Stellungnahme zum Antrag
77/2002

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/22/2002
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 2011-02



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    SPD-Gemeinderatsfraktion
Datum
    03/04/2002
Betreff
    Leider wieder: Schulhausbetreuungssystem
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 20. März 2002 wurde zu den Punkten
1. Stand der Umsetzung des Schulhausbetreuungssystems und
6. Neuordnung des Werkvertragwesens in der Stadtverwaltung
ausführlich berichtet (Niederschrift Nr. 136, TOP 14).

Ergänzend hierzu wird noch zu den Punkten 2. bis 5. schriftlich Stellung genommen.

Zu 2. Pausenverkauf

Wie in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 06. März 2002 bereits mündlich ausgeführt, kümmert sich die Schulgemeinde (Schulleitung, Lehrer, Eltern und bei weiterführenden Schulen auch Schüler) in erster Linie um das Thema Pausenverkauf und verhandelt darüber in der Schulkonferenz. Hier wird entschieden, ob, in welchem Umfang und ggf. auch zu welchen Preisen hier ein Angebot gemacht werden soll. Dabei werden verschiedene Lösungsansätze verfolgt: Es gibt den Verkauf durch benachbarte Bäcker oder in Eigenregie durch die SMV. Zum Teil wird aber auch auf den Verkauf auf dem Schulareal verzichtet, weil sich in der Nachbarschaft Geschäfte (Bäckereien, Metzgereien) befinden.

Im bisherigen Familiensystem der Schulhausmeister haben auch Familienangehörige diese Aufgabe bei Bedarf übernommen. Vor allem in großen beruflichen Schulen gibt es in der Regel einen baulich von der Stadt eingerichteten Kiosk, der verpachtet wird, da es hier auch relativ gute Verdienstmöglichkeiten gibt.

Den Pausenverkauf durch Schülerfirmen zu organisieren, gehört zu den inneren Angelegenheiten einer Schule, welche diese Möglichkeiten - eingebaut in den entsprechenden Unterricht - initiieren müssten. Mit der wachsenden Anzahl von Schülerfirmen ist dies sicher ein Feld, das künftig ausgeweitet wird.

Zu 3. Nebentätigkeiten für Schulhausmeister

Soweit beamtete oder angestellte Hausmeister/-innen für Dritte im Angestelltenverhältnis z. B. für eine Bäckerei tätig werden, ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung grundsätzlich möglich. Diese ist anhand der Vorgaben von § 83 LBG zu überprüfen. Danach wäre die Nebentätigkeitsgenehmigung zwingend zu versagen, wenn die Nebentätigkeit

Darüber hinaus sind nach § 83 Abs. 3 LBG Nebentätigkeiten grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit auszuüben, soweit der Beamte die Nebentätigkeit nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt hat.
Die Verwaltung wird jeweils im Einzelfall ein Anfrageverfahren nach § 7 a SGB bei der Bundesanstalt für Angestellte (BfA) durchführen, soweit eine Nebentätigkeit für selbstständige Tätigkeiten beantragt wird.
Unabhängig von dem entsprechenden Aufwand ist also erkennbar, dass Zweifel hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit der beabsichtigten Nebentätigkeiten bestehen. Es ist zu überdenken, ob die Stadt sich in neuerliche Zweifelsfragen zum Thema Scheinselbstständigkeit begeben will, obwohl die vorhandenen Probleme noch nicht ausgestanden sind.

a) Nebentätigkeitsgenehmigung in der Übergangsphase (Verbünde sind noch nicht eingerichtet, Hausmeister/in ist ausschließlich für eine bestimmte Schule zuständig)
Die Bedenken gelten auch für das derzeitige Schulhausbetreuungssystem (Übergangsphase). Weiter wäre auch in der Übergangsphase in jedem Einzelfall zu klären, ob eine Interessenkollission zwischen Nebentätigkeit und Dienstaufgaben vorliegt. Dies kann auch in der Übergangszeit durchaus gegeben sein, da der/die Hausmeister/in schon derzeit in den Vormittagsstunden als Ansprechpartner/in für die verschiedensten Interessengruppen da sein muss und der schulische Betrieb dadurch nicht beeinträchtigt sein kann. Eine Einwilligung der Schulleitung ist daher für eine befristete Genehmigung bis zur Umsetzung der Verbundlösung zwingend notwendig.

b) Genehmigung von Nebentätigkeiten im neuen System (Verbundlösungen mit Dienstplangestaltung und Mehrschichtsystem)
Im neu strukturierten Schulhausbetreuungssystem mit den dazugehörigen Verbundlösungen wäre ein Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten des/der Hausmeister/in und der Nebentätigkeit Pausenverkauf zu vermuten. Gerade in der Vormittagszeit, in der auch der Pausenverkauf stattfindet, ist der/die Hausmeister/-in in besonderem Maße gefordert. In dieser Zeit muss mit Handwerkern verhandelt werden, sind Lieferungen anzunehmen u.v.m.. Ebenfalls sind hier Kontaktzeiten mit den Schulleitungen einzuhalten. Die durchgeführten Stellenbemessungen an den einzelnen Schulen bestätigen, dass dies die Zeit ist, in der Schulhausmeister/-innen am meisten frequentiert werden.

Weiter wäre eine wesentliche Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit von Schulhausmeister/innen mit Nebentätigkeitsgenehmigung für Brötchenverkauf anzunehmen. Der Pausenverkauf an einer bestimmten Schule schließt z. B. eine flexible Handhabung von Vertretungseinsätzen aus. Auch wird es Probleme geben, wenn ein/e Hausmeister/in mit entsprechender Nebentätigkeitsgenehmigung für die "Spätschicht" eingeteilt werden soll, denn der Pausenverkauf findet i. d. R. in den Vormittagsstunden statt.

Da eine solche Nebentätigkeit grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit auszuüben ist, müsste der/die Hausmeister/in seine/ihre Arbeitszeit für die Zeit des Brötchenverkaufs unterbrechen. Die Dienstplangestaltung innerhalb der Verbünde erfolgt jedoch in einem Mehr-Schicht-System, welches für derartige Unterbrechungen keinen Raum lässt.

Somit kann im künftigen Schulhausbetreuungssystem mit Verbundstruktur eine Nebentätigkeitsgenehmigung aus rechtlichen und aus organisatorischen Gründen nicht erteilt werden.

Zu 4. Einbeziehung von Arbeitshilfeträgern

Wenn bei den Schulen auf Grund der neuen Konstellation Probleme mit dem Pausenverkauf auftreten, kann sich die Schulleitung, wenn sie selbst in ihrer Schulgemeinde keine Lösung findet, an das Schulverwaltungsamt wenden. Gegebenenfalls können die Arbeitshilfsträger einbezogen werden.

Zu 5. Caféterien

Hier unterstützt die Stadtverwaltung die Eigeninitiativen in den Schulgemeinden, in dem sie bauliche Leistungen einbringt. Insgesamt sollten die Initiativen jedoch von den Schulgemeinden selbst ausgehen, da das Schulbudget begrenzt ist.




Dr. Wolfgang Schuster