Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 8110-00
GRDrs 15/2002
Stuttgart,
01/17/2002



Neuordnung der Energiebeteiligungen der Landeshautpstadt Stuttgart
-Verkauf des Geschäftsanteils der SVV am Stammkapital der TWS-




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
23.01.2002
06.02.2002
07.02.2002



Beschlußantrag:
  1. Dem Abschluß eines notariellen Vertrags zwischen der Stuttgarter Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (SVV) und der Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) über den Verkauf des Geschäftsanteils der SVV am Stammkapital der Technischen Werke der Stadt Stuttgart GmbH (TWS) an die EnBW zum Kaufpreis von 2.349.983.169,94 EUR (4.596.167.583,27 DM) wird zugestimmt. Vom Kaufpreis sind am 2. April 2002 2.305.579.732,97 EUR zur Zahlung fällig. Der Restbetrag von 44.403.436,97 EUR wird als Paketzuschlag erst nach Überschreiten der entsprechenden Beteiligungsquote von 75 % zur Zahlung fällig.

    Der Kaufvertrag ersetzt für die Landeshauptstadt Stuttgart (LHS), die SVV und die TWS den zwischen ihnen, dem Neckar-Elektrizitätsverband (NEV) und der EnBW am 20. Juni 2000 abgeschlossenen Rahmenvertrag, wobei dessen wirtschaftliche Rahmenbedingungen übernommen werden.

    Der Vertrag über die Ausgestaltung der unternehmerischen Führung der NWS durch die EnBW vom 20. Juni 2000 und die Vereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und der Standorte im Zusammenhang mit der Kooperation zwischen EnBW und NWS vom 20. Juni 2000 gelten weiterhin.

    Der Gemeinderat beauftragt und ermächtigt den Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) in der Gesellschafterversammlung der SVV alle Erklärungen abzugeben sowie alle Handlungen vorzunehmen, die für den Abschluß und Durchführung dieser Rechtsgeschäfte erforderlich und zweckmäßig sind.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten und zu treffen, um die bei der SVV nicht benötigten Mittel auf den Stadthaushalt zu übertragen.

    Der Gemeinderat stimmt zu, daß die SVV bis auf weiteres mit Mitteln von 550 Mio. EUR ausgestattet bleibt, damit ihr mit den Erträgen aus diesem Kapital ein weitgehender Verlustausgleich zugunsten der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) ermöglicht wird.

    Die bei der SVV nicht erforderlichen Mittel werden zum frühest möglichen Zeitpunkt an die LHS übertragen.

    In diesem Zusammenhang wird das Stammkapital der SVV von 572 Mio. EUR um 571,9 Mio. EUR auf 100.000 EUR reduziert.

    Der Vertreter der LHS in der Gesellschafterversammlung der SVV wird beauftragt und ermächtigt, alle zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen vorzunehmen und entsprechende Erklärungen für die LHS abzugeben.
  3. Von den der Stadt von der SVV zufließenden Mittel werden rd. 537 Mio. EUR für die Ablösung der Kreditfinanzierung der stillen Einlage bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) und rd. 321 Mio. EUR zur Ablösung der Zwischenfinanzierung für den Kauf der Grundstücke im Bereich Stuttgart 21 und zur Finanzierung des Erwerbs des Güterbahnhofs Bad Cannstatt verwendet.

    Die verbleibenden Mittel sind langfristig sicher und ertragbringend anzulegen. Dazu sind dem Gemeinderat rechtzeitig vor Mittelzufluß entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
  4. Der Gemeinderat stimmt dem Vertrag zwischen der EnBW und der LHS über die Überlassung von Sitzen an die LHS in den Gremien der Wasserzweckverbände und den Wasserpreis für das Gebiet der LHS (Anlage 2) zu.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Gemeinderat hat am 18. Mai 2000 (GRDrs 455/2000, Niederschrift Nr. 102/2000) zur Neuordnung der Energiebeteiligungen der Landeshaupstadt einen Optionsvertrag mit der EnBW beschlossen, nach dem die EnBW die Verpflichtung hat, die ihr bis zum 31. Dezember 2005 von der TWS angebotenen NWS-Aktien käuflich zu den festgelegten Bedingungen zu erwerben. Weiterhin hat der Gemeinderat einem Rahmenvertrag zugestimmt, nach der eine in Gründung befindliche Beteiligungs- und Finanzverwaltungsgesellschaft angeboten hat, auf Verlangen die von der TWS gehaltenen 9 % EnBW-Aktien ebenfalls bis zum 31. Dezember 2005 zu erwerben.

Aufgrund verschiedener steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen wird nunmehr der Verkauf des Geschäftsanteils der SVV am Stammkapital der TWS vorgeschlagen. Dazu soll ein Vertrag zwischen EnBW und LHS geschlossen werden, der die obigen Verträge ersetzt. Die Einzelheiten der Transaktion sind in der ausführlichen Begründung dargestellt.


Finanzielle Auswirkungen:

Die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen auf die SVV und die LHS sind sind unter Buchstabe C) in der ausführlichen Begründung im einzelnen dargelegt.


Beteiligte Stellen




Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 418/2001 der SPD-Gemeinderatsfraktion


Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Vertrag über die Überlassung von Sitzen an die LHS in den Gremien der Wasserzweckverbände und den Wasserpreis für das Gebiet der LHS

Anlage 1 zur GRDrs 15/2002

Ausführliche Begründung:

A) Bestehende Vereinbarungen und steuerliche Situation

Bestehende Vereinbarungen

Der Gemeinderat hat am 18. Mai 2000 (Gemeinderatsdrucksache Nr. 455/2000, Niederschrift Nr. 102/2000) zur Neuordnung der Energiebeteiligungen der LHS u. a. einen Optionsvertrag mit der EnBW beschlossen, nach dem die EnBW die Verpflichtung hat, die ihr bis zum 31. Dezember 2005 von der TWS angebotenen NWS-Aktien käuflich zu den festgelegten Bedingungen zu erwerben. Weiterhin hat der Gemeinderat einem Rahmenvertrag zugestimmt, nach dem sich eine in Gründung befindliche Beteiligungs- und Finanzverwaltungsgesellschaft mbH (Gesellschafter EnBW/EDF) verpflichten sollte, auf Verlangen die von der TWS gehaltenen 9 % EnBW-Aktien bis zum 31. Dezember 2005 zu erwerben.

Steuerliche Situation

Ursprünglich war beabsichtigt, die 9 %ige Beteiligung an EnBW und 17,5 % der Beteiligung an NWS Anfang 2000 zu verkaufen. Der Gemeinderat hatte bereits am 16. Dezember 1999 (Gemeinderatsdrucksache Nr. 554/1999, Niederschrift Nr. 306/1999) der direkten oder indirekten Veräußerung der 9 %igen Beteiligung an EnBW und von 17,5 % der Anteile an NWS zugestimmt. Wegen der Ende 1999 bekanntgewordenen Pläne zu Reform der Unternehmensbesteuerung wurde diese Absicht jedoch nicht umgesetzt und der entsprechende Beschluß aufgehoben.

Im Hinblick auf die angekündigte Neuregelung der Unternehmensbesteuerung wurden im Frühjahr 2000 der Rahmenvertrag und die Begleitverträge vor Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens und somit ohne Kenntnis der endgültigen Bestimmungen erarbeitet. Beim Vertragsabschluß ging man davon aus, daß die Energiebeteiligungen von der SVV nach dem 1. Januar 2002 steuerfrei veräußert werden können.

Nach Abschluß der Verträge wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform § 8 b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz in der Weise gefaßt, daß sogenannte einbringungsgeborene Beteiligungen erst nach Ablauf von 7 Jahren steuerfrei veräußert werden dürfen. Da die Beteiligung der TWS-GmbH an der NWS erst durch die Einbringung des Geschäftsbetriebs der früheren TWS-AG bei der Fusion der Neckarwerke Stuttgart AG mit den Technischen Werken der Stadt Stuttgart AG im Frühjahr 1997 entstanden ist und es sich somit um eine einbringungsgeborene Beteiligung handelt, könnten die NWS-Aktien damit erst im Frühjahr 2004 steuerfrei veräußert werden. Eine im Herbst 2001 in der Diskussion befindliche Verkürzung der Sperrfrist von 7 auf 5 Jahre wurde im Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts nicht verwirklicht.

Ein anderer steuerlicher Sachverhalt besteht bei einer Veräußerung der Kapitalgesellschaft TWS. Diese Gesellschaft hält die Beteiligungen an EnBW ( 9 %) und an NWS ( 42,5 %). Die SVV hält die Beteiligung an TWS schon seit langem, so daß die Sperrfrist von 7 Jahren nicht mehr zum Tragen kommt. Die SVV kann somit ihre Tochtergesellschaft TWS seit dem 1. Januar 2002 verkaufen, ohne die dabei entstehenden Veräußerungsgewinne versteuern zu müssen.


B) Vorschlag für das weitere Vorgehen

Aufgrund der Sperrfrist von 7 Jahren für einbringungsgeborene Beteiligungen ist eine für die SVV gleichzeitige steuerfreie Veräußerung von Aktien der EnBW und der NWS erst im Frühjahr 2004 möglich. Die ursprüngliche Absicht, die 9 %ige Beteiligung an der EnBW und 17,5 % der Anteile an NWS gemeinsam im Jahr 2002 steuerfrei zu verkaufen, ist somit durch die Sperrfrist von 7 Jahren nicht umsetzbar. Weiterhin hat sich der Sachverhalt seit dem Abschluß des Rahmenvertrags vom 20. Juni 2000 zwischen LHS, SVV, TWS, NEV und EnBW in der Weise geändert, daß die geplante gemeinsame Tochtergesellschaft von EnBW und EDF nicht gegründet wurde und auch ein direkter Erwerb der eigenen Aktien durch EnBW in diesem Umfang nicht zulässig ist.

Es wird deshalb vorgeschlagen, anstelle des Verkaufs des 9 %igen Aktienpaktes der EnBW und eines Anteils von 17,5 % an NWS, die TWS-GmbH sofort in vollem Umfang zu verkaufen. Die EnBW ist bereit, die TWS zu übernehmen und den Kaufpreis mit Ausnahme des erst später fällig werdenden Paketzuschlags am 2. April 2002 zu bezahlen.

Für die sofortige Veräußerung der gesamten TWS-GmbH sprechen folgende Gründe:


C) Finanzielle Auswirkungen der Veräußerung der TWS

Auswirkungen auf die SVV

Bei einem Verkauf der gesamten TWS würde der SVV insgesamt ein Kaufpreis in Höhe von 2.349.983.169,94 EUR (4.596.167.583,27 DM) steuerfrei zufließen. Davon wären 2.305.579.732.97 EUR am 2. April 2002 zur Zahlung fällig. Der anteilige Paketzuschlag für das Erreichen einer Mehrheit der EnBW von 75,01 % an NWS in Höhe von 44.403.436,97 EUR würde erst dann zur Zahlung fällig, wenn durch Verkäufe anderer Kommunen dieser Prozentsatz erreicht wird. Es kann davon ausgegangen werden, daß dies noch im Jahr 2002 erfolgen wird.

Im genannten Kaufpreis sind die Beteiligungswerte von EnBW und NWS (Wert je EnBW-Aktie 38,44 EUR und je NWS-Aktie 363,48 EUR), Pakektzuschläge bei Erreichen einer 50 %igen Mehrheit von EnBW an NWS von 88,8 Mio. EUR und bei einer 75 %igen Mehrheit von 44,4 Mio. EUR sowie die der TWS zufließenden Dividenden von EnBW und NWS für das Jahr 2001 und zeitanteilig für das Jahr 2002 enthalten. Der auf die Dividenden entfallende Kaufpreis sollte der SVV bis zu der Höhe belassen werden, wie er zur Deckung der auszugleichenden Verluste der SSB des Jahres 2001 und 2002 erforderlich ist.

Weiterhin sollte der SVV ein Vermögensbestand verbleiben, aus dessen Erträge bei einer Geldanlage der überwiegende Teil des SVV-Fehlbetrags, der insbesondere durch die Verluste der Konzerngesellschaft SSB entsteht, gedeckt werden kann. Es wird vorgeschlagen, der SVV aus dem Veräußerungserlös 550 Mio. EUR zu belassen. Die Höhe der daraus erzielbaren Erträge hängt insbesondere vom Kapitalmarkt ab. Soweit die laufenden Erträge aus diesen Mittel nicht zur Verlustdeckung ausreichen, wäre ein Spitzenausgleich aus dem städtischen Haushalt vorzunehmen. Bei einer Verringerung des SSB-Verlustes könnte der Kapitalbestand abgebaut werden.

Der Verbleib dieser Mittel bei der SVV hätte den steuerlichen Vorteil, daß die bei einer Ausschüttung an die LHS anfallende Kapitalertragsteuer von 10 % für den Kapitalstock von 550 Mio. EUR vorerst nicht zum Tragen kommt. Eine Steuerzahlung würde erst dann anfallen, wenn auch diese Mittel an die LHS ausgeschüttet würden.

Auswirkungen auf die LHS

Es muß angestrebt werden, den nicht bei der SVV erforderlichen Veräußerungserlös möglichst rasch an die Stadt zu transferieren. Die Stadt kann die zugeflossenen Mittel steuerfrei anlegen. Würden diese bei der SVV belassen, würden durch die Geldanlagen erhebliche Gewinne entstehen, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zu unterwerfen wären. Der Transfer an die Stadt soll durch eine Herabsetzung des Stammkapitals bzw. entsprechende Gewinnausschüttungen der SVV an die LHS erfolgen.

Der Verkaufserlös beträgt rd. 2.350 Mio. EUR. Nach Abzug der Kosten der Transaktion sowie des bei der SVV zu belassenden Kapitalstocks von 550 Mio. EUR und der zum Verlustausgleich 2001 und 2002 bei der SSB notwendigen Mittel verbleiben etwa 1.760 Mio. EUR.

Ausschüttungen der SVV an die Stadt werden einer 10 %igen Kapitalertragsteuer unterworfen. Zur Verringerung der Kapitalertragsteuerzahlungen ist vorgesehen, das Stammkapital der SVV von derzeit 572 Mio. EUR auf 100.000 EUR herabzusetzen und den Unterschiedsbetrag an die Stadt auszukehren. Das Stammkapital entspricht im wesentlichen dem Buchwert der Beteiligungen an EnBW und NWS. Die aus der Herabsetzung des Stammkapitals herrührenden Mittel unterliegen im Gegensatz zu den Ausschüttungen aus den Veräußerungsgewinnen nicht der Kapitalertragsteuer. Die der SVV verbleibenden Veräußerungserlöse in Höhe von 550 Mio. EUR sollen in die dortigen Rücklagen eingestellt werden.

Bei einer Herabsetzung des Stammkapitals ist im Regelfall eine Sperrfrist von einem Jahr einzuhalten. Die Verwaltung wird sich bemühen, im Benehmen mit der Finanzverwaltung und den an der Kapitalherabsetzung sonstigen Beteiligten eine Verkürzung dieses Zeitraums zu erreichen.

Die Belastung aus der Kapitalertragsteuer kann noch nicht defintiv ermittelt werden. Sie wird derzeit auf etwa 130 Mio. EUR geschätzt. Unter Berücksichtigung einer Kapitalertragsteuer von 130 Mio. EUR könnten der Stadt somit rd. 1.630 Mio. EUR zufließen.


D) Verwendung der der Stadt zugeflossenen Mittel

Im Gemeinderat wurde bisher von einer breiten Mehrheit die Auffassung vertreten, daß der der Stadt nach Abzug von Steuern und sonstigen Aufwendungen aus den vorstehenden Transaktionen verbleibende Verkaufserlös als Vermögen dauerhaft zu erhalten und bestmöglichst ertragbringend anzulegen ist. Die Erlöse aus dieser Vermögensanlage sollten in Höhe der entfallenden Dividendenerträge zur Deckung des SSB –Verlustes und im übrigen vorrangig zur Kredittilgung oder zur Vermeidung von Kreditaufnahmen eingesetzt werden.

Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß bei der SVV ein Veräußerungserlös in Höhe von 550 Mio. EUR verbleibt. Bei einer Anlage dieser Mittel stehen die Erlöse zur Deckung des SSB-Verlustes zur Verfügung. Wie ausgeführt ist dies steuerlich günstiger, als eine Ausschüttung dieser Mittel an die Stadt unter gleichzeitigem Ausgleich des SVV-Verlustes aus dem Stadthaushalt.

Weiterhin sind nach den Beschluß des Gemeinderats über die Nachtragshaushaltssatzung 2001 vom 20. September 2001 (GRDrs 855/2001, Niederschrift Nr. 225/2001) Teile des Verkaufserlöses zur Ablösung der Kreditfinanzierung der stillen Einlage bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) sowie für den Grunderwerb im Bereich von Stuttgart 21 und Güterbahnhof Bad Cannstatt einzusetzen, sofern im Jahr 2002 ein entsprechender Verkaufsbeschluß über die Energiebeteiligungen gefaßt wird.

Die stille Einlage bei der LBBW wird mit jährlich 5,98 % verzinst, so daß daraus ab dem Jahr 2003 Erträge von 32 Mio. EUR zufließen. Die Grundstücke in den Bereichen Stuttgart 21 und Güterbahnhof erbringen bis zu ihrer Verwertung zwar keine laufenden Erträge. Aufgrund der abgezinsten Kaufpreise kann von einer nicht unbeträchtlichen Werterhöhung bis zum Verkaufszeitpunkt ausgegangen werden.

Für die Ablösung der Kreditfinanzierung der stillen Einlage werden rd. 537 Mio. EUR benötigt. Vom Kaufpreis für Stuttgart 21 sind rd. 278,5 Mio. EUR zwischenfinanziert. Diese Zwischenfinanzierung wäre mit Veräußerungserlösen aus den Energiebeteiligungen abzulösen. Der Nettokaufpreis für den Güterbahnhof Bad Cannstatt beträgt einschließlich Grunderwerbsteuer rd. 42,2 Mio. EUR.

Von den bei der Stadt erwarteten Zuflüssen aus der Veräußerung der Energiebeteiligungen von 1.630 Mio. EUR würden somit nach Abzug von 537 Mio. EUR für die stille Einlage bei der LBBW, 278,5 Mio. EUR für Grunderwerb Stuttgart 21 und 42,2 Mio. EUR für den Güterbahnhof Bad Cannstatt rd. 770 Mio. EUR verbleiben.

Für die verbleibenden Mittel werden geeignete Anlagemöglichkeiten angestrebt, bei denen neben Ertragsgesichtspunkten auch die Sicherheit eine hohe Rolle spielt. Informationsgespräche mit Banken und Investmenthäusern hatten das Ergebnis, daß dafür nur Spezialfonds in Betracht kommen. Bei einem längerfristigen Anlagehorizont wurde bei Spezialfonds übereinstimmend das günstigste Rendite-/Risikoprofil bei einem Verhältnis von 70 % Rentenpapiere und bis zu 30 % Aktien gesehen. Bei einer durchschnittlich angesetzten Verzinsung von 5 % würden bei einer Anlage der 770 Mio. EUR Zinsen per anno von etwa 38 Mio. EUR erzielt. Solche Anlagen wären jedoch aus heutiger Sicht nur zulässig, wenn die LHS keine Nettoneuverschuldung eingehen würde.

Zur Erhaltung des Vermögenswerts wäre es notwendig, die jährliche Inflationsrate durch entsprechende Zuführungen an das Vermögen aus den laufenden Zinserträgen vorzunehmen. Die Verwaltung wird entsprechende Vorschläge für die Geldanlagen und den Inflationsausgleich vorlegen. Alle Änderungen müßten zu gegebener Zeit in einen Nachtragshaushalt 2002 aufgenommen werden.

Wegen der Anlage der Veräußerungserlöse sind außerdem noch Abstimmungen mit der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidium Stuttgart, erforderlich. Dabei soll auch erörtet werden, ob zur Verringerung und Vermeidung von Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten die der Stadt zugeflossenen Mittel teilweise als innere Darlehen an den Haushalt eingesetzt werden können.

Dem Regierungspräsidium Stuttgart ist der Beschluß über die Veräußerung entsprechend § 108 i. V. mit § 106 GemO vorzulegen. Der Beschluß darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluß nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.


Zusammenfassend ist zu den finanziellen Auswirkungen zu bemerken, daß die genannten Beträge alle unter dem Vorbehalt stehen, daß die vorgeschlagenen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Lösungen so vollzogen werden können und eine ggf. notwendige längerfristige Belassung der Mittel in der SVV nicht zu zusätzlichen Steuerbelastungen führt.


E) Zukünftige Entwicklung und Struktur der NWS

Stadt und NEV haben beim Abschluß der Optionsverträge mit der Vereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und der Standorte im Zusammenhang mit der Kooperation zwischen EnBW und NWS umfassend Vorsorge getroffen, damit eine verbesserte Positionierung beider Unternehmen am Markt und somit eine gute Zukunftsfähigkeit erreicht wird.

Diesem Ziel dienen die zwischenzeitlich von beiden Unternehmen angestellten Überlegungen zur Struktur der künftigen NWS. Danach soll sich NWS innerhalb der EnBW-Gruppe auf diejenigen Themen fokussieren, wo sie das größte Potential für eine weitere erfolgreiche Entwicklung hat, nämlich auf das Geschäft rund um Verteilnetze (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme, IuK) und auf die Beziehungen zu Kommunen und Stadtwerken in Baden-Württemberg.

Um dies zu erreichen sollen bei der nächsten Hauptversammlung der NWS entsprechende gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorgenommen werden. Die Spartengesellschaften für Erzeugung, Vertrieb, Service und Kundenabrechnung sollen dann von ihren “Zwillingen” auf der EnBW-Seite geführt werden. Umgekehrt übertragt EnBW die Führung ihrer Verteilnetz- und Stadtwerkeaktivitäten auf die NWS.

So ausgestattet hat NWS hervorragende Wachstumsperspektiven. Extern ergeben sich in der nächsten Zeit erhebliche Potentiale für weitere Stadtwerkebeteiligungen. Intern sollen die bestehenden technischen und administrativen Kompetenzen dazu genutzt werden, um aktiv in den Markt für Dienstleistungen rund um die Verteilernetze einzusteigen.

Im Ergebnis führt die künftige NWS dann sämtliche Verteilnetzaktivitäten der EnBW-Gruppe in Baden-Württemberg und hält dort zu Beginn ca. 30 Stadtwerkebeteiligungen. Das so entstehende Unternehmen wird gemessen an Mitarbeiterzahl und Ertragskraft das mit Abstand größte Unternehmen im EnBW-Konzern sein. Sitz der beiden Zwillingsgesellschaften ist Stuttgart.

Die Personalentwicklung am Standort Stuttgart ist bisher wie folgt verlaufen:

NWS Stuttgart
EnBW Stuttgart
zus.
    Stand 2000
    2 763
    889
    3 652
    Stand 2001
    2 670
    1 070
    3 740

Aus diesen Arbeitsplatzzahlen wird ersichtlich, daß trotz der wegen der Liberalisierung der Energiewirtschaft notwendigen Personalreduktion für Stuttgart durch eine engere Zusammenarbeit beider Unternehmen ein positiver Saldo erreicht wurde.


F) Wasserversorgung

EnBW und NWS waren bereit, die Überlassung von Sitzen an die LHS in den Gremien der Wasserzweckverbände in der bisherigen Zahl vertraglich abzusichern. Danach stehen der LHS auf Dauer je 3 Sitze in der Verbandsversammlung und im Verwaltungsrat des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung, 5 Sitze in der Verbandsversammlung und 4 Sitze im Verwaltungsrat des Zweckverbands Landeswasserversorgung sowie 2 Sitze in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Filderwasserversorgung und 1 Sitz in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Strohgäuwasserversorgung zur Verfügung. EnBW oder NWS haben im Gegensatz zu bisher kein Weisungsrecht gegenüber den entsandten Vertretern der LHS.

Bezüglich der Gestaltung der Wasserpreise konnte erreicht werden, daß die Grundlage für die künftige Entwicklung des Wasserpreises in Stuttgart die aktuelle Kostenrechnung ist. Im Falle einer beabsichtigten Wasserpreiserhöhung werden EnBW/NWS der Stadt die entsprechenden Berechnungsunterlagen offen legen.

Eine städtische Beteiligung an einer möglicherweise entstehenden Tochtergesellschaft für das Wassergeschäft, wie sie im Antrag der SPD-Fraktion Nr. 418/2001 vom 5. Oktober 2001 angereget wurde, ist deshalb nicht erforderlich.