11 die Altlastenproblematik geregelt. Aus diesem Grunde wurde zwischen der Bauherrschaft und der Stadt (Tiefbauamt) ein Vertrag zur Altlastensanierung abgeschlossen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 14.12.2000 (Niederschrifts – Nr. 315)
der Altlastensanierung und der Übernahme der durch Bodenverunreinigungen entstehenden Entsorgungsmehrkosten in Höhe von 4.192.593,40 Euro zugestimmt
Die bisher angefallenen Sanierungskosten für die Bauphase 1A belaufen sich auf
ca. 2.800.000,00 Euro. Die Kosten für den zweiten Teil der Altlastensanierung im Baufeld der Bauphase 1B betragen ca. 1.392.593,40 Euro.
Die Höhe der Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg nach Förderungsrichtlinien Altlasten zu Sanierung belaufen sich auf 1.918.163,00 Euro.
Begründung gem. § 9 (8) BauGB
Auf die
Begründung
gem. § 9 (8) BauGB (siehe Anlage 2) wird verwiesen.
Sie wurde hinsichtlich der Aussage zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 dahingehend ergänzt, dass eine UVP-Prüfung nicht durchgeführt werden muss.
Anlage 2
Deckblatt siehe Dateianhang
1. Grund für die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans
Die Evangelische Diakonissenanstalt als Träger des Evangelischen Diakonissen-krankenhauses Stuttgart und die Orthopädische Klinik Paulinenhilfe Stuttgart beabsichtigen auf dem Stammgelände des Diakonissenkrankenhauses ein Zusam-mengehen unter einem Dach zum Gesundheitszentrum Stuttgart-West. Dem gemeinsamen Projekt liegt ein mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg abgestimmtes und genehmigtes Raum- und Funktionsprogramm zu Grunde. Es wird durch die Förderbehörden des Landes entsprechend unterstützt und genießt Modellcharakter.
Mit dem Zusammenführen beider Kliniken werden Strukturen geschaffen, um auf dem schwieriger werdenden Gesundheitsmarkt die bestmögliche medizinische und pflegerische Qualität der Patientenversorgung aufrechtzuerhalten. Für das Gesamtkrankenhaus werden 479 genehmigte Planbetten angesetzt.
Die bestehende Rechtsgrundlage auf dem Grundstück des Diakonissenkrankenhauses in Stuttgart-West lässt die Realisierung des Vorhabens in der vorliegenden Form nicht zu. Beide Krankenhausträger haben deshalb beantragt, über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu schaffen.
2. Geltendes Recht und andere Planungen
Für den Planbereich gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan (1970 6), der hier Sondergebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,6, einer Geschossflächenzahl von 2,4 und einer Geschosszahl von 12 Geschossen festsetzt.
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt Gemeinbedarfsfläche - konkretisiert für größere Krankenhäuser - dar. Das Entwicklungsprogramm Stuttgart-West stuft den Planbereich in seiner Typisierung als Fläche zur Erhaltung der sonstigen Nutzung und der Freiflächen ein.
Auf die Textbebauungspläne “Vergnügungseinrichtungen und andere im inneren Stadtgebiet” und die “Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe” sowie auf die Baumschutzsatzung zum Schutz von Grünflächen wird verwiesen.
Der Gebäudebestand des heutigen Wilhelmhospitals (Rosenbergstraße 38) besitzt in Bezug auf die Elemente der Fassade zur Rosenbergstraße, der östlichen und westlichen Außenwände, der drei Treppenhäuser sowie dem Vorgarten und der Einfriedigung Denkmalschutzqualität nach § 2 Denkmalschutzgesetz.
3. Planerische Konzeption
Die vorliegende Planung für das Gesundheitszentrum Stuttgart-West stellt eine quartierstypische Straßenrandbebauung entlang der Rosenberg-, Seiden- und Lerchenstraße mit begrüntem, ruhigem Innenhof dar, die in Bauabschnitten realisiert werden soll. Den eigentlichen Neubaumaßnahmen gehen der Abbruch des Personalwohnheims an der Seidenstraße und des Hallenbades an der Rosenbergstraße voraus.
In der ersten Bauphase soll an der Rosenberg-/Seidenstraße ein winkelförmiger Neubau errichtet werden, der vom bestehenden Haupteingang an der Rosenbergstraße erschlossen wird. Hierin sind im Wesentlichen die Orthopädie der Paulinenhilfe sowie die Innere Abteilung des Diakonissenkrankenhauses enthalten. Nach Umzug der Inneren Medizin in den Neubau und der Räumung und Abbruch des Paulinenhospitals soll in der zweiten Bauphase an der Lerchenstraße eine straßenraumbegleitende Neubebauung erfolgen, die die Bereiche Gynäkologie/Geburtshilfe, Innere und Chirurgische Intensivstation sowie Erweiterungen der Ver- und Entsorgung aufnimmt.
Im Zuge der zweiten Bauphase erfolgen im heutigen Funktionsbau des Wilhelm-hospitals umfangreiche Umbaumaßnahmen zur Aufnahme von Arztdienstbereichen und Patienten-Serviceleistungen. Langfristig ist vorgesehen, die Pflegebereiche der im Wilhelmhospital verbleibenden Chirurgie und Urologie den heutigen Patientenanforderungen entsprechend zu sanieren.
Der 6- bis 7-geschossige Neubau an der Rosenbergstraße orientiert sich in seiner Höhenentwicklung im Wesentlichen an den Konturen des Gebäudebestandes des Wilhelmhospitals. Mit der Ausrichtung der Neubebauung auf vorhandene Gebäudefluchten bzw. Raumkanten entwickelt sich eine sinnvolle Ergänzung und Abrundung der Gebäudestruktur im Bereich der Rosenbergstraße.
Der rückwärtige Bereich an der Lerchenstraße stellt sich heute mit seinen 1- bis 2-geschossigen Funktionsanbauten und Anlieferungszonen zum Wilhelmhospital städtebaulich als unbefriedigend dar. Die 4-geschossige Neubebauung wird unter Berücksichtigung der 3- bis 4-geschossigen Nachbarbebauung bewußt niedriger gehalten, staffelt die Baugruppe zur Lerchenstraße hin ab und führt zu einer Aufwertung des Straßenraumes in Form eines ruhigen straßenraumbegleitenden Baukörpers. Der Neubau im Bereich der Seidenstraße dokumentiert das angemessene Erscheinungsbild eines neuen Gesamtkrankenhauses.
4. Art der baulichen Nutzung
Die Zusammenlegung der beiden Krankenhäuser zu einem Anlagenkomplex für gesundheitliche Zwecke mit übergemeindlicher Versorgung typisiert als Art der baulichen Nutzung eine Gebietsfestsetzung gem. § 11 BauNVO - Sonstiges Sondergebiet - Klinikgebiet -.
5. Maß der baulichen Nutzung
Bei diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung durch das zugrundegelegte Vorhaben bestimmt. Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sind nicht gesondert festgesetzt, sind jedoch überschlägig zu ermitteln, weil die vergleichsweise heranzuziehenden Obergrenzen des § 17 BauNVO überschritten werden.
Das Vorhaben erstreckt sich über Grundstücke im Eigentum der Bauherrschaft und der Stadt. Die Bildung eines Baugrundstücks wird angestrebt. Der bestehende Erbbaurechtsvertrag bezüglich der Grundstücksflächen und sonstiger Bedingungen (Recht auf Errichtung eines neuen Bauwerks) müssen den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Solange eigentumsmäßig zwei unterschiedliche Grundstücke bestehen, wird die grundstücksbezogene getrennte Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung angegeben. Auf den Baugrundstücken erhält man folgende Nutzungsziffern:
Im Eigentum der Ev. Diakonissenanstalt:
Grundstück Flurstücke 7899/27 und 7899/28 : GRZ ca. 0,71; GFZ ca. 2,8
Im Eigentum der Stadt - Erbbauberechtigt Ev. Diakonissenanstalt:
Grundstück Flurstück 7899/4 : GRZ ca. 0,95; GFZ ca. 3,4
Nach der angestrebten Vereinigung der o. g. Grundstücke ergibt sich für die Neubebauung eine Geschossflächenzahl von GFZ ca. 3,1 und der Grundflächenzahl GRZ von ca. 0,83. Das mit der Neubebauung sich ermittelnde Maß der baulichen Nutzung überschreitet die für ein “Sonstiges Sondergebiet” festgelegten Obergrenzen gem. § 17 BauNVO von GFZ 2,4 bzw. GRZ 0,8. Besondere städtebauliche Gründe i. S. von § 17 (2) BauNVO erfordern die Überschreitung der Obergrenzen und stellen sich wie folgt dar:
Organisatorisch-wirtschaftliche Gründe:
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme des Landes Baden-Württemberg mit Modellcharakter. Durch die Errichtung eines Klinikums aufgrund des Zusammengehens zweier Krankenhäuser unter einem Dach werden Synergieeffekte erzielt, die die organsitatorischen Abläufe innerhalb des Klinikums verbessern und zu einer leistungsfähigen medizinischen Versorgung führen. Gegenüber dem Betrieb von zwei Krankenhäusern an getrennten Standorten kann mit der Nutzung des vorhandenen Grund und Bodens wirtschaftlicher umgegangen werden. Stadtbahnbau und -betrieb der Linie U2 sowie der Verknüpfung von Stadtbahn- und Bushaltestellen an der Kreuzung Rosenberg- / Seidenstraße tragen zu einer wesentlichen Verbesserung des Angebots im Öffentlichen Personennahverkehr bei.
Städtebaulich-gestalterische Gründe:
Die vorgesehene Höhenentwicklung der Neuplanung von 6 bis 7 Geschossen führt zu einer deutlichen Korrektur des geltenden Planungsrechts von 12 Geschossen und damit zu einer nachhaltigen Anpassung und Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines überwiegend bebauten Gebiets.
Der Neubau an der Rosenbergstraße als Ergänzung zum charakteristischen Wilhelmhospital prägt das neue Erscheinungsbild des Gesamtkrankenhauses Gesundheitszentrum Stuttgart-West. Der Neubau tritt an der Ecke Rosenberg- / Seidenstraße quartiersprägend in Escheinung.
Der ruhende Verkehr wird in der geplanten Tiefgarage untergebracht. Es besteht ein städtebauliches Interesse an der Einhausung des Wirtschaftshofs, so dass eine Andienung im Freien entfällt. Der durch eine intensive Bepflanzung entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan begrünte Innenhof überdeckt den Wirtschaftshof. Weitere Bepflanzungsmaßnahmen mit Baumsatz sind im Freiflächengestaltungsplan außerhalb des Baugrundstücks auf den öffentlichen Verkehrsflächen (Gehwegflächen) an der Rosenberg- und Seidenstraße vorgesehen.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt und sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen.
6. Verkehrserschließung
Die Erschließung der gesamten Neubaumaßnahme erfolgt für den PKW- und Wirtschaftsverkehr sowie für Kranken- und Rettungsfahrzeuge ausschließlich von der Lerchenstraße. Die geplante Tiefgarage beinhaltet ca. 135 Stellplätze.
Das Gebiet ist gut an den ÖPNV angeschlossen (Stadtbahnlinie 2, Buslinie 42). Gehweg und Fahrbahnverlauf an der Seidenstraße werden der Stadtbahnhaltestelle angepasst. An der Rosenbergstraße werden durch grün-gestalterische Maßnahmen im Gehwegbereich und der geplanten Unterbringung eines Radweges Umbaumaßnahmen an der Busbucht erforderlich.
7. Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist entwässerungstechnisch erschlossen. Das bestehende Kanalnetz reicht für die Entwässerung des Plangebiets aus und erfolgt zum Hauptklärwerk Mühlhausen. Eine Reinigungsleistung bis unter 20 mg BSB 5/l ist dort gesichert.
8. Umweltbelange
Umweltverträglichkeitsprüfung
Wegen der zwischenzeitlichen Neuregelung der UVPG-Novelle wurde geprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine entsprechende Vorprüfung erforderlich ist. Die in der Liste “UVP-pflichtige Vorhaben (Nr. 18.7.2) dazu angeführten Schwellenwerte werden nicht erreicht. Deshalb muss keine UVP-Prüfung durchgeführt werden.
Klima
Der Klimaatlas bezeichnet das Gebiet als bebaut mit erheblich klimatisch-luft-hygienischer Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen. Im Rahmen der Neubebauung werden durch Reduzierung versiegelter Flächen und Vornahme von Begrünungsmaßnahmen die bestehenden klimatischen Verhältnisse verbessert.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes handelt es sich um baulich aktivierbare Flächen, die neu überplant werden.
Eingriffe im naturschutzrechtlichen Sinne sind nicht gegeben.
Verkehrserschließung; Worte “künftig ” und “geplanten” werden gestrichen;
Umweltverträglichkeitsprüfung: Redaktionell kursiv ergänzt;
Stadtplanungsamt, Stuttgart, 20.12.2002
Lärm
Aufgrund der umgebenden Straßen, deren Verkehrsaufkommen Lärmpegelwerte (Seidenstraße) von tags 65-70 dbA verursacht, sind entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Straßen sind aus städtebaulicher Sicht nicht möglich.
Altlasten
Für den östlichen Bereich des Klinikgebiets (Flst. 7899/4) ergeben sich Hinweise - insbesondere aus der Nutzung des Geländes als Gaswerkstandort - auf altlast-relevante Gefahrverdachtsbereiche.
9. Maßnahmen und Kosten
In einem öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag sind u. a. Regelungen für die Übernahme der durch die Maßnahmen zur Realisierung des Projekts entstehenden Kosten zu treffen.
Anlage 3
Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag
zum Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)
zwischen
Evangelische Diakonissenanstalt Stuttgart, Rosenbergstraße 40 /
Heilanstalt Paulinenhilfe für Orthopädisch Kranke Stuttgart, Forststraße 14,
beide in 70176 Stuttgart
(im Folgenden: Bauherrschaft)
und
der Landeshauptstadt Stuttgart
- Stadtplanungsamt -
(im Folgenden: Stadt)
Vorbemerkung:
Die Evangelische Diakonissenanstalt Stuttgart, Träger des Diakonissenkrankenhauses, und die Heilanstalt Paulinenhilfe für Orthopädisch Kranke, Stuttgart, Träger der Orthopädischen Klinik Paulinenhilfe, beabsichtigten ein gemeinsames Bauvorhaben zu realisieren und nach Fertigstellung einen gemeinsamen Krankenhausbetrieb zu führen.
Für die beiden Krankenhäuser, die bisher an getrennten Standorten betrieben werden, besteht sei längerem erheblicher Sanierungsbedarf. Mit der geplanten Neubaumaßnahme soll ein den Versorgungsaufträgen entsprechender Krankenhausstandort entstehen. Grundlage dafür sind die Strukturgespräche zur Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung in Stuttgart am 11. November 1997 und folgende Abstimmungen mit den Planungsbehörden des Landes.
Das gemeinsame Vorhaben wird vom Sozialministerium Baden-Württemberg unterstützt; es genießt Modellcharakter. Der Förderantrag an das Sozialministerium wurde am 29. September 1999 gestellt. Eine Entscheidung zum Umfang der Förderung ist für die zweite Hälfte des Jahres 2000 zugesagt.
Beide Träger führen ihre Krankenhäuser und zukünftig das gemeinsame Krankenhaus als diakonisches Unternehmen ohne weitere Gewährsträger. Insoweit ist eine ausreichende Projektförderung durch das Land Baden-Württemberg unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung des Projekts.
Das gemeinsame Vorhaben soll auf dem Gelände des Diakonissenkrankenhauses, umgrenzt von Rosenberg-, Seiden-, Lerchen- und Falkertstraße realisiert werden.
Um das Projekt alsbald verwirklichen zu können, hat der Bauträger einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB gestellt. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat am 05. Oktober 1999 die Aufstellung des Bebauungsplans ‚Rosenberg- / Seidenstraße - Gesundheitszentrum Stuttgart-West‘ im Stadtbezirk Stuttgart-West (Stgt.112) beschlossen.
Für das Gebäude Falkertstraße 46 (Prälat-Kapff-Haus) sind beabsichtigte Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen in einem späteren Verfahren zu regeln.
Die Bauherrschaft und die Stadt vereinbaren auf der Grundlage von § 11 BauGB:
1. Planungskosten
Die Bauherrschaft übernimmt als Vorhabenträger die Planungskosten der Stadt, die sich aus den Kosten für die Abstimmung des Entwurf und den Verfahrenskosten, jeweils unter Einschluss der nicht nach HOAI abschätzbaren sogenannten Gemeinkosten zusammensetzen. Der Betrag wird mit 52.000 DM festgesetzt und ist an die Stadthauptkasse Stuttgart, Konto Nr. 2 002 408, Landesbank Baden-Württemberg (BLZ 600 501 01), innerhalb eines Monats zu überweisen, sobald entweder der Bebauungsplan in Kraft getreten ist oder eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist. Das Buchungszeichen wird noch mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt.
Er ist ab Fälligkeit mit 3% über dem Basiszinssatz, mindestens 7,5 % zu verzinsen.
Die Verpflichtung aus Nr. 1 entfällt, wenn das Bebauungsplanverfahren aus Gründen, die die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden kann.
Falls das Bebauungsplanverfahren aus Gründen nicht zum Abschluss gebracht wird, die die Bauherrschaft zu vertreten hat, ersetzt die Bauherrschaft auf Anforderung der Stadt die bis dahin angefallenen Planungskosten wie folgt:
Bis zum Beginn der Bürgerbeteiligung 20% der Gesamtkosten
Nach Abschluß der öffentlichen Auslegung 45% der Gesamtkosten
Bis zum Satzungsbeschluss 70% der Gesamtkosten
2. Baugrundstück
Für den Fall, dass ein einheitliches Baugrundstück nicht gebildet werden kann, verpflichtet sich die Bauherrschaft, eine bauordnungsrechtliche Vereinigungsbaulast zu übernehmen.
Die Vertragsparteien beabsichtigen, den bestehenden Erbbaurechtsvertag den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen (Recht auf Errichtung eines neuen Klinikgebäudes, Anpassung der Grundstücksflächen an die baulichen Gegebenheiten und der daraus resultierenden Anpassung des Erbbauzinses). Die Anpassung erfolgt in Abstimmung mit dem Amt für Liegenschaften und Wohnen.
3. Öffentliche Verkehrsflächen, Kanäle
Die Bauherrschaft verpflichtet sich, im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt und dem Garten- und Friedhofsamt der Stadt die Planung, Gestaltung und Aus-führung der Straßen- und Wegflächen einschließlich Begrünung und Baumpflanzungen, Straßenbeleuchtung, Verkehrseinrichtungen, Verkehrszeichen,
Hinweisschilder usw. abzustimmen. Die Kosten der Umgestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der Bepflanzungsmaßnahmen gemäß Satz 1 gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Die Bauherrschaft führt die Baumaßnahme in Abstimmung mit der Stadt durch. Weitere Einzelheiten sind in einem Baudurchführungsvertrag mit der Stadt (Tiefbauamt) zu regeln.
Sofern zusätzliche Anschlusskanäle erforderlich sind, müssen diese von der Bauherrschaft auf eigene Kosten erstellt werden.
4. Öffentliche Grünflächen (Verkehrsgrün)
Die Bauherrschaft schließt mit dem Garten- und Friedhofsamt der Stadt eine Vereinbarung zur Übernahme, Pflege und Unterhaltung der Grünflächen an der Rosenberg- und Seidenstraße ab (Teilflächen der Flurstücke 7843/2 und 7930/3).
5. Bepflanzungen
Die Bauherrschaft verpflichtet sich, dem Bauantrag einen mit dem Stadtplanungsamt, Abteilung Grünordnungsplanung abgestimmten qualifizierten Frei-flächengestaltungsplan vom 20.Januar 2000 beizufügen. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sind spätestens in der auf die Nutzungsaufnahme folgenden Vegetationsperiode durchzuführen.
6. Kanalbeiträge
Die Bauherrschaft verpflichtet sich, die satzungsgemäßen Kanalbeiträge auf jederzeitiges Verlangen der Landeshauptstadt Stuttgart – Stadtmessungsamt – abzulösen.
7. Beginn und Abschluss der Maßnahmen zum VEP
Bauherrschaft und Stadt gehen davon aus, dass der Bebauungsplan Ende 2000 / Anfang 2001 in Kraft tritt und die Stadt bis Anfang 2001, ggf. auf der Grundlage von § 33 BauGB, die von der Bauherrschaft zu beantragende Baugenehmigung erteilt. Die Bauherrschaft verpflichtet sich, das Vorhaben entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung zu beginnen und acht Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Beide Fristen können durch vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt verlängert werden.
8. Energieversorgung durch NWS
Die Bauherrschaft verpflichtet sich, mit den Neckarwerken Stuttgart (NWS) Vereinbarungen zur Sicherung der Leitungen und Kabel zur Energieversorgung im Geltungsbereich zu treffen.
9. Deutsche Telekom AG, weitere Telekommunikationsunternehmen
Die Bauherrschaft verpflichtet sich, mit der Deutschen Telekom AG und ggf. auch mit anderen Telekommunikationsunternehmen Vereinbarungen zur Sicherung der Telekommunikationsanlagen im Geltungsbereich zu treffen.
10. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart
Die Bauherrschaft legt mit dem Bauantrag ein Schall- und Abgasimmissionsgutachten vor. Sie verpflichtet sich, rechtmäßige Auflagen und Hinweise des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zur Baugenehmigung zu erfüllen.
11. Problematik schädlicher Bodenveränderungen
Die Stadt - Amt für Umweltschutz – wird die Bauherrschaft hoheitlich nicht zur Bewältigung der vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen heranziehen. Dieses gilt nicht für schädliche Bodenveränderungen, die durch die Nutzung des Grundstückes (Flurstück 7899/4) durch die Evangelische Diakonissenanstalt Stuttgart verursacht wurden. Zur Bewältigung von vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen treffen die Beteiligten eine gesonderte Vereinbarung, die vom Verursacherprinzip ausgeht.
12. Wärmeschutzkonzeption
Die Bauherrschaft wird bei Neubauten des Gesamtprojekts die Anforderungen der derzeitigen Wärmeschutzverordnung um 25 % unterschreiten. Die Stadt - Amt für Umweltschutz - kann Abweichungen von den Anforderungen des Satzes 1 zulassen, wenn dies unter Würdigung der geplanten und möglichen Maßnahmen zur Energieeinsparung angemessen ist. Die Bauherrschaft weist durch eine Bestätigung eines Sachverständigen die Einhaltung der geforderten Wärmeschutzmaßnahmen nach.
Die Bauherrschaft beteiligt im Bauablauf das Amt für Umweltschutz der Stadt, insbesondere um die Maßnahmen im bisherigen Bestand zu konkretisieren.
13. Bodendenkmalpflege
Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Die Bauherrschaft verpflichtet sich, diese unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf der des vierten Werktages nach Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht eine Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 Denkmalschutzgesetz).
14. Satzungsbeschluss und Abwägung
Die Stadt ist bereit, eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat gemäß § 10 BauGB herbeizuführen. Der Gemeinderat bleibt jedoch in der Abwägung der Belange und seiner Entscheidung zum Satzungsbeschluss ungebunden. Eine Risikoübernahme durch die Stadt erfolgt nicht.
15. Haftung der Stadt
Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Stadt unterrichtet die Bauherrschaft laufend über den Fortgang des Bebauungsplanverfahrens. Auf konkrete Anhaltspunkte für ein Scheitern des Bebauungsplanverfahrens weist sie die Bauherrschaft ohne schuldhaftes Zögern hin. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Bauherrschaft, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen, wenn die Stadt ihren Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 dieser Ziffer nachgekommen ist.
Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12, Abs. 6, Satz 1 BauGB können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, daß sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus nicht durch ein ergänzendes Verfahren behebbaren Mängeln als nichtig erweist.
16. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen neben den ausdrücklich genannten ergänzenden Vereinbarungen nicht.
17. Ausfertigungen
Der Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Die Stadt erhält eine Ausfertigung und die Bauherrschaft zwei Ausfertigungen.
18. Salvatorische Klausel
Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrags nicht. Der Vertrag ist so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der Vertragszweck in zulässiger Weise erreicht werden kann.
19. Rechtsnachfolge
Die Verpflichtungen aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und diesem Vertrag sind evtl. Rechtsnachfolgern aufzuerlegen mit der Maßgabe, diese entsprechend weiterzuleiten.
Stuttgart, den
...................................
.............................................
Ev. Diakonissenanstalt
Prof. Dr. v. Heyl
Landeshauptstadt Stuttgart
- Stadtplanungsamt –
......................................
Heilanstalt Paulinenhilfe
für Orthopädisch Kranke